Search (47 results, page 3 of 3)

  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.01
    0.0069961557 = product of:
      0.013992311 = sum of:
        0.013992311 = product of:
          0.027984623 = sum of:
            0.027984623 = weight(_text_:2003 in 456) [ClassicSimilarity], result of:
              0.027984623 = score(doc=456,freq=2.0), product of:
                0.19453894 = queryWeight, product of:
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.14385101 = fieldWeight in 456, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=456)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
  2. Heidrich, J.: Illegale E-Mail-Filterung : Eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post ist strafbar (2005) 0.01
    0.0069961557 = product of:
      0.013992311 = sum of:
        0.013992311 = product of:
          0.027984623 = sum of:
            0.027984623 = weight(_text_:2003 in 3239) [ClassicSimilarity], result of:
              0.027984623 = score(doc=3239,freq=2.0), product of:
                0.19453894 = queryWeight, product of:
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.14385101 = fieldWeight in 3239, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=3239)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Content
    "Anfang Januar entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe [1], dass das gezielte Ausfiltern von E-Mail ohne Kenntnis und Zustimmung der Empfänger als Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar sein kann. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Strafanzeige eines ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiters der Karlsruher Universität. Nachdem er im Jahr 1998 dort ausgeschieden war, hatte er per E-Mail weiter mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten. Elektronischer Maulkorb Im Herbst 2003 verbot ihm die Hochschule, weiterhin ihre Kommunikationseinrichtungen zu benutzen. Darüber hinaus wurden alle an ihn gerichteten und von ihm stammenden Nachrichten zentral ausgefiltert - das Ergebnis war unter anderem, dass auf keinem MailAccount des Hochschulbereichs elektronische Post von diesem Ex-Mitarbeiter eingehen konnte. Darüber hatte die Universität allerdings zunächst weder ihn noch die anderen Beteiligten informiert. Nach Ansicht der badischen Richter haben sich die Verantwortlichen der Hochschule damit möglicherweise strafbar gemacht. Die dafür maßgebliche Vorschrift, § 206 StGB, schützt neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Integrität des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dieser liegt nach dem Fall des Postmonopols immerhin in den Händen von Privatunternehmen.
  3. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.01
    0.006073163 = product of:
      0.012146326 = sum of:
        0.012146326 = product of:
          0.024292652 = sum of:
            0.024292652 = weight(_text_:22 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
              0.024292652 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
                0.15696937 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 3212, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  4. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.01
    0.00583013 = product of:
      0.01166026 = sum of:
        0.01166026 = product of:
          0.02332052 = sum of:
            0.02332052 = weight(_text_:2003 in 3208) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02332052 = score(doc=3208,freq=2.0), product of:
                0.19453894 = queryWeight, product of:
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.11987585 = fieldWeight in 3208, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=3208)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
  5. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.01
    0.00583013 = product of:
      0.01166026 = sum of:
        0.01166026 = product of:
          0.02332052 = sum of:
            0.02332052 = weight(_text_:2003 in 4216) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02332052 = score(doc=4216,freq=2.0), product of:
                0.19453894 = queryWeight, product of:
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.11987585 = fieldWeight in 4216, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.339969 = idf(docFreq=1566, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=4216)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Footnote
    Für Bibliothekare verdienen drei Aspekte der vorliegenden Arbeit besondere Aufmerksamkeit, nämlich die Frage, ob Informationsfreiheit auch Informationsgebührenfreiheit bedeutet, dann das Problem des Jugendmedienschutzes und schließlich der Umfang von Leistungs- und Bereitstellungspflichten des Staates im Bereich der Informationsfreiheit. Die Frage nach Benutzungsgebühren im Bibliotheksbereich ist heikel. Sind doch Bibliotheken Kultureinrichtungen mit großer Reichweite, die als öffentliche Bibliotheken insbesondere Kinder und Jugendliche ansprechen wollen und als wissenschaftliche Einrichtungen der politisch gewünschten beruflichen Weiterbildung und der grundrechtlich geschützten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dienen. Benutzungsgebühren sind vor diesem Hintergrund problematisch. Sind sie auch verfassungsrechtlich unzulässig? Köppen diskutiert diese Frage am Beispiel der Rundfunkgebühren (S.152-154). Im Ergebnis stellt er fest, dass Gebühren erst dann eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit darstellen, wenn ihre Höhe geeignet ist, Informationssuchende von Informationsquellen fernzuhalten. Überträgt man diese Erwägungen auf die Bibliothek, so gilt: Benutzungsgebühren sind in einem moderaten Umfang zulässig. Da Köppen auf Bibliotheken in diesem Zusammenhang nicht eingeht, bleiben interessante Fragen unerörtert, die sich aus einem Vergleich von Rundfunk-und Bibliotheksgebühren ergeben: So wird der Benutzer vieler Bibliotheken mit kumulierten Gebühren konfrontiert, während der Rundfunkteilnehmer nur eine Gebühr zu entrichten hat. Von daher müsste eine angemessene Bibliotheksgebühr unterhalb der Rundfunkgebühr liegen. Ergiebig sind die Ausführungen zum Jugendmedienschutz (S.170-187). In konzentrierter Form bietet Köppen eine Einführung in die gesetzlichen Vorschriften. Leiderfehlen bei den Ausführungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Hinweise auf weiterführende Literatur. Obwohl das Vorwort der Arbeit von April 2004 datiert, ist dieser Teil der Dissertation offenbar vor dem 1. April 2003 geschrieben und nicht aktualisiert worden, vgl. Fn. 698.
  6. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.01
    0.0053140176 = product of:
      0.010628035 = sum of:
        0.010628035 = product of:
          0.02125607 = sum of:
            0.02125607 = weight(_text_:22 in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02125607 = score(doc=4609,freq=2.0), product of:
                0.15696937 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.1354154 = fieldWeight in 4609, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  7. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.00
    0.0045548724 = product of:
      0.009109745 = sum of:
        0.009109745 = product of:
          0.01821949 = sum of:
            0.01821949 = weight(_text_:22 in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
              0.01821949 = score(doc=4165,freq=2.0), product of:
                0.15696937 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.044824958 = queryNorm
                0.116070345 = fieldWeight in 4165, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(1/2)
    
    Date
    22. 2.2018 12:13:57

Languages

  • d 32
  • e 15

Types

  • a 39
  • m 7
  • el 1
  • s 1
  • More… Less…