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  1. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.02
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    Content
    Auf Bundesebene kommt der Versuch, ein IFG einzuführen, trotzdem bisher nicht voran: Obwohl dieses Reformprojekt in den Koalitionsverträgen von 1998 und 2002 enthalten ist, scheiterte schon die Vorlage eines abgestimmten Gesetzentwurfes an Widerständen aus der Ministerialbürokratie und der Wirtschaft. Um die Debatte über Informationsfreiheit zu beleben, hat sich ein Bündnis von fünf Organisationen zusammengefunden, das einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Diskussion stellt: Die Journalistenorganisationen Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di und netzwerk recherche sowie die Nichtregierungsorganisation Transparency International und die Bürgerrechtsgruppe Humanistische Union präsentieren hiermit einen eigenen Vorschlag für ein modernes, bürgerfreundliches und weit reichendes Informationsfreiheitsgesetz. Wir sehen in einem solchen Gesetz einen wichtigen Schritt zur Stärkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger. Außerdem bauen wir auf einen Kulturwandel in Politik und Verwaltung, der durch dieses Gesetz angestoßen werden kann - hin zu mehr Transparenz und Bürgernähe. Für Journalisten würde das IFG die Recherchemöglichkeiten verbessern, vor allem indem Originaldokumente eingesehen werden können. Ferner trägt die Informationsfreiheit zur Korruptionsprävention bei, wie sich in den Staaten gezeigt hat, die auf eine lange Tradition der Behördentransparenz zurückblicken können. Wir halten es für überfällig, dass die deutsche Verwaltung endlich ihr obrigkeitsstaatliches Erbe hinter sich lässt und mehr Offenheit gegenüber den Bürgerf wagt. Es geht dabei nicht mal um einen "mutigen Reformschritt; sondern letztlich nur darum, den Anschluss an längst erreichte Standards anderer westlicher Demokratien wiederzuerlangen.
    Theme
    Information
  2. Weisel, L.; Fisch, C.: Wert der Information: Ware oder öffentliches Gut : Hearing zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie der EU in das Urheberrechtsgesetz (2002) 0.01
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    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 53(2002) H.2, S.102-104
    Theme
    Information
  3. Strickland, L.S.: Spying and secret courts in America : new rules and new insights (2003) 0.01
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    Source
    Bulletin of the American Society for Information Science. 29(2003) no.2, S.8-10
    Theme
    Information
  4. Eskens, S.: ¬The personal information sphere : an integral approach to privacy and related information and communication rights (2020) 0.01
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    Abstract
    Data protection laws, including the European Union General Data Protection Regulation, regulate aspects of online personalization. However, the data protection lens is too narrow to analyze personalization. To define conditions for personalization, we should understand data protection in its larger fundamental rights context, starting with the closely connected right to privacy. If the right to privacy is considered along with other European fundamental rights that protect information and communication flows, namely, communications confidentiality; the right to receive information; and freedom of expression, opinion, and thought, these rights are observed to enable what I call a "personal information sphere" for each person. This notion highlights how privacy interferences affect other fundamental rights. The personal information sphere is grounded in European case law and is thus not just an academic affair. The essence of the personal information sphere is control, yet with a different meaning than mere control as guaranteed by data protection law. The personal information sphere is about people controlling how they situate themselves in information and communication networks. It follows that, to respect privacy and related rights, online personalization providers should actively involve users in the personalization process and enable them to use personalization for personal goals.
    Series
    Special issue: Information privacy in the digital age
    Source
    Journal of the Association for Information Science and Technology. 71(2020) no.9, S.1116-1128
    Theme
    Information
  5. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.7, S.389-400
    Theme
    Information
  6. Wojahn, J.: Konzentration globaler Medienmacht und das Recht auf Information (1999) 0.00
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    Abstract
    Im Zeitalter der Globalisierung sind die Menschenrechte zunehmend Eingriffen durch transnationale Unternehmen ausgesettzt. Das gilt auch für die Informationsfreiheit. Wenn Medienkonzerne immer weiter fusionieren, kann dieser Freiheit Gefahr drohen, insbesondere durch einen Verlust an Informationsvielfalt. Daß es erste Tendenzen zu einer globalen Medienkonzentration gibt, wird im empirischen Teil der Arbeit festgestellt. Davon ausgehend wird untersucht, ob die internationalen Menschenrechtsinstrumente dem einzelnen ein Recht auf Information verleihen. Wie dieses Recht im entstehenden System der Globalisierung durchzusetzen wäre, wird anhand von völker-, wirtschafts- und medienrechtlichen Regelungsansätzen aufgezeigt. Im Ergebnis sind dabei vor allem die Staaten in die Pflicht zu nehmen: sie müssen zusammenarbeiten, um ihrer Rolle als Garanten der Menschenrechte gerecht zu werden
    Theme
    Information
  7. Knapp, U.: An Promi-Fotos darf nicht manipuliert werden (2005) 0.00
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    Content
    Prominente können unterschwellige Manipulationen ihrer Fotos verbieten lassen. Das gilt dann, wenn das Bild den Anschein der Realitätstreue erweckt, aber technisch manipuliert wurde. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht Ex-Telekom-Vorstandschefs Ron Sommer recht. In einer satirischen Abbildung war sein Kopf um fünf Prozent vergrößert worden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der Streit begann, als die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Verlagsgruppe Handelsblatt) im Jahr 2000 eine Fotomontage mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Sommer veröffentlichte. Auf dem Bild sitzt er auf einem bröckelnden magentafarbenen T und schaut unbeschwert drein. Bei der Montage wurde Sommers Kopfvergrößert. In dieser Veränderung sah der Ex-Manager eine "unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge". Durch den technischen Eingriff wirke sein Gesicht "länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf dem Originalfoto", bemängelte Sommer. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Unterlassungsklage ab. Die Bundesrichter meinten, es sei auf die Gesamtkarikatur abzustellen. Mit der satirischen Abbildung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass Sommer unbeschwert auf der Telekom throne, während die Firma Probleme habe. Eine gesonderte Betrachtung der Manipulationen lehnte der BGH damals ab, weil Teile einer Satire insgesamt zu bewerten seien. Die Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des früheren Telekom-Chefs. Sommer ließ den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie war vor allem deshalb erfolgreich, weil die Manipulation des Fotos nicht offensichtlich war, sondern der Betrachter gerade "keinen Anhaltspunkt" für die technische Veränderung hatte. "Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht", heißt es in der Entscheidung. Diese Annahme treffe bei einer unterschwelligen Bildmanipulation aber nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erwecke, ein authentisches Bild zu sein. Da das Abbild dadurch eine unrichtige Information erhalte, sei es nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Falsche Informationen seien kein schützenswertes Gut. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun prüfen, ob die Veränderungen geringfügig sind. In diesem Fall würde keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei einer Manipulation der Gesichtszüge des Prominenten wäre dies jedoch der Fall. (Az.: 1 BvR 240/04)
    Theme
    Information
  8. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.00
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    Footnote
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
    Theme
    Information