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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
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  1. Ortner, E.: Anthropozentrik und Sprachbasierung in der (Wirtschafts-) Informatik (2004) 0.03
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    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  2. Beger, G.: Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand? (2004) 0.03
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    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  3. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.03
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    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  4. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.02
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  5. Philapitsch, F.: Kopieren und Digitalisieren im Bibliotheksbereich : ein urheberrechtlicher Überblick (2009) 0.02
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    Abstract
    Dem aufmerksamen Mitglied der Informationsgesellschaft ist nicht entgangen, dass beinahe jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Wissen urheberrechtlich "aufgeladen" ist. Im Tross der Digitalisierung und Vernetzung ist die Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen auch in die Arbeitswelt der Bibliothekarinnen eingezogen. Nutzungen die bisher gang und gäbe waren haftet nun der Nimbus des möglicherweise Illegalen an. In diesem Beitrag sollen mit der Vervielfältigung und der Digitalisierung die häufigsten urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vor dem Hintergrund des Urheberrechts dargestellt und bewertet werden; es wird skizziert, welche Freiheiten das Urheberrecht den Bibliotheken bietet und wo diese Freiheiten ihre Grenzen haben. In Bibliotheken wird nicht nur gesammelt, katalogisiert, entliehen und gelesen - die häufigste Tätigkeit in einer Bibliothek ist die Vervielfältigung. Die Arten dieser Nutzungshandlung sind ... vielfältig. Ob ein ganzes Buch digitalisiert wird, ob eine Inkunabel abfotografiert und das so erzeugte Abbild den Benutzern statt des wertvollen Originals zur Verfügung gestellt wird, ob ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Nachschlagwerk kopiert, kopieren lässt, oder sich diese Kopie nicht nur anfertigen sondern auch postalisch zusenden lässt - alle diese Tätigkeiten stellen urheberrechtlich relevante Handlungen dar.
  6. Seadle, M.: Copyright in a networked world : ethics and infringement (2004) 0.01
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    Source
    Library hi tech. 22(2004) no.1, S.106-110
  7. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.01
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  8. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
  9. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.01
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    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.
  10. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  11. Kavcic-Colic, A.: Archiving the Web : some legal aspects (2003) 0.01
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    Date
    10.12.2005 11:22:13
  12. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.01
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    Date
    17. 3.2008 15:17:22
  13. Klimpel, A.: Abzocker im Netz ignorieren : Geschäft mit Abmahnungen (2002) 0.01
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    Content
    "Seit dem Start des neuen Teledienstegesetzes (TDG) zu Jahresbeginn stehen Handwerker mit Internetseite ebenso im Visier der Abzocker wie Familien, auf deren Homepage neben Kinderfotos ein kleiner Werbebutton prangt. Ursprünglich sollte das Instrument der Abmahnung aufwendige Klagen auf Unterlassung vermeiden helfen: Bei unlauterem Wettbewerb eines Konkurrenten kann dieser abgemahnt werden. Sieht der Mitbewerber sein Unrecht ein, zahlt er eine Gebühr an den Abmahner und verpflichtet sich, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Strafe zu zahlen. "Im Prinzip eine gute Idee, nur sind einige Leute schnell auf die Idee gekommen, dass man damit Geld verdienen kann", sagt Rudolf Koch, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler für Grundbesitz (VDM). In einem Fall habe ein Anwalt mehr als 4300 Abmahnungen an einem Tag abgeschickt. Ein Friseur, der in seinem Webimpressum nicht die zuständige Standesvertretung angibt, verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletterabonnement gegen Angabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. "98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie was davon gehört", schätzt der Juraprofessor Heinrich Wilms von der Universität Konstanz. Auch Hobbykicker und Kegelbrüder bleiben von den modernen Mahngebührjägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass such sie ein Impressum auf die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieterkennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es such hier Ausnahmen gibt: "Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt", erklärt Koch. "Massenabmahnungen hat es früher schon gegeben, aber jetzt bekommen diese Leute Verstöße von einer Suchmaschine auf Knopfdruck ins Haus geliefert", klagt Koch. "Die Idee hinter dem Gesetz ist gut, die Umsetzung aber ist blödsinnig" Zu viele Angaben würden den Homepagebetreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. "Grausig nennt auch Wilms das Gesetz, das teils "abwegig viele Details" verlange. Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: "Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe derselben Branche wegen Impressumfehlern abgemahnt und je 75 Eure Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat, jetzt eine eigene Karriere als Abmahner begonnen", berichtet Koch. Kleinen Unternehmen sei zu empfehlen, auf Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Fehlern im Impressum gar nicht zu reagieren, sondern die-meist ausbleibende- Klage abzuwarten, sagt Juraprofessor Wilms. Bei Abmahnung durch einen Verband sollte ein Anwalt aufgesucht werden."
