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  1. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.00
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    Content
    "Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern. Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der TIB und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland: »Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen.« Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stünden, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen könnten, sei unwahrscheinlich. Rosemann weiter: »Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein.«
    Bereits im Juni 2004 hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Vereinigung internationaler Fachverlage, Stichting STM, Klage gegen das elektronische Verschicken von kopierten beziehungsweise gescannten Artikeln durch subito erhoben. Besonders Fachverlage sehen den von subito angebotenen Dienst kritisch, bieten sie doch mittlerweile selbst Einzelartikel online zum kostenpflichtigen Download an. In seiner Klageerwiderung argumentierte der Dokumentenlieferdienst damit, dass der angebotene Service im Rahmen der Urheberrechtsgesetze liege und es keine Konkurrenzsituation zwischen subito und den Verlagen gebe. Ob subito gegen das jetzt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München in die Revision geht, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Zum Hintergrund: Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der TIB in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Das Oberlandesgericht München und auch der gegenwärtige Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts würden die vergleichbare elektronische Form des Kopienversands für das elektronische Zeitalter zunichte machen."
  2. Strickland, L.S.: Spying and secret courts in America : new rules and new insights (2003) 0.00
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    Source
    Bulletin of the American Society for Information Science. 29(2003) no.2, S.8-10
  3. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.00
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    Abstract
    Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen schaltet sich aus Los Angeles in die Debatte um das Urheberrecht ein. Kuhlen lehrt dort derzeit als Gastprofessor an der School of Information Studies der University of California. Er meldet sich zu Wort, nach eigenen Worten »durchaus kritisch (aber nicht als Schelte gemeint) gegenüber der gemeinsamen Stellungnahme', auf die sich der Börsenverein und der Deutsche Bibliotheksverband geeinigt haben und die dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Mitte Januar zugestellt wurde«. Kuhlen weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Text zwar Argumente des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« verwendet, aber er nicht offiziell abgestimmt, sondern von ihm persönlich zu vertreten ist.
    Content
    "Die »Göttinger Erklärung« des Aktionsbündnisses haben viele Bibliothekar/innen unterschrieben. Aber gewiss anerkennen auch alle anderen Unterzeichner die Bemühung der Bibliotheken, für Bildung und Wissenschaft akzeptable Nutzungsbedingungen bei der Bereitstellung auch elektronischer Dokumente durch Verhandlung zu erreichen. Wir alle sehen die schwierige Lage, in die die Bibliotheken (und damit Bildung und Wissenschaft) durch den aktuellen Regierungsentwurf zum Urheberrecht gebracht worden sind, vor allem durch den Normvorschlag in Paragraf 53a, durch welchen den Bibliotheken faktisch der elektronische Kopienversand (auch in grafischer Form) untersagt wird, wenn Verlage ein entsprechendes Marktangebot bereitstellen. Niemand kann wollen, dass die Bibliotheken sozusagen ins Steinzeitalter der Informationsversorgung zurückversetzt werden. Das zu verhindern, wird das wesentliche Ziel der Bibliothekarsvertreter des DBV gewesen sein. Die oben genannte Vereinbarung weist jedoch in die falsche Richtung und ist auch weder von der Zielsetzung noch in den Details verträglich zum Beispiel mit jüngsten Stellungnahmen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) oder der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), um nur diese Organisationen zu nennen, geschweige denn mit den Zielen des Aktionsbündnisses. Der grundlegende Fehler ist der, dass sich der DBV offenbar mit der in Paragraf 53a-RegE getroffenen Unterscheidung zwischen analogem und digitalem Versand von Dokumenten abgefunden hat, sodass es jetzt nur um Schadensbegrenzung ging - anstatt offensiv das Ziel einer voll-elektronischen Informationsversorgung für Bildung und Wissenschaft anzustreben. Die Schadensbegrenzung wird zugegebenermaßen ansatzweise erreicht, allerdings nur durch ein kompliziertes System von gesetzlichen und Zwangslizenzen, bei denen die Bedingungen der Vergütung noch gänzlich im Unklaren sind. Wie weit das Ganze überhaupt trägt, ist zweifelhaft, da der Börsenverein kaum für die den Markt beherrschenden internationalen (Zeitschriften-) Verlage sprechen kann.
    Die meisten Leser dieser Zeilen werden die gemeinsame Stellungnahme gelesen haben. Dennoch zu einigen »Details«. Für Bildung und Wissenschaft ist die sogenannte On-the-spot-Regelung (Einsicht elektronischer Dokumente nur an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek) nicht praktikabel - wo ist die Diskussion um virtuelle Bibliotheken geblieben? Weiter kaum einzusehen, da selbst über den Regierungsentwurf hinausgehend: die Bindung der gleichzeitigen Anzeige von Materialien an die Anzahl der in der Bibliothek real vorhandenen Exemplare, oder die Aufgabe der Autonomie über die Preisgestaltung bei der bibliothekarischen Dokumentlieferung. Gar nicht akzeptabel: die Zustimmung zur Einführung von DRM-Techniken beim Versand von grafischen Dateien - wozu sich leider auch schon subito bereit erklärt hatte; das Führen und Weitergeben von Statistiken und manches andere. Dass es schwierig ist, alle diese Restriktionen im Gesetz zu beseitigen, mag sein, aber warum machen Bibliothekarsvertreter bei Vereinbarungen mit, die nur auf vertragliche Regelungen außerhalb des Urheberrechts abzielen? Bezüglich Paragraf 53a ist die Unterscheidung zwischen Dokumentlieferung an nicht kommerzielle Nutzer und Dokumentlieferung im innerbibliothekarischen Leihverkehr systematisch nicht einleuchtend. Und dass die Dokumentlieferung von originären elektronischen Verlagswerken im innerbibliothekarischen Leihverkehr beim Endnutzer nur in Papierform enden darf, ist schon satireverdächtig. Was ist damit gewonnen, dass Bibliotheken sich digital austauschen dürfen, nur um dann die Dokumente für die Nutzer auszudrucken? Das ist keine nützliche Zwangslizenz, sondern ein Zwangsinstrument gegenüber den Nutzern.
    Angesichts der möglicherweise gravierenden Reichweite von solchen Vereinbarungen hat das Aktionsbündnis die politischen Vertreter gebeten, dass Bildung und Wissenschaft direkt in solche Verhandlungen und Vereinbarungen einbezogen werden. Die elektronische Dokumentversorgung ist für Bildung und Wissenschaft zu wichtig, als dass sich die Politik alleine auf eine Einigung zwischen Börsenverein und DBV stützen könnte. Das Aktionsbündnis sowie Vertreter aus dem Kreis der Allianz der Wissenschaftsorganisationen oder der BLK sowie der Kultusministerkonferenz (KMK) gehören mit an den Verhandlungstisch. Mit dem Gewicht dieser Partner sollte das derzeit Mögliche ausgehandelt werden können. Auf keinen Fall sollte diese Vereinbarung über eine dann daraus abzuleitende vertragliche Vereinbarung als Ersatz für eine umfassendere, verbindlichere und für Bildung und Wissenschaft akzeptable und ausbalancierte Schrankenregelung herhalten. Für den kritischen Paragraf 53a bedeutet das, dass das Aktionsbündnis die von vielen Bibliothekaren vorgetragene und von verschiedenen Bundestagsabgeordneten unterstützte Forderung nach Erhalt des elektronischen Dokumentversands in grafischer Form (vergleiche unter anderem die Initiative der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin) gegenwärtig als Minimalanforderung mitträgt, obgleich diese Beschränkung auf grafische Formate für Bildung und Wissenschaft eigentlich kaum erträglich ist. Dieses Recht auf Versand grafischer Dateien soll auch dann uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn die Verlage flächendeckend mit eigenen elektronischen Angeboten auf dem Markt präsent sind. Wozu dann komplizierte Zwangslizenzregelungen unter ungewissen »angemessenen« Bedingungen?
    Footnote
    Vgl. auch: Deutscher Bibliotheksverband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE. In: Bibliotheksdienst. 41(2007) H.3, S.257-261.
  4. Kuhlen, R.; Ludewig, K.: ENCES - A European Network for Copyright in support of Education and Science : one step forward to a science-friendly copyright in Europe (2009) 0.00
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    Abstract
    ENCES - Ein europäisches Netzwerk für Urheberrecht im Sinne von Bildung und Wissenschaft - ein Schritt in Richtung auf ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht in Europa Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Anpassung des deutschen Urheberrechts an die WIPO-Verträge und die EU-Richtlinien in den Jahren 2004 und 2007 die Interessen von in Bildung und Wissenschaft beschäftigten Akteuren nicht ausreichend berücksichtigt. Da die nationale Gesetzgebung heutzutage hauptsächlich durch internationale Abkommen bestimmt wird, besteht die Notwendigkeit einer Revision der EU-Urheberrechtspolitik. Um eine internationale Debatte zu fördern und die Stimme der Wissenschaftler in ganz Europa zu stärken, initiierten die Autoren das Netzwerk ENCES, indem sie einen internationalen Workshop organisierten, der im November 2008 in Berlin stattfand. Auf diesem Workshop wurde eine paneuropäische Diskussion der Ausnahmen und Beschränkungen vom Urheberrecht für den Bereich Bildung und Wissenschaft eröffnet. ENCES muss weitermachen, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
  5. Seadle, M.: Copyright in a networked world : ethics and infringement (2004) 0.00
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    Source
    Library hi tech. 22(2004) no.1, S.106-110
  6. Fernández-Molina, J.C.; Peis, E.: ¬The moral rights of authors in the age of digital information (2001) 0.00
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  7. Kavcic-Colic, A.: Archiving the Web : some legal aspects (2003) 0.00
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    Date
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  8. Gerlach, J.H.; Kuo, F.-Y.B.; Lin, C.S.: Self sanction and regulative sanction against copyright infringement : a comparison between U.S. and China college students (2009) 0.00
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  9. Lipinski, T.A.: ¬The myth of technological neutrality in copyright and the rights of institutional users : Recent legal challenges to the information organization as mediator and the impact of the DMCA, WIPO, and TEACH (2003) 0.00
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