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  1. Nagenborg, M..: Privacy im Social Semantic Web (2009) 0.03
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    Abstract
    Der Schwerpunkt dieses Beitrages liegt auf dem Design von Infrastrukturen, welche es ermöglichen sollen, private Daten kontrolliert preiszugeben und auszutauschen. Zunächst wird daran erinnert, dass rechtliche und technische Maßnahmen zum Datenschutz stets auch dazu dienen, den Austausch von Daten zu ermöglichen. Die grundlegende Herausforderung besteht darin, der sozialen und politischen Bedeutung des Privaten Rechnung zu tragen. Privatheit wird aus der Perspektive der Informationsethik dabei als ein normatives, handlungsleitendes Konzept verstanden. Als Maßstab für die Gestaltung der entsprechenden Infrastrukturen wird auf Helen Nissenbaums Konzept der "privacy as contextual integrity" zurückgegriffen, um u. a. die Ansätze der "end-to-end information accountability" und des "Privacy Identity Management for Europe"- Projektes zu diskutieren.
    Object
    Web 2.0
    Source
    Social Semantic Web: Web 2.0, was nun? Hrsg.: A. Blumauer u. T. Pellegrini
    Theme
    Semantic Web
  2. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.02
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  3. Kavcic-Colic, A.: Archiving the Web : some legal aspects (2003) 0.01
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    Abstract
    Technological developments have changed the concepts of publication, reproduction and distribution. However, legislation, and in particular the Legal Deposit Law has not adjusted to these changes - it is very restrictive in the sense of protecting the rights of authors of electronic publications. National libraries and national archival institutions, being aware of their important role in preserving the written and spoken cultural heritage, try to find different legal ways to live up to these responsibilities. This paper presents some legal aspects of archiving Web pages, examines the harvesting of Web pages, provision of public access to pages, and their long-term preservation.
    Date
    10.12.2005 11:22:13
  4. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.01
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    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
  5. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.01
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    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  6. Caspar, J.: Datenschutz und Informationsfreiheit (2023) 0.01
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    Abstract
    Daten sind der Treibstoff der Informationsgesellschaft. Sie sind zentrale Steuerungsressourcen für Wirtschaft und Verwaltung und treiben die Algorithmen an, die die digitale Welt lenken. Darüber hinaus ist der Umgang mit Daten in der öffentlichen Verwaltung entscheidend für die demokratische Willensbildung. Nicht nur in Zeiten von Meinungsmanipulationen und Falschmeldung ist das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen eine Säule des digitalen Rechtsstaats.
  7. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.01
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    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  8. Reuß, R.: ¬Der Geist gehört dem Staat : Open Access (2015) 0.01
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    Source
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  9. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.01
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    Abstract
    Viele Internet-Nutzer übersehen, Dass Suchmaschinen häufig kein objektives Ranking und damit keine objektiven Informationen anbieten. Die Betreiber meinen, dass sie rechtlich unangreifbar sind. PC Professionell klärt über die aktuelle Rechtslage beim Suchen im Web auf
    Content
    Denn wer Inhalte aus dem Netz nimmt, gibt damit zu erkennen, dass er diese Inhalte eben nicht mehr über das Netz verbreitet haben möchte. Die Aufnahme von Inhalten auf die eigene Website bedeutet keinesfalls, dass diese Inhalte von jedem in andere Internet-Angebote integriert werden können. Die Archive von Suchmaschinen nutzen jedoch diese Informationen weiterhin, indem sie sie verfügbar halten. Es kann deshalb jeder, der bereits von ihm entfernte Inhalte in Suchmaschinen-Archiven entdeckt, diese Daten sperren lassen. Suchmaschinen ermöglichen nicht nur den Zugriff auf bereits gelöschte Inhalte. Aufgelistet werden auch Webseiten, die nach dem Willen der Betreiber gar nicht aufgelistet werden sollen. So sind zahlreiche Seiten von sicheren Servern, die mit SSL arbeiten, über Suchmaschinen verfügbar. Unproblematisch