Search (72 results, page 2 of 4)

  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  • × year_i:[2000 TO 2010}
  1. Rechtspolitisches Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbandes zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2004) 0.00
    0.0047920635 = product of:
      0.02875238 = sum of:
        0.02875238 = weight(_text_:des in 6970) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02875238 = score(doc=6970,freq=4.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.34616345 = fieldWeight in 6970, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=6970)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
  2. Kahin, B.: Auf dem Holzweg : Was läuft schief in der Politik zum 'geistigen Eigentum'? (2003) 0.00
    0.0047920635 = product of:
      0.02875238 = sum of:
        0.02875238 = weight(_text_:des in 1269) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02875238 = score(doc=1269,freq=4.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.34616345 = fieldWeight in 1269, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=1269)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    In Deutschland gehen die Verhandlungen um die Novellierung des Urheberschutzgesetzes im Januar weiter. Worum es dabei grundsätzlich geht, erläuterte Brion Kahin in seinem Vortrag auf einer Tagung der Heinrich-Böll-Stiftung, aus dem wir Auszüge abdrucken. Kahin leitet das Center for Information Policy an der University of Maryland und diente der ClintonRegierung als Berater in Fragen des Electronic Commerce und der Internet-Regulierung.
  3. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.00
    0.0045452467 = product of:
      0.01363574 = sum of:
        0.008894813 = weight(_text_:des in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
          0.008894813 = score(doc=4609,freq=2.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.10708885 = fieldWeight in 4609, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
        0.0047409264 = product of:
          0.014222779 = sum of:
            0.014222779 = weight(_text_:22 in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
              0.014222779 = score(doc=4609,freq=2.0), product of:
                0.10503073 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.029993102 = queryNorm
                0.1354154 = fieldWeight in 4609, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.33333334 = coord(2/6)
    
    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  4. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.00
    0.004447407 = product of:
      0.02668444 = sum of:
        0.02668444 = weight(_text_:des in 1344) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02668444 = score(doc=1344,freq=18.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.32126656 = fieldWeight in 1344, product of:
              4.2426405 = tf(freq=18.0), with freq of:
                18.0 = termFreq=18.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=1344)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.
  5. Mairgünther, M.: ¬Die Regulierung von Inhalten in den Diensten des Internet : Eine juristische Besprechung rechtlicher und technischer Möglichkeiten und Grenzen (2003) 0.00
    0.004401792 = product of:
      0.02641075 = sum of:
        0.02641075 = weight(_text_:des in 3376) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02641075 = score(doc=3376,freq=6.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.31797147 = fieldWeight in 3376, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=3376)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Das Internet bietet als modernes Kommunikations- und Informationsmedium Chancen und Möglichkeiten, die weit über das Potential traditioneller Medien hinausgehen. Zugleich erwachsen hieraus aber auch Probleme für moderne Gesellschaften. Computersabotage, Urheberrechts- und Datenschutzverletzungen sind nur Teilbereiche der neuartigen Herausforderung. Einen besonderen Platz nimmt auch der Kampf gegen rechtswidrige und sonst schädigende Inhalte in den Diensten des Internet ein. Die vorliegende Arbeit soll den gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet wiedergeben, sowie technische und juristische Möglichkeiten für ein gezieltes Vorgehen gegen problematische Inhalte in den Diensten des Internet aufzeigen. Außerdem werden internationale Ansätze für den Umgang mit derartigen Inhalten dargestellt und diskutiert. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
  6. Sixtus, M.: Absturz im zweiten Level : Wenn in Computerspielen plötzlich Waffen versagen, könnte das an einem neuen Kopierschutz liegen - der bald auch DVD-Seher überraschen soll (2003) 0.00
    0.0041930554 = product of:
      0.02515833 = sum of:
        0.02515833 = weight(_text_:des in 2970) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02515833 = score(doc=2970,freq=16.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.302893 = fieldWeight in 2970, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=2970)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Sowjettruppen haben das kleine Eiland Nogova besetzt. Nur Widerstandskämpfer Victor Troska und seine Mannen sind in der Lage, den Eindringlingen Gegenwehr zu leis- ten. Die Szenerie des PC-Spiels Upmtion Flashpoint ist zu Zeiten des Kalten Kriegs angesiedelt und glänzt nicht unbedingt durch Originalität. Es sei denn, es liegt eine kopierte CD im Laufwerk. Denn neben bösen Russen, Explosivgeschossen und anderen genreüblichen Unannehmlichkeiten haben sparsame Fans des Ballerabenteuers mit ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen: Urplötzlich versagen Waffen, Spielstände lassen sich auf einmal nicht' mehr speichern, und sich spurlos auflösende Ausrüs-tungsgegenstände vermiesen ihnen zunehmend das Vergnügen. "Fade" nennt die Computerspielindustrie ihren Trick. Er soll Kopierschutz und Marketingmasche zugleich sein. Zunächst ist es problemlos möglich, die Software zu vervielfältigen. Und anfangs laufen die Kopien perfekt. Aber mit zunehmender Spieldauer büßen sie mehr und mehr ihre Funktionalitäten ein, bis die genervten Bildschirmdaddler schließlich kapitulieren und das Originalspiel kaufen-das hoffen zumindest die Hersteller. Die britische Spieleschmiede Codemaster hat "Fade" entwickelt. Das Verfahren gehört mittlerweile zum Safedisc-Paket des Kopierschutzspezialisten Macrovision: Unternehmenssprecher Simon Mehlman äußert sich zurückhaltend: "Es ist durchaus begründet anzunehmen, dass der Vorgeschmack auf ein Spiel einen illegalen User dazu ermuntern kann, sich die Software zu kaufen. In erster Linie handelt es sich bei Fade und Safedisc aber um einen Schutz vor Raubkopien." Die Sicherung wird nicht, wie sonst bisher üblich, dem fertigen Spiel übergestülpt. "Unser System erlaubt es den Programmierern, Kopierschutz und AntiHack-Codes bereits während der Entwicklung des Spieles einzufügen "Unerwünschtes Raubkopieren zu verhindern wird damit tatsächlich zu einem kreativen Vorgang: Bereits in der Planungsphase können die Autoren überlegen; über welche Funktionen, die versagen, sich illegale Spieler wohl am meisten ärgern. Der Kopierschutz wird so zu einem Teil des Drehbuchs und - wenn man so will - zu einem Spiel im Spiel: Nicht nur kopierte Computergames haben sich die Leute von Macrovision vorgenommen: Im nächsten Schritt sollen auch Nutzer vervielfältigter Film-DVD Überraschungen der unangenehmen Art. erleben. Mit Hilfe eines ähnlichen Verfahrens namens Safe-DVD soll ein Spielfilm beispielsweise an einer besonders spannenden Stelle einfrierenoder einzelne Szenen nur in einer Endlosschleife zeigen. Nun ist das Erstellen. einer privaten Sicherheitskopie in Deutschland auch nach der Urheberrechtsnovelle egal - sofern dabei' nicht ein Kopierschutz umgangen wird. Laut Macrovision ist es allein Sache der Spielehersteller, den Käufern auf den eventuellen Einsatz von Fade aufmerksam zu machen. Wie kann der rechtmäßige Besitzer einer Software oder eines Films denn nun ein Backup seines Datenträgers herstellen, ohne dass plötzlich auch die legale Kopie an einem wundersamen Funktionsschwund leidet? Zu dieser Problematik möchte man sich im Hause Macrovision nicht äußern. Das muss nicht überraschen, haben sich die Kopierschützer mit ihrem originellen Vorgehen wohl unabsichtlich in eine rechtliche Grauzone gebracht. Erfahrungsgemäß dürften die ersten Tools, die in der Lage sind, Fade auszuhebeln, nicht lange auf sich warten lassen. Ob die Umgehung eines Kopierschutzes, der sich selbst als solcher nicht zu erkennen gibt, strafrechtlich relevant ist, darüber dürften wohl noch einige juristische Fachschriften verfasst werden. Kenner der Szene zweifeln indes auch an dem Erfolg einer Marketingstrategie, die auf der Selbstzerstörung des Produkts basiert. Sie verweisen stattdessen auf den Erfolg der Ego-Shooter Doom und Quake. Die Millionenseller kommen seit jeher gänzlich ohne Kopierschutz aus."
    Footnote
    Falsche Fehler: Das Kopierschutzsystem Fade schaltet auf vervielfältigten CD bestimmte Funktionen ab. Technisch basiert es auf dem Konzept "falsche Fehler". Die Originaldiskwird mit virtuellen Fehlen ge brannt-die herkömmliche Brennprogramme während des Kopierens prompt automatisch beseitigen. Findet das Spiel später die vermeintlichen Datenfehler nicht vor, beginnt der unaufhaltsame Zerfallsvorgang - und zwar genau so langsam, dass den Raubkopierern noch genügend Zeit bleibt, sich mit der virtuellen Welt anzufreunden und sich in ihr zurechtzufinden,
  7. Nagenborg, M..: Privacy im Social Semantic Web (2009) 0.00
    0.0041930554 = product of:
      0.02515833 = sum of:
        0.02515833 = weight(_text_:des in 4876) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02515833 = score(doc=4876,freq=4.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.302893 = fieldWeight in 4876, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=4876)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Der Schwerpunkt dieses Beitrages liegt auf dem Design von Infrastrukturen, welche es ermöglichen sollen, private Daten kontrolliert preiszugeben und auszutauschen. Zunächst wird daran erinnert, dass rechtliche und technische Maßnahmen zum Datenschutz stets auch dazu dienen, den Austausch von Daten zu ermöglichen. Die grundlegende Herausforderung besteht darin, der sozialen und politischen Bedeutung des Privaten Rechnung zu tragen. Privatheit wird aus der Perspektive der Informationsethik dabei als ein normatives, handlungsleitendes Konzept verstanden. Als Maßstab für die Gestaltung der entsprechenden Infrastrukturen wird auf Helen Nissenbaums Konzept der "privacy as contextual integrity" zurückgegriffen, um u. a. die Ansätze der "end-to-end information accountability" und des "Privacy Identity Management for Europe"- Projektes zu diskutieren.
  8. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.00
    0.0040182676 = product of:
      0.024109604 = sum of:
        0.024109604 = weight(_text_:des in 2728) [ClassicSimilarity], result of:
          0.024109604 = score(doc=2728,freq=20.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2902669 = fieldWeight in 2728, product of:
              4.472136 = tf(freq=20.0), with freq of:
                20.0 = termFreq=20.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=2728)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
    VDZ-Justiziar Dirk Platte kritisiert, die VG Media nutze das Urheberrecht als Vehikel, um den Verlagen "in die Formulierungen reinzureden". Derartige "Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit" seien nicht hinnehmbar. Die Forderung nach Werbefreiheit empfindet der Zeitschriftenverband gar als realitätsfremd, da sich Online-Ableger ohne Reklame gar nicht finanzieren lassen. Der Verband will deshalb grundsätzlich geklärt wissen, ob die von den Presseabteilungen der Sender erbrachten Leistungen eine "schöpferische Höhe" erreichen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen. Das Urteil des Landgerichts Köln wird nun für April oder Mai erwartet. Der VDZ sieht seine Position durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus 2004 gestärkt, das Presseunternehmen das Recht einräumt, urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei für ihre Zwecke zu nutzen, wenn es "der Berichterstattung über Tagesereignisse" diene. Das OLG fand, die Ankündigung eines Fernsehprogramms sei ein "Tagesereignis" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Argumentation der VG Media wird dagegen teilweise gestützt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007. Anlass des Rechtsstreits war ein 20-Sekunden Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, den Stefan Raab in seiner Show "TV Total" verwendet hatte. Der BGH sprach der Verwertungs-gesellschaft des HR die geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 1278 Euro zu - mit der Begründung, dass Raab den Ausschnitt kaum kommentiert, also nicht ausreichend journalistisch bearbeitet habe. Dies, findet VDZ-Mann Platte, gelte für die Berichterstattung der Programmzeitschriften aber gerade nicht."
  9. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.00
    0.003922244 = product of:
      0.023533463 = sum of:
        0.023533463 = weight(_text_:des in 2167) [ClassicSimilarity], result of:
          0.023533463 = score(doc=2167,freq=14.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.28333047 = fieldWeight in 2167, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=2167)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
    Die Folge: Für Kritiker wie Heldal-Lund wird es schwieriger, im Internet Aufmerksamkeit zu gewinnen. Der Norweger wendet sich nicht an ein US-amerikanisches' Gericht wegen der Sperrung, da er sich die Anwaltskosten nicht leisten kann. Die Scientology-Anwältin Helena Kobrin kommentiert ihr Vorgehen so: "Wir missbrauchen das Gesetz nicht, wir gehen sehr streng nach den Vorgaben des Urheberrechts vor." Da hat sie Recht. Über die Güte der entsprechenden Gesetze sagt das freilich nichts aus."
  10. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.00
    0.003817941 = product of:
      0.022907646 = sum of:
        0.022907646 = weight(_text_:des in 2172) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022907646 = score(doc=2172,freq=26.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.27579597 = fieldWeight in 2172, product of:
              5.0990195 = tf(freq=26.0), with freq of:
                26.0 = termFreq=26.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=2172)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Unter "Informationsfreiheit" versteht man das Prinzip, dass die Unterlagen und Daten öffentlicher Stellen im Regelfall für jeden Bürger zugänglich sind. Deutschland ist neben Luxemburg das letzte Land in der Europäischen Union, das diese Offenheit nicht praktiziert, sondern am obrigkeitsstaatlichen Prinzip des so genannten "Amtsgeheimnisses" festhält: Bei uns gilt bisher der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an interessierte Bürger weitergegeben werden, z. B. wenn die Antragsteller Akteneinsicht in eigener Sache begehren. Ein Informationsfreiheitsgesetz würde dagegen einen Informationsanspruch für jeden schaffen - unabhängig von der direkten Betroffenheit und sogar ohne dass ein solcher Antrag begründet werden müsste. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) würde die Beweislast umkehren: Nicht mehr die Antragsteller müssten ihren Informationsanspruch begründen, sondern die Ämter oder Behörden müssten darlegen, warum sie im Ausnahmefall etwas nicht herausgeben können, weil z. B. der Datenschutz dem entgegensteht oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. - Keine zusätzliche Bürokratie - Bisher wurden Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass die meisten Bürger die Transparenzverpflichtung nutzen, um ganz nahe liegende Dinge aus ihrem Wohnumfeld oder Interessengebiet zu erfragen: So kann man per Akteneinsicht oder durch eine schriftliche Auskunft (Aktenkopien) z. B. in Erfahrung bringen, was die Brandschutzbegehung im Kindergarten um die Ecke ergeben hat, wie die jüngste Verkehrszählung ausgefallen ist, oder was bei der Lebensmittelkontrolle gefunden wurde. Die befürchtete "Antragsflut" und zusätzliche Bürokratie, die die Gegner der Informationsfreiheit gerne ins Feld führen, ist nirgendwo eingetreten. Im Gegenteil: Das Mehr an Demokratie, das mit einer bürgernahen offenen Verwaltung einhergeht, "wurde mit dem IFG "günstig eingekauft", so der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Fritz Behrens, über die Praxiserfahrungen auf Länderebene.
    - Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs - - Öffentlichkeit von Informationen wird von der Ausnahme zur Regel: Bisher gilt in Deutschland das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Danach haben Behördeninformationen internen Charakter, sofern sie nicht auf Grund. besonderer Regelungen zugänglich sind. Durch das Informationsfreiheitsgesetz wird die Öffentlichkeit von Informationen bei staatlichen Stellen zur Regel und die Verweigerung des Zugangs zu Informationen die begründungsbedürftige Ausnahme. Diese Öffentlichkeit macht die Verwaltung transparenter und beugt Korruption vor. - Weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen: Zu diesem Zweck wird ein weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen konstituiert., Jeder Person und Organisation steht dieser Anspruch als subjektives Recht zu. Der Nachweis eines Interesses oder sonst eine Begründung des Anspruches ist nicht erforderlich. - Weit gefasster Anwendungsbereich des Gesetzes: Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewährleisten, trifft alle öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich solcher Privater, auf die der Bund Einfluss nehmen kann. Ausgenommen sind nur der Bundestag als Gesetzgeber sowie die Gerichte und sonstige Stellen, die in richterlicher Unabhängigkeit handeln. - Eng gefasste Ausnahmeklauseln: Der erforderliche Schutz gewisser öffentlicher Interessen und privater Rechte wird gewährleistet. Regelungstechnisch wird der - international verankerte - Ansatz der "eng begrenzten, genau bestimmten" Ausnahmen zu Grunde gelegt. Das höchste Schutzniveau gilt für personenbezogene Informationen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden einschließlich der Rechte geistigen Eigentum streng geschützt. Die Ermittlungstätigkeiten von Polizei und Ordnungskräften sowie ein Kernbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses behalten einen angemessenen Schutz. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt vor allem einen Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat. Entsprechend sind die Ausnahmeklauseln zum Schutz öffentlicher Interessen besonders eng gefasst.
    - Einfache, aber strenge Verfahrensregelungen: Ohne strenge Verfahrensregelungen kann ein Informationszugangsrecht nicht wirksam werden. Der Gesetzentwurf trifft solche Regelungen in knapper und auch für die Allgemeinheit verständlichen Form. Es gelten enge Fristen für den Informationszugang. Antragsteller haben die Wahl hinsichtlich der Form des Informationszugangs (Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Überlassung von Kopien). Bei teilweiser Unzugänglichkeit von Informationen müssen Restinformationen zugänglich bleiben. - Keine Kostenbarriere: Die Kosten für den Informationszugang werden bewusst niedrig angesetzt. Erstattet werden muss höchstens der Materialaufwand, nicht der Arbeitsaufwand öffentlicher Stellen. - Wegbereitung für die Informationsgesellschaft: Der Gesetzentwurf trägt der steigenden Nutzung elektronischer Medien, insbesondere des Internets, Rechnung. Als Anreiz, die Verwaltung auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass individuelle Auskunftspflichten staatlicher Stellen entfallen, wenn diese auf einschlägige Veröffentlichungen im Internet verweisen können. Der Gesetzentwurf beschreibt außerdem einen Kernbestand an Informationen, die im Internet veröffentlicht werden müssen. - Mindeststandard definiert - - Anpassung der Vorschriften über den Rechtsschutz: Das gerichtliche Verfahren im Streit um den Zugang zu Informationen weist viele Eigenheiten auf, die eine Anpassung des geltenden Rechtsschutzsystems erforderlich machen. Der Gesetzentwurf verfolgt eine "mittlere" Linie: Ergänzend zum gerichtlichen Rechtsschutz erhält der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rechte und Pflichten eines Informationsfreiheitsbeauftragten. Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass dies nicht nur die Gerichte entlastet, sondern in hohem Maße dazu beiträgt, den beuroffenen: Bürgern rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Verwaltungsgerichtsordniing wird angepasst, damit Prozesse ums Informationszugangsrechte zügig und kostengünstig durchgeführt werden können. Insbesondere.wird der Rechtsweg schon dann eröffnet, wenn die öffentliche Stelle auf einen Antrag nicht rechtzeitig reagiert. - Verhältnis zu, anderen Informationszugangsrechten: Das Gesetz definiert einen Mindeststandard der Zugänglichkeit von Informationen. Andere Gesetze können einen weitergehenden Informationszugang erlauben, einschränken dürfen sie ihn nicht.
