Search (15 results, page 1 of 1)

  • × language_ss:"d"
  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  • × type_ss:"a"
  1. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.02
    0.018807475 = product of:
      0.05642242 = sum of:
        0.05642242 = sum of:
          0.03155397 = weight(_text_:digital in 1136) [ClassicSimilarity], result of:
            0.03155397 = score(doc=1136,freq=2.0), product of:
              0.14480425 = queryWeight, product of:
                3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                0.03670994 = queryNorm
              0.21790776 = fieldWeight in 1136, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                0.0390625 = fieldNorm(doc=1136)
          0.02486845 = weight(_text_:22 in 1136) [ClassicSimilarity], result of:
            0.02486845 = score(doc=1136,freq=2.0), product of:
              0.12855195 = queryWeight, product of:
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.03670994 = queryNorm
              0.19345059 = fieldWeight in 1136, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.0390625 = fieldNorm(doc=1136)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  2. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.02
    0.015045978 = product of:
      0.045137934 = sum of:
        0.045137934 = sum of:
          0.025243176 = weight(_text_:digital in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
            0.025243176 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
              0.14480425 = queryWeight, product of:
                3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                0.03670994 = queryNorm
              0.17432621 = fieldWeight in 3212, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
          0.019894758 = weight(_text_:22 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
            0.019894758 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
              0.12855195 = queryWeight, product of:
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.03670994 = queryNorm
              0.15476047 = fieldWeight in 3212, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  3. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.01
    0.011723099 = product of:
      0.035169296 = sum of:
        0.035169296 = product of:
          0.07033859 = sum of:
            0.07033859 = weight(_text_:22 in 3975) [ClassicSimilarity], result of:
              0.07033859 = score(doc=3975,freq=4.0), product of:
                0.12855195 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.54716086 = fieldWeight in 3975, product of:
                  2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                    4.0 = termFreq=4.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.078125 = fieldNorm(doc=3975)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Date
    22. 2.2018 12:06:44
    22. 2.2018 12:13:53
  4. Pagel, S.: Digital Rights Management (DRM) und Geolocation : Rechtemanagement in digitalen Medien (2006) 0.01
    0.0104122795 = product of:
      0.031236839 = sum of:
        0.031236839 = product of:
          0.062473677 = sum of:
            0.062473677 = weight(_text_:digital in 5712) [ClassicSimilarity], result of:
              0.062473677 = score(doc=5712,freq=4.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.43143538 = fieldWeight in 5712, product of:
                  2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                    4.0 = termFreq=4.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=5712)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Aufgaben der Wissensorganisation fallen in hohem Maße auch in Medienunternehmen an. Dies wird üblicherweise unter dem Terminus 'Content Management' subsumiert. Neben der internen Abwicklung der redaktionellen Produktionsprozesse ist der Datenaustausch mit externen Marktpartnern von Wichtigkeit, wie Rechteinhabern einerseits und Rezipienten bzw. Konsumenten andererseits. Zunehmend geht es dabei um die Abbildung von Rechten und die Verschlüsselung von Medieninhalten, somit von Aufgaben des Rechtemanagements. Anhand der Vermarktung aktueller Sportgroßereignisse wie Olympia 2004 und der Fußball-WM 2006 werden diese Zusammenhänge unter medienökonomischen Vorzeichen beleuchtet. Die Notwendigkeit von gesellschaftlich akzeptierten Systemen für das Digital Rights Management soll dabei herausgearbeitet werden.
  5. Juraschko, B.: Digital Rights Management und Zwangslizenz (2006) 0.01
    0.007362594 = product of:
      0.02208778 = sum of:
        0.02208778 = product of:
          0.04417556 = sum of:
            0.04417556 = weight(_text_:digital in 5939) [ClassicSimilarity], result of:
              0.04417556 = score(doc=5939,freq=2.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.30507088 = fieldWeight in 5939, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=5939)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
  6. Weber, K.; Drüeke, R.; Schulz, A.: Mobiler Wissenszugang : Digital Rights Management vs. Privacy (2006) 0.01
    0.0072870785 = product of:
      0.021861235 = sum of:
        0.021861235 = product of:
          0.04372247 = sum of:
            0.04372247 = weight(_text_:digital in 5882) [ClassicSimilarity], result of:
              0.04372247 = score(doc=5882,freq=6.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.30194187 = fieldWeight in 5882, product of:
                  2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                    6.0 = termFreq=6.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=5882)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Zurzeit findet auf dem Musik- und Filmmarkt eine Auseinandersetzung statt, die mit harten Bandagen ausgefochten wird: Auf der einen Seite finden sich die großen Musik- und Filmverlegerinnen, auf der anderen Nutzerinnen von illegalen Tauschbörsen im Internet. Es geht dabei um viel Geld, da die Nutzerinnen von Tauschbörsen die heruntergeladenen Musikstücke und Filme nicht bezahlen, sondern untereinander tauschen; den Rechteinhaberinnen entgehen daher erhebliche Umsätze und Gewinne. Um dies zu verhindern, stehen im Wesentlichen zwei Wege offen: Zum einen kann der Rechtsweg beschritten werden, in dem die Nutzerinnen illegaler Tauschbörsen straf- und zivilrechtlich verfolgt werden - tatsächlich geschieht dies bereits massiv. Zum anderen aber kann versucht werden, die illegale Vervielfältigung von Musik oder Filmen durch so genannte Digital Rights Management-Systeme (DRMS) zu unterbinden. Einfache DRM Systeme unterbinden nur die Kopie eines Musikstücks oder Films; komplexere Systeme sollen erlauben, bspw. die Nutzungsweise, den Nutzungsort bzw. das Gerät der Nutzung oder auch die Nutzungsdauer entsprechend den Vorgaben der Rechteinhaberinnen zu gestalten. Solche Kontrollmöglichkeiten können durchaus damit einhergehen, dass in die Privatsphäre der Benutzerinnen eingegriffen wird, indem Nutzungs- und Benutzerdaten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Dies gilt dabei nicht nur für Musik und Filme, sondern für alle medialen Inhalte, die digital distribuiert und somit mit DRM Systemen geschützt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Legitimität des Einsatzes entsprechender Systeme nicht nur für den Unterhaltungssektor - hier eben vor allem für Musik und Filme -, sondern ebenso für den wissenschaftlichen Bereich, bspw. beim Zugriff auf Artikel in Fachzeitschriften. Die Frage "Sollte Wissen durch DRM-Systeme geschützt werden?" lässt sich nun nicht a priori beantworten. Entscheidend für eine Antwort ist, welche Hierarchie man für zu schützende Rechte einführt.
