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  1. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.02
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    24.10.2008 14:19:22
    Source
    Spiegel online, vom 23.10.2008
  2. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.01
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    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
    Die Öffentlich-Rechtlichen und der VPRT dürften aber kaum angestrebt haben, Regeln für die Online-Berichterstattung von Programmzeitschriften zu definieren. Vielmehr zielten die Empfehlungen auf nicht-journalistische Program Guides: Man wollte der Entwicklung Rechnung tragen, dass es im Zuge der Digitalisierung Kabelnetzbetreibern oder Geräteherstellern möglich ist, Kunden eigene Programmübersichten zur Verfügung zu stellen. Vordergründig geht es bei dem Streit um urheberrechtliche Fragen. Jenseits davon ist die Causa interessant, weil sie wieder die Diskussion anstößt, inwieweit Medienanbieter, die sich offline nicht ins Gehege kommen, im Internet miteinander konkurrieren - etwa um Werbegelder. Wenn Sender den Online-Ablegern der TV-Zeitschriften Fotos und sonstiges Material künftig nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellen wollen, weil letztere ihre Attraktivität bei Werbekunden erhöhen können, dann muss man das nicht grundsätzlich abwegig finden. Die Frage ist allerdings, ob die Gefahr, sich selbst zu schaden, nicht ungleich größer ist, wenn man diese Informationen nicht mehr liefert. Die Forderungen der VG Media betreffen explizit nur die Online-Verwertung, sie gelten nicht für die Printmütter der Programmblätter. Es gehe darum, "Spielregeln für die Zukunft zu definieren", schließlich werde "auf mittel- bis langfristige Sicht die digitale Nutzung von Pressematerialien deutlich wichtiger als die Print-Nutzung", sagt Geschäftsführer Hans-Henning Arnold dem Branchendienst dwdl.de. Die VG Media hält ihr Anliegen deshalb für legitim, weil auch Radiosender für die Nutzung von Urheberrechten zahlen müssen - obwohl sie zweifellos für einen Tonträger werben, wenn sie einen Song spielen.
    VDZ-Justiziar Dirk Platte kritisiert, die VG Media nutze das Urheberrecht als Vehikel, um den Verlagen "in die Formulierungen reinzureden". Derartige "Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit" seien nicht hinnehmbar. Die Forderung nach Werbefreiheit empfindet der Zeitschriftenverband gar als realitätsfremd, da sich Online-Ableger ohne Reklame gar nicht finanzieren lassen. Der Verband will deshalb grundsätzlich geklärt wissen, ob die von den Presseabteilungen der Sender erbrachten Leistungen eine "schöpferische Höhe" erreichen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen. Das Urteil des Landgerichts Köln wird nun für April oder Mai erwartet. Der VDZ sieht seine Position durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus 2004 gestärkt, das Presseunternehmen das Recht einräumt, urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei für ihre Zwecke zu nutzen, wenn es "der Berichterstattung über Tagesereignisse" diene. Das OLG fand, die Ankündigung eines Fernsehprogramms sei ein "Tagesereignis" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Argumentation der VG Media wird dagegen teilweise gestützt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007. Anlass des Rechtsstreits war ein 20-Sekunden Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, den Stefan Raab in seiner Show "TV Total" verwendet hatte. Der BGH sprach der Verwertungs-gesellschaft des HR die geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 1278 Euro zu - mit der Begründung, dass Raab den Ausschnitt kaum kommentiert, also nicht ausreichend journalistisch bearbeitet habe. Dies, findet VDZ-Mann Platte, gelte für die Berichterstattung der Programmzeitschriften aber gerade nicht."
  3. "Google Books" darf weitermachen wie bisher : Entscheidung des Supreme Court in den USA (2016) 0.01
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    " Im Streit mit Google um Urheberrechte ist eine Gruppe von Buchautoren am Obersten US-Gericht gescheitert. Der Supreme Court lehnte es ab, die google-freundliche Entscheidung eines niederen Gerichtes zur Revision zuzulassen. In dem Fall geht es um die Online-Bibliothek "Google Books", für die der kalifornische Konzern Gerichtsunterlagen zufolge mehr als 20 Millionen Bücher digitalisiert hat. Durch das Projekt können Internet-Nutzer innerhalb der Bücher nach Stichworten suchen und die entsprechenden Textstellen lesen. Die drei zuständigen Richter entschieden einstimmig, dass in dem Fall zwar die Grenzen der Fairness ausgetestet würden, aber das Vorgehen von Google letztlich rechtens sei. Entschädigungen in Milliardenhöhe gefürchtet Die von dem Interessensverband Authors Guild angeführten Kläger sahen ihre Urheberrechte durch "Google Books" verletzt. Dazu gehörten auch prominente Künstler wie die Schriftstellerin und Dichterin Margaret Atwood. Google führte dagegen an, die Internet-Bibliothek kurbele den Bücherverkauf an, weil Leser dadurch zusätzlich auf interessante Werke aufmerksam gemacht würden. Google reagierte "dankbar" auf die Entscheidung des Supreme Court. Der Konzern hatte befürchtet, bei einer juristischen Niederlage Entschädigungen in Milliardenhöhe zahlen zu müssen."