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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
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  1. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.00
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  2. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.00
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    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
    Date
    19. 2.2005 19:29:26
  3. Lehmann, H.: Letzte Chance! Jetzt kopieren! : Das bringt die neue Rechtslage (2002) 0.00
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    Content
    "Am 22.6.2001 trat, von vielen kaum wahrgenommen, die für die digitale Welt einschneidende EU-Richtlinie 2001/29/EG über die "Urheberrechte in der Informationsgesellschaft" in Kraft. Diese Richtlinie muss von allen EU-Staaten bis zum 22.12.2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Ist das geschehen, steht die Privatkopie wahrscheinlich vor dem Aus. Denn diese Richtlinie verlangt im Artikel 6, dass die Mitgliedsstaaten einen ange messenen Rechtsschutz schaffen, der ein Umgehen von wirksamen technischen Maßnahmen verhindert und unter Strafe stellt. Unter wirksamen technischen Maßnahmen ist, einfach ausgedrückt, der Kopierschutz auf digitalen Datenträgern zu verstehen, der dann weder umgangen noch beseitigt werden darf. Was ist aber mit der bisher für den privaten Gebrauch zugelassenen Privatkopie von Software oder MusikCDs? Zwar gibt es kopiergeschützte Datenträger bereits längere Zeit, doch findige Tüftler und Programmierer heizten durch Kopierprogramme wie beispielsweise "CIoneCD" oder den simplen Filzstift-Trick das Wettrüsten an der digitalen Verschlüsselungsfront immer wieder an; sehr zum verständlichen Leidwesen der Urheberrechteverwalter und der Urheberrechteeigentümer. Jeder neue Kopierschutz erwies sich nach einiger Zeit als Makulatur. Eine Privatkopie ließ - sich erstellen. Alte Rechtslage Bisher war es durchaus legal, von rechtmäßig erworbenen Musik-CDs oder von nicht durch Lizenzbestimmungen geschützer Software eine für den Privatgebrauch bestimmte Kopie anzufertigen. Grundlage für diese Regelung war bis heute § 53 I UrhG. Diese Regelung wurde damit begründet, dass der Urheber in den betreffenden Bereichen kaum Kontrollmöglichkeiten von Privatkopien besitzt und man den privaten Bereich von einer Überwachung freihalten wollte. Die Kopie war ja nicht ganz umsonst, wie oft behauptet wird. In §§ 54 ff UrhG wird die so genannte Urheberabgabe bestimmt, die beispielsweise von der Verwertungsgesellschaften wie die GEMA von Herstellern und Importeuren auf Geräte und Medien erhoben wird. Diese musste dann letztendlich der Käufer und Benutzer beim Erwerb von diesen Produkten bezahlen. Sie brauchten also bei Kopien nach dem oben genannten Paragraphen kein schlechtes Gewissen haben. In der bisherigen Rechtssprechung war man der Auffassung, dass jeder zu einer Kopie berechtigt ist, der rechtmäßig in den Besitz eines Werkstücks gelangt ist. Auch die rechtmäßig erworbene CD eines Freundes konnten Sie für den privaten Gebrauch kopieren. Selbst Dritte konnten unentgeltlich Kopien anfertigen, wenn Sie selbst nicht hardwaretechnisch dazu in der Lage waren. Über die Anzahl von Kopien einer Musik-CD für den privaten Gebrauch gab es keine generellen Festlegungen. Maßgeblich ist das Erfordernis für den persönlichen Gebrauch. Bei der privaten Nutzung sind sicher mehr als zwei oder drei Kopien von Musik-CDs schwer zu rechtfertigen. Übrigens: Kopien von bereits kopierten CDs sind immer strafbar und nicht erlaubt. Daneben mussten bei bestimmter Software die Lizenzbestimmungen beachtet werden. Außerdem gilt das Verbot aus § 53 VI UrhG: "Die Verfielfälti- - gungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden." - Geplante Maßnahmen - Was wird sich in Zukunft ändern? Die neue EURichtlinie verbietet es, Kopierschutzmaßnahmen und ähnliche Mechanismen zu umgehen. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Zugriff auf ein geschütztes Werk legal oder illegal ist. Geschützt ist danach die technische Maßnahme, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist, ein geschütztes Werk vor nicht von den Urhebern genehmigten Handlungen zu bewahren. Was ist jedoch eine wirksame technische Maßnahme? Wo liegt die Messlatte zwischen Schutzsystemen, die mit relativ einfachen Mitteln zu umgehen sind und Maßnahmen, die nur mit erheblichen Aufwand zu knacken sind? Zur Zeit wird in den Ausschüssen noch über klare Rechtsvorschriften diskutiert. Zum Thema finden Sie in diesem Artikel ein Statement der Elaborate Bytes AG und einen Kasten mit interessanten Rechtsaspekten unseres Anwalts Christian Czirnich. - Knacken bis nichts mehr geht -
    In den Artikeln der folgenden Seiten bieten wir Ihnen noch einmal alles, was das Kopiererherz begehrt. Im Workshop ab Seite 40 erklären wir, wie Sie Programm- und Musik-CDs mit dem Programm CIoneCD ohne Probleme kopieren. Damit Sie gleich Ioslegen können, haben wir das Programm CIoneCD auf unserer CD1 unter "Kopiertools" für Sie bereitgestellt. Mit dieser DemoVersion können Sie 21 Tage arbeiten. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie zum optimalen Kopierergebnis gelangen. Beim Kopieren wird in einschlägigen Kopier- oder Brennprogrammen oft mit Abkürzungen oder Fachbegriffen gearbeitet. Da ist oft von Macrovision, Rippen oder Disc-at-Once die Rede. Im "Einmaleins der Knack-Profis" im Kasten rechts finden Sie wichtige Begriffe und Abkürzungen zum Kopieren erklärt. Was für die CD gilt ist ebenso kein Problem bei einer DVD. In unserem DVD-Workshop ab Seite 44 zeigen wir Ihnen, wie Sie eine gekaufte DVD auf die Festplatte kopieren. Ist der Film erst einmal auf der Festplatte, ist es möglich, den Kopierschutz zu umgehen sowie Ländercods auszuschalten. Danach sind es wenige Schritte, um den Film auf eine oder mehrere CD-Rohlinge brennen. Wir verraten Ihnen im Workshop außerdem wichtige Internet-Adressen, von denen Sie sich die Tools zum Workshop herunterladen können. Die Links finden Sie im Text in blauer Farbe gedruckt. Wenn Sie den Workshop nachvollziehen wollen, ist es ratsam, sich zuvor die benötigten Tools aus dem Netz zu holen. Bleibt noch ein Problem: Oft befinden sich vertrauliche oder persönliche Daten auf dem PC oder es ist notwendig bestimmte Tabellen oder Excel-Zellen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. MS Office bietet dafür die Möglichkeit, solche relevanten Daten mit Passwörtern zu schützen. Oft bleiben Dateien lange Zeit ungenutzt. Was können Sie tun, wenn Sie ein persönliches Passwort einer Excel-, Word- oder ZIP-Datei vergessen oder verlegt haben? Die PCgo hilft bei der Wiederherstellung der persönlichen Passwörter ab Seite 46. Beachten Sie aber unbedingt, dass es nur erlaubt ist, eigene Dateipasswörter wieder herzustellen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie Passwörter von fremden Dateien aktivieren. Also, kopieren Sie, solange die alte Rechtslage noch gilt. Die Umsetzung der EU-Richtlinie wird zur Zeit in diversen Ausschüssen vorbereitet und ist in Deutschland noch nicht rechtskräftig. Aber spätestens zur Jahreswende kann schon ein anderer Wind wehen. Wir halten Sie in jeder Hinsicht auf dem Laufenden.
  4. Strickland, L.S.: Spying and secret courts in America : new rules and new insights (2003) 0.00
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    Source
    Bulletin of the American Society for Information Science. 29(2003) no.2, S.8-10
  5. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Vorläufige "Endstation" der EU Info-Richtlinie Heureka (2001) 0.00
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    Content
    Richtlinie 2001/29/EG
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    Content
    Richtlinie 2001/29/EG
  7. Müller, I.: ¬Das geistige Eigentum als Schleuderware? : Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2003) 0.00
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    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 56(2003) H.1, S.29-34
  8. Steinhauer, E.W.: Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern (2004) 0.00
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    Abstract
    1. Problemstellung Universitätsbibliotheken sind öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken. Sie stehen nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung zwar allen interessierten Bürgern offen, sind aber in besonderer Weise Forschung und Lehre ihrer Hochschule verpflichtet. Das äußert sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Bibliothek und Wissenschaftlern bei der Erwerbung von Büchern oder bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen. Wird der Wissenschaftler aber als säumiger Leser auffällig oder hat er gar einen Schadensfall am Bibliotheksgut verursacht, kann diese Situation für beide Seiten mitunter sehr unangenehm werden. Nicht immer ist klar, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Im vorliegenden Beitrag soll es um das Problem der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Büchern und anderem Bibliotheksgut durch Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschule gehen.
  9. Juraschko, B.: Digital Rights Management und Zwangslizenz (2006) 0.00
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    Abstract
    In den letzten Jahrzehnten ließ sich eine zunehmende Verbesserung der Kopiertechnik beobachten. Während analoge Kopien noch Qualitätsunterschiede zum Original aufwiesen, sind digitale Kopien und digitales Original ununterscheidbar geworden. Mitte der 1990er Jahre wurde diese Entwicklung erstmals zu einem ernsten Problem für die Musikindustrie. Zu diesem Zeitpunkt wurden die CDBrenner für Endverbraucher erschwinglich. Ende der 1990er Jahre erfuhren außerdem die so genannten Internet Tauschbörsen immer stärkeren Zulauf, da Internet-Benutzer dort kostenlos Dateien von der Festplatte anderer Benutzer kopieren können. Meist handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Musik, Filme oder Software. Dies führte zu einem immensen Anstieg privater Vervielfältigungen. Gleichzeitig geht der Bedarf an gewerblich hergestellten Kopien stärker zurück. Damit verlagert sich insgesamt der Schwerpunkt des Vervielfältigungsvorgangs aus dem gewerblichen in den dezentralen privaten Sektor.
  10. Dekkers, M.: Dublin Core and the rights management issue (2000) 0.00
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    Abstract
    Management of rights in electronic resources on the Internet is a complex issue. this can be considered almost universal knowledge, as paraphrases of this statement can be found in many discussions on this subject. This being the case, it is not surprising that a definition, operational solution to the problem has yet to be found. In one of the world's leading metadata initiatives, the Dublin Core Metadata Initiative, discussions on this topic over several years have failed to reach a conclusion. Some people think the issue is simply too complex to handle, others that the provision of simple shortcuts to more detailed information should be sufficient. It could be argued that a solution to the issue is in fact out of scope for the Dublin Core element set, in so far as it aims only to establish a core set of descriptive metadata for resource discovery
  11. Haupt, S.: Über den Wert des Eigentums 'Urheberrecht' : Kulturelle Vielfalt und ungestillter Schöpferdrang brauchen einen besonderen Schutz (2001) 0.00
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    Date
    6. 8.2001 11:20:29
  12. Seadle, M.: Copyright in a networked world : ethics and infringement (2004) 0.00
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    Source
    Library hi tech. 22(2004) no.1, S.106-110
  13. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.00
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    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  14. Fernández-Molina, J.C.; Peis, E.: ¬The moral rights of authors in the age of digital information (2001) 0.00
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    Date
    29. 9.2001 13:58:46
  15. Kavcic-Colic, A.: Archiving the Web : some legal aspects (2003) 0.00
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    Date
    10.12.2005 11:22:13
  16. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.00
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    Date
    17. 3.2008 15:17:22
  17. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.00
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    Content
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
  18. Knapp, U.: Verboten, aber nicht strafbar : Verfassungsgericht erläutert Recht auf private CD-Kopien (2005) 0.00
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    Content
    "Vermutlich sind es Millionen Menschen, die täglich Verbotenes tun - die den Kopierschutz einer gekauften CD oder DVD überlisten, um eine Kopie für private Zwecke anzufertigen. Das Problem hat nun das oberste Gericht in Deutschland erreicht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: In einem interessanten Urteil verdeutlicht es die Rechtslage: Die weit verbreitete Praxis ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Anlass für die Kammerentscheidung - die das Gericht übrigens nicht wie sonst als Pressemitteilung veröffentlichte, sondern nur auf Anfrage herausgab - war eine Verfassungsbeschwerde von Herrn P. Er stellte dar, er kaufe durchschnittlich 25 CD und etwa 20 DVD im Jahr. Bis zum Inkrafttreten des geänderten Urheberrechts habe er davon regelmäßig digitale Kopie angefertigt. Zur Sicherheit, sagt er, damit Musik und Filme bei Beschädigungen nichtverloren seien. Nach dem aktuellen Urheberrecht vom September 2003 darf er das zwar weiter; Kopien zum privaten Gebrauch bleiben erlaubt. Aber er darf einen vorhandenen Kopierschutz nicht entfernen - auch nicht zur Herstellung eines Duplikats zum Privatgebrauch. Damit ist das, was eigentlich erlaubt ist, faktisch doch verboten. Denn, so Herr P., 80 Prozent der Datenträger seien mit einem Schutzmechanismus ausgestattet. Dass er folglich von den meisten seiner gekauften CD und DVD keine Privatkopie mehr anfertigen könne, verstoße gegen sein Eigentumsrecht. Das Verbot der Kopierschutzentfernung sei folglich in jenen Fällen verfassungswidrig, in denen es um rein private Kopien gehe: übrigens tat der deutsche Gesetzgeber mehr als die europäische Richtlinie verlangte. Brüssel sah vor, dass die Entfernung des Kopierschutzes zur Herstellung rein privater Abzüge gestattet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber verbot aber auch das.
  19. Lipinski, T.A.: ¬The myth of technological neutrality in copyright and the rights of institutional users : Recent legal challenges to the information organization as mediator and the impact of the DMCA, WIPO, and TEACH (2003) 0.00
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    5. 7.2003 19:29:34
  20. Beger, G.: Mogelpackung : Der Referentenentwurf zum Zweiten Korb des UrhG (2004) 0.00
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    Abstract
    Dem kontinental-europäischen, so auch dem deutschen, Urheberrecht war bislang eigen, sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsrecht zu sein. Findet der am 29. September vom BMJ veröffentlichte Referentenentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' Eingang in das Urheberrechtsgesetz, so wird ein weiterer gravierender Schritt der Abkehr vom Kulturrecht zugunsten des Wettbewerbs vorgenommen. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Angesichts der Globalisierung des Marktes für Produkte und Dienstleistungen muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Warum aber das deutsche Urheberrecht sich allein dem amerikanischen Copyright anpassen muss, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der WIPO-Urheberrechtsvertrag' dies nicht erforderlich macht. Die neuen Regelungen kommen nicht einmal allen am Markt Beteiligten zugute, sondern insbesondere den international agierenden Monopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken im Allgemeininteresse. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse' wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann mit einschränkenden Formulierungen versehen, die sie letztendlich zu einer Mogelpackung machen. Aus Sicht der Bibliotheksarbeit sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Denn sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen Anwendungen, die den Einsatz von modernen digitalen Technologien und das Angebot elektronischer Medien beinhalten, zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber.