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  • × author_ss:"Wiesenmüller, H."
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  1. Wiesenmüller, H.: Versuch eines Fazits (2002) 0.01
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    Abstract
    Von der Vielzahl der Aspekte' die in den Referaten und der Diskussion angesprochen wurden' seien im Folgenden nur die wichtigsten (in subjektiver Auswahl und Wertung) angeführt: Trotz gemeinsamer Grundlagen sind die Unterschiede zwischen den RAK und den AACR2 beträchtlich. Dies machte ein Vergleich der beiden Regelwerke deutlich' den Prof. Margarete Payer (Hochschule der Medien Stuttgart) im Allgemeinen und Ursula Hoffmann (WLB Stuttgart) speziell für den Bereich der Zeitschriften anstellte. Betroffen sind dabei sowohl allgemeine Prinzipien als auch unzählige Details' so banal diese oft auch erscheinen mögen. Dabei sind die nach dem einen Regelwerk erstellten Titelaufnahmen nicht besser' oder 'schlechter' als die anderen - sie sind einfach 'anders'. Klar wurde freilich auch' dass die Frage RAK oder AACR?' die Thematik in unzulässiger Weise verkürzt. Die beiden Systeme muss man sich vielmehr als Endpunkte auf einer Skala vorstellen' zwischen denen vielerlei Varianten denkbar sind. Schon die Ergebnisse der bisherigen RAK2-Arbeit, die Monika Münnich (UB Heidelberg) vorstellte' sind beeindruckend. Mancher Zuhörer staunte ob der keineswegs zaghaften Einschnitte der Entwickler hin zu einem schlanken' modernen und international kompatiblen Regelwerk. Auch für die nächsten Schritte gibt es konkrete Überlegungen. Anzustreben ist dabei - wie Frau Münnich erläuterte - vor allem die Angleichung der sogenannten 'Entitäten': Es geht also nicht um Gleichmacherei an der Oberfläche (z. B. durch identische Ansetzungen)' sondern um strukturelle Anpassungen' die eine entsprechende 'Übersetzung' vom einen ins andere System ermöglichen (z. B. über virtuelle Normdateien). Die Umsetzung solcher Ideen in die Praxis dürfte freilich nicht immer einfach sein: Als besonderer Knackpunkt entpuppte sich die Individualisierung von Autorennamen, die einige Teilnehmer für zu aufwändig hielten. Einigkeit hingegen herrschte darüber' dass die Arbeit an den RAK2 schnellstmöglich wieder aufgenommen werden müsse - und zwar nicht nur bei besonders dringlichen Punkten (wie es der Beschluss vom 6. Dezember vorsieht)' sondern mit voller Kraft.