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  1. Dachwitz, I.: Klare Grenzen für Digitalwirtschaft : Sachverständige fordern Algorithmengesetz & Co. (2016) 0.00
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    Abstract
    Wie können Menschen in der digitalen Wirtschaft besser vor Willkür, Manipulation und Diskriminierung durch Unternehmen geschützt werden? Durch klarere rechtliche Regeln und deren konsequente Durchsetzung, sagt ein Expertengremium - und macht Justizminister Heiko Maas umfassende Vorschläge.
  2. Bonin, A. von: ¬Die Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte : Grenzen staatlicher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle (2000) 0.00
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    Abstract
    Herkömmliche Kommunikation unterliegt zahlreichen staatlichen Vorschriften. Straf- und Juggendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht regeln Kommunikation und bestimmen - manchmal nur mittelbar - ihre Inhalte. Diese Arbeit zeigt, daß solche Regeln im Bezug auf das Internet und andere Formen digitaler Kommunikation an Grenzen stoßen: Sie sind auf die neuen Kommunikationsformen nicht anwendbar oder können in ihnen nicht wirksam durchgesetzt werden. Bei der Regulierung digitaler Medien wird der Staat die Rolle wechseln müssen. Statt wie bisher Inhalte und Umstände von Kommunikation vorzugeben oder zu verbieten, sollte er Eigenverantwortung und Selbstkontrolle fördern. Dazu möchte das Buch Anstöße geben
  3. Knapp, U.: Verboten, aber nicht strafbar : Verfassungsgericht erläutert Recht auf private CD-Kopien (2005) 0.00
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    Content
    "Vermutlich sind es Millionen Menschen, die täglich Verbotenes tun - die den Kopierschutz einer gekauften CD oder DVD überlisten, um eine Kopie für private Zwecke anzufertigen. Das Problem hat nun das oberste Gericht in Deutschland erreicht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: In einem interessanten Urteil verdeutlicht es die Rechtslage: Die weit verbreitete Praxis ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Anlass für die Kammerentscheidung - die das Gericht übrigens nicht wie sonst als Pressemitteilung veröffentlichte, sondern nur auf Anfrage herausgab - war eine Verfassungsbeschwerde von Herrn P. Er stellte dar, er kaufe durchschnittlich 25 CD und etwa 20 DVD im Jahr. Bis zum Inkrafttreten des geänderten Urheberrechts habe er davon regelmäßig digitale Kopie angefertigt. Zur Sicherheit, sagt er, damit Musik und Filme bei Beschädigungen nichtverloren seien. Nach dem aktuellen Urheberrecht vom September 2003 darf er das zwar weiter; Kopien zum privaten Gebrauch bleiben erlaubt. Aber er darf einen vorhandenen Kopierschutz nicht entfernen - auch nicht zur Herstellung eines Duplikats zum Privatgebrauch. Damit ist das, was eigentlich erlaubt ist, faktisch doch verboten. Denn, so Herr P., 80 Prozent der Datenträger seien mit einem Schutzmechanismus ausgestattet. Dass er folglich von den meisten seiner gekauften CD und DVD keine Privatkopie mehr anfertigen könne, verstoße gegen sein Eigentumsrecht. Das Verbot der Kopierschutzentfernung sei folglich in jenen Fällen verfassungswidrig, in denen es um rein private Kopien gehe: übrigens tat der deutsche Gesetzgeber mehr als die europäische Richtlinie verlangte. Brüssel sah vor, dass die Entfernung des Kopierschutzes zur Herstellung rein privater Abzüge gestattet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber verbot aber auch das.
    Der Fall landete beim Ersten Senat und führte zu einem einstimmigen Kammerbeschluss: Die Verfassungbeschwerde wurde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber Herr P. kann mit dem Ergebnis dennoch zufrieden sein. Die drei zuständigen Verfassungsrichter stellen in ihrem Beschluss vom Juli nämlich fest, dass die Entfern des Kopierschutzes im Privatbereich zwar rechtswidrig sei. Das Gesetz sehe aber keine Strafandrohung vor, wenn man es zur allein privaten Nutzung dennoch tut. Das heißt, wer den Kopierschutz entfernt, um Kopien kommerziell zu vertreiben, kann angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Wer den Kopierschutz entfernt, um allein für sich oder einige Freunde eine Kopie zu erstellen, kann strafrechtlich nicht verfolgt werden. Hier wäre, sagen die Bundesverfassungsrichter, nur eine zivilrechtliche Verfolgung möglich. Das heißt im Klartext, die Herstellerfirm könnte die Privatkopierer wegen Entfernung des Schutzes auf Unterlassung, eventuell auf Schadenersatz verklagen. Das ist nach den bisherigen Erfahrungen allerdings nur Theorie, sagen die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss: "soweit ersichtlich wurden in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt." Wenn Herr P. nun jemals eine Zivilklage wegen rechtswidrigen Entfernens des Kopierschutzes erreichen sollte, müsse er sich zunächst vor den Fachgerichten dagegen wehren. Erst wenn der Rechtsweg erschöpft sei und er seinen Prozess verlieren sollte, könnte er sich wiede an das Bundesverfassungsgericht wenden. Warum das Bundesverfassungsgericht die Kammerentscheidung nicht der Presse bekannt gab, ist ungeklärt. Vielleicht schien dem Gericht der Fall zu unspektakulär. Denkbar wäre aber auch eine ganz andere Erklärung: Die Karlsruher Richter wollten möglicherweise nicht dazu beitragen, dass sich die Millionen Privatkopierer, in Sicherheit wiegen.
  4. Haupt, S.: Über den Wert des Eigentums 'Urheberrecht' : Kulturelle Vielfalt und ungestillter Schöpferdrang brauchen einen besonderen Schutz (2001) 0.00
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    Abstract
    Wie zu allen Zeiten wird auch jetzt über die Werte in der Gesellschaft vielschichtig diskutiert. In engem Zusammenhang mit dieser Diskussion über Werte stehen auch Gedanken über das Eigentum. Hierbei ist es erforderlich, ebenfalls über den Wert des Eigentums am Beispiel des Urheberrechts nachzudenken, ihn entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen. Hierzu nachfolgend einige Gedanken und Aspekte
  5. Upmeier, A.: Rechtliche Klippen sicher umfahren : die Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke (2012) 0.00
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    Abstract
    Technische- und finanzielle- Fragen sind nicht die einzigen Probleme, mit denen sich Bibliothekarinnen und Bibliothekare herumschlagen müssen, wenn sie gedruckten Bestand digitalisieren und ihren Nutzern online zur Verfügung stellen wollen. Nicht minder schwierig sind die rechtlichen Klippen, die dabei umschifft werden müssen. Der folgende Text kann dabei nur eine erste Einführung sein. Zum Glück gibt es aber inzwischen eine Reihe von allgemeinverständlichen Seekarten, die helfen, rechtssicher ans Ziel zu kommen, ohne juristischen Schiffbruch zu erleiden?
  6. Steinhauer, E.W.: ¬Die Sammlung, Bewahrung und Verwaltung von Netzpublikationen durch Pflichtexemplarbibliotheken in Deutschland : Probleme und Lösungen mit Blick auf die Gesetzgebung der Länder und des Bundes (2015) 0.00
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  7. Brettschneider, P.: Urheberrecht (2023) 0.00
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    Source
    Grundlagen der Informationswissenschaft. Hrsg.: Rainer Kuhlen, Dirk Lewandowski, Wolfgang Semar und Christa Womser-Hacker. 7., völlig neu gefasste Ausg
  8. Wüllner, J.: KI gewinnt Rechtsstreit (2019) 0.00
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    Content
    "Die Titelzeile stimmt nicht ganz, aber fast: Eine künstliche Intelligenz ist diesmal nicht gegen Schach- oder Go-Spieler angetreten. Sondern gegen ausgefuchste Profi-Anwälte. Ausgedacht hatte sich diesen Contest ein US-Unternehmen namens LawGeex (lawgeex.com). Das wurde 2014 von einem Anwalt und einem KI-Spezialisten gegründet. Das Produkt: eine KI-Software, die sich komplizierte Verträge ansieht und Fehler wie Fallen identifiziert.Die KI wurde wie üblich erstmal gründlich auf Vertragsrecht trainiert. Dafür durfte sie Tausende von Verträgen samt Tricks und Finten durchsehen. Jetzt kam es zum Show-down: die KI gegen 20 Spezialisten. Die Aufgabe: fünf komplizierte Verträge mit zusammen über 3.000 Klauseln mussten auf "Sauberkeit" geprüft werden. Die Zeit: maximal vier Stunden. Das Ergebnis? Die Anwälte schafften eine mittlere Genauigkeit von immerhin 85 Prozent in 92 Minuten. LawGeexgelangen 94 Prozent. Nicht schlecht. Und deprimierend, wenn man bedenkt, dass die Software dafür gerade mal 26 Sekunden brauchte. Das ist rund 180 Mal schneller. Wäre ich Fachanwalt, würde ich mir das Programm sofort kaufen. Ich muss ja meinen Klienten nicht erzählen, dass ich einen so flotten Assistenten habe, der allzeit zu niedrigen Kosten einsatzbereit ist und dem ich am Ende nur über die Schulter schauen muss. Ich würde mich mehr um Scheidungsfälle kümmern. Dadürften Klsnoch kläglich versagen."

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