ist das, solange nur Seiten angezeigt werden, auf die jeder Nutzer auch ohne Eingabe eines Kennworts Zugriff hat. Sobald jedoch HTTPS-Seiten angezeigt werden, die nur über ein Kennwort erreichbar sind, schießen die Suchmaschinen über das Ziel, nur erlaubte Seiten anzuzeigen, weit hinaus. Die Suchmaschinen werden so zu einem Sicherheitsrisiko für die Betreiber von Sites. Sie bieten gerade Personen einen Zugriff auf die Seiten, vor denen diese geschützt werden sollen. Damit noch nicht genug: In die Datei robots.txt können die Internet-Programmierer diejenigen Inhalte aufnehmen, die nicht durch eine Suchmaschine gelistet werden sollen. Solche "Disallow-Sei-ten" werden trotzdem oft von Suchmaschinen aufgelistet. Es ist jedoch alleine die Entscheidung des Internet-Anbieters, ob seine Seite in einer bestimmten Suchmaschine gelistet wird. Es wünschen eben nicht alle Internet-Anbieter, dass auf ihre Seiten über Suchmaschinen-Treffer zugegriffen werden kann. Das müssen auch die Betreiber von Suchmaschinen respektieren. Jeder Betreiber einer Website entscheidet alleine, wem und über welche technischen Hilfsmittel er seine Inhalte anderen zugänglich machen möchte. Listet ein Suchmaschinen-Betreiber Seiten, die nicht gelistet werden sollen, muss er diese Seiten aus dem Ranking herausnehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine RoboterSuchmaschine handelt, die automatisch das Netz durchpflügt, oder die Suchergebnisse manuell von einer Redaktion zusammengestellt werden. In beiden Fällen hat es der Betreiber der Suchmaschine in der Hand, die Rechte der Website-Betreiber zu wahren: Auch bei einem Robot kann die Software so programmiert werden, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Zu den Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden müssen, gehören auch Daten, deren Verbreitung in das Persönlichkeitsrecht von Dritten eingreift. Suchmaschinen sind überhaupt ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko: Jeder Eintrag in ein Gästebuch, Beitrag in einem Forum, Anmerkung zu einer Website wird unerbittlich aufgelistet - und ermöglicht es in Sekunden, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen.
  10. Euler, E.: Open-Access-Strategie des Landes Brandenburg (2019) 0.01
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    Abstract
    Das vorliegende Papier ist das Ergebnis eines durch das MWFK Brandenburg geförderten Projektes, das seit November 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. jur. Ellen Euler, LL.M. an der Fachhochschule Potsdam angesiedelt ist. Ziel war und ist es, alle in das wissenschaftliche Publizieren involvierten Bereiche und Akteure aus ganz Brandenburg in ein transparentes, kollaboratives und integratives Multistakeholderprojekt einzubinden und an der Erarbeitung dieser Strategie zu beteiligen. Abschließend hat sich die Brandenburgische Landesrektorenkonferenz (BLRK), in der alle brandenburgischen Hochschulen vertreten sind, im Juli 2019 mit der vorliegenden Strategie befasst. Alle Institutionen, die aktiv am Prozess teilhaben wollten, insbesondere die Hochschuleinrichtungen im Land Brandenburg und deren Infrastruktureinrichtungen, haben Vertreterinnen und Vertreter benannt, welche die Interessen und Bedürfnisse des jeweiligen Bereiches wahrnahmen und in die Strategie eingebracht haben. Durch bilaterale Gespräche, Vernetzungstreffen, Intensivworkshops und einen abschließenden Book Sprint, bei dem Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung, Kultur und Zivilgesellschaft wertvolle Ideen und Empfehlungen zur Formulierung einer gemeinsamen Strategie zu mehr Offenheit von Wissenschaft, Forschung und Kultur im Land Brandenburg ausgearbeitet haben, die teilweise in die vorliegende Strategie eingeflossen sind, ist ein festes Netzwerk entstanden, das den weiteren Prozess über die hier vorliegende Open-Access-Strategie für wissenschaftliche Publikationen hinaus begleiten wird. Open Access als Querschnittsaufgabe bedarf gemeinsamer und koordinierter Anstrengungen auf allen Ebenen. Die vorliegende Open-Access-Strategie definiert Ziele für das Land Brandenburg und die von den relevanten Akteuren (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochschulen, Infrastruktureinrichtungen und Landesregierung) umzusetzenden Maßnahmen, die zur Zielerreichung beitragen sollen, ebenso wie die notwendigen Maßnahmen zur Nachverfolgung der Zielerreichung. Das Wissen aus dem Land Brandenburg soll so verstärkt sichtbar, auffindbar, zugänglich und nutzbar gemacht werden. Der Wissenschaftsstandort Brandenburg wird damit attraktiver und die Innovationsfähigkeit der Region und der wissensbasierten Unternehmen des Landes Brandenburg wird gestärkt.
