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  1. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.02
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
    Für Bibliothekare verdienen drei Aspekte der vorliegenden Arbeit besondere Aufmerksamkeit, nämlich die Frage, ob Informationsfreiheit auch Informationsgebührenfreiheit bedeutet, dann das Problem des Jugendmedienschutzes und schließlich der Umfang von Leistungs- und Bereitstellungspflichten des Staates im Bereich der Informationsfreiheit. Die Frage nach Benutzungsgebühren im Bibliotheksbereich ist heikel. Sind doch Bibliotheken Kultureinrichtungen mit großer Reichweite, die als öffentliche Bibliotheken insbesondere Kinder und Jugendliche ansprechen wollen und als wissenschaftliche Einrichtungen der politisch gewünschten beruflichen Weiterbildung und der grundrechtlich geschützten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dienen. Benutzungsgebühren sind vor diesem Hintergrund problematisch. Sind sie auch verfassungsrechtlich unzulässig? Köppen diskutiert diese Frage am Beispiel der Rundfunkgebühren (S.152-154). Im Ergebnis stellt er fest, dass Gebühren erst dann eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit darstellen, wenn ihre Höhe geeignet ist, Informationssuchende von Informationsquellen fernzuhalten. Überträgt man diese Erwägungen auf die Bibliothek, so gilt: Benutzungsgebühren sind in einem moderaten Umfang zulässig. Da Köppen auf Bibliotheken in diesem Zusammenhang nicht eingeht, bleiben interessante Fragen unerörtert, die sich aus einem Vergleich von Rundfunk-und Bibliotheksgebühren ergeben: So wird der Benutzer vieler Bibliotheken mit kumulierten Gebühren konfrontiert, während der Rundfunkteilnehmer nur eine Gebühr zu entrichten hat. Von daher müsste eine angemessene Bibliotheksgebühr unterhalb der Rundfunkgebühr liegen. Ergiebig sind die Ausführungen zum Jugendmedienschutz (S.170-187). In konzentrierter Form bietet Köppen eine Einführung in die gesetzlichen Vorschriften. Leiderfehlen bei den Ausführungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Hinweise auf weiterführende Literatur. Obwohl das Vorwort der Arbeit von April 2004 datiert, ist dieser Teil der Dissertation offenbar vor dem 1. April 2003 geschrieben und nicht aktualisiert worden, vgl. Fn. 698.
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
  2. Strickland, L.S.: Spying and secret courts in America : new rules and new insights (2003) 0.00
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    Source
    Bulletin of the American Society for Information Science. 29(2003) no.2, S.8-10
  3. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.00
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    Content
    - Einfache, aber strenge Verfahrensregelungen: Ohne strenge Verfahrensregelungen kann ein Informationszugangsrecht nicht wirksam werden. Der Gesetzentwurf trifft solche Regelungen in knapper und auch für die Allgemeinheit verständlichen Form. Es gelten enge Fristen für den Informationszugang. Antragsteller haben die Wahl hinsichtlich der Form des Informationszugangs (Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Überlassung von Kopien). Bei teilweiser Unzugänglichkeit von Informationen müssen Restinformationen zugänglich bleiben. - Keine Kostenbarriere: Die Kosten für den Informationszugang werden bewusst niedrig angesetzt. Erstattet werden muss höchstens der Materialaufwand, nicht der Arbeitsaufwand öffentlicher Stellen. - Wegbereitung für die Informationsgesellschaft: Der Gesetzentwurf trägt der steigenden Nutzung elektronischer Medien, insbesondere des Internets, Rechnung. Als Anreiz, die Verwaltung auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass individuelle Auskunftspflichten staatlicher Stellen entfallen, wenn diese auf einschlägige Veröffentlichungen im Internet verweisen können. Der Gesetzentwurf beschreibt außerdem einen Kernbestand an Informationen, die im Internet veröffentlicht werden müssen. - Mindeststandard definiert - - Anpassung der Vorschriften über den Rechtsschutz: Das gerichtliche Verfahren im Streit um den Zugang zu Informationen weist viele Eigenheiten auf, die eine Anpassung des geltenden Rechtsschutzsystems erforderlich machen. Der Gesetzentwurf verfolgt eine "mittlere" Linie: Ergänzend zum gerichtlichen Rechtsschutz erhält der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rechte und Pflichten eines Informationsfreiheitsbeauftragten. Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass dies nicht nur die Gerichte entlastet, sondern in hohem Maße dazu beiträgt, den beuroffenen: Bürgern rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Verwaltungsgerichtsordniing wird angepasst, damit Prozesse ums Informationszugangsrechte zügig und kostengünstig durchgeführt werden können. Insbesondere.wird der Rechtsweg schon dann eröffnet, wenn die öffentliche Stelle auf einen Antrag nicht rechtzeitig reagiert. - Verhältnis zu, anderen Informationszugangsrechten: Das Gesetz definiert einen Mindeststandard der Zugänglichkeit von Informationen. Andere Gesetze können einen weitergehenden Informationszugang erlauben, einschränken dürfen sie ihn nicht.

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