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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Dechsling, R.: Lizenzen für CD-ROM-Datenbanken im Netz (1993) 0.05
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  2. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.04
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    Content
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  3. Duhm, U.: Ruinierte ein richter das Netz? : Provider als Porno-Dealer verurteilt (1998) 0.04
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  4. Duhm, U.: Strafsache Internet : 20 Cyber-Prozesse (1998) 0.03
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    Abstract
    Trotz seiner anarchischen Struktur ist das Netz kein rechtsfreier Raum. Was online erlaubt und verboten ist, entscheiden Richter, für die der Cyberspace Neuland ist. Fast jede Verhandlung ist eine Premiere
  5. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.02
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    Date
    22. 2.2018 12:06:44
    22. 2.2018 12:13:53
  6. Dechsling, R.: Lizenzmodelle : zur Nutzung von CD-ROM-Datenbanken im Netz (1993) 0.02
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  7. Flanagan, M.: Database licensing : a future view (1993) 0.02
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    Source
    Computers in libraries. 13(1993) no.1, S.21-22
  8. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.02
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    Content
    "Sucht ein Surfer unter den Stichworten "Computerzubehör Hannover" in Suchmaschinen nach Treffern, bietet sich alles andere als ein einheitliches Bild: Die verschiedenen Suchmaschinen wie Fireball, Google und andere bieten völlig unterschiedliche Rankings. Ein Grund sind sicher die unterschiedlichen Ranking-Methoden. Eigenartig wird es allerdings dann, wenn die Top-Platzierung ein Angebot belegt, das eigentlich relativ unbedeutend ist. Erscheint etwa bei der Eingabe der Suchbegriffe "Computerzubehör Hannover" ein Computer-Versand, der keine Filialgeschäfte unterhält - auch nicht in Hannover - liegt die Vermutung nahe: Beim Ranking wurde vom Anbieter getrickst. Zunehmend gehen auchmaschinen-Anbieter dazu über, ihren für den Nutzer kostenlosen Service durch Werbung zu finanzieren. Das ist durchaus legitim. Alles andere als legitim ist es jedoch, den Nutzer nicht darüber zu informieren, dass sich das auf Platz eins gelandete Unternehmen in die Liste eingekauft hat - und nicht deshalb den ersten Platz belegt, weil es der Anfrage des Nutzers am ehesten entspricht. Der Verkauf von Ranking-Plätzen ist nichts anderes als Werbung. Und Werbung muss - das ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) - als solche kenntlich gemacht werden. Betreiber von Suchmaschinen, die Ranking-Plätze verkaufen, verzichten durchweg auf einen entsprechenden Hinweis. Dieser müsste so deutlich angebracht sein, dass er für jeden Nutzer erkennbar ist. Ein versteckter Zusatz - beispielsweise nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht hierfür nicht aus. Entweder müsste der Listenplatz Nummer 1 ausdrücklich mit dem Wort "Werbung" überschrieben werden. Oder Platz eins wird optisch hervorgehoben und vor das Suchergebnis gesetzt. Ergibt sich aus der optischen Gestaltung zweifelsfrei, dass der Platz erkauft ist, kann der Hinweis "Werbung" entfallen. Versteckte Werbung ist jedoch nicht das einzige Suchmaschinen-Ärgernis. Das ewige Gedächtnis von Suchmaschinen ist ein weiteres Problem. Für den Nutzer ist es zwar hilfreich, über Suchmaschinen bereits aus dem Netz entfernte Inhalte ausfindig zu machen. So bietet etwa Google (www.google.de) eine Archivfunktion an. Wer bereits gelöschte Inhalte sucht, wird häufig noch "Im Archiv" fündig. So sind aber auch längst veraltete oder sonst im Internet nicht mehr gewünschte Informationen nach wie vor abrufbar. Der Archiv-Service ist deshalb rechtlich keineswegs unproblematisch: Die im Archiv des Suchmaschinenbetreibers gelagerten In formationen sind auf einem Server der Suchmaschine abgespeichert. Auf der UrsprungsWebsite befinden sich die Informationen nicht mehr. Der Suchmaschinen-Anbieter verschafft damit nicht nur einen Zugang zu fremden Informationen. Er wird auch als Host-Provider tätig, indem er DrittInformationen auf eigenen Servern abspeichert. Das ist zum Beispiel dann problematisch, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt - längere Texte, Fotoaufnahmen oder Karikaturen. Selbst wenn das Material urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann die dauerhafte Archivierung eine Rechtsverletzung des Website-Betreibers darstellen.
