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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.05
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    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  2. Steinhauer, E.W.: Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern (2004) 0.02
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    Abstract
    1. Problemstellung Universitätsbibliotheken sind öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken. Sie stehen nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung zwar allen interessierten Bürgern offen, sind aber in besonderer Weise Forschung und Lehre ihrer Hochschule verpflichtet. Das äußert sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Bibliothek und Wissenschaftlern bei der Erwerbung von Büchern oder bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen. Wird der Wissenschaftler aber als säumiger Leser auffällig oder hat er gar einen Schadensfall am Bibliotheksgut verursacht, kann diese Situation für beide Seiten mitunter sehr unangenehm werden. Nicht immer ist klar, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Im vorliegenden Beitrag soll es um das Problem der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Büchern und anderem Bibliotheksgut durch Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschule gehen.
  3. Lügger, J.: Mathematisches Publizieren und die elektronische Welt (1994) 0.01
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    Abstract
    Ein fiktives Streitgespräch über wissenschaftliche Journale und Fragen des Copyrights
  4. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.01
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    Abstract
    Google schafft im Internet die größte Bibliothek der Welt - und kollidiert dabei immer ungenierter mit dem Urheberrecht. Wie die jüngste Einigung in Sachen Buch-Digitalisierung mit dem US-amerikanischen Verlegerverband zu beurteilen ist und welche Auswirkungen sie auf Deutschland haben könnte, beurteilt im Folgenden Rechtsanwalt Michael Haager.
    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  5. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.01
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    Series
    Foyer: Wissenschaftliche Bibliothek
  6. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.
    Folgt man nun Theiselmanns These, dass die User im Netz keine konkludenten Lizenzen haben und auch keine Erschöpfung eingetreten ist, ist es konsequent, die Nutzung der Netzinhalte allein an den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts zu messen. Davon handelt das vierte Kapitel. Den Betrieb einer Digitalen Bibliothek wird man als fite-sharing einordnen können. Es liegt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 1511 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG vor (S. 52). Da der Urheber dem Einstellen seines Werkes in die Digitale Bibliothek zugestimmt hat, gibt es hier keine Probleme. Der Leser der elektronischen Publikation aber nimmt Vervielfältigungshandlungen im Sinn von § 16 I UrhG vor (S. 53). Ob er das darf, richtet sich mangels Lizenz und Erschöpfung nach den Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG. Da man davon ausgehen kann, dass die Werke in einer Digitalen Bibliothek legal eingestellt worden sind, wird man entgegen derfür Musiktauschbörsen im Internet von Theiselmann geäußerten Ansicht (S. 95f.) eine Anwendbarkeit von § 53 UrhG bejahen können. Eine Kopie ist zulässig. Allerdings zeigt auch diese Diskussion, wie wichtig es ist, klare Lizenzen für eine Digitale Bibliothek zu formulieren. Im fünften Kapitel wird die Vergütungspflicht für Geräte, die den Zugang zu digitalen Dokumenten eröffnen, erörtert und weitgehend bejaht. Auch der Internetzugang als solcher soll vergütungspflichtig sein (S. 113l. Das kann man zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist die Praxis der Verwertungsgesellschaften. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
    Die in der Praxis sehr unsichere Frage nach dem anwendbaren Recht bei der Online-Nutzung wird im sechsten Kapitel dargestellt. Nach Theiselmann soll es entgegen anderer Ansichten nicht auf den Ort der Einspeisung bzw. des Server-Standortes ankommen, sondern bei nachträglich digitalisierten Printprodukten auf das Recht des Landes, in dem das Werk erstmals gedruckt erschienen ist (S.133f). Für Bibliotheken bedeutet dies, dass bei der Digitalisierung von Aufsätzen der eigenen Hochschullehrer aus amerikanischen Zeitschriften-ein nicht seltener Fall! - nicht deutsches, sondern amerikanisches Recht anzuwenden wäre. Bei reinen Online-Werken ist die Rechtslage noch schwieriger. Die Arbeit endet mit einer Forderung nach einem weltweiten Cyberlaw (S. 139f.). Den bibliothekarischen Leser lässt das alles etwas ratlos zurück. Vor allem die Frage des anwendbaren Rechts bei der Digitalisierung widerspricht der gängigen Praxis in den Bibliotheken. Hier wird wegen der regelmäßigen Ausrichtung auf Nutzer im Inland meist deutsches Recht zugrunde gelegt. Alles andere wäre in der Praxis nicht zu leisten. Und immerhin gibt es gewichtige Stimmen in der Literatur, die dieses Vorgehen decken (vgl. Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, München 2003, S.92-94). Insgesamt ist Theiselmanns Arbeit sehr informativ. Sie ist nicht bloß eine wissenschaftliche Monografie, sondern über weite Strecken eine gut lesbare Einführung in das schwierigeThema des Urheberrechts im Zeitalter des Internet. Die Formulierungen sind klar und verständlich. Reichlich finden sich Argumentationshilfen, um eine bestimmte Rechtspraxis in der Bibliothek zu begründen. Kritisch ist allerdings die magere Literaturauswertung zu sehen: Es gibt immer nur einen Beleg pro Zitat. Der Leser kann nicht erkennen, ob es sich bei den angeführten Meinungen um eine herrschende Ansicht oder eine vereinzelte Minderheitenposition handelt."
  7. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
    Für Bibliothekare verdienen drei Aspekte der vorliegenden Arbeit besondere Aufmerksamkeit, nämlich die Frage, ob Informationsfreiheit auch Informationsgebührenfreiheit bedeutet, dann das Problem des Jugendmedienschutzes und schließlich der Umfang von Leistungs- und Bereitstellungspflichten des Staates im Bereich der Informationsfreiheit. Die Frage nach Benutzungsgebühren im Bibliotheksbereich ist heikel. Sind doch Bibliotheken Kultureinrichtungen mit großer Reichweite, die als öffentliche Bibliotheken insbesondere Kinder und Jugendliche ansprechen wollen und als wissenschaftliche Einrichtungen der politisch gewünschten beruflichen Weiterbildung und der grundrechtlich geschützten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dienen. Benutzungsgebühren sind vor diesem Hintergrund problematisch. Sind sie auch verfassungsrechtlich unzulässig? Köppen diskutiert diese Frage am Beispiel der Rundfunkgebühren (S.152-154). Im Ergebnis stellt er fest, dass Gebühren erst dann eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit darstellen, wenn ihre Höhe geeignet ist, Informationssuchende von Informationsquellen fernzuhalten. Überträgt man diese Erwägungen auf die Bibliothek, so gilt: Benutzungsgebühren sind in einem moderaten Umfang zulässig. Da Köppen auf Bibliotheken in diesem Zusammenhang nicht eingeht, bleiben interessante Fragen unerörtert, die sich aus einem Vergleich von Rundfunk-und Bibliotheksgebühren ergeben: So wird der Benutzer vieler Bibliotheken mit kumulierten Gebühren konfrontiert, während der Rundfunkteilnehmer nur eine Gebühr zu entrichten hat. Von daher müsste eine angemessene Bibliotheksgebühr unterhalb der Rundfunkgebühr liegen. Ergiebig sind die Ausführungen zum Jugendmedienschutz (S.170-187). In konzentrierter Form bietet Köppen eine Einführung in die gesetzlichen Vorschriften. Leiderfehlen bei den Ausführungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Hinweise auf weiterführende Literatur. Obwohl das Vorwort der Arbeit von April 2004 datiert, ist dieser Teil der Dissertation offenbar vor dem 1. April 2003 geschrieben und nicht aktualisiert worden, vgl. Fn. 698.
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
  8. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.01
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    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  9. Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998) 0.01
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    Abstract
    Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.
    Editor
    Die Deutsche Bibliothek
  10. Melichar, F.: ¬Die Bibliothek als elektronischer Verlag : Fragen im Zusammenhagng mit elektronischen Veröffentlichungen durch die Bibliotheken (1998) 0.01
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    Source
    Weiter auf dem Weg zur virtuellen Bibliothek! Kundenservice zwischen Quantität und Qualität. 3. INETBIB-Tagung vom 4.-6. März 1998 in Köln. 2., erw. Aufl. Hrsg.: B. Jedwabski u. J. Nowak
  11. Ecker, R.: European Copyright User Platform, ECUP und ECUP+ (1997) 0.01
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    Source
    Weiter auf dem Weg zur Virtuellen Bibliothek! Praxis, Projekte, Perspektiven. 2. INETBIB-Tagung der Universitätsbibliothek Dortmund und der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Archiv-Bibliothek - Dokumentation vom 10.-11.3.1997. 2., erw. Aufl. Hrsg. von B. Tröger u. H.-C. Hobohm
  12. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.01
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    Content
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  13. DBV-Rechtskommission: Kataloganreicherung mit Schutzumschlagabbildungen (2006) 0.01
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    Abstract
    Die DBV-Rechtskommission hält es für urheberrechtlich fragwürdig, wenn eine Bibliothek ihren OPAC mit Coverabbildungen anreichert. Wenn eine Bibliothek die Coverabbildung eines Buches in ihren im Internet frei zugänglichen OPAC einfügt, dann macht sie damit ein fremdes Werk "öffentlich zugänglich" (§ 19a UrhG), da das Cover als eigenständiges Werk urheberrechtlich geschützt ist. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG steht dem Autor/Urheber zu. Deshalb müsste die Bibliothek die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen, bevor sie sein Werk im Internet zugänglich macht. Bei der Vielzahl der Rechtsinhaber ist dies aber praktisch kaum zu bewältigen. Manche Bibliothek nutzt deshalb die Webseiten von Online-Buchhändlern. Die DBV-Rechtskommission bezweifelt, dass Amazon oder andere Anbieter Nutzungsrechte an Coverabbildungen auf Dritte, d.h. Bibliotheken, rechtswirksam übertragen können und dürfen. Deshalb rät die Kommission derzeit noch allen Bibliotheken, keine Bilder in ihren OPAC zu integrieren.
  14. Upmeier, A.: Rechtliche Klippen sicher umfahren : die Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke (2012) 0.01
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    Object
    Deutsche Digitale Bibliothek
    Series
    Lesesaal: Deutsche Digitale Bibliothek
  15. Euler, E.: Open-Access-Strategie des Landes Brandenburg (2019) 0.01
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    Abstract
    Das vorliegende Papier ist das Ergebnis eines durch das MWFK Brandenburg geförderten Projektes, das seit November 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. jur. Ellen Euler, LL.M. an der Fachhochschule Potsdam angesiedelt ist. Ziel war und ist es, alle in das wissenschaftliche Publizieren involvierten Bereiche und Akteure aus ganz Brandenburg in ein transparentes, kollaboratives und integratives Multistakeholderprojekt einzubinden und an der Erarbeitung dieser Strategie zu beteiligen. Abschließend hat sich die Brandenburgische Landesrektorenkonferenz (BLRK), in der alle brandenburgischen Hochschulen vertreten sind, im Juli 2019 mit der vorliegenden Strategie befasst. Alle Institutionen, die aktiv am Prozess teilhaben wollten, insbesondere die Hochschuleinrichtungen im Land Brandenburg und deren Infrastruktureinrichtungen, haben Vertreterinnen und Vertreter benannt, welche die Interessen und Bedürfnisse des jeweiligen Bereiches wahrnahmen und in die Strategie eingebracht haben. Durch bilaterale Gespräche, Vernetzungstreffen, Intensivworkshops und einen abschließenden Book Sprint, bei dem Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung, Kultur und Zivilgesellschaft wertvolle Ideen und Empfehlungen zur Formulierung einer gemeinsamen Strategie zu mehr Offenheit von Wissenschaft, Forschung und Kultur im Land Brandenburg ausgearbeitet haben, die teilweise in die vorliegende Strategie eingeflossen sind, ist ein festes Netzwerk entstanden, das den weiteren Prozess über die hier vorliegende Open-Access-Strategie für wissenschaftliche Publikationen hinaus begleiten wird. Open Access als Querschnittsaufgabe bedarf gemeinsamer und koordinierter Anstrengungen auf allen Ebenen. Die vorliegende Open-Access-Strategie definiert Ziele für das Land Brandenburg und die von den relevanten Akteuren (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochschulen, Infrastruktureinrichtungen und Landesregierung) umzusetzenden Maßnahmen, die zur Zielerreichung beitragen sollen, ebenso wie die notwendigen Maßnahmen zur Nachverfolgung der Zielerreichung. Das Wissen aus dem Land Brandenburg soll so verstärkt sichtbar, auffindbar, zugänglich und nutzbar gemacht werden. Der Wissenschaftsstandort Brandenburg wird damit attraktiver und die Innovationsfähigkeit der Region und der wissensbasierten Unternehmen des Landes Brandenburg wird gestärkt.
  16. Brettschneider, P.: Urheberrecht (2023) 0.01
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    Abstract
    In einer digitalen Wissensgesellschaft kommt dem Urheberrecht eine herausragende Bedeutung zu. Es ist - wie auch das Datenschutzrecht (s. Kapitel F 4 Informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit) - Kernbestandteil eines Kommunikationsrechts, das die Weitergabe und Nutzung von Informationen regelt. Daher mag es paradox klingen, dass das Urheberrecht Informationen - wie auch Ideen oder (wissenschaftliche) Theorien - überhaupt nicht schützt.1 Vielmehr greift sein Schutz erst, wenn sich Information z. B. in Form eines gedruckten oder digitalen Textes oder auch einer Rede manifestiert. Dieser richtet sich dann aber nicht auf den Informationsgehalt an sich, sondern seine Verkörperung in Form eines originellen und individuellen Werkes (s. Abschnitt 2 und 3).
  17. Baumeister, H.; Schwärzel, K.: Wissenswelt Internet : Eine Infrastruktur und ihr Recht (2018) 0.01
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    RSWK
    Bibliothek / Wissen / Internet
    Subject
    Bibliothek / Wissen / Internet
  18. Brammer, M.; Rosemann, U.; Sens, I.: Neues Urheberrecht und seine Konsequenzen für die Dokumentlieferdienste der Technischen Informationsbibliothek (TIB) (2008) 0.01
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    Abstract
    Der Beitrag zeigt die operativen Probleme auf, die eine große Bibliothek mit - für ihre Fachgebiete - nationalem Versorgungsauftrag durch die Umstellung des neuen UrhG in Deutschland hat. Durch den Wegfall der gesetzlichen Basis für die elektronische PDF-Lieferung wird der Erwerb entsprechender Lizenzen erforderlich: Neben der aufwändigen Umstrukturierung von IT-Systemen ist die Neugestaltung von Dienstleistungen und deren Preisstrukturen erforderlich, umfangreiche hausinterne Schulungsmaßnahmen für Helpdesk und Kundenberatung sind ebenso notwendig wie Bereitstellung von juristischem Know-how für die Verhandlungen mit den Rechteinhabern.
  19. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.00
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  20. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.00
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    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.

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