Search (2 results, page 1 of 1)

  • × author_ss:"Roth, G."
  • × year_i:[2010 TO 2020}
  1. Roth, G.; Merkel, G.: Haltet den Richter! : Schuld und Strafe (2010) 0.03
    0.031753767 = product of:
      0.063507535 = sum of:
        0.063507535 = sum of:
          0.04898868 = weight(_text_:liegt in 3682) [ClassicSimilarity], result of:
            0.04898868 = score(doc=3682,freq=4.0), product of:
              0.28981873 = queryWeight, product of:
                5.4090285 = idf(docFreq=537, maxDocs=44218)
                0.053580552 = queryNorm
              0.16903214 = fieldWeight in 3682, product of:
                2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                  4.0 = termFreq=4.0
                5.4090285 = idf(docFreq=537, maxDocs=44218)
                0.015625 = fieldNorm(doc=3682)
          0.0145188505 = weight(_text_:22 in 3682) [ClassicSimilarity], result of:
            0.0145188505 = score(doc=3682,freq=2.0), product of:
              0.18762997 = queryWeight, product of:
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.053580552 = queryNorm
              0.07738023 = fieldWeight in 3682, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.015625 = fieldNorm(doc=3682)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Content
    "Man weiß nicht, worüber man sich bei der Lektüre des Artikels von Winfried Hassemer mehr wundern soll: über die Unbefangenheit des offensiven Tons oder über die Problematik der Argumente. Ersteres erstaunt angesichts der verantwortungsvollen Ämter, die Hassemer als Strafrechtslehrer und Verfassungsrichter lange Jahre innehatte. Letzteres gilt zunächst für den Vorwurf des "Kategorienfehlers". Hierbei handelt es sich klassischerweise um die logisch unzulässige oder sinnlose Anwendung von Begriffen aus einer Kategorie auf eine andere, (z.B. wenn man sagt, der Ball "fürchte" den Aufprall auf die Wand). Dass bei den Aussagen von Neurowissenschaftlern, Psychologen und Philosophen (von Hassemer merkwürdigerweise "Humanbiologen" genannt) über die Existenz oder Nichtexistenz von Willensfreiheit und Schuldfähigkeit ein solcher Kategorienfehler vorliegt, ist mehr als fraglich, denn diese Wissenschaftler befassen sich typischerweise, wenn auch aus unterschiedlichen Richtungen, nun einmal auch mit Fragen, die die Legitimation des strafrechtlichen Schuldprinzips betreffen. Hierzu gehört vor allem die Frage, ob es irgendeine empirische Evidenz dafür gibt, dass Menschen unter identischen physisch-psychischen Bedingungen einen anderen handlungswirksamen Willen hätten bilden können. Dass ein solcher "Alternativismus" dem geltenden Strafrecht zugrunde liegt, folgt aus Paragraph 20 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Schuldunfähigkeit wegen geistiger Störungen regelt. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat aufgrund einer geistigen Störung nicht fähig war, sich rechtmäßig zu verhalten. Diejenigen Täter, die keine entsprechende Störung aufweisen, also schuldfähig sind, hätten sich demnach rechtmäßig verhalten und ihre Tat vermeiden können.
    Verantwortlichkeit setzt dagegen - im Strafrecht wie überall im Recht - Handlungsfreiheit, d.h. die Abwesenheit äußeren Zwangs, voraus und daneben die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen und sonstigen Handlungen zu verstehen (Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit etc.). Der befremdlichste Irrtum Hassemers liegt deshalb in der Annahme, Verantwortlichkeit und Zurechnung von Ereignissen seien notwendig mit Willensfreiheit und Schuld im strafrechtlichen Sinne verbunden. Immerhin differenziert das Zivilrecht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln, ohne dabei einen ethischen Schuldvorwurf zu erheben. Es ist daher auch schwer verständlich, warum wir uns wie "Maschinen" behandeln müssten, wenn wir auf den moralisch aufgeladenen Schuldvorwurf und den entsprechend herabsetzenden Umgang mit Delinquenten verzichteten. Beiläufig: Wer hat denn überhaupt jemals behauptet, Menschen könnten wegen der neueren Erkenntnisse der Neurowissenschaften nicht verantwortlich gemacht werden? Der Rachegedanke mag tief verwurzelt sein in der Gesellschaft. Dass etwas seit langer Zeit von der Mehrheit der Bevölkerung in bestimmter Weise gesehen und empfunden wird, darf jedoch nicht zur alleinigen Begründung von Normen herangezogen werden. Immerhin wurden Formen der Selbstjustiz wie die Fehde oder die Blutrache durch das staatliche Gewaltmonopol verdrängt, ein zweifelsfreier zivilisatorischer Fortschritt, den jahrhundertelang kaum jemand für möglich gehalten hätte. Die von Hassemer vermisste Alternative zum Strafrecht könnte ein öffentliches Recht sein, das auch weiterhin begangenes Unrecht sanktioniert. Innerhalb eines durch das Tatunrecht und das verfassungsrechtliche Gebot des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzten Vollzugsrahmens wären aber in einem weit größerem Umfang Behandlungsangebote notwendig: Weil sie auf die Auseinandersetzung des Täters mit der Tat abzielen, dadurch Straftaten verhindern helfen und ein milderes Mittel der Sanktion sein können. Es ließe sich dadurch der Vollzug insgesamt begrenzen, und man käme der Resozialisierung als dem "herausragenden Ziel" des Strafvollzugs näher. Dabei ist freilich zuzugeben, dass verhaltensändernde Maßnahmen bisher nur in geringem Maße erprobt sind, weil sich das Strafrecht für die Persönlichkeit der Täter lange Zeit nicht interessiert hat. Nur mit frühzeitigen Hilfsangeboten scheint uns allerdings ein effektiver Schutz von Opfern und Tätern gleichermaßen möglich."
    Footnote
    Erwiderung auf: Hassemer, W.: Haltet den geborenen Dieb! In:FAZ vom 15.06.2010. Vgl. die Erwiderung: Walter, M.: Unzulässige Überinterpretation: Schuld und Strafe. In: Frankfurter Rundschau. Nr.xxx vom 05.07.2010, S.xx. Vgl. auch: Janich, P.: Stillschweigende Hirngespinste: Die FR-Debatte zur Willensfreiheit. In: Frankfurter Rundschau. Nr.158 vom 12.07.2010, S.20-21. Lüderssen, K.: Wer determiniert die Hirnforscher?: Was ist Willensfreiheit (4). [Interview]. In: Frankfurter Rundschau. Nr.164 vom 19.07.2010, S.20-21. Pauen, M.: Das Schuldprinzip antasten, ohne es abzuschaffen: Was ist Willensfreiheit (5) oder: Wer ist verantwortlich für die Abschaffung von Verantwortung?. In: Frankfurter Rundschau. Nr.170 vom 26.07.2010, S.22-23. Vgl.: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/kultur_und_medien/themen/?em_cnt=2788472&em_loc=3643.
  2. Roth, G.; Gerhardt, V.; Flaßpöhler, S.: Wie flexibel ist mein Ich? : Dialog (2012) 0.01
    0.012703994 = product of:
      0.025407989 = sum of:
        0.025407989 = product of:
          0.050815977 = sum of:
            0.050815977 = weight(_text_:22 in 955) [ClassicSimilarity], result of:
              0.050815977 = score(doc=955,freq=2.0), product of:
                0.18762997 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.053580552 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 955, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=955)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Date
    7. 5.2023 11:14:22

Types