    Denn wer Inhalte aus dem Netz nimmt, gibt damit zu erkennen, dass er diese Inhalte eben nicht mehr über das Netz verbreitet haben möchte. Die Aufnahme von Inhalten auf die eigene Website bedeutet keinesfalls, dass diese Inhalte von jedem in andere Internet-Angebote integriert werden können. Die Archive von Suchmaschinen nutzen jedoch diese Informationen weiterhin, indem sie sie verfügbar halten. Es kann deshalb jeder, der bereits von ihm entfernte Inhalte in Suchmaschinen-Archiven entdeckt, diese Daten sperren lassen. Suchmaschinen ermöglichen nicht nur den Zugriff auf bereits gelöschte Inhalte. Aufgelistet werden auch Webseiten, die nach dem Willen der Betreiber gar nicht aufgelistet werden sollen. So sind zahlreiche Seiten von sicheren Servern, die mit SSL arbeiten, über Suchmaschinen verfügbar. Unproblematisch ist das, solange nur Seiten angezeigt werden, auf die jeder Nutzer auch ohne Eingabe eines Kennworts Zugriff hat. Sobald jedoch HTTPS-Seiten angezeigt werden, die nur über ein Kennwort erreichbar sind, schießen die Suchmaschinen über das Ziel, nur erlaubte Seiten anzuzeigen, weit hinaus. Die Suchmaschinen werden so zu einem Sicherheitsrisiko für die Betreiber von Sites. Sie bieten gerade Personen einen Zugriff auf die Seiten, vor denen diese geschützt werden sollen. Damit noch nicht genug: In die Datei robots.txt können die Internet-Programmierer diejenigen Inhalte aufnehmen, die nicht durch eine Suchmaschine gelistet werden sollen. Solche "Disallow-Sei-ten" werden trotzdem oft von Suchmaschinen aufgelistet. Es ist jedoch alleine die Entscheidung des Internet-Anbieters, ob seine Seite in einer bestimmten Suchmaschine gelistet wird. Es wünschen eben nicht alle Internet-Anbieter, dass auf ihre Seiten über Suchmaschinen-Treffer zugegriffen werden kann. Das müssen auch die Betreiber von Suchmaschinen respektieren. Jeder Betreiber einer Website entscheidet alleine, wem und über welche technischen Hilfsmittel er seine Inhalte anderen zugänglich machen möchte. Listet ein Suchmaschinen-Betreiber Seiten, die nicht gelistet werden sollen, muss er diese Seiten aus dem Ranking herausnehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine RoboterSuchmaschine handelt, die automatisch das Netz durchpflügt, oder die Suchergebnisse manuell von einer Redaktion zusammengestellt werden. In beiden Fällen hat es der Betreiber der Suchmaschine in der Hand, die Rechte der Website-Betreiber zu wahren: Auch bei einem Robot kann die Software so programmiert werden, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Zu den Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden müssen, gehören auch Daten, deren Verbreitung in das Persönlichkeitsrecht von Dritten eingreift. Suchmaschinen sind überhaupt ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko: Jeder Eintrag in ein Gästebuch, Beitrag in einem Forum, Anmerkung zu einer Website wird unerbittlich aufgelistet - und ermöglicht es in Sekunden, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen.
  9. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.02
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
  10. Crown, G.: Copyright and the Internet (1995) 0.01
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    Date
    22. 7.1996 20:05:20
  11. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.01
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    Date
    1. 7.1997 21:02:22
  12. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.
    Folgt man nun Theiselmanns These, dass die User im Netz keine konkludenten Lizenzen haben und auch keine Erschöpfung eingetreten ist, ist es konsequent, die Nutzung der Netzinhalte allein an den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts zu messen. Davon handelt das vierte Kapitel. Den Betrieb einer Digitalen Bibliothek wird man als fite-sharing einordnen können. Es liegt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 1511 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG vor (S. 52). Da der Urheber dem Einstellen seines Werkes in die Digitale Bibliothek zugestimmt hat, gibt es hier keine Probleme. Der Leser der elektronischen Publikation aber nimmt Vervielfältigungshandlungen im Sinn von § 16 I UrhG vor (S. 53). Ob er das darf, richtet sich mangels Lizenz und Erschöpfung nach den Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG. Da man davon ausgehen kann, dass die Werke in einer Digitalen Bibliothek legal eingestellt worden sind, wird man entgegen derfür Musiktauschbörsen im Internet von Theiselmann geäußerten Ansicht (S. 95f.) eine Anwendbarkeit von § 53 UrhG bejahen können. Eine Kopie ist zulässig. Allerdings zeigt auch diese Diskussion, wie wichtig es ist, klare Lizenzen für eine Digitale Bibliothek zu formulieren. Im fünften Kapitel wird die Vergütungspflicht für Geräte, die den Zugang zu digitalen Dokumenten eröffnen, erörtert und weitgehend bejaht. Auch der Internetzugang als solcher soll vergütungspflichtig sein (S. 113l. Das kann man zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist die Praxis der Verwertungsgesellschaften. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
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    Abstract
    Reports on the World Intellectual Property (WIPO) Symposium on Copyright in the Global Information Infrastructure, Mexico City, 22-24 May 1995, convened to discuss the issues relating to copyright legislation and how it fits or needs to adapt to the operation of the information superhighway of the future with particular reference to the protection of intellectual property of the information superhigway
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