    Footnote
    Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen. - Vgl. für den vollständigen Text auch: www.netzwerkrecherche.de; www.humanistische-union.de
  11. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.00
    0.003812063 = product of:
      0.022872377 = sum of:
        0.022872377 = weight(_text_:des in 2037) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022872377 = score(doc=2037,freq=18.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.27537134 = fieldWeight in 2037, product of:
              4.2426405 = tf(freq=18.0), with freq of:
                18.0 = termFreq=18.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=2037)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  12. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.00
    0.0037884586 = product of:
      0.022730751 = sum of:
        0.022730751 = weight(_text_:des in 2908) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022730751 = score(doc=2908,freq=10.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.27366623 = fieldWeight in 2908, product of:
              3.1622777 = tf(freq=10.0), with freq of:
                10.0 = termFreq=10.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=2908)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Informationsprozesse in allen gesellschaftlichen Bereichen schaffen bisweilen ebenso wie die Produktion und der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen eine Reihe von Konflikten, die aus der unterschiedlichen Interessenlage der daran Beteiligten oder davon Betroffenen natürlicherweise herrühren. Je mehr sich diese Interessengegensätze im Zuge des Ausbaus des Informationsmarktes und dessen verstärkter Kommerzialisierung zuspitzen und je mehr wir uns tatsächlich von einem hochindustrialisierten Gemeinwesen zu einer Informationsgesellschaft entwikkeln, um so mehr ist die Schaffung und Anwendung eines rechtlichen Regelwerkes zu deren Befriedung erforderlich. Gleiches gilt für die Bereitstellung gesellschaftlich akzeptierter rechtlicher Rahmenbedingungen, die als Strukturvorgabe für diese Informationsgesellschaft unerlässlich sind. Von Seiten der Rechtswissenschaften - aber auch des Gesetzgebers - ist dabei allerdings nach wie vor im Hinblick auf die Bereitstellung eines spezifischen Instrumentariums in manchen Bereichen ein regulatives Defizit zu verzeichnen. Sicherlich lassen sich durch einzelne Gesetzesnovellierungen punktuelle Probleme beseitigen und bei entsprechender Neukonkretisierung herkömmlicher Rechtsnormen und Rechtsinstitute diese dann auch auf Probleme des Informationswesens anwenden. Eine durchgängige praxisorientierte Vermittlung zwischen der normativen und der tatsächlichen Ebene wurde in diesem Bereich aber bisher kaum in Ansätzen erreicht. Erst recht kann bisher auch nur unter Vorbehalt von einem Recht der Informationswirtschaft oder gar, insgesamt auf die Informationsgesellschaft bezogen, von einem in sich geschlossenen dogmatisch stimmigen "Informationsrecht" gesprochen werden. Auch die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, die allenthalben zu Themen wie "Multimedia-Recht", "IT-Recht", "eCommerce-Recht" etc. zu verzeichnen sind, können daran nichts ändern. Es lassen sich jedoch einige Rechtsmaterien identifizieren und spezielle Rechtsfragen verorten, denen in einem "Informationsmarkt" eine hervorragende Bedeutung zukommt und die als Grundstock für ein pragmatisch verstandenes "Informationsrecht" fungieren können. Aus Gründen der Bedeutung dieser Rechtsmaterien und der Übersichtlichkeit der folgenden Ausführungen wollen wir uns dabei hier auf drei Schwerpunkte beschränken: das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Vertragsrecht. Um die Spannweite des Gesamtbereichs einschlägiger Rechtsaspekte aufzuzeigen, seien aber zuvor kurz noch einige Problemfelder erwähnt, denen in der Praxis der Informationswirtschaft ebenfalls eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
  13. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.00
    0.0037884586 = product of:
      0.022730751 = sum of:
        0.022730751 = weight(_text_:des in 426) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022730751 = score(doc=426,freq=10.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.27366623 = fieldWeight in 426, product of:
              3.1622777 = tf(freq=10.0), with freq of:
                10.0 = termFreq=10.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=426)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern. Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der TIB und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland: »Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen.« Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stünden, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen könnten, sei unwahrscheinlich. Rosemann weiter: »Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein.«
