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  1. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.02
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    Abstract
    Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
  2. Singleton, A.K.J.: Electronic journals for everyone? (1993) 0.02
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    Abstract
    From incomplete networks, questions of quality control and copyright, to unified pricing policies, the route to fully electronic scientific communication has many pitfalls. However, change is inevitable, and a quick tour of the models currently being investigated is provided. These include researchers' own electronic publishing ventures. OCLC/AAAS electronic journal 'Current clinical trials', 'IEE's Electronics letters', American Chemical Society (ACS) projects with and without graphics, Elsevier's TULIP (The University Licensing Programme) project to supply 42 materials science journals in electronic form, and the Institute of Physics Publishing future developments including the SuperJournal demonstration project on the SuperJanet network
  3. Herb, U.: Kostenpflichtiger Open Access : auch Open Access kann zu mehr Konzentration und höheren Kosten führen (2016) 0.02
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    Abstract
    Open Access kennt verschiedene Spielarten. Der grüne Open Access ist in der Regel kostenfrei, denn hier werden Nutzern bereits in wissenschaftlichen Journalen publizierte Artikel in einer Art Zweitverwertung auf Open-Access-Servern entgeltfrei bereitgestellt. Im goldenen Open Access hingegen finden sich Journale, die Artikel ohne Publikationsgebühren im Open Access veröffentlichen, und solche, die für die Veröffentlichung der Texte eine sogenannte Article Processing Charge (APC) erheben. Daneben existiert noch der hybride Open Access: Dabei werden einzelne Artikel aus Journalen, die nicht im Open Access erscheinen, gegen entsprechende Zahlungen für die entgeltfreie Verfügbarkeit freigekauft.
  4. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.01
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  5. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.01
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    Abstract
    Informationsprozesse in allen gesellschaftlichen Bereichen schaffen bisweilen ebenso wie die Produktion und der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen eine Reihe von Konflikten, die aus der unterschiedlichen Interessenlage der daran Beteiligten oder davon Betroffenen natürlicherweise herrühren. Je mehr sich diese Interessengegensätze im Zuge des Ausbaus des Informationsmarktes und dessen verstärkter Kommerzialisierung zuspitzen und je mehr wir uns tatsächlich von einem hochindustrialisierten Gemeinwesen zu einer Informationsgesellschaft entwikkeln, um so mehr ist die Schaffung und Anwendung eines rechtlichen Regelwerkes zu deren Befriedung erforderlich. Gleiches gilt für die Bereitstellung gesellschaftlich akzeptierter rechtlicher Rahmenbedingungen, die als Strukturvorgabe für diese Informationsgesellschaft unerlässlich sind. Von Seiten der Rechtswissenschaften - aber auch des Gesetzgebers - ist dabei allerdings nach wie vor im Hinblick auf die Bereitstellung eines spezifischen Instrumentariums in manchen Bereichen ein regulatives Defizit zu verzeichnen. Sicherlich lassen sich durch einzelne Gesetzesnovellierungen punktuelle Probleme beseitigen und bei entsprechender Neukonkretisierung herkömmlicher Rechtsnormen und Rechtsinstitute diese dann auch auf Probleme des Informationswesens anwenden. Eine durchgängige praxisorientierte Vermittlung zwischen der normativen und der tatsächlichen Ebene wurde in diesem Bereich aber bisher kaum in Ansätzen erreicht. Erst recht kann bisher auch nur unter Vorbehalt von einem Recht der Informationswirtschaft oder gar, insgesamt auf die Informationsgesellschaft bezogen, von einem in sich geschlossenen dogmatisch stimmigen "Informationsrecht" gesprochen werden. Auch die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, die allenthalben zu Themen wie "Multimedia-Recht", "IT-Recht", "eCommerce-Recht" etc. zu verzeichnen sind, können daran nichts ändern. Es lassen sich jedoch einige Rechtsmaterien identifizieren und spezielle Rechtsfragen verorten, denen in einem "Informationsmarkt" eine hervorragende Bedeutung zukommt und die als Grundstock für ein pragmatisch verstandenes "Informationsrecht" fungieren können. Aus Gründen der Bedeutung dieser Rechtsmaterien und der Übersichtlichkeit der folgenden Ausführungen wollen wir uns dabei hier auf drei Schwerpunkte beschränken: das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Vertragsrecht. Um die Spannweite des Gesamtbereichs einschlägiger Rechtsaspekte aufzuzeigen, seien aber zuvor kurz noch einige Problemfelder erwähnt, denen in der Praxis der Informationswirtschaft ebenfalls eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
    Source
    Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5., völlig neu gefaßte Ausgabe. 2 Bde. Hrsg. von R. Kuhlen, Th. Seeger u. D. Strauch. Begründet von Klaus Laisiepen, Ernst Lutterbeck, Karl-Heinrich Meyer-Uhlenried. Bd.1: Handbuch zur Einführung in die Informationswissenschaft und -praxis
  6. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.01
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    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  7. Stubley, P.: Multimedia publishing (1994) 0.01
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    Abstract
    Gives a backgroud to the growth of multimedia publishing. Reviews major issues in multimedia publishing: standards and formats; its impact on publishers and booksellers; ownership and copyright; involvement of non commercial parties, and networking implications. Assesses the major issues facing libraries and information services. Control mechanisms for multimedia packages will need to be developed
    Date
    3. 8.1996 12:29:29
  8. Sixtus, M.: Absturz im zweiten Level : Wenn in Computerspielen plötzlich Waffen versagen, könnte das an einem neuen Kopierschutz liegen - der bald auch DVD-Seher überraschen soll (2003) 0.01
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    "Sowjettruppen haben das kleine Eiland Nogova besetzt. Nur Widerstandskämpfer Victor Troska und seine Mannen sind in der Lage, den Eindringlingen Gegenwehr zu leis- ten. Die Szenerie des PC-Spiels Upmtion Flashpoint ist zu Zeiten des Kalten Kriegs angesiedelt und glänzt nicht unbedingt durch Originalität. Es sei denn, es liegt eine kopierte CD im Laufwerk. Denn neben bösen Russen, Explosivgeschossen und anderen genreüblichen Unannehmlichkeiten haben sparsame Fans des Ballerabenteuers mit ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen: Urplötzlich versagen Waffen, Spielstände lassen sich auf einmal nicht' mehr speichern, und sich spurlos auflösende Ausrüs-tungsgegenstände vermiesen ihnen zunehmend das Vergnügen. "Fade" nennt die Computerspielindustrie ihren Trick. Er soll Kopierschutz und Marketingmasche zugleich sein. Zunächst ist es problemlos möglich, die Software zu vervielfältigen. Und anfangs laufen die Kopien perfekt. Aber mit zunehmender Spieldauer büßen sie mehr und mehr ihre Funktionalitäten ein, bis die genervten Bildschirmdaddler schließlich kapitulieren und das Originalspiel kaufen-das hoffen zumindest die Hersteller. Die britische Spieleschmiede Codemaster hat "Fade" entwickelt. Das Verfahren gehört mittlerweile zum Safedisc-Paket des Kopierschutzspezialisten Macrovision: Unternehmenssprecher Simon Mehlman äußert sich zurückhaltend: "Es ist durchaus begründet anzunehmen, dass der Vorgeschmack auf ein Spiel einen illegalen User dazu ermuntern kann, sich die Software zu kaufen. In erster Linie handelt es sich bei Fade und Safedisc aber um einen Schutz vor Raubkopien." Die Sicherung wird nicht, wie sonst bisher üblich, dem fertigen Spiel übergestülpt. "Unser System erlaubt es den Programmierern, Kopierschutz und AntiHack-Codes bereits während der Entwicklung des Spieles einzufügen "Unerwünschtes Raubkopieren zu verhindern wird damit tatsächlich zu einem kreativen Vorgang: Bereits in der Planungsphase können die Autoren überlegen; über welche Funktionen, die versagen, sich illegale Spieler wohl am meisten ärgern. Der Kopierschutz wird so zu einem Teil des Drehbuchs und - wenn man so will - zu einem Spiel im Spiel: Nicht nur kopierte Computergames haben sich die Leute von Macrovision vorgenommen: Im nächsten Schritt sollen auch Nutzer vervielfältigter Film-DVD Überraschungen der unangenehmen Art. erleben. Mit Hilfe