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  1. Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017) 0.33
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    RSWK
    Social Media / Massendaten / Personenbezogene Daten / Datenschutz / Privatheit / Informationelles Selbstbestimmungsrecht
    Informationelles Selbstbestimmungsrecht / Digitalisierung
    Subject
    Social Media / Massendaten / Personenbezogene Daten / Datenschutz / Privatheit / Informationelles Selbstbestimmungsrecht
    Informationelles Selbstbestimmungsrecht / Digitalisierung
  2. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.14
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    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    RSWK
    Deutschland / Informationelles Selbstbestimmungsrecht / Aufsatzsammlung
    Subject
    Deutschland / Informationelles Selbstbestimmungsrecht / Aufsatzsammlung
  3. Urheberrecht und digitale Technologie : Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 22. April 1994 (1994) 0.04
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    RSWK
    Werk / Digitalisierung / Urheberrecht / Kongress / München <1994>
    Subject
    Werk / Digitalisierung / Urheberrecht / Kongress / München <1994>
  4. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.
    Die in der Praxis sehr unsichere Frage nach dem anwendbaren Recht bei der Online-Nutzung wird im sechsten Kapitel dargestellt. Nach Theiselmann soll es entgegen anderer Ansichten nicht auf den Ort der Einspeisung bzw. des Server-Standortes ankommen, sondern bei nachträglich digitalisierten Printprodukten auf das Recht des Landes, in dem das Werk erstmals gedruckt erschienen ist (S.133f). Für Bibliotheken bedeutet dies, dass bei der Digitalisierung von Aufsätzen der eigenen Hochschullehrer aus amerikanischen Zeitschriften-ein nicht seltener Fall! - nicht deutsches, sondern amerikanisches Recht anzuwenden wäre. Bei reinen Online-Werken ist die Rechtslage noch schwieriger. Die Arbeit endet mit einer Forderung nach einem weltweiten Cyberlaw (S. 139f.). Den bibliothekarischen Leser lässt das alles etwas ratlos zurück. Vor allem die Frage des anwendbaren Rechts bei der Digitalisierung widerspricht der gängigen Praxis in den Bibliotheken. Hier wird wegen der regelmäßigen Ausrichtung auf Nutzer im Inland meist deutsches Recht zugrunde gelegt. Alles andere wäre in der Praxis nicht zu leisten. Und immerhin gibt es gewichtige Stimmen in der Literatur, die dieses Vorgehen decken (vgl. Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, München 2003, S.92-94). Insgesamt ist Theiselmanns Arbeit sehr informativ. Sie ist nicht bloß eine wissenschaftliche Monografie, sondern über weite Strecken eine gut lesbare Einführung in das schwierigeThema des Urheberrechts im Zeitalter des Internet. Die Formulierungen sind klar und verständlich. Reichlich finden sich Argumentationshilfen, um eine bestimmte Rechtspraxis in der Bibliothek zu begründen. Kritisch ist allerdings die magere Literaturauswertung zu sehen: Es gibt immer nur einen Beleg pro Zitat. Der Leser kann nicht erkennen, ob es sich bei den angeführten Meinungen um eine herrschende Ansicht oder eine vereinzelte Minderheitenposition handelt."
  5. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.01
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    Date
    1. 7.1997 21:02:22