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  • × author_ss:"Subito"
  • × language_ss:"d"
  • × theme_ss:"Elektronisches Publizieren"
  • × year_i:[2000 TO 2010}
  1. Subito: Streit um elektronischen Artikel-Versand brodelt weiter : Subito weist Kritik an Lizenzverträgen zurück (2008) 0.01
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    Content
    "Dokumente aus Bibliotheken e.V.« ist ein seit dem Jahr 1997 eingeführter Dokumentlieferdienst. Im Verein subito sind circa 40 Mitgliedsbibliotheken zusammengeschlossen, die über alle Entscheidungen und Verhandlungen demokratisch abstimmen und gleichzeitig mit ihren Beständen als Lieferbibliotheken die Literaturversorgung übernehmen. Damit sind die Lieferbibliotheken auch maßgeblich an der Gestaltung des Rahmenvertrages mit den Verlegern beteiligt gewesen. Das deutsche Urheberecht wurde zum 1. Januar 2008 mit weitreichenden Auswirkungen sowohl auf das Bibliothekswesen als auch auf den Lieferdienst subito geändert. Anpassungen an die neue Gesetzgebung waren für subito zwingend erforderlich, um nicht erneut in den Mittelpunkt einer Klage gerückt zu werden und weil sich subito selbstverständlich an gesetzliche Regelungen hält. Das neue Urheberrecht hat den Kopienversand aus Bibliotheken eigens in dem neu eingefügten Pa ragrafen 53a geregelt und darin den elektronischen Versand von Dokumenten stark reglementiert. Der Kopienversand per Post und Fax ist grundsätzlich erlaubt. Eine Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form als grafische Datei für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit nicht gewerblichem Charakter ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verlag kein offensichtliches eigenes Online-Angebot (Pay-per-View) zu angemessenen Bedingungen bereitstellt.
    Realität des Machbaren subito konnte durch die Verhandlungen mit dem Börsenverein erreichen, dass die Elektronische Zeitschriftenbibliothek (EZB) als zentrale Nachweisdatenbank für Pay-per-ViewAngebote der Verlage akzeptiert wird. Dadurch kann die EZB verbindlich zur Prüfung herangezogen werden, oh ein Verlag ein eigenes elektronisches Angebot im Sinne des Gesetzes unterhält, sodass der Passus »offensichtliches« Online-Angebot in seiner Bedeutung nicht erst vor Gericht geklärt werden muss. Liegt ein solches Angebot nicht vor, ist die elektronische Dokumentlieferung für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit nicht gewerblichem Charakter auch weiterhin erlaubt. Die Lizenzgebühr für den Verlag entfällt in diesem Falle. Der vorliegende Rahmenvertrag ist ein Kompromiss zwischen Verlagsinteressen und dem Auftrag von subito, einen in Preis und Leistung attraktiven Lieferdienst für die Wissenschaft und Forschung bereitzustellen. Dabei musste sich subito an der Realität des Machbaren und der Gesetze orientieren. Es ist daher bedauerlich, wenn anderslautende Spekulationen und Fehlurteile in Teilen der Öffentlichkeit kursieren; insbesondere dann, wenn diese von Personen getragen werden, die es besser wissen müssten."