Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005)
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- "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."