  7. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.01
    0.0066315862 = product of:
      0.019894758 = sum of:
        0.019894758 = product of:
          0.039789516 = sum of:
            0.039789516 = weight(_text_:22 in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
              0.039789516 = score(doc=3016,freq=2.0), product of:
                0.12855195 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.30952093 = fieldWeight in 3016, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  8. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
    0.0058026384 = product of:
      0.017407915 = sum of:
        0.017407915 = product of:
          0.03481583 = sum of:
            0.03481583 = weight(_text_:22 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03481583 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.12855195 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  9. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.01
    0.0058026384 = product of:
      0.017407915 = sum of:
        0.017407915 = product of:
          0.03481583 = sum of:
            0.03481583 = weight(_text_:22 in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03481583 = score(doc=1697,freq=2.0), product of:
                0.12855195 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1697, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Date
    17. 3.2008 15:17:22
  10. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.01
    0.005465308 = product of:
      0.016395925 = sum of:
        0.016395925 = product of:
          0.03279185 = sum of:
            0.03279185 = weight(_text_:digital in 2728) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03279185 = score(doc=2728,freq=6.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.2264564 = fieldWeight in 2728, product of:
                  2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                    6.0 = termFreq=6.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=2728)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
  11. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.01
    0.005258995 = product of:
      0.015776984 = sum of:
        0.015776984 = product of:
          0.03155397 = sum of:
            0.03155397 = weight(_text_:digital in 1964) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03155397 = score(doc=1964,freq=2.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.21790776 = fieldWeight in 1964, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=1964)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  12. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.01
    0.005258995 = product of:
      0.015776984 = sum of:
        0.015776984 = product of:
          0.03155397 = sum of:
            0.03155397 = weight(_text_:digital in 6037) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03155397 = score(doc=6037,freq=2.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.21790776 = fieldWeight in 6037, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=6037)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Längst hat die Informationsgesellschaft auch in die Bibliotheken von Fachhochschulen und Universitäten Einzug gehalten. Wissenschaftler und Studierende nutzen neben herkömmlichen Werken auf Papier zunehmend die Vorzüge elektronischer Medien. Ganze Studiengänge sind online organisiert. Lehr- und Lernmaterialien werden digital aufbereitet, multimedial kombiniert und im World Wide Web und Intranets bereitgestellt und abgerufen. Digitale Nutzungen reichen von der lokalen Bereitstellung elektronischer Medien an Bibliotheksarbeitsplätzen bis hin zur länderübergreifenden Verknüpfung von Abrufmöglichkeiten von Bibliotheken. Über Hochschulnetze und das Internet erfolgen Zugriffe auf Volltextdatenbanken. Archive auf Papier werden ergänzt und teilweise ersetzt durch andere Möglichkeiten der Speicherung wie etwa auf CDROMs. Manchmal treten E-Books und elektronische Zeitschriften an die Stelle herkömmlicher Publikationen, häufig existieren beide Formen nebeneinander. Bibliotheken sehen sich seit Jahren mit der Herausforderung konfrontiert, sich den Möglichkeiten der Informationsgesellschaft anzupassen und deren Nutzung zu fördern. Neben einer Vielzahl technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und didaktischer Fragen bringt dieser Strukturwandel unweigerlich eine Reihe rechtlicher Probleme mit sich. Einerseits fragt sich, wie sich die neuen technischen Nutzungsmöglichkeiten in den vorhandenen Rechtsrahmen einfügen, andererseits hat die Informationsgesellschaft Änderungen des Rechtsrahmens mit erheblicher Bedeutung auch für Bibliotheken mit sich gebracht. Beide Problemkreise haben ihren Ausgangspunkt in neuen technischen Möglichkeiten.
  13. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.00
    0.003681297 = product of:
      0.01104389 = sum of:
        0.01104389 = product of:
          0.02208778 = sum of:
            0.02208778 = weight(_text_:digital in 2167) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02208778 = score(doc=2167,freq=2.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.15253544 = fieldWeight in 2167, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=2167)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
  14. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.00
    0.0033157931 = product of:
      0.009947379 = sum of:
        0.009947379 = product of:
          0.019894758 = sum of:
            0.019894758 = weight(_text_:22 in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.019894758 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.12855195 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  15. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.00
    0.0026294976 = product of:
      0.007888492 = sum of:
        0.007888492 = product of:
          0.015776984 = sum of:
            0.015776984 = weight(_text_:digital in 3208) [ClassicSimilarity], result of:
              0.015776984 = score(doc=3208,freq=2.0), product of:
                0.14480425 = queryWeight, product of:
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.03670994 = queryNorm
                0.10895388 = fieldWeight in 3208, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.944552 = idf(docFreq=2326, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=3208)
          0.5 = coord(1/2)
      0.33333334 = coord(1/3)
    
    Abstract
    Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.