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  • × author_ss:"Sietmann, R."
  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.00
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    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
  2. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.00
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    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.