    Bereits im Juni 2004 hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Vereinigung internationaler Fachverlage, Stichting STM, Klage gegen das elektronische Verschicken von kopierten beziehungsweise gescannten Artikeln durch subito erhoben. Besonders Fachverlage sehen den von subito angebotenen Dienst kritisch, bieten sie doch mittlerweile selbst Einzelartikel online zum kostenpflichtigen Download an. In seiner Klageerwiderung argumentierte der Dokumentenlieferdienst damit, dass der angebotene Service im Rahmen der Urheberrechtsgesetze liege und es keine Konkurrenzsituation zwischen subito und den Verlagen gebe. Ob subito gegen das jetzt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München in die Revision geht, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Zum Hintergrund: Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der TIB in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Das Oberlandesgericht München und auch der gegenwärtige Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts würden die vergleichbare elektronische Form des Kopienversands für das elektronische Zeitalter zunichte machen."
  14. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.00
    0.0036681592 = product of:
      0.022008955 = sum of:
        0.022008955 = weight(_text_:des in 1964) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022008955 = score(doc=1964,freq=6.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2649762 = fieldWeight in 1964, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=1964)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  15. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.00
    0.0036681592 = product of:
      0.022008955 = sum of:
        0.022008955 = weight(_text_:des in 2357) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022008955 = score(doc=2357,freq=6.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2649762 = fieldWeight in 2357, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=2357)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
  16. Müller, H.: ¬Das »neue« Urheberrecht - eine unendliche Geschichte : Kommerzielle Interessen bedrohen die Informationsfreiheit (2005) 0.00
    0.0036681592 = product of:
      0.022008955 = sum of:
        0.022008955 = weight(_text_:des in 3201) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022008955 = score(doc=3201,freq=6.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2649762 = fieldWeight in 3201, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=3201)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Für Bibliotheken stellt das Urheberrecht eines der zentralen, ihre tägliche Arbeit beherrschenden Rechtsgebiete dar, wenn nicht gar das wichtigste überhaupt. Das geltende Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 wurde im Vergleich zu manch anderen Gesetzen auffallend häufig geändert, besonders oft ab Mitte der Achtzigerjahre.' Zusätzlich haben die Gerichte das Urheberrecht durch grundlegende Urteile zu einzelnen Fragen immer wieder präzisiert. Aus Sicht des Bibliotheksjuristen verkörpert das Urheberrecht das in seiner Entwicklung dynamischste Rechtsgebiet. Infolge dieser vielfachen Änderungen kann man fast jedes Jahr von einem »neuen« Urheberrecht sprechen. Momentan bezieht sich die Bezeichnung auf die 2003 erfolgte Novellierung des Gesetzes. Doch im Jahre 2004 haben Verlage in einer breit angelegten Kampagne den Kopienversand der Bibliotheken zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht. Da sich die Kläger hauptsächlich auf das Urheberrecht berufen, kann man in Bezug auf diese Klagen auch von »neuerem« Urheberrecht sprechen. Damit aber nicht genug! Am 27. September 2004 hat das Bundesjustizministerium einen »Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« veröffentlicht, der in der hier verwendeten Diktion sozusagen das »neueste« Urheberrecht enthält. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick und beschreiben in drei Teilen das »neue«, »neuere« und »neueste« Urheberrecht.
  17. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.00
    0.0036681592 = product of:
      0.022008955 = sum of:
        0.022008955 = weight(_text_:des in 170) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022008955 = score(doc=170,freq=6.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2649762 = fieldWeight in 170, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=170)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.
  18. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.00
    0.003511995 = product of:
      0.02107197 = sum of:
        0.02107197 = weight(_text_:des in 3208) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02107197 = score(doc=3208,freq=22.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.2536954 = fieldWeight in 3208, product of:
              4.690416 = tf(freq=22.0), with freq of:
                22.0 = termFreq=22.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=3208)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
  19. Grötschel, M.: Copyright und elektronisches Publizieren : Auf dem Weg zu vernüftigen Regelungen? (2001) 0.00
    0.0033885003 = product of:
      0.020331 = sum of:
        0.020331 = weight(_text_:des in 16) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020331 = score(doc=16,freq=2.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.24477452 = fieldWeight in 16, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=16)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Abstract
    Das Committee on Electronic Information and Communication (CEIC) der International Mathematical Union (IMU) hat die Aufgabe, sich über die langfristige Informationsversorgung in der Mathematik Gedanken zu machen und Lösungsvorschläge hierfür zu erarbeiten. Das Kernthema ist natürlich "Elektronisches Publizieren". Dazu gehören auch Copyright-Regelungen. Mit diesem Artikel beginnt eine kleine Serie von Aufsätzen, in denen ich (in meiner Funktion als eines von elf CEIC-Mitgliedern) die Empfehlungen des CEIC erläutern werde
  20. Knapp, U.: An Promi-Fotos darf nicht manipuliert werden (2005) 0.00
    0.0033885003 = product of:
      0.020331 = sum of:
        0.020331 = weight(_text_:des in 3342) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020331 = score(doc=3342,freq=8.0), product of:
            0.08306012 = queryWeight, product of:
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.029993102 = queryNorm
            0.24477452 = fieldWeight in 3342, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.7693076 = idf(docFreq=7536, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=3342)
      0.16666667 = coord(1/6)
    
    Content
    Prominente können unterschwellige Manipulationen ihrer Fotos verbieten lassen. Das gilt dann, wenn das Bild den Anschein der Realitätstreue erweckt, aber technisch manipuliert wurde. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht Ex-Telekom-Vorstandschefs Ron Sommer recht. In einer satirischen Abbildung war sein Kopf um fünf Prozent vergrößert worden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der Streit begann, als die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Verlagsgruppe Handelsblatt) im Jahr 2000 eine Fotomontage mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Sommer veröffentlichte. Auf dem Bild sitzt er auf einem bröckelnden magentafarbenen T und schaut unbeschwert drein. Bei der Montage wurde Sommers Kopfvergrößert. In dieser Veränderung sah der Ex-Manager eine "unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge". Durch den technischen Eingriff wirke sein Gesicht "länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf dem Originalfoto", bemängelte Sommer. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Unterlassungsklage ab. Die Bundesrichter meinten, es sei auf die Gesamtkarikatur abzustellen. Mit der satirischen Abbildung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass Sommer unbeschwert auf der Telekom throne, während die Firma Probleme habe. Eine gesonderte Betrachtung der Manipulationen lehnte der BGH damals ab, weil Teile einer Satire insgesamt zu bewerten seien. Die Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des früheren Telekom-Chefs. Sommer ließ den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie war vor allem deshalb erfolgreich, weil die Manipulation des Fotos nicht offensichtlich war, sondern der Betrachter gerade "keinen Anhaltspunkt" für die technische Veränderung hatte. "Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht", heißt es in der Entscheidung. Diese Annahme treffe bei einer unterschwelligen Bildmanipulation aber nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erwecke, ein authentisches Bild zu sein. Da das Abbild dadurch eine unrichtige Information erhalte, sei es nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Falsche Informationen seien kein schützenswertes Gut. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun prüfen, ob die Veränderungen geringfügig sind. In diesem Fall würde keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei einer Manipulation der Gesichtszüge des Prominenten wäre dies jedoch der Fall. (Az.: 1 BvR 240/04)

Languages

  • d 63
  • e 9

Types

  • a 65
  • m 6
  • el 2
  • More… Less…