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  1. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.4, S.229-231
  2. Melichar, F.: ¬Das Urheberrechtsgesetz aus Sicht der VG WORT (2008) 0.01
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    Abstract
    Novellierungen des Urheberrechts erfolgen in immer schnelleren Abständen. Ursache hierfür sind nur zum geringen Teil Vorgaben der EU-Kommission. Zwei Gründe vor allem sind für die Geschwindigkeit maßgeblich. Zum einen soll das Urheberrecht nicht immer nur der technischen Entwicklung »hinterherhinken«. Zum anderen aber will der Gesetzgeber das Urheberrecht den Bedürfnissen der Wissens- und Informationsgesellschaft anpassen. Dabei stößt er naturgemäß auf diametral entgegengesetzte Interessenlagen: die der Urheber bzw. der Rechteinhaber einerseits und die der Industrie (die möglichst wenig für private Vervielfältigungen bezahlen möchte) sowie insbes.der Nutzer, die den möglichst freien (und vor allem billigen) Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken wünschen. Der Gesetzgeber ist redlich bemüht, diese Interessensgegensätze durch faire Kompromisse zu regeln. Immer häufiger bedient er sich dabei gesetzlicher Lizenzen, die nur durch Verwertungsgesellschaften verwaltet werden können. Die Praxis wird zeigen, ob sich die drei neuen, mit dem sog. Zweiten Korb 2008 eingeführten gesetzlichen Lizenzen bewähren. Schon jetzt freilich lässt sich abschätzen, dass die Abkehr von den gesetzlichen Vergütungen für private Vervielfältigungen zugunsten zwischen Industrie und Verwertungsgesellschaften frei ausgehandelter Vergütungen die Rechtsposition der Urheber deutlich schwächt. Der Zweite Korb hat also den Praxistest noch lange nicht bestanden, da spricht der Gesetzgeber schon über einen Dritten Korb. Der Beitrag geht den einzelnen Neuerungen nach und kommt zum Ergebnis, dass das Urheberrecht - ob man dies wünscht oder nicht - ein Work-in-Progress bleiben wird.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 55(2008) H.5, S.264-268
  3. Caspar, J.: Datenschutz und Informationsfreiheit (2023) 0.01
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    Abstract
    Daten sind der Treibstoff der Informationsgesellschaft. Sie sind zentrale Steuerungsressourcen für Wirtschaft und Verwaltung und treiben die Algorithmen an, die die digitale Welt lenken. Darüber hinaus ist der Umgang mit Daten in der öffentlichen Verwaltung entscheidend für die demokratische Willensbildung. Nicht nur in Zeiten von Meinungsmanipulationen und Falschmeldung ist das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen eine Säule des digitalen Rechtsstaats.
    Source
    Grundlagen der Informationswissenschaft. Hrsg.: Rainer Kuhlen, Dirk Lewandowski, Wolfgang Semar und Christa Womser-Hacker. 7., völlig neu gefasste Ausg
  4. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.01
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    Abstract
    Informationsprozesse in allen gesellschaftlichen Bereichen schaffen bisweilen ebenso wie die Produktion und der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen eine Reihe von Konflikten, die aus der unterschiedlichen Interessenlage der daran Beteiligten oder davon Betroffenen natürlicherweise herrühren. Je mehr sich diese Interessengegensätze im Zuge des Ausbaus des Informationsmarktes und dessen verstärkter Kommerzialisierung zuspitzen und je mehr wir uns tatsächlich von einem hochindustrialisierten Gemeinwesen zu einer Informationsgesellschaft entwikkeln, um so mehr ist die Schaffung und Anwendung eines rechtlichen Regelwerkes zu deren Befriedung erforderlich. Gleiches gilt für die Bereitstellung gesellschaftlich akzeptierter rechtlicher Rahmenbedingungen, die als Strukturvorgabe für diese Informationsgesellschaft unerlässlich sind. Von Seiten der Rechtswissenschaften - aber auch des Gesetzgebers - ist dabei allerdings nach wie vor im Hinblick auf die Bereitstellung eines spezifischen Instrumentariums in manchen Bereichen ein regulatives Defizit zu verzeichnen. Sicherlich lassen sich durch einzelne Gesetzesnovellierungen punktuelle Probleme beseitigen und bei entsprechender Neukonkretisierung herkömmlicher Rechtsnormen und Rechtsinstitute diese dann auch auf Probleme des Informationswesens anwenden. Eine durchgängige praxisorientierte Vermittlung zwischen der normativen und der tatsächlichen Ebene wurde in diesem Bereich aber bisher kaum in Ansätzen erreicht. Erst recht kann bisher auch nur unter Vorbehalt von einem Recht der Informationswirtschaft oder gar, insgesamt auf die Informationsgesellschaft bezogen, von einem in sich geschlossenen dogmatisch stimmigen "Informationsrecht" gesprochen werden. Auch die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, die allenthalben zu Themen wie "Multimedia-Recht", "IT-Recht", "eCommerce-Recht" etc. zu verzeichnen sind, können daran nichts ändern. Es lassen sich jedoch einige Rechtsmaterien identifizieren und spezielle Rechtsfragen verorten, denen in einem "Informationsmarkt" eine hervorragende Bedeutung zukommt und die als Grundstock für ein pragmatisch verstandenes "Informationsrecht" fungieren können. Aus Gründen der Bedeutung dieser Rechtsmaterien und der Übersichtlichkeit der folgenden Ausführungen wollen wir uns dabei hier auf drei Schwerpunkte beschränken: das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Vertragsrecht. Um die Spannweite des Gesamtbereichs einschlägiger Rechtsaspekte aufzuzeigen, seien aber zuvor kurz noch einige Problemfelder erwähnt, denen in der Praxis der Informationswirtschaft ebenfalls eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
    Source
    Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5., völlig neu gefaßte Ausgabe. 2 Bde. Hrsg. von R. Kuhlen, Th. Seeger u. D. Strauch. Begründet von Klaus Laisiepen, Ernst Lutterbeck, Karl-Heinrich Meyer-Uhlenried. Bd.1: Handbuch zur Einführung in die Informationswissenschaft und -praxis
  5. Bonin, A. von: ¬Die Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte : Grenzen staatlicher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle (2000) 0.01
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    Abstract
    Herkömmliche Kommunikation unterliegt zahlreichen staatlichen Vorschriften. Straf- und Juggendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht regeln Kommunikation und bestimmen - manchmal nur mittelbar - ihre Inhalte. Diese Arbeit zeigt, daß solche Regeln im Bezug auf das Internet und andere Formen digitaler Kommunikation an Grenzen stoßen: Sie sind auf die neuen Kommunikationsformen nicht anwendbar oder können in ihnen nicht wirksam durchgesetzt werden. Bei der Regulierung digitaler Medien wird der Staat die Rolle wechseln müssen. Statt wie bisher Inhalte und Umstände von Kommunikation vorzugeben oder zu verbieten, sollte er Eigenverantwortung und Selbstkontrolle fördern. Dazu möchte das Buch Anstöße geben
  6. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.01
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    Abstract
    In der Regel gilt noch fast überall der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an Bürger weitergegeben werden. Die rot-grüne Regierung hatte in ihren Koalitionsverträgen versprochen, das zu ändern. Bislang hat sie nichts erreicht. Nun gibt es einen Vorschlag-von Bürger- und Berufsverbänden.
    Content
    "Unter "Informationsfreiheit" versteht man das Prinzip, dass die Unterlagen und Daten öffentlicher Stellen im Regelfall für jeden Bürger zugänglich sind. Deutschland ist neben Luxemburg das letzte Land in der Europäischen Union, das diese Offenheit nicht praktiziert, sondern am obrigkeitsstaatlichen Prinzip des so genannten "Amtsgeheimnisses" festhält: Bei uns gilt bisher der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an interessierte Bürger weitergegeben werden, z. B. wenn die Antragsteller Akteneinsicht in eigener Sache begehren. Ein Informationsfreiheitsgesetz würde dagegen einen Informationsanspruch für jeden schaffen - unabhängig von der direkten Betroffenheit und sogar ohne dass ein solcher Antrag begründet werden müsste. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) würde die Beweislast umkehren: Nicht mehr die Antragsteller müssten ihren Informationsanspruch begründen, sondern die Ämter oder Behörden müssten darlegen, warum sie im Ausnahmefall etwas nicht herausgeben können, weil z. B. der Datenschutz dem entgegensteht oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. - Keine zusätzliche Bürokratie - Bisher wurden Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass die meisten Bürger die Transparenzverpflichtung nutzen, um ganz nahe liegende Dinge aus ihrem Wohnumfeld oder Interessengebiet zu erfragen: So kann man per Akteneinsicht oder durch eine schriftliche Auskunft (Aktenkopien) z. B. in Erfahrung bringen, was die Brandschutzbegehung im Kindergarten um die Ecke ergeben hat, wie die jüngste Verkehrszählung ausgefallen ist, oder was bei der Lebensmittelkontrolle gefunden wurde. Die befürchtete "Antragsflut" und zusätzliche Bürokratie, die die Gegner der Informationsfreiheit gerne ins Feld führen, ist nirgendwo eingetreten. Im Gegenteil: Das Mehr an Demokratie, das mit einer bürgernahen offenen Verwaltung einhergeht, "wurde mit dem IFG "günstig eingekauft", so der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Fritz Behrens, über die Praxiserfahrungen auf Länderebene.
    Auf Bundesebene kommt der Versuch, ein IFG einzuführen, trotzdem bisher nicht voran: Obwohl dieses Reformprojekt in den Koalitionsverträgen von 1998 und 2002 enthalten ist, scheiterte schon die Vorlage eines abgestimmten Gesetzentwurfes an Widerständen aus der Ministerialbürokratie und der Wirtschaft. Um die Debatte über Informationsfreiheit zu beleben, hat sich ein Bündnis von fünf Organisationen zusammengefunden, das einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Diskussion stellt: Die Journalistenorganisationen Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di und netzwerk recherche sowie die Nichtregierungsorganisation Transparency International und die Bürgerrechtsgruppe Humanistische Union präsentieren hiermit einen eigenen Vorschlag für ein modernes, bürgerfreundliches und weit reichendes Informationsfreiheitsgesetz. Wir sehen in einem solchen Gesetz einen wichtigen Schritt zur Stärkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger. Außerdem bauen wir auf einen Kulturwandel in Politik und Verwaltung, der durch dieses Gesetz angestoßen werden kann - hin zu mehr Transparenz und Bürgernähe. Für Journalisten würde das IFG die Recherchemöglichkeiten verbessern, vor allem indem Originaldokumente eingesehen werden können. Ferner trägt die Informationsfreiheit zur Korruptionsprävention bei, wie sich in den Staaten gezeigt hat, die auf eine lange Tradition der Behördentransparenz zurückblicken können. Wir halten es für überfällig, dass die deutsche Verwaltung endlich ihr obrigkeitsstaatliches Erbe hinter sich lässt und mehr Offenheit gegenüber den Bürgerf wagt. Es geht dabei nicht mal um einen "mutigen Reformschritt; sondern letztlich nur darum, den Anschluss an längst erreichte Standards anderer westlicher Demokratien wiederzuerlangen.
    - Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs - - Öffentlichkeit von Informationen wird von der Ausnahme zur Regel: Bisher gilt in Deutschland das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Danach haben Behördeninformationen internen Charakter, sofern sie nicht auf Grund. besonderer Regelungen zugänglich sind. Durch das Informationsfreiheitsgesetz wird die Öffentlichkeit von Informationen bei staatlichen Stellen zur Regel und die Verweigerung des Zugangs zu Informationen die begründungsbedürftige Ausnahme. Diese Öffentlichkeit macht die Verwaltung transparenter und beugt Korruption vor. - Weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen: Zu diesem Zweck wird ein weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen konstituiert., Jeder Person und Organisation steht dieser Anspruch als subjektives Recht zu. Der Nachweis eines Interesses oder sonst eine Begründung des Anspruches ist nicht erforderlich. - Weit gefasster Anwendungsbereich des Gesetzes: Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewährleisten, trifft alle öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich solcher Privater, auf die der Bund Einfluss nehmen kann. Ausgenommen sind nur der Bundestag als Gesetzgeber sowie die Gerichte und sonstige Stellen, die in richterlicher Unabhängigkeit handeln. - Eng gefasste Ausnahmeklauseln: Der erforderliche Schutz gewisser öffentlicher Interessen und privater Rechte wird gewährleistet. Regelungstechnisch wird der - international verankerte - Ansatz der "eng begrenzten, genau bestimmten" Ausnahmen zu Grunde gelegt. Das höchste Schutzniveau gilt für personenbezogene Informationen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden einschließlich der Rechte geistigen Eigentum streng geschützt. Die Ermittlungstätigkeiten von Polizei und Ordnungskräften sowie ein Kernbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses behalten einen angemessenen Schutz. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt vor allem einen Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat. Entsprechend sind die Ausnahmeklauseln zum Schutz öffentlicher Interessen besonders eng gefasst.
    - Einfache, aber strenge Verfahrensregelungen: Ohne strenge Verfahrensregelungen kann ein Informationszugangsrecht nicht wirksam werden. Der Gesetzentwurf trifft solche Regelungen in knapper und auch für die Allgemeinheit verständlichen Form. Es gelten enge Fristen für den Informationszugang. Antragsteller haben die Wahl hinsichtlich der Form des Informationszugangs (Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Überlassung von Kopien). Bei teilweiser Unzugänglichkeit von Informationen müssen Restinformationen zugänglich bleiben. - Keine Kostenbarriere: Die Kosten für den Informationszugang werden bewusst niedrig angesetzt. Erstattet werden muss höchstens der Materialaufwand, nicht der Arbeitsaufwand öffentlicher Stellen. - Wegbereitung für die Informationsgesellschaft: Der Gesetzentwurf trägt der steigenden Nutzung elektronischer Medien, insbesondere des Internets, Rechnung. Als Anreiz, die Verwaltung auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass individuelle Auskunftspflichten staatlicher Stellen entfallen, wenn diese auf einschlägige Veröffentlichungen im Internet verweisen können. Der Gesetzentwurf beschreibt außerdem einen Kernbestand an Informationen, die im Internet veröffentlicht werden müssen. - Mindeststandard definiert - - Anpassung der Vorschriften über den Rechtsschutz: Das gerichtliche Verfahren im Streit um den Zugang zu Informationen weist viele Eigenheiten auf, die eine Anpassung des geltenden Rechtsschutzsystems erforderlich machen. Der Gesetzentwurf verfolgt eine "mittlere" Linie: Ergänzend zum gerichtlichen Rechtsschutz erhält der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rechte und Pflichten eines Informationsfreiheitsbeauftragten. Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass dies nicht nur die Gerichte entlastet, sondern in hohem Maße dazu beiträgt, den beuroffenen: Bürgern rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Verwaltungsgerichtsordniing wird angepasst, damit Prozesse ums Informationszugangsrechte zügig und kostengünstig durchgeführt werden können. Insbesondere.wird der Rechtsweg schon dann eröffnet, wenn die öffentliche Stelle auf einen Antrag nicht rechtzeitig reagiert. - Verhältnis zu, anderen Informationszugangsrechten: Das Gesetz definiert einen Mindeststandard der Zugänglichkeit von Informationen. Andere Gesetze können einen weitergehenden Informationszugang erlauben, einschränken dürfen sie ihn nicht.
