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  1. Neuß, R.: Kinderpornos und 'Auschwitzlüge' kommen per Internet frei Haus : Kriminelle mißbrauchen elektronische Netzwerke - technisch ist dagegen nur wenig zu machen (1997) 0.10
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    Date
    3. 5.1997 8:44:22
    Footnote
    Dazu ein Interview mit J. Rüttgers zum neuen 'Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz'
  2. Hofmann, S.: Chipcard statt Schalterhalle : Die digitale Signatur tritt gleichberechtigt neben die Unterschrift per Hand - Die Chancen sind vielfältig (2001) 0.08
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    Content
    Digitale und handschriftliche Signatur erfüllen zwar den selben Zweck - ein Dokument rechtlich verbindlich zu machen -, doch technisch haben sie nichts mehr miteinander zu tun. Statt den Namenszug unter ein Papier zu setzen, bedient sich der Online-Kunde einer Chipkarte, auf der seine persönlichen Daten gespeichert sind. Bei einer Transaktion, egal, ob beim elektronischen Einkauf oder einem virtuellen Behördengang, führt der Benutzer seine Karte in ein spezielles Kartenlesegerät ein, das an seinem Computer installiert ist. Der über das Internet versendete Text wird daraufhin mit der digitalen Kennung versehen. Ein Teil der Verschlüsselung ist öffentlich zugänglich, damit die Empfänger die Echtheit prüfen können. Der andere Teil bleibt Privatgeheimnis des Nutzers. Vergeben und überwacht werden die elektronischen Schlüssel von lizensierten Zertifizierungsstellen. Genehmigungen für diese Trustcenter erteilt die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation. Das gestern im Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung der Sicherheitsbestimmungen bei digitalen Unterschriften könnte nach Meinung von Matthias Robben vom Forschungsinstitut für Telekommunikation zu einer größeren Verbreitung der virtuellen Signatur führen. Denn noch sei diese "wegen der hohen Auflagen zu teuer". Das neue Gesetz lockere nun die strengen Bestimmungen für Trustcenter zum Vorteil der Kunden. Ein Sicherheitsproblem sieht Robben dabei nicht. Denn die Sicherheitsstandards seien mehr als ausreichend. "Man bräuchte schon ein kleines Rechenzentrum, um die Codes der digitalen Unterschrift zu knacken." Mit dem neuen Gesetz sind die Vorgaben der EU-Richtlinie für E-Commerce erfüllt. Konkret regelt es aber nur die "Sicherheitsinfrastruktur" für Online-Unterschriften. Die eigentliche Rechtswirkung soll noch separat in einem Gesetzentwurf zur Anpassung des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr festgezurrt werden
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  3. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.07
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    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  4. Wie in einer griechischen Tragödie : Experten-Interview: Multimedia-Gesetz hemmt Investoren (1997) 0.07
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    Abstract
    Der Bundestag hat gestern nach kontroversen Diskussionen das sog. Multimedia-Gesetz (Informations- und Kommunikationsdienstegesetzt, IuKDG) verabschiedet. Obwohl Experten aus Industrie und Wissenschaft dringend Änderungen angemahnt hatten, passierte das Gesetz mit den Stimmer der CDU/FDP-Koalistion ohne wesentliche Änderungen. Gerti Schön sprach mit einem der Experten, Hermann Neus, IBM-Vertreter in Bonn und Vorsitzender des Telekommunikations- und Medienausschusses der Amerikanischen Handelskammer
  5. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.06
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    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  6. Lölhöffel, H.; Schön, G.: Streit umd den 'Kanther-Dietrich' : Das vom Innenminister vorgeschlagene Krypto-Gesetz stößt auf Widerstand - Industrie warnt vor Lauschangriff (1997) 0.06
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  7. Ruhmann, I.: Wie lange wird das Internet noch Freiraum grenzenloser Meinungsfreiheit sein? : Globale Netzwerke erfordern es, den Nutzen historisch gewachsener Grenzen zu prüfen - illgegale Inhalte im Netz machen weniger als ein Prozent aus (1997) 0.06
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    Series
    Internet und Gesetz; 2
  8. Müller, H.: ¬Die rechtlichen Aspekte des Internet für Bibliotheken (1997) 0.06
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    Abstract
    Urheberrecht, zivil- und strafrechtliche Haftung, Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
  9. Rösner, H.: IuKD-Gesetz verabschiedet (1997) 0.06
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  10. Flämig, M.: Digitale Signatur dient als Schlüssel zu einem riesigen neuen Markt : Gesetz schreibt Anforderung an elektronische Unterschrift fest - Firmen hoffen auf weltweite Durchsetzung des Standards (1997) 0.06
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  11. Gericht hebt Porno-Verbot auf : In den USA gilt auch im Internet Meinungsfreiheit (1996) 0.05
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    Footnote
    Vgl. auch: 'Keine Auflagen für das Internet: US-Richter stoppen Gesetz zur Reglementierung' in: Kölner Stadtanzeiger. Nr.136 vom 14.6.1996
  12. Benda, H. von: ¬Die digitale Signatur, eine Art Reisepaß des Datenhighway, kann den Handel im Netz sicher machen : Gesetzesentwurf schlägt Einrichtung von Trust-Centern vor, bei denen Händler und Kunden ihre Schlüsselcodes hinterlassen - auch hier bedarf es internationaler Vereinbarungen (1997) 0.05
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    Series
    Internet und Gesetz; 3
  13. Bonn will Haftung der Online-Dienste begrenzen : Justizminister Schmidt-Jortzig möchte strafbare Inhalte im Internet nach dem Verursacherprinzip ahnden (1996) 0.04
