Heidrich, J.: Illegale E-Mail-Filterung : Eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post ist strafbar (2005)
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- Abstract
- Nicht nur wer fremde E-Mail heimlich ausspäht, verletzt das Fernmeldegeheimnis, sondern auch derjenige, der etwa als Serverbetreiber elektronische Botschaften unwillkommener Absender für Dritte gezielt unterdrückt, ohne dass die Empfänger davon wissen und damit einverstanden sind. Das kann auch Maßnahmen zur Spam-Filterung betreffen.
- Content
- "Anfang Januar entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe [1], dass das gezielte Ausfiltern von E-Mail ohne Kenntnis und Zustimmung der Empfänger als Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar sein kann. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Strafanzeige eines ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiters der Karlsruher Universität. Nachdem er im Jahr 1998 dort ausgeschieden war, hatte er per E-Mail weiter mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten. Elektronischer Maulkorb Im Herbst 2003 verbot ihm die Hochschule, weiterhin ihre Kommunikationseinrichtungen zu benutzen. Darüber hinaus wurden alle an ihn gerichteten und von ihm stammenden Nachrichten zentral ausgefiltert - das Ergebnis war unter anderem, dass auf keinem MailAccount des Hochschulbereichs elektronische Post von diesem Ex-Mitarbeiter eingehen konnte. Darüber hatte die Universität allerdings zunächst weder ihn noch die anderen Beteiligten informiert. Nach Ansicht der badischen Richter haben sich die Verantwortlichen der Hochschule damit möglicherweise strafbar gemacht. Die dafür maßgebliche Vorschrift, § 206 StGB, schützt neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Integrität des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dieser liegt nach dem Fall des Postmonopols immerhin in den Händen von Privatunternehmen.