Search (7 results, page 1 of 1)

  • × author_ss:"Beger, G."
  1. Beger, G.; Bilo, A.; Dankert, B.; Eichert, C.; Flemming, A.; Friese, A.; Hasiewicz, C.; Lison, B.; Niggemann, E.; Wätjen, H.-J.: Bibliothek 2007 : Strategiekonzept (2004) 0.01
    0.01382467 = product of:
      0.05529868 = sum of:
        0.03408649 = weight(_text_:gesellschaft in 1794) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03408649 = score(doc=1794,freq=4.0), product of:
            0.16391313 = queryWeight, product of:
              4.4363647 = idf(docFreq=1422, maxDocs=44218)
              0.036947623 = queryNorm
            0.20795459 = fieldWeight in 1794, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              4.4363647 = idf(docFreq=1422, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=1794)
        0.021212189 = product of:
          0.042424377 = sum of:
            0.042424377 = weight(_text_:zukunft in 1794) [ClassicSimilarity], result of:
              0.042424377 = score(doc=1794,freq=4.0), product of:
                0.1828649 = queryWeight, product of:
                  4.949301 = idf(docFreq=851, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.23199847 = fieldWeight in 1794, product of:
                  2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                    4.0 = termFreq=4.0
                  4.949301 = idf(docFreq=851, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=1794)
          0.5 = coord(1/2)
      0.25 = coord(2/8)
    
    Abstract
    Hochwertige Informationen und schnelle Wissensvermittlung - diese Voraussetzungen lebenslangen Lernens sind in unserer Gesellschaft unverzichtbar. Den Bibliotheken kommt die unverzichtbare Rolle des Managers und Anbieters analoger und digitaler Medien zu; keine andere öffentliche Institution leistet diese Arbeit der Bereitstellung, Strukturierung, Vermittlung und Archivierung von Information. In Deutschland fehlt es bisher allerdings an einer vorausschauenden Bibliothekspolitik und -planung. Mangelnde Kooperation, unbefriedigender Einsatz von Ressourcen, fehlende Innovation und Flexibilität sind die Folgen. Auf der Basis einer Ist-Analyse der Situation der deutschen Bibliotheken und einer internationalen Best-Practice-Recherche in Ländern mit vorbildlicher nationaler Bibliotheksentwicklung haben die Kooperationspartner Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V. (BDB) und Bertelsmann Stiftung in ihrem gemeinsamen Projekt »Bibliothek 2007« eine Empfehlung für die zukünftige Gestaltung des Bibliothekswesens in Deutschland erarbeitet. Ziel ist, damit einen übergreifenden Strategieprozess auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu initiieren.
    Content
    "Deutschland ist eine Wissensgesellschaft. Wissen und Information sind Schlüsselfaktoren für wirtschaftlichen Wohlstand und internationale Anschlussfähigkeit. Erzeugung, Verbreitung und Nutzung von Wissen bilden eine Kette der Innovation und Wertschöpfung, die wie jede Kette nur so gut ist wie ihr schwächstes Glied. Wie der Standort Deutschland diese Prozesse organisiert, entscheidet über seine Wettbewerbsfähigkeit nach außen ebenso wie über seine Chancengleichheit nach innen - mit Wirkung auf die Zahl der Patent-Anmeldungen und Nobelpreise ebenso wie auf die Zahl der Bildungskarrieren in den so genannten bildungsfernen Milieus. Die gezielte Förderung und Vermittlung von Lern- und Lesekompetenz, also der Fähigkeit zur Aneignung von Wissen ist dabei ebenso ein Faktor wie der produktive Wettbewerb in Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erzeugung neuen Wissens und seiner Anwendungen. Wissen lebt von Informationen und deren Austausch. Bibliotheken sind bereits heute Informations- und Wissensmanager auf allen Stufen der individuellen Bildungsbiographie - sie unterstützen im Kindesalter als öffentliche Bibliothek oder Schulbibliothek die Lesekompetenz und die kindliche Neugier, sie bilden als wissenschaftliche Bibliothek oder Spezialbibliothek eine wichtige Ressource für Forschung und Lehre. In ihrer Gesamtheit unterstützen und begleiten sie das lebenslange Lernen durch Angebote, die von der Bereitstellung von Literatur und elektronischen Medien bis hin zur Vermittlung von Fachinformationen via Internet und Datenbanken reichen. Die Vielfalt von verfügbaren Informationen in der heutigen Gesellschaft ist eine Chance, aber die schiere Menge an Informationen auch ein Hemmnis - nicht umsonst spricht man von »Informationsflut«. Das gezielte Auffinden, die stichhaltige Bewertung und die kompetente Vermittlung von Informationen verlangen Profis, gerade in den Zeiten von Google und Yahoo mit ihren unzähligen Verweisen - gerade in den Zeiten von jährlich 8o ooo Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt. Qualität, Aktualität und Zuverlässigkeit von Informationen erkennen zu können verlangt Erfahrung und Expertise. Bibliotheken verfügen über diese Professionalität - Informationsmanagement ist ihr eigentliches Metier.
    RSWK
    Deutschland / Bibliothek / Zukunft
    Subject
    Deutschland / Bibliothek / Zukunft
  2. Beger, G.: Wissen als Ware oder öffentliches Gut : Balance der Interessen (2002) 0.01
    0.012150882 = product of:
      0.097207054 = sum of:
        0.097207054 = weight(_text_:fortschritt in 1572) [ClassicSimilarity], result of:
          0.097207054 = score(doc=1572,freq=2.0), product of:
            0.25497913 = queryWeight, product of:
              6.901097 = idf(docFreq=120, maxDocs=44218)
              0.036947623 = queryNorm
            0.38123533 = fieldWeight in 1572, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              6.901097 = idf(docFreq=120, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=1572)
      0.125 = coord(1/8)
    
    Abstract
    Wem gehört das Wissen? Zuallererst dem Schöpfer geistigen Eigentums, dem Urheber. Veröffentlicht der Urheber sein Wissen als Werk auf dem Markt, so wird es zur Ware und zugleich zum Allgemeingut. Denn mit der Veröffentlichung von Wissen besteht ein öffentliches Interesse, sich damit ungehindert auseinanderzusetzen, um neues Wissen zu erzeugen. Wie sind die Eigentumsund Nutzungsrechte dabei zuzuordnen und zu wahren? Hegels Szenario "Wenn ich z.B. eine Windmühle baue, so habe ich die Luft nicht formiert, aber ich mache eine Form zur Benutzung der Luft, die nur deswegen nicht genommen werden darf, weil ich sie selbst nicht formiert habe."1 erklärt sehr bildhaft das Wechselspiel von Gebrauch und Besitz des eigenen und fremden Eigentums. Der Staat begegnet diesem Bedürfnis nach Zugang durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, das Recht eines jeden Bürgers, sich ungehindert und unabhängig von seiner sozialen Stellung aus veröffentlichten Quellen zu informieren. Es stellt ein fundamentales Menschenrecht dar. In mehreren internationalen Abkommen haben sich Staaten zu ihrer Einhaltung verpflichtet.Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Grundrecht in Art. 5 ihrer Verfassung niedergeschrieben. Urheberrechtliches Schaffen basiert auf der Ausübung der Informationsfreiheit. Ohne Auseinandersetzung mit vorhandenem geistigem Schaffen wäre eine Weiterentwicklung in Wissenschaft, Kunst und Literatur nicht möglich. Freie Information sichert Fortschritt, qualifizierte Arbeitskräfte und damit Wirtschaftsstandorte.
  3. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.01
    0.0073288623 = product of:
      0.02931545 = sum of:
        0.019303663 = product of:
          0.07721465 = sum of:
            0.07721465 = weight(_text_:technischer in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.07721465 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.25407422 = queryWeight, product of:
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.3039059 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.25 = coord(1/4)
        0.010011786 = product of:
          0.020023571 = sum of:
            0.020023571 = weight(_text_:22 in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.020023571 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.12938428 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.5 = coord(1/2)
      0.25 = coord(2/8)
    
    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  4. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.01
    0.006135254 = product of:
      0.049082033 = sum of:
        0.049082033 = weight(_text_:entwicklung in 1897) [ClassicSimilarity], result of:
          0.049082033 = score(doc=1897,freq=2.0), product of:
            0.16539653 = queryWeight, product of:
              4.4765134 = idf(docFreq=1366, maxDocs=44218)
              0.036947623 = queryNorm
            0.2967537 = fieldWeight in 1897, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.4765134 = idf(docFreq=1366, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=1897)
      0.125 = coord(1/8)
    
    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  5. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.00
    0.0030161976 = product of:
      0.02412958 = sum of:
        0.02412958 = product of:
          0.09651832 = sum of:
            0.09651832 = weight(_text_:technischer in 1633) [ClassicSimilarity], result of:
              0.09651832 = score(doc=1633,freq=2.0), product of:
                0.25407422 = queryWeight, product of:
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.3798824 = fieldWeight in 1633, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=1633)
          0.25 = coord(1/4)
      0.125 = coord(1/8)
    
    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  6. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.00
    0.0030161976 = product of:
      0.02412958 = sum of:
        0.02412958 = product of:
          0.09651832 = sum of:
            0.09651832 = weight(_text_:technischer in 1645) [ClassicSimilarity], result of:
              0.09651832 = score(doc=1645,freq=2.0), product of:
                0.25407422 = queryWeight, product of:
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.3798824 = fieldWeight in 1645, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  6.8766055 = idf(docFreq=123, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=1645)
          0.25 = coord(1/4)
      0.125 = coord(1/8)
    
    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
  7. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.00
    0.0021900781 = product of:
      0.017520625 = sum of:
        0.017520625 = product of:
          0.03504125 = sum of:
            0.03504125 = weight(_text_:22 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03504125 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.12938428 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.036947623 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
          0.5 = coord(1/2)
      0.125 = coord(1/8)
    
    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.