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  1. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.00
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    Content
    Spannend ist auch die Frage, inwieweit die Betreiber von Suchmaschinen für die Inhalte haften, die sich hinter Links verbergen. Bis Ende vergangenen Jahres galt noch § 5 Teledienstegesetz (TDG), der eine abgestufte Haftung vorsah: Demnach waren Betreiber von Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte hinter den Links nur dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte kannten und es ihnen möglich war, die Einträge zu entfernen. Im Dezember 2001 hat der Gesetzgeber die Haftungsregelungen im Teledienstegesetz geändert. Die E-CommerceRichtlinie hat zu einer Erweiterung der Regelungen beigetragen. Die Haftung von Teledienst-Anbietern ist nun in §§ 8 bis 11 TDG geregelt: Die Betreiber von Suchmaschinen dürften wohl unter § 9 TDG fallen. Demnach haften die Betreiber von Suchmaschinen grundsätzlich nicht, da sie lediglich fremde Informationen an den Nutzer über einen Link übermitteln. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche Haftung ausgeschlossen ist: Denn § 8 Absatz 2 TDG besagt ausdrücklich: "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt."