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  1. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.03
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    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  2. Weber, K.; Drüeke, R.; Schulz, A.: Mobiler Wissenszugang : Digital Rights Management vs. Privacy (2006) 0.01
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    Abstract
    Zurzeit findet auf dem Musik- und Filmmarkt eine Auseinandersetzung statt, die mit harten Bandagen ausgefochten wird: Auf der einen Seite finden sich die großen Musik- und Filmverlegerinnen, auf der anderen Nutzerinnen von illegalen Tauschbörsen im Internet. Es geht dabei um viel Geld, da die Nutzerinnen von Tauschbörsen die heruntergeladenen Musikstücke und Filme nicht bezahlen, sondern untereinander tauschen; den Rechteinhaberinnen entgehen daher erhebliche Umsätze und Gewinne. Um dies zu verhindern, stehen im Wesentlichen zwei Wege offen: Zum einen kann der Rechtsweg beschritten werden, in dem die Nutzerinnen illegaler Tauschbörsen straf- und zivilrechtlich verfolgt werden - tatsächlich geschieht dies bereits massiv. Zum anderen aber kann versucht werden, die illegale Vervielfältigung von Musik oder Filmen durch so genannte Digital Rights Management-Systeme (DRMS) zu unterbinden. Einfache DRM Systeme unterbinden nur die Kopie eines Musikstücks oder Films; komplexere Systeme sollen erlauben, bspw. die Nutzungsweise, den Nutzungsort bzw. das Gerät der Nutzung oder auch die Nutzungsdauer entsprechend den Vorgaben der Rechteinhaberinnen zu gestalten. Solche Kontrollmöglichkeiten können durchaus damit einhergehen, dass in die Privatsphäre der Benutzerinnen eingegriffen wird, indem Nutzungs- und Benutzerdaten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Dies gilt dabei nicht nur für Musik und Filme, sondern für alle medialen Inhalte, die digital distribuiert und somit mit DRM Systemen geschützt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Legitimität des Einsatzes entsprechender Systeme nicht nur für den Unterhaltungssektor - hier eben vor allem für Musik und Filme -, sondern ebenso für den wissenschaftlichen Bereich, bspw. beim Zugriff auf Artikel in Fachzeitschriften. Die Frage "Sollte Wissen durch DRM-Systeme geschützt werden?" lässt sich nun nicht a priori beantworten. Entscheidend für eine Antwort ist, welche Hierarchie man für zu schützende Rechte einführt.
  3. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.01
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    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
  4. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.00
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    Date
    24.10.2008 14:19:22

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