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  • × author_ss:"Beger, G."
  1. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.04
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
  2. Beger, G.; Bilo, A.; Dankert, B.; Eichert, C.; Flemming, A.; Friese, A.; Hasiewicz, C.; Lison, B.; Niggemann, E.; Wätjen, H.-J.: Bibliothek 2007 : Strategiekonzept (2004) 0.04
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    Abstract
    Hochwertige Informationen und schnelle Wissensvermittlung - diese Voraussetzungen lebenslangen Lernens sind in unserer Gesellschaft unverzichtbar. Den Bibliotheken kommt die unverzichtbare Rolle des Managers und Anbieters analoger und digitaler Medien zu; keine andere öffentliche Institution leistet diese Arbeit der Bereitstellung, Strukturierung, Vermittlung und Archivierung von Information. In Deutschland fehlt es bisher allerdings an einer vorausschauenden Bibliothekspolitik und -planung. Mangelnde Kooperation, unbefriedigender Einsatz von Ressourcen, fehlende Innovation und Flexibilität sind die Folgen. Auf der Basis einer Ist-Analyse der Situation der deutschen Bibliotheken und einer internationalen Best-Practice-Recherche in Ländern mit vorbildlicher nationaler Bibliotheksentwicklung haben die Kooperationspartner Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V. (BDB) und Bertelsmann Stiftung in ihrem gemeinsamen Projekt »Bibliothek 2007« eine Empfehlung für die zukünftige Gestaltung des Bibliothekswesens in Deutschland erarbeitet. Ziel ist, damit einen übergreifenden Strategieprozess auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu initiieren.
    Content
    "Deutschland ist eine Wissensgesellschaft. Wissen und Information sind Schlüsselfaktoren für wirtschaftlichen Wohlstand und internationale Anschlussfähigkeit. Erzeugung, Verbreitung und Nutzung von Wissen bilden eine Kette der Innovation und Wertschöpfung, die wie jede Kette nur so gut ist wie ihr schwächstes Glied. Wie der Standort Deutschland diese Prozesse organisiert, entscheidet über seine Wettbewerbsfähigkeit nach außen ebenso wie über seine Chancengleichheit nach innen - mit Wirkung auf die Zahl der Patent-Anmeldungen und Nobelpreise ebenso wie auf die Zahl der Bildungskarrieren in den so genannten bildungsfernen Milieus. Die gezielte Förderung und Vermittlung von Lern- und Lesekompetenz, also der Fähigkeit zur Aneignung von Wissen ist dabei ebenso ein Faktor wie der produktive Wettbewerb in Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erzeugung neuen Wissens und seiner Anwendungen. Wissen lebt von Informationen und deren Austausch. Bibliotheken sind bereits heute Informations- und Wissensmanager auf allen Stufen der individuellen Bildungsbiographie - sie unterstützen im Kindesalter als öffentliche Bibliothek oder Schulbibliothek die Lesekompetenz und die kindliche Neugier, sie bilden als wissenschaftliche Bibliothek oder Spezialbibliothek eine wichtige Ressource für Forschung und Lehre. In ihrer Gesamtheit unterstützen und begleiten sie das lebenslange Lernen durch Angebote, die von der Bereitstellung von Literatur und elektronischen Medien bis hin zur Vermittlung von Fachinformationen via Internet und Datenbanken reichen. Die Vielfalt von verfügbaren Informationen in der heutigen Gesellschaft ist eine Chance, aber die schiere Menge an Informationen auch ein Hemmnis - nicht umsonst spricht man von »Informationsflut«. Das gezielte Auffinden, die stichhaltige Bewertung und die kompetente Vermittlung von Informationen verlangen Profis, gerade in den Zeiten von Google und Yahoo mit ihren unzähligen Verweisen - gerade in den Zeiten von jährlich 8o ooo Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt. Qualität, Aktualität und Zuverlässigkeit von Informationen erkennen zu können verlangt Erfahrung und Expertise. Bibliotheken verfügen über diese Professionalität - Informationsmanagement ist ihr eigentliches Metier.
    Die Aufgabe als Informations-Dienstleister für Bürger und Wissenschaft erfüllen Bibliotheken in Deutschland weitgehend außerhalb der öffentlichen und politischen Wahrnehmung - in den aktuellen Debatten zu notwendigen Bildungsreformen findet ihr möglicher Beitrag zu einer besseren Bildung kaum Erwähnung. In Ländern wie Dänemark, Großbritannien, Finnland oder den USA dagegen sind Bibliotheken fest im Bildungssystem integriert, und ihre Potenziale werden voll entfaltet, z. B. als demokratischer Garant für freien Informationszugang (Dänemark) oder als Baustein bei der Integration von Migranten (USA). Damit Deutschland als Wissensgesellschaft und Bildungsland international wieder einen Spitzenplatz einnehmen kann, darf das Bibliothekswesen in der Reformdebatte nicht ausgeklammert werden. Es gibt in Deutschland in der konkreten Umsetzung und durch die bestimmenden Rahmenbedingungen einen deutlichen und dringenden Optimierungsbedarf, der insbesondere begründet ist durch: - den fehlenden strategischen Einbezug der Bibliotheken in der Reform des Bildungssystems; - das Fehlen einer gesamtheitlich konzipierten Innovationsund Entwicklungspolitik für das Bibliothekswesen; - die deutliche Reduzierung der finanziellen Grundlagen zur notwendigen Weiterentwicklung der öffentlichen Bibliotheken.
    Im vorliegenden Strategiekonzept wollen die Bertelsmann Stiftung und die Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände zeigen, wie das deutsche Bibliothekswesen effizienter und wettbewerbs fähiger werden kann - als ein tragfähiges und unverzichtbares Glied in der Wertschöpfungskette der Wissensgesellschaft. Im Mittelpunkt der Vorschläge steht dabei das Konzept der BEA BibliotheksEntwicklungsAgentur zur länderübergreifenden Koordination und Unterstützung der Bibliotheken. »Bibliothek 2007« basiert auf einer eingehenden Bestandsaufnahme (Ist-Analyse) der deutschen Bibliothekslandschaft, die in Zusammarbeit mit dem Institut für angewandte Sozialwissenschaft in Bonn entstand, und auf ausgewählten internationalen Beispielen (Best-Practice-Recherche), die von der Unternehmensberatung Booz Allen & Hamilton erarbeitet wurden. Auf dieser Grundlage hat ein Expertenteam des Bibliothekswesens das vorliegende Strategiekonzept entwickelt. Es wurde mit den bibliothekarischen Spitzenverbänden beraten und abgestimmt und liegt in einer Kurz- und einer Langfassung vor. Weitere Materialien finden sich auf der Webseite des Projekts.' Die Fachöffentlichkeit wurde kontinuierlich über den Projektverlauf informiert."
  3. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  4. Müller, H.; Beger, G.: Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz : Neues Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (1997) 0.01
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    Abstract
    Zusammenfassung des IuKDG-Gesetzes und seinen Auswirkungen für die Bibliotheken
  5. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.01
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    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  6. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.