eines ähnlichen Verfahrens namens Safe-DVD soll ein Spielfilm beispielsweise an einer besonders spannenden Stelle einfrierenoder einzelne Szenen nur in einer Endlosschleife zeigen. Nun ist das Erstellen. einer privaten Sicherheitskopie in Deutschland auch nach der Urheberrechtsnovelle egal - sofern dabei' nicht ein Kopierschutz umgangen wird. Laut Macrovision ist es allein Sache der Spielehersteller, den Käufern auf den eventuellen Einsatz von Fade aufmerksam zu machen. Wie kann der rechtmäßige Besitzer einer Software oder eines Films denn nun ein Backup seines Datenträgers herstellen, ohne dass plötzlich auch die legale Kopie an einem wundersamen Funktionsschwund leidet? Zu dieser Problematik möchte man sich im Hause Macrovision nicht äußern. Das muss nicht überraschen, haben sich die Kopierschützer mit ihrem originellen Vorgehen wohl unabsichtlich in eine rechtliche Grauzone gebracht. Erfahrungsgemäß dürften die ersten Tools, die in der Lage sind, Fade auszuhebeln, nicht lange auf sich warten lassen. Ob die Umgehung eines Kopierschutzes, der sich selbst als solcher nicht zu erkennen gibt, strafrechtlich relevant ist, darüber dürften wohl noch einige juristische Fachschriften verfasst werden. Kenner der Szene zweifeln indes auch an dem Erfolg einer Marketingstrategie, die auf der Selbstzerstörung des Produkts basiert. Sie verweisen stattdessen auf den Erfolg der Ego-Shooter Doom und Quake. Die Millionenseller kommen seit jeher gänzlich ohne Kopierschutz aus."
    Footnote
    Falsche Fehler: Das Kopierschutzsystem Fade schaltet auf vervielfältigten CD bestimmte Funktionen ab. Technisch basiert es auf dem Konzept "falsche Fehler". Die Originaldiskwird mit virtuellen Fehlen ge brannt-die herkömmliche Brennprogramme während des Kopierens prompt automatisch beseitigen. Findet das Spiel später die vermeintlichen Datenfehler nicht vor, beginnt der unaufhaltsame Zerfallsvorgang - und zwar genau so langsam, dass den Raubkopierern noch genügend Zeit bleibt, sich mit der virtuellen Welt anzufreunden und sich in ihr zurechtzufinden,
  9. Ortner, E.: Anthropozentrik und Sprachbasierung in der (Wirtschafts-) Informatik (2004) 0.01
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    Source
    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  10. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.01
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    Abstract
    Gutachten zu den Auswirkungen der neuen Technologien auf das Urheberrecht mit Darstellung des gesetzgebungspolitischen Handlungsbedarfs zum Copyright
    Date
    1. 7.1997 21:02:22
  11. Beger, G.: Mogelpackung : Der Referentenentwurf zum Zweiten Korb des UrhG (2004) 0.01
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    Abstract
    Dem kontinental-europäischen, so auch dem deutschen, Urheberrecht war bislang eigen, sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsrecht zu sein. Findet der am 29. September vom BMJ veröffentlichte Referentenentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' Eingang in das Urheberrechtsgesetz, so wird ein weiterer gravierender Schritt der Abkehr vom Kulturrecht zugunsten des Wettbewerbs vorgenommen. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Angesichts der Globalisierung des Marktes für Produkte und Dienstleistungen muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Warum aber das deutsche Urheberrecht sich allein dem amerikanischen Copyright anpassen muss, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der WIPO-Urheberrechtsvertrag' dies nicht erforderlich macht. Die neuen Regelungen kommen nicht einmal allen am Markt Beteiligten zugute, sondern insbesondere den international agierenden Monopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken im Allgemeininteresse. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse' wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann mit einschränkenden Formulierungen versehen, die sie letztendlich zu einer Mogelpackung machen. Aus Sicht der Bibliotheksarbeit sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Denn sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen Anwendungen, die den Einsatz von modernen digitalen Technologien und das Angebot elektronischer Medien beinhalten, zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber.