    Editor
    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK)
  11. Yu, H.: Web accessibility and the law : recommendations for implementation (2002) 0.01
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    Abstract
    The proliferation of information in electronic format does not guarantee its accessibility. The fact that many Web sites are not accessible to large segments of the disabled community has created a "digital divide". The accessibility barriers are systemic. In recent years, there has been a growing body of significant laws and standards concerning Web accessibility that impact people with disabilities. Ways of breaking down these barriers to a fuller accessibility implementation do exist, including education to raise awareness of Web accessibility, nationwide policy and guidelines for accessibility, and Web-based applications and tools to facilitate Web accessibility, to name a few.
    Content
    Part of a Special Issue: Accessibility of web-based information resources for people with disabilities: part 2. Vgl. auch unter: http://www.emeraldinsight.com/10.1108/07378830210452613.
  12. Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017) 0.01
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    RSWK
    Social Media / Massendaten / Personenbezogene Daten / Datenschutz / Privatheit / Informationelles Selbstbestimmungsrecht
    Subject
    Social Media / Massendaten / Personenbezogene Daten / Datenschutz / Privatheit / Informationelles Selbstbestimmungsrecht
  13. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.01
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    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.
  14. Noble, S.: Web access and the law : a public policy framework (2002) 0.01
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    Abstract
    This article details the public policy framework that establishes the legal foundation for requiring access to Web-based information resources for people with disabilities. Particular areas of focus include: the application of the fair use doctrine to an understanding of disability access to digital information; the application of the Americans with Disabilities Act and Section 504 of the Rehabilitation Act to Web-based services; and the application of Section 508 of the Rehabilitation Act to Federal Web-based resources and the extent to which Section 508 may be applicable to states through linkage under the Assistive Technology Act.
    Content
    Part of a Special Issue: Accessibility of web-based information resources for people with disabilities: part 2. Vgl. auch unter: http://www.emeraldinsight.com/10.1108/07378830210452604.
  15. Steinhauer, E.W.: Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern (2004) 0.01
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    Abstract
    1. Problemstellung Universitätsbibliotheken sind öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken. Sie stehen nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung zwar allen interessierten Bürgern offen, sind aber in besonderer Weise Forschung und Lehre ihrer Hochschule verpflichtet. Das äußert sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Bibliothek und Wissenschaftlern bei der Erwerbung von Büchern oder bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen. Wird der Wissenschaftler aber als säumiger Leser auffällig oder hat er gar einen Schadensfall am Bibliotheksgut verursacht, kann diese Situation für beide Seiten mitunter sehr unangenehm werden. Nicht immer ist klar, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Im vorliegenden Beitrag soll es um das Problem der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Büchern und anderem Bibliotheksgut durch Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschule gehen.
  16. Whitwell, S.C.A.: Internet public library : same metaphors, new service (1997) 0.01
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    Abstract
    Describes the Internet Public Library (IPL), a Web service provided by staff at the University of Michigan School of Information which makes available a wide range of full text files arranged according to the DDC and which tries to replicate many of the features of a public library in a Web environemnt. Reports the views of the group behind the project on a range of issues to do with the IPL, the Web, copyright and other legal aspects of electronic information, and the future of libraries
  17. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.00
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
  18. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.00
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    Date
    24.10.2008 14:19:22
    Footnote
    Vgl. unter: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,586036,00.html.
  19. Siegele, L.: Keine schamlosen Geschenke an die Copyright-Industrie : Die US-amerikanische Rechtsprofessorin Pamela Samuelson protestiert gegen eine Verschärfung des Urheberrechts (1996) 0.00
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    Footnote
    Vgl. zum Thema auch: http://www.sims.berkeley.edu/~pam; http://www.wipo.org; http://www.uspto.gov/web/ipnii/ipnii.txt; http://hotwired.com/wired/4.01/features/white.paper.html; http://www.igc.apc.org/nwu; http://www.ari.net/dfc
  20. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.00
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    Content
    "Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern. Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der TIB und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland: »Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen.« Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stünden, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen könnten, sei unwahrscheinlich. Rosemann weiter: »Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein.«

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