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  • × author_ss:"Lischka, K."
  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.01
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    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
    Die Folge: Für Kritiker wie Heldal-Lund wird es schwieriger, im Internet Aufmerksamkeit zu gewinnen. Der Norweger wendet sich nicht an ein US-amerikanisches' Gericht wegen der Sperrung, da er sich die Anwaltskosten nicht leisten kann. Die Scientology-Anwältin Helena Kobrin kommentiert ihr Vorgehen so: "Wir missbrauchen das Gesetz nicht, wir gehen sehr streng nach den Vorgaben des Urheberrechts vor." Da hat sie Recht. Über die Güte der entsprechenden Gesetze sagt das freilich nichts aus."
  2. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.01
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    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."