  12. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.01
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    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
    Die Öffentlich-Rechtlichen und der VPRT dürften aber kaum angestrebt haben, Regeln für die Online-Berichterstattung von Programmzeitschriften zu definieren. Vielmehr zielten die Empfehlungen auf nicht-journalistische Program Guides: Man wollte der Entwicklung Rechnung tragen, dass es im Zuge der Digitalisierung Kabelnetzbetreibern oder Geräteherstellern möglich ist, Kunden eigene Programmübersichten zur Verfügung zu stellen. Vordergründig geht es bei dem Streit um urheberrechtliche Fragen. Jenseits davon ist die Causa interessant, weil sie wieder die Diskussion anstößt, inwieweit Medienanbieter, die sich offline nicht ins Gehege kommen, im Internet miteinander konkurrieren - etwa um Werbegelder. Wenn Sender den Online-Ablegern der TV-Zeitschriften Fotos und sonstiges Material künftig nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellen wollen, weil letztere ihre Attraktivität bei Werbekunden erhöhen können, dann muss man das nicht grundsätzlich abwegig finden. Die Frage ist allerdings, ob die Gefahr, sich selbst zu schaden, nicht ungleich größer ist, wenn man diese Informationen nicht mehr liefert. Die Forderungen der VG Media betreffen explizit nur die Online-Verwertung, sie gelten nicht für die Printmütter der Programmblätter. Es gehe darum, "Spielregeln für die Zukunft zu definieren", schließlich werde "auf mittel- bis langfristige Sicht die digitale Nutzung von Pressematerialien deutlich wichtiger als die Print-Nutzung", sagt Geschäftsführer Hans-Henning Arnold dem Branchendienst dwdl.de. Die VG Media hält ihr Anliegen deshalb für legitim, weil auch Radiosender für die Nutzung von Urheberrechten zahlen müssen - obwohl sie zweifellos für einen Tonträger werben, wenn sie einen Song spielen.
    VDZ-Justiziar Dirk Platte kritisiert, die VG Media nutze das Urheberrecht als Vehikel, um den Verlagen "in die Formulierungen reinzureden". Derartige "Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit" seien nicht hinnehmbar. Die Forderung nach Werbefreiheit empfindet der Zeitschriftenverband gar als realitätsfremd, da sich Online-Ableger ohne Reklame gar nicht finanzieren lassen. Der Verband will deshalb grundsätzlich geklärt wissen, ob die von den Presseabteilungen der Sender erbrachten Leistungen eine "schöpferische Höhe" erreichen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen. Das Urteil des Landgerichts Köln wird nun für April oder Mai erwartet. Der VDZ sieht seine Position durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus 2004 gestärkt, das Presseunternehmen das Recht einräumt, urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei für ihre Zwecke zu nutzen, wenn es "der Berichterstattung über Tagesereignisse" diene. Das OLG fand, die Ankündigung eines Fernsehprogramms sei ein "Tagesereignis" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Argumentation der VG Media wird dagegen teilweise gestützt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007. Anlass des Rechtsstreits war ein 20-Sekunden Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, den Stefan Raab in seiner Show "TV Total" verwendet hatte. Der BGH sprach der Verwertungs-gesellschaft des HR die geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 1278 Euro zu - mit der Begründung, dass Raab den Ausschnitt kaum kommentiert, also nicht ausreichend journalistisch bearbeitet habe. Dies, findet VDZ-Mann Platte, gelte für die Berichterstattung der Programmzeitschriften aber gerade nicht."
  13. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.
    Folgt man nun Theiselmanns These, dass die User im Netz keine konkludenten Lizenzen haben und auch keine Erschöpfung eingetreten ist, ist es konsequent, die Nutzung der Netzinhalte allein an den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts zu messen. Davon handelt das vierte Kapitel. Den Betrieb einer Digitalen Bibliothek wird man als fite-sharing einordnen können. Es liegt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 1511 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG vor (S. 52). Da der Urheber dem Einstellen seines Werkes in die Digitale Bibliothek zugestimmt hat, gibt es hier keine Probleme. Der Leser der elektronischen Publikation aber nimmt Vervielfältigungshandlungen im Sinn von § 16 I UrhG vor (S. 53). Ob er das darf, richtet sich mangels Lizenz und Erschöpfung nach den Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG. Da man davon ausgehen kann, dass die Werke in einer Digitalen Bibliothek legal eingestellt worden sind, wird man entgegen derfür Musiktauschbörsen im Internet von Theiselmann geäußerten Ansicht (S. 95f.) eine Anwendbarkeit von § 53 UrhG bejahen können. Eine Kopie ist zulässig. Allerdings zeigt auch diese Diskussion, wie wichtig es ist, klare Lizenzen für eine Digitale Bibliothek zu formulieren. Im fünften Kapitel wird die Vergütungspflicht für Geräte, die den Zugang zu digitalen Dokumenten eröffnen, erörtert und weitgehend bejaht. Auch der Internetzugang als solcher soll vergütungspflichtig sein (S. 113l. Das kann man zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist die Praxis der Verwertungsgesellschaften. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
    Die in der Praxis sehr unsichere Frage nach dem anwendbaren Recht bei der Online-Nutzung wird im sechsten Kapitel dargestellt. Nach Theiselmann soll es entgegen anderer Ansichten nicht auf den Ort der Einspeisung bzw. des Server-Standortes ankommen, sondern bei nachträglich digitalisierten Printprodukten auf das Recht des Landes, in dem das Werk erstmals gedruckt erschienen ist (S.133f). Für Bibliotheken bedeutet dies, dass bei der Digitalisierung von Aufsätzen der eigenen Hochschullehrer aus amerikanischen Zeitschriften-ein nicht seltener Fall! - nicht deutsches, sondern amerikanisches Recht anzuwenden wäre. Bei reinen Online-Werken ist die Rechtslage noch schwieriger. Die Arbeit endet mit einer Forderung nach einem weltweiten Cyberlaw (S. 139f.). Den bibliothekarischen Leser lässt das alles etwas ratlos zurück. Vor allem die Frage des anwendbaren Rechts bei der Digitalisierung widerspricht der gängigen Praxis in den Bibliotheken. Hier wird wegen der regelmäßigen Ausrichtung auf Nutzer im Inland meist deutsches Recht zugrunde gelegt. Alles andere wäre in der Praxis nicht zu leisten. Und immerhin gibt es gewichtige Stimmen in der Literatur, die dieses Vorgehen decken (vgl. Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, München 2003, S.92-94). Insgesamt ist Theiselmanns Arbeit sehr informativ. Sie ist nicht bloß eine wissenschaftliche Monografie, sondern über weite Strecken eine gut lesbare Einführung in das schwierigeThema des Urheberrechts im Zeitalter des Internet. Die Formulierungen sind klar und verständlich. Reichlich finden sich Argumentationshilfen, um eine bestimmte Rechtspraxis in der Bibliothek zu begründen. Kritisch ist allerdings die magere Literaturauswertung zu sehen: Es gibt immer nur einen Beleg pro Zitat. Der Leser kann nicht erkennen, ob es sich bei den angeführten Meinungen um eine herrschende Ansicht oder eine vereinzelte Minderheitenposition handelt."
    Series
    Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln; Bd. 90
  14. Schwartz, E.: Like a book on a wire (1993) 0.01
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    Abstract
    Discusses the publishing of books online on the Internet, in the USA. The issues is treated mainly in relation to trade publishers. Outlines various ways in which such publishers have so far used the Internet, for example in the publishing of the full text of works of fiction, for publishing catalogues, and for presenting authors to the public via bulletin boards or electronic conferences. Notes a number or problems which arise: copyright, payment for accessing items, advertising restrictions, and the ease with which the published unit can be tampered with when available on the Internet. Also discusses collaboration and conflicts between publishers and the technology industry
    Source
    Publishers weekly. 240(1993) no.47, 22 Nov., S.33-35,38
  15. Degkwitz, A.: Open Access und die Novellierung des deutschen Urheberrechts (2007) 0.01
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    Abstract
    Wissenstransfer erweist sich für Hochschulen und Universitäten als Schlüsselfaktor und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Informationsversorgung. Die traditionelle (papiergebundene) Publikationspraxis kann die digitale Wissensversorgung erheblich beeinträchtigen, weil sie auf einer Wertschöpfungskette beruht, der Produktionsverfahren für gedruckte Publikationen zugrunde liegen. Dies hat eine Rollenverteilung in der Wertschöpfungskette zur Folge, durch die Autoren ihre Verbreitungs- und Verwertungsrechte (als Bestandteile ihres Urheberrechts) an Verlage abtreten, die den Herstellungs- und Verbreitungsprozess für Monographien und Zeitschriften übernehmen und damit das wirtschaftliche Risiko für den Verkauf dieser Produkte tragen. Mit dieser Rollenverteilung verbinden sich vor allem dann gute Voraussetzungen für Gewinn- und Umsatzmaximierung durch Preissteigerungen, wenn das Produktport-folio einen marktbeherrschenden Monopolcharakter hat. Insbesondere bei Zeitschriften der naturwissenschaftlichen, technologieorientierten und medizinischen Fachgebiete hat sich diese Entwicklung seit langem eingestellt. Die Folge ist ein - aufgrund hoher Abonnementkosten - eingeschränkter Zugang sowie ein fast ausschließlich kommerziell getriebenes Distributions- und Marktverhalten.
