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  1. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.10
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    Abstract
    Gutachten zu den Auswirkungen der neuen Technologien auf das Urheberrecht mit Darstellung des gesetzgebungspolitischen Handlungsbedarfs zum Copyright
    Date
    1. 7.1997 21:02:22
  2. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.05
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
  3. Wanckel, E.: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft : Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (1998) 0.04
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    Abstract
    Digitale Medien gefährden die Selbstbestimmung des Menschen sowohl unter datenschutz- als auch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft. Hierbei werden die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts anhand der Rechtssprechung zu Fallgruppen zusammengefaßt und den neuen Gefährdungspotentialen gegenübergestellt. Die anschließende Erörterung des gegenwärtigen Rechtsrahmens schließt die neuen Multimedia-Gesetze (MDStV und TDG) mit ein. Am Ende der Untersuchung stehen Thesen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der multimedialen Welt. Ein Entscheidungsregister erhöht den praktischen Nutzwert der Arbeit
  4. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.03
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    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Date
    22. 2.2018 12:13:57
  5. Arbeitsgruppe der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts (Bearb.): Bibliotheken in der Informationsgesellschaft : Urheberrechtschutz kontra Informationsfreiheit? Denkschrift der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände (1997) 0.03
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    Abstract
    Autoren, Verleger, Buchhändler, die Verwertungsgesellschaften und die Bibliothekare haben in den letzten Jahrzehnten den Schutz des geistigen Eigentums und das Recht der Öffentlichkeit auf ungehinderten Zugang zu Wissen und Information als gemeinsame Aufgabe erkannt und verteidigt. Die elektronischen Medien, Online- und Offline-Datentransfer, die neuen Kombinationen des Publizierens, Distributierens und Rezipierens von Wissen und Information stellen sie nun vor die Aufgabe, eine neue Balance der speziellen Interessen jedes Partners zu finden. Die BDB legt in dieser Denkschrift die Aufgaben- und Interessenlage des deutschen Bibliothekswesen vor. Erarbeitet wurde sie von Experten aus der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts
  6. Bonin, A. von: ¬Die Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte : Grenzen staatlicher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle (2000) 0.03
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    Abstract
    Herkömmliche Kommunikation unterliegt zahlreichen staatlichen Vorschriften. Straf- und Juggendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht regeln Kommunikation und bestimmen - manchmal nur mittelbar - ihre Inhalte. Diese Arbeit zeigt, daß solche Regeln im Bezug auf das Internet und andere Formen digitaler Kommunikation an Grenzen stoßen: Sie sind auf die neuen Kommunikationsformen nicht anwendbar oder können in ihnen nicht wirksam durchgesetzt werden. Bei der Regulierung digitaler Medien wird der Staat die Rolle wechseln müssen. Statt wie bisher Inhalte und Umstände von Kommunikation vorzugeben oder zu verbieten, sollte er Eigenverantwortung und Selbstkontrolle fördern. Dazu möchte das Buch Anstöße geben
  7. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.02
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    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  8. Rossi, M.: Informationsfreiheitsgesetz : Handkommentar (2006) 0.01
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    Footnote
    - Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
  9. Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006) 0.01
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    Footnote
    - Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
  10. Urheberrecht und digitale Technologie : Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 22. April 1994 (1994) 0.01
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