    Theme
    Information
  7. Philapitsch, F.: Kopieren und Digitalisieren im Bibliotheksbereich : ein urheberrechtlicher Überblick (2009) 0.01
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    Abstract
    Dem aufmerksamen Mitglied der Informationsgesellschaft ist nicht entgangen, dass beinahe jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Wissen urheberrechtlich "aufgeladen" ist. Im Tross der Digitalisierung und Vernetzung ist die Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen auch in die Arbeitswelt der Bibliothekarinnen eingezogen. Nutzungen die bisher gang und gäbe waren haftet nun der Nimbus des möglicherweise Illegalen an. In diesem Beitrag sollen mit der Vervielfältigung und der Digitalisierung die häufigsten urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vor dem Hintergrund des Urheberrechts dargestellt und bewertet werden; es wird skizziert, welche Freiheiten das Urheberrecht den Bibliotheken bietet und wo diese Freiheiten ihre Grenzen haben. In Bibliotheken wird nicht nur gesammelt, katalogisiert, entliehen und gelesen - die häufigste Tätigkeit in einer Bibliothek ist die Vervielfältigung. Die Arten dieser Nutzungshandlung sind ... vielfältig. Ob ein ganzes Buch digitalisiert wird, ob eine Inkunabel abfotografiert und das so erzeugte Abbild den Benutzern statt des wertvollen Originals zur Verfügung gestellt wird, ob ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Nachschlagwerk kopiert, kopieren lässt, oder sich diese Kopie nicht nur anfertigen sondern auch postalisch zusenden lässt - alle diese Tätigkeiten stellen urheberrechtlich relevante Handlungen dar.
    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 62(2009) H.3, S.25-36
  8. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  9. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.01
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    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  10. Beger, G.: Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand? (2004) 0.01
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    Series
    Schriften zur Informationswissenschaft; Bd.41
    Source
    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  11. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
    Imprint
    Heidelberg : Verl. Recht und Wirtschaft
  12. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.01
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    Date
    1. 7.1997 21:02:22
    Series
    Medien- und Technologiepolitik
  13. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.01
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    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  14. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.01
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    Date
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    Series
    Sicherheit und Gesellschaft. Freiburger Studien des Centre for Security and Society; Bd.1
  15. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.01
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  16. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  17. Schweibenz, W.: Rechtliche Rahmenbedingungen des barrierefreien Internet-Zugangs (2005) 0.00
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    Abstract
    Menschen mit Behinderungen stoßen zum Teil auf schwerwiegende Zugangsbarrieren, wenn sie versuchen, Informationen überdas Internetzu beziehen. Dabei ist gerade für sie der barrierefreie Zugang zum Internet und seinen Diensten wichtig, weil er ihnen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Das Recht auf barrierefreien InternetZugang ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen auf verschiedenen Ebenen der Gesetzgebung geregelt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen auf Bundes- und Landesebene sowie über rechtliche Instrumente wie Klage und Zielvereinbarung in Deutschland und wirft einen Blick auf die Gesetzeslage in der Schweiz und in Österreich.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 56(2005) H.8, S.413-417
  18. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.00
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.7, S.389-400
    Theme
    Information
  19. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.00
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
  20. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft : Gemeinsames Positionspapier von BDB und DBI (1998) 0.00
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    Abstract
    Da in den nächsten Monaten zahlreiche Institutionen und Gremien der Europäischen Union über den Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beraten werden, hat eine BDB/DBI-Arbeitsgruppe das folgende Statement formuliert und - ergänzt um weitere Unterlagen - im Juli 1998 an deutsche Mitglieder des Europa-Parlaments versandt, um die Position der deutschen Bibliotheken deutlich zu machen. Der Arbeitsgruppe gehören an: Prof. Birgit Dankert (BDB), Prof. Dr. Elmar Mittler (DBV), Elke Dämpfert (Geschäftsstelle BDB/DBV), Gabriele Beger (Rechtskommission des DBI), Regina Elias, Dr. Karin Pauleweit, Helmut Rösner (DBI)
    Content
    Das Positionspapier besteht aus folgenden Teilen: Elektronische Information und Urheberrecht (Statement) - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und die Rolle der Bibliotheken (Quellen) - Formulierungshilfen zum Richtlinienvorschlag KOM(97)628

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