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    Abstract
    Vor einer rigiden Regulierung im Multimedia-Bereich hat Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) gewarnt. Er wandte sich am Donnerstag abend in Bonn dagegen, Unternehmen, die den Zugang zum weltweiten Computernetztwerk Internet ermöglichen, für dessen Inhalte verantwortlich zu machen. Das bedeute den 'Tof dieses Marktes'. Bonn will dem Minister zufolge bis zum Sommer seine Vorstellungen für ein Multimedia-Gesetz vorlegen. Die Online-Dienste sind gegen die Gesetzesinitiative
  14. Klimpel, A.: Abzocker im Netz ignorieren : Geschäft mit Abmahnungen (2002) 0.04
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    Content
    "Seit dem Start des neuen Teledienstegesetzes (TDG) zu Jahresbeginn stehen Handwerker mit Internetseite ebenso im Visier der Abzocker wie Familien, auf deren Homepage neben Kinderfotos ein kleiner Werbebutton prangt. Ursprünglich sollte das Instrument der Abmahnung aufwendige Klagen auf Unterlassung vermeiden helfen: Bei unlauterem Wettbewerb eines Konkurrenten kann dieser abgemahnt werden. Sieht der Mitbewerber sein Unrecht ein, zahlt er eine Gebühr an den Abmahner und verpflichtet sich, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Strafe zu zahlen. "Im Prinzip eine gute Idee, nur sind einige Leute schnell auf die Idee gekommen, dass man damit Geld verdienen kann", sagt Rudolf Koch, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler für Grundbesitz (VDM). In einem Fall habe ein Anwalt mehr als 4300 Abmahnungen an einem Tag abgeschickt. Ein Friseur, der in seinem Webimpressum nicht die zuständige Standesvertretung angibt, verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletterabonnement gegen Angabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. "98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie was davon gehört", schätzt der Juraprofessor Heinrich Wilms von der Universität Konstanz. Auch Hobbykicker und Kegelbrüder bleiben von den modernen Mahngebührjägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass such sie ein Impressum auf die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieterkennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es such hier Ausnahmen gibt: "Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt", erklärt Koch. "Massenabmahnungen hat es früher schon gegeben, aber jetzt bekommen diese Leute Verstöße von einer Suchmaschine auf Knopfdruck ins Haus geliefert", klagt Koch. "Die Idee hinter dem Gesetz ist gut, die Umsetzung aber ist blödsinnig" Zu viele Angaben würden den Homepagebetreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. "Grausig nennt auch Wilms das Gesetz, das teils "abwegig viele Details" verlange. Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: "Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe derselben Branche wegen Impressumfehlern abgemahnt und je 75 Eure Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat, jetzt eine eigene Karriere als Abmahner begonnen", berichtet Koch. Kleinen Unternehmen sei zu empfehlen, auf Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Fehlern im Impressum gar nicht zu reagieren, sondern die-meist ausbleibende- Klage abzuwarten, sagt Juraprofessor Wilms. Bei Abmahnung durch einen Verband sollte ein Anwalt aufgesucht werden."
  15. Lutz, H.: Back to business : was CompuServe Unternehmen bietet (1997) 0.03
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    Source
    Cogito. 1997, H.1, S.22-23
  16. Veittes, M.: Electronic Book (1995) 0.03
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    Source
    RRZK-Kompass. 1995, Nr.65, S.21-22
  17. Verkommt das Internet zur reinen Glotze? : Fertige Informationspakete gegen individuelle Suche: das neue 'Push-Prinzip' im Internet ist heftig umstritten (1997) 0.03
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    Kölner Stadtanzeiger. Nr.69 vom 22/23.3.1997, S.MZ7
  18. Filk, C.: Online, Internet und Digitalkultur : eine Bibliographie zur jüngsten Diskussion um die Informationsgesellschaft (1996) 0.03
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    Rundfunk und Geschichte. 22(1996) H.2/3, S.184-193
  19. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.03
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    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  20. Internet in öffentlichen Bibliotheken : Referate und Materialien aus einem Fortbildungsseminar des Deutschen Bibliotheksinstituts; das Fortbildungsseminar des Deutschen Bibliotheksinstitus 'Internet in Öffentlichen Bibliotheken' fand vom 17.-19. Juni 1997 in Germershausen bei Göttingen statt; Seminarleitung und Redaktion: Marion Sommerfeld (1997) 0.03
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    HOPPE, F.: Internet in Öffentlichen Bibliotheken: und die Bibliothekare pilgerten wieder zum Wallfahrtsort ...; ERDMANN, J.W.: Computer als Netz: Internet als Netz der Netze; LEHMANN, K.: Der 'perfekte' Internet-PC: Empfehlungen für Ihre zukünftige Hard- und Software; MÜLLER, H.: Was bedeutet Internet im rechtlichen Sinne für Öffentliche Bibliotheken; HENNIG, U.: Internet und Bibliotheken: Internet als Bibliothek; BEST, H.: Auf dem Weg in die Zukunft: Das Projekt BINE; BRAUN, M.: Internet: das dreistufige Schulungskonzept der Bücherhalle Harburg (Hamburg); KNOBLACH, B.: Eine Bibliothek setzt Seiten: die Stadtbücherei Stuttgart im Internet; RÜDIGER, B.: Internet und Öffentliche Bibliotheken: Die Top 20 der bibliothekarischen Internet-Quellen; ANHANG: (1) Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) (Auszüge); (2) NOßKE; T.: Ausstattungsempfehlungen für Öffentliche Bibliotheken in Sachsen-Anhalt, (3) Anschluß Öffentlicher Bibliotheken ans Netz: Erfahrungen zu Kosten und Nutzen

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