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  • × author_ss:"Kuhlen, R."
  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  • × year_i:[2000 TO 2010}
  1. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  2. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.01
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    Content
    Die meisten Leser dieser Zeilen werden die gemeinsame Stellungnahme gelesen haben. Dennoch zu einigen »Details«. Für Bildung und Wissenschaft ist die sogenannte On-the-spot-Regelung (Einsicht elektronischer Dokumente nur an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek) nicht praktikabel - wo ist die Diskussion um virtuelle Bibliotheken geblieben? Weiter kaum einzusehen, da selbst über den Regierungsentwurf hinausgehend: die Bindung der gleichzeitigen Anzeige von Materialien an die Anzahl der in der Bibliothek real vorhandenen Exemplare, oder die Aufgabe der Autonomie über die Preisgestaltung bei der bibliothekarischen Dokumentlieferung. Gar nicht akzeptabel: die Zustimmung zur Einführung von DRM-Techniken beim Versand von grafischen Dateien - wozu sich leider auch schon subito bereit erklärt hatte; das Führen und Weitergeben von Statistiken und manches andere. Dass es schwierig ist, alle diese Restriktionen im Gesetz zu beseitigen, mag sein, aber warum machen Bibliothekarsvertreter bei Vereinbarungen mit, die nur auf vertragliche Regelungen außerhalb des Urheberrechts abzielen? Bezüglich Paragraf 53a ist die Unterscheidung zwischen Dokumentlieferung an nicht kommerzielle Nutzer und Dokumentlieferung im innerbibliothekarischen Leihverkehr systematisch nicht einleuchtend. Und dass die Dokumentlieferung von originären elektronischen Verlagswerken im innerbibliothekarischen Leihverkehr beim Endnutzer nur in Papierform enden darf, ist schon satireverdächtig. Was ist damit gewonnen, dass Bibliotheken sich digital austauschen dürfen, nur um dann die Dokumente für die Nutzer auszudrucken? Das ist keine nützliche Zwangslizenz, sondern ein Zwangsinstrument gegenüber den Nutzern.

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