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  1. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.02
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    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  2. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.02
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  3. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.02
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
  4. Beger, G.; Bilo, A.; Dankert, B.; Eichert, C.; Flemming, A.; Friese, A.; Hasiewicz, C.; Lison, B.; Niggemann, E.; Wätjen, H.-J.: Bibliothek 2007 : Strategiekonzept (2004) 0.01
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    Classification
    AN 65600 Allgemeines / Buch- und Bibliothekswesen, Informationswissenschaft / Bibliothekswesen / Grundlagen des Bibliothekswesens / Bibliothekspolitik
    RVK
    AN 65600 Allgemeines / Buch- und Bibliothekswesen, Informationswissenschaft / Bibliothekswesen / Grundlagen des Bibliothekswesens / Bibliothekspolitik
  5. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  6. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.01
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
  7. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.01
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