  14. Weber, K.; Drüeke, R.; Schulz, A.: Mobiler Wissenszugang : Digital Rights Management vs. Privacy (2006) 0.01
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    Abstract
    Zurzeit findet auf dem Musik- und Filmmarkt eine Auseinandersetzung statt, die mit harten Bandagen ausgefochten wird: Auf der einen Seite finden sich die großen Musik- und Filmverlegerinnen, auf der anderen Nutzerinnen von illegalen Tauschbörsen im Internet. Es geht dabei um viel Geld, da die Nutzerinnen von Tauschbörsen die heruntergeladenen Musikstücke und Filme nicht bezahlen, sondern untereinander tauschen; den Rechteinhaberinnen entgehen daher erhebliche Umsätze und Gewinne. Um dies zu verhindern, stehen im Wesentlichen zwei Wege offen: Zum einen kann der Rechtsweg beschritten werden, in dem die Nutzerinnen illegaler Tauschbörsen straf- und zivilrechtlich verfolgt werden - tatsächlich geschieht dies bereits massiv. Zum anderen aber kann versucht werden, die illegale Vervielfältigung von Musik oder Filmen durch so genannte Digital Rights Management-Systeme (DRMS) zu unterbinden. Einfache DRM Systeme unterbinden nur die Kopie eines Musikstücks oder Films; komplexere Systeme sollen erlauben, bspw. die Nutzungsweise, den Nutzungsort bzw. das Gerät der Nutzung oder auch die Nutzungsdauer entsprechend den Vorgaben der Rechteinhaberinnen zu gestalten. Solche Kontrollmöglichkeiten können durchaus damit einhergehen, dass in die Privatsphäre der Benutzerinnen eingegriffen wird, indem Nutzungs- und Benutzerdaten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Dies gilt dabei nicht nur für Musik und Filme, sondern für alle medialen Inhalte, die digital distribuiert und somit mit DRM Systemen geschützt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Legitimität des Einsatzes entsprechender Systeme nicht nur für den Unterhaltungssektor - hier eben vor allem für Musik und Filme -, sondern ebenso für den wissenschaftlichen Bereich, bspw. beim Zugriff auf Artikel in Fachzeitschriften. Die Frage "Sollte Wissen durch DRM-Systeme geschützt werden?" lässt sich nun nicht a priori beantworten. Entscheidend für eine Antwort ist, welche Hierarchie man für zu schützende Rechte einführt.
  15. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.01
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    Content
    Es kann nicht Aufgabe der Politik sein, kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol für den elektronischen Dokumentenversand zu sichern, zumal deshalb nicht, weil diese die Wissensobjekte, die sie in Zeitschriften veröffentlichen, in der Regel kostenlos von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Institutionen und Personen erhalten. Die Rechtfertigung für Verlage, mit solchen Produkten auf den Märkten zu handeln und damit Gewinn zu machen, beziehungsweise die Rechtfertigung für gesetzlich zugestandene Privilegien sollte sich allein aus der Fähigkeit der Anbieter ableiten, aus dem kostenlos gelieferten Wissen Produkte mit attraktiven Mehrwerteigenschaften zu machen und diese Produkte den zurückkaufenden öffentlichen Einrichtungen zu nicht restriktiven, vor allem auch für Studierende nicht prohibitiven Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der letzte Halbsatz in Paragraf 53a mit der Monopolzuweisung an Verlage darf nicht erhalten bleiben - darin ist sich das Aktionsbündnis mit dem DBV einig. Für ihn gibt es keine Begründung, erst recht nicht durch eine Berufung auf den Dreistufentest. Tucholsky, leicht abgewandelt, hatte wohl recht: Das Gegenteil von gut ist nicht schlecht, sondern gut gemeint. Sollte nicht der DBV seine Energie entsprechend seiner Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access auf ganz andere Aktivitäten richten? Bibliotheken haben alles dafür zu tun, dass freien, in elektronischen Umgebungen möglichen Formen für Produktion, Bereitstellung und Nutzung von Wissen auf breiter Front Geltung verschafft wird. Ist das so, hätte es durchaus einmal nützlich sein können, Verhandlungen an die Wand zu fahren, die dafür nicht zielführend sind. Und ebenfalls könnte es durchaus zu einem erfolgreichen Scheitern kommen, wenn die Politik ein schlechtes Gesetz macht. Die Praxis wird das dann schnell als obsolet erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen die Interessen von Bildung und Wissenschaft, und damit gegen die Interessen der Öffentlichkeit, kann auf Dauer niemand Politik machen. Ich möchte entsprechend an das Selbstbewusstsein der Bibliothekare und die Stärke der Bibliotheken appellieren. Es müssen und können andere und bessere Formen der Zusammenarbeit und der Koexistenz von Bibliotheken und kommerziellen Informationsanbietern gefunden werden."
  16. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.01
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    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
  17. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.01
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    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  18. Heidrich, J.: Illegale E-Mail-Filterung : Eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post ist strafbar (2005) 0.01
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    Abstract
    Nicht nur wer fremde E-Mail heimlich ausspäht, verletzt das Fernmeldegeheimnis, sondern auch derjenige, der etwa als Serverbetreiber elektronische Botschaften unwillkommener Absender für Dritte gezielt unterdrückt, ohne dass die Empfänger davon wissen und damit einverstanden sind. Das kann auch Maßnahmen zur Spam-Filterung betreffen.
  19. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.01
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    VDZ-Justiziar Dirk Platte kritisiert, die VG Media nutze das Urheberrecht als Vehikel, um den Verlagen "in die Formulierungen reinzureden". Derartige "Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit" seien nicht hinnehmbar. Die Forderung nach Werbefreiheit empfindet der Zeitschriftenverband gar als realitätsfremd, da sich Online-Ableger ohne Reklame gar nicht finanzieren lassen. Der Verband will deshalb grundsätzlich geklärt wissen, ob die von den Presseabteilungