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  1. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.02
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    1. 7.1997 21:02:22
  2. Recht und Internet (2001) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: nfd 52(2001) H.6, S.368-370 (J. Scheller)
  3. Urheberrecht und digitale Technologie : Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 22. April 1994 (1994) 0.01
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  4. Baumeister, H.; Schwärzel, K.: Wissenswelt Internet : Eine Infrastruktur und ihr Recht (2018) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: Information - Wissenschaft und Praxis. 71(2020) H.1, S.65-66 (M. Ockenfeld).
  5. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.00
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    22. 2.2018 12:13:57
  6. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.00
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
  7. Rossi, M.: Informationsfreiheitsgesetz : Handkommentar (2006) 0.00
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    Footnote
    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
  8. Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006) 0.00
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    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
  9. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.00
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    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
  10. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.00
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.

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