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  • × author_ss:"Kuhlen, R."
  1. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  2. Kuhlen, R.: Der Streit um die Regelung des Zweitveröffentlichungsrechts im Urheberrecht : oder: Was macht Wissenschaftsfreiheit aus? (2010) 0.01
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    Abstract
    Die Auseinandersetzung um die Verankerung eines Zweitveröffentlichungsrechts im Urheberrecht wird aus den unterschiedlichen Perspektiven der beteiligten Akteure diskutiert. Komplexer wird das Problem dadurch, dass das Zweitveröffentlichungsrecht als Mittel der indirekten oder direkten Begünstigung des Open-Access-Paradigmas gesehen wird. Zwar soll das Zweitveröffentlichungsrecht in erster Linie die informationelle Selbstbestimmung der Autoren fördern. Als Zweitveröffentlichungsverpflichtung zugunsten von Open-Access-Repositories soll jedoch auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einem freien Zugriff zu dem mit öffentlichen Mitteln erstelltem Wissen Rechnung getragen werden. Das wird zumindest in Deutschland als Eingriff in Wissenschaftsfreiheit für problematisch gehalten. Wissenschaftsfreiheit hängt jedoch nicht von einer positiven Publikationsfreiheit bei der Zweitveröffentlichung ab. Ein Zweitveröffentlichungsrecht (der Autoren und der sie tragenden Institutionen) könnte als Übergang zu einer vollständig durch das Open-Access-Paradigma bestimmten Wissenschaftskommunikation angesehen werden.
    Source
    Information und Wissen: global, sozial und frei? Proceedings des 12. Internationalen Symposiums für Informationswissenschaft (ISI 2011) ; Hildesheim, 9. - 11. März 2011. Hrsg.: J. Griesbaum, T. Mandl u. C. Womser-Hacker
  3. Kuhlen, R.: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel (2010) 0.01
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    Abstract
    Die Defizite der bisherigen, Bildung und Wissenschaft betreffenden Schrankenregelungen im deutschen Urheberrecht sollten nach den Vorstellungen wichtiger Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, der Kulturministerkonferenz, aber auch der international renommierten Wittem-Gruppe, durch eine umfassende Wissenschaftsklausel/-schranke beseitigt werden. Dies liegt im Interesse sowohl von Bildung und Wissenschaft nach einer liberaleren und flexibleren Nutzung von publizierter Information, vor allem für das mit öffentlicher Förderung entstandene Wissen, als auch der auf Innovationen angewiesenen, im internationalen Wettbewerb stehenden Wirtschaft. Die Darstellung konzentriert sich auf den weitgehendsten Vorschlag des Aktionsbündnisses, in der Hoffnung, dass doch noch einer Änderung der in dieser Sach ablehnenden Haltung des Bundesministeriums der Justiz in der Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsanpassung in Deutschland bewirkt werden kann.
  4. Kuhlen, R.: Politik gegen die Wissenschaft geht nicht : Ergebnisse einer Befragung zu Stand und Perspektiven des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft (2011) 0.01
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    Abstract
    Wie schätzen die in Bildung und Wissenschaft Tätigen die bestehenden Urheberrechtsregelungen ein, und was erwarten sie von den politischen Instanzen für die auch jetzt wieder anstehenden Reformen des Urheberrechts? Dazu haben sich viele Institutionen mit vielen Papieren geäußert, aber kaum ist das empirisch breiter fundiert. Um es genauer zu wissen, hat das Aktionsbündnis die Initiative ergriffen und im Sommer mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften eine Online-Fragebogenaktion auf den Weg gebracht.
  5. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.00
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    Content
    Es kann nicht Aufgabe der Politik sein, kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol für den elektronischen Dokumentenversand zu sichern, zumal deshalb nicht, weil diese die Wissensobjekte, die sie in Zeitschriften veröffentlichen, in der Regel kostenlos von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Institutionen und Personen erhalten. Die Rechtfertigung für Verlage, mit solchen Produkten auf den Märkten zu handeln und damit Gewinn zu machen, beziehungsweise die Rechtfertigung für gesetzlich zugestandene Privilegien sollte sich allein aus der Fähigkeit der Anbieter ableiten, aus dem kostenlos gelieferten Wissen Produkte mit attraktiven Mehrwerteigenschaften zu machen und diese Produkte den zurückkaufenden öffentlichen Einrichtungen zu nicht restriktiven, vor allem auch für Studierende nicht prohibitiven Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der letzte Halbsatz in Paragraf 53a mit der Monopolzuweisung an Verlage darf nicht erhalten bleiben - darin ist sich das Aktionsbündnis mit dem DBV einig. Für ihn gibt es keine Begründung, erst recht nicht durch eine Berufung auf den Dreistufentest. Tucholsky, leicht abgewandelt, hatte wohl recht: Das Gegenteil von gut ist nicht schlecht, sondern gut gemeint. Sollte nicht der DBV seine Energie entsprechend seiner Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access auf ganz andere Aktivitäten richten? Bibliotheken haben alles dafür zu tun, dass freien, in elektronischen Umgebungen möglichen Formen für Produktion, Bereitstellung und Nutzung von Wissen auf breiter Front Geltung verschafft wird. Ist das so, hätte es durchaus einmal nützlich sein können, Verhandlungen an die Wand zu fahren, die dafür nicht zielführend sind. Und ebenfalls könnte es durchaus zu einem erfolgreichen Scheitern kommen, wenn die Politik ein schlechtes Gesetz macht. Die Praxis wird das dann schnell als obsolet erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen die Interessen von Bildung und Wissenschaft, und damit gegen die Interessen der Öffentlichkeit, kann auf Dauer niemand Politik machen. Ich möchte entsprechend an das Selbstbewusstsein der Bibliothekare und die Stärke der Bibliotheken appellieren. Es müssen und können andere und bessere Formen der Zusammenarbeit und der Koexistenz von Bibliotheken und kommerziellen Informationsanbietern gefunden werden."

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