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  • × author_ss:"Boettger, K.-P."
  • × theme_ss:"Aufstellungssysteme Öffentlicher Bibliotheken"
  • × year_i:[2000 TO 2010}
  1. Boettger, K.-P.; Geisselmann, F.; Grube, H.; Lehmann, K.: Kooperationsvereinabrung zur Systematikpflege ASB und KAB (2004) 0.00
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    Content
    § 2 Organisation 1. Für die Systematikkooperation unterhalten die drei Kooperationspartner die Steuerungsgruppe Systematikkooperation. Der Steuerungsgruppe obliegt das umfassende Controlling der Systematikpflege: Definition der Aufgaben, der Projektdauer, der Projektmittel sowie der Evaluation.Jeder Kooperationspartner hat die Möglichkeit, zwei Vertreter in die Steuerungsgruppe einzubringen. Entscheidungen innerhalb der Steuerungsgruppe werden nach Möglichkeit im Konsens aller drei Kooperationspartner getroffen. Sollte ein solcher Konsens im Einzelfall nicht möglich sein, können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern mindestens ein Vertreter jedes der drei Kooperationspartner anwesend ist und sofern es sich nicht um grundlegende Fragen handelt. 2. Die Organisation der Überarbeitung der einzelnen Systematik obliegt der Arbeitsstelle Systematikkooperation. Für die koordinierende, sachbearbeitende und redaktionelle Arbeit der Arbeitsstelle schließt jeweils ein Verband (BIB für ASB; DBV für KAB) einen Honorarvertrag mit einer dafür geeigneten Person ab. 3. Die konkrete Überarbeitung der einzelnen Systematik durch die Arbeitsstelle wird aus der Praxis heraus unterstützt durch zwei Expertengruppen. Die Federführung für die Expertengruppe zur Bearbeitung der KAB obliegt dem DBV; die Federführung für die Expertengruppe zur Bearbeitung der ASB hat der BIB. Die Mitglieder werden im Einvernehmen mit der Steuerungsgruppe Systematikkooperation berufen. Sie besteht jeweils aus bis zu 5 Vertretern vom BIB (bei der ASB) bzw. vom DBV (bei der KAB), bis zu 3 Vertretern der ekz, einem Vertreter der Arbeitsstelle. In der Expertengruppe hat die Arbeitsstelle geschäftsführenden und beratenden Status; sie organisiert die Arbeit der Expertengruppe, bereitet die einzelnen Sitzungen vor und sorgt für die Sitzungsprotokolle und - am Ende - für die druckfertige Vorlage der Systematik. Die Expertengruppe wählt eine/n Vorsitzende/n aus ihren Reihen. Sie/er vertritt den federführenden Verband (BIB oder DBV).
    § 3 Arbeitsweise 1. Die beiden Klassifikationen ASB und KAB sind langfristig nach gemeinsamen Leitlinien zu entwickeln und schrittweise einander anzupassen. 2. Es wird in einem befristeten Zeitraum jeweils die Systematik überarbeitet, die am dringendsten der Überarbeitung bedarf. Die Arbeitsstelle trägt der Steuerungsgruppe den Aktualisierungsumfang vor. Von der Steuerungsgruppe Systematikkooperation wird festgelegt, in welcher Reihenfolge die Systematiken überarbeitet werden und in welchem Zeitraum die jeweilige Aktualisierung erfolgen soll. 3. Die Expertengruppen sind jeweils für den Zeitraum einzuberufen, in dem die Aktualisierung der jeweiligen Systematik ansteht. Bei Beginn bzw. Abschluss einer Aktualisierung sollen beide Expertengruppen gemeinsam tagen, um das Arbeitsprogramm einschließlich Anpassungsarbeiten gemeinsam zu beraten und der Steuerungsgruppe vorzuschlagen. 4. Die ekz dokumentiert in ihrer laufenden Systematisierungsarbeit bei Neuerungen die Systematisierungskonventionen und den weitergehenden Änderungsbedarf und bringt dieses Wissen und dessen Dokumentation in die Überarbeitung der Systematiken ein.
    § 6 Laufzeit 1. Diese Vereinbarung ist auf unbefristete Dauer abgeschlossen. 2. Sie ist mit Abschluss einer Neubearbeitung schriftlich kündbar. 3. Sie ist aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem halben Jahr jeweils zum Jahresende kündbar. 4. Die Kündigung muß schriftlich an die beiden Kooperationspartner erfolgen. Der Grund ist zu nennen. § 7 Schlussbestimmungen 1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit und nicht nur zu Beweiszwecken der Schriftform. 2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Kooperationspartner verpflichten sich, die sich als ungültig erweisende Bestimmung durch eine gültige, dem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Bestimmung zu ersetzen und sich gegenseitig so zu stellen, als ob diese Bestimmung vom Zeitpunkt der Ungültigkeit an vereinbart gewesen wäre. Entsprechendes gilt für Lücken in der Vereinbarung.