  16. Dechsling, R.: Lizenzmodelle : zur Nutzung von CD-ROM-Datenbanken im Netz (1993) 0.01
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    Abstract
    Noch Ende der 80er Jahre galt für Wissenschaftler, Wirtschafts- und Verwaltungsfachleute abgesichts weniger verfügbarer CD-ROM Datenbanken die Devise, lediglich einen einzigen PC innerhalb der organisation mit einem einzigen CD-ROM Laufwerk auszurüsten, auf dem dann die ein oder allenfalls zwei einschlägigen CD-ROM Anwendungen installiert wurden. Da die wenigsten Kolleginnen und Kollegen einen PC auf dem Schreibtisch hatten, wurde der Aufstellungsort des CD-ROM Laufwerks nur selten als problematisch empfunden. Anfang 1993 hat sich das Bild grundlegend gewandelt. Bildschirmarbeitsplätze gehören zum beruflichen Alltag. In etlichen Fachgebieten gibt es Dutzende CD-ROM Datenbanken, die für gezielte Recherchen nützlich sind. Nicht selten fungieren die einstigen Pilotanwender als disc jockeys, die für sich (und die Kollegenschaft) immer wieder andere CD-ROM Anwendungen in das Einzellaufwerk einlegen müssen. In dieser Situation wird immer häufiger der Wunsch, die CD-ROM in ein PC-Netzwerk einzubinden, artikuliert. Und schon gibt es Lizenzprobleme
  17. Nohr, H.: Big Data im Lichte der EU-Datenschutz-Grundverordnung (2017) 0.01
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    Abstract
    Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen für analytische Anwendungen wie Big Data, die durch das neue europäische Datenschutzrecht entstehen, insbesondere durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Er stellt wesentliche Neuerungen vor und untersucht die spezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz von Big Data sowie Voraussetzungen, die durch die Verordnung abverlangt werden.
  18. Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006) 0.01
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    Classification
    PZ 4700 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Datenschutz (BF Datenschutzrecht), Datensicherung (BF Datensicherheit; Sicherheit / Datenverarbeitung) # Datenschutz in einzelnen Bereichen]
    Footnote
    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
    - Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
    . . . Es ist also wie so oft in der Juristerei auch beim Informationsgesetz gut, mehrere Rechtsmeinungen zu konsultieren. Daher ist die Anschaffung beider Kommentare zu empfehlen. So ergänzen sich Problembewusstsein einerseits und eine gut lesbare Darstellung andererseits. Wenn nur die Anschaffung eines Kommentars infrage kommt, sollten Öffentliche Bibliotheken trotz einiger inhaltlicher Einschränkungen eher zu Berger/ Roth/Scheel greifen. Beide Kommentare sind etwa zeitgleich erschienen, weitere Kommentare zum IFG sind in Sicht. Spannend wird es, wenn die Kommentare in späteren Auflagen aufeinander eingehen. Schon jetzt wird deutlich, Informationsfreiheit ist keine einfache Sache, ihre konkrete Reichweite mitunter fraglich. Umso wichtiger ist daher die Hilfestellung der Bibliotheken für den Rat suchenden Bürger. Wir sollten sie ihm geben."
    RVK
    PZ 4700 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Datenschutz (BF Datenschutzrecht), Datensicherung (BF Datensicherheit; Sicherheit / Datenverarbeitung) # Datenschutz in einzelnen Bereichen]
  19. Prinsley, M.: Internationally harmonised copyright of electronic publishing : conspicuous by its absence (1997) 0.01
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    Learned publishing. 10(1997) no.3, S.249-254
  20. Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017) 0.01
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    Abstract
    Die Autoren des Buches untersuchen die historische und sachliche Bedingtheit des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung, das zum Zweck des Persönlichkeitsschutzes in der modernen Datenverarbeitung zu einer Zeit und für Umstände entwickelt wurde, die inzwischen längst überholt sind. Thematisiert werden seine auch in absehbarer Zukunft erhaltenswerten Kernaussagen sowie die Änderungen, die in seinem Verständnis und seinen Umsetzungen notwendig sind, um die Ziele der informationellen Selbstbestimmung in einer veränderten digitalen Welt zu erreichen.

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