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  1. Beger, G.: Mogelpackung : Der Referentenentwurf zum Zweiten Korb des UrhG (2004) 0.00
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    Abstract
    Dem kontinental-europäischen, so auch dem deutschen, Urheberrecht war bislang eigen, sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsrecht zu sein. Findet der am 29. September vom BMJ veröffentlichte Referentenentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' Eingang in das Urheberrechtsgesetz, so wird ein weiterer gravierender Schritt der Abkehr vom Kulturrecht zugunsten des Wettbewerbs vorgenommen. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Angesichts der Globalisierung des Marktes für Produkte und Dienstleistungen muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Warum aber das deutsche Urheberrecht sich allein dem amerikanischen Copyright anpassen muss, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der WIPO-Urheberrechtsvertrag' dies nicht erforderlich macht. Die neuen Regelungen kommen nicht einmal allen am Markt Beteiligten zugute, sondern insbesondere den international agierenden Monopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken im Allgemeininteresse. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse' wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann mit einschränkenden Formulierungen versehen, die sie letztendlich zu einer Mogelpackung machen. Aus Sicht der Bibliotheksarbeit sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Denn sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen Anwendungen, die den Einsatz von modernen digitalen Technologien und das Angebot elektronischer Medien beinhalten, zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber.
  2. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.00
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  3. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.00
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
  4. Beger, G.; Bilo, A.; Dankert, B.; Eichert, C.; Flemming, A.; Friese, A.; Hasiewicz, C.; Lison, B.; Niggemann, E.; Wätjen, H.-J.: Bibliothek 2007 : Strategiekonzept (2004) 0.00
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    BK
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    Classification
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    RVK
    AN 65600 Allgemeines / Buch- und Bibliothekswesen, Informationswissenschaft / Bibliothekswesen / Grundlagen des Bibliothekswesens / Bibliothekspolitik
  5. Beger, G.: Zweiter Korb zur Änderung des Urheberrechts : Der Referentenentwurf des BMJ und seine Auswirkungen auf die Informationswissenschaft und Informationspraxis (2004) 0.00
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    Abstract
    Am 27. September 2004 veröffentlichte das BMJ seinen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaftl Die enthaltenen Neuregelungen basieren zum größten Teil auf Forderungen, die im Rahmen der ersten Gesetzesnovelle (September 2003)3 nicht berücksichtigt werden konnten. Sie wurden in einem Fragenkatalog des BMJ zusammengefasst und in elf Arbeitsgruppen mit den unterschiedlichen Interessenvertretern beraten. Das BMJ formulierte daraus Neuregelungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die durch ihren Rechtscharakter in der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten Grenzen in der Ausgestaltung aufgibt. Fast alle Neuregelungen haben eine große Relevanz für die Branche der Informationswissenschaft und Informationspraxis. Hatte der zugrundeliegende WIPO-Urheberrechtsvertrag aus dem Jahre 1996 noch das vorrangige Ziel die Nutzung urheberrechtlichen Schaffens mittels digitaler Technologien in den Blickpunkt des Schutzes zu bringen, so wurden durch die Umsetzung in die Richtlinie und in der Folge in den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf auch Änderungen bei der analogen Nutzung - quasi durch die Hintertüreingeführt. Zusammenfassend kann man über den Referentenentwurf sagen, es ist zu begrüßen, dass das BMJ wesentlichen und notwendigen Regelungsbedarf erkannt hat, und durch Neuregelungen ausgestalten will, aber dabei weder für die Wissenschaft, die Bildung, den Bürger noch die Wirtschaft zu befriedigenden Lösungen gekommen ist. So besteht dringender Diskussionsbedarf in der parlamentarischen Behandlung, die voraussichtlich mit Beginn des Jahrs 2005 erfolgen wird. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Die neuen Regelungen kommen aber nicht einmal allen am Markt agierenden zugute, sondern insbesondere den international agierenden Verlagsmonopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken des Allgemeininteresses. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse9 wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann vom BMJ mit einschränkenden Formulierungen versehen, so dass sie ihre zeitgemäße Wirkung verloren. Angesichts der Globalisierung des Markts für Produkte und Dienstleistungen, so auch der Nutzungen, muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Dass aber das deutsche Urheberrecht dabei den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig behindern muss, ist nicht hinzunehmen, zumal nicht einmal der WIPO-Urheberrechtsvertrag dies erforderlich macht. Für die Informationswissenschaft und Informationspraxis sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen zahlreiche digitale Nutzungen zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber. Erschwerend tritt hinzu, dass die bandwurmartigen Normen und Schranken für den juristischen Laien völlig unverständlich sind. Eine hohe Rechtsunsicherheit, unzählige Vertragsverhandlungen, aufwändige Rechteverwaltung, Preisspiralen und lückenhafte Angebote werden künftig die Folge in der Informationsversorgung in Wissenschafts- und Wirtschaftsunternehmen sein.
  6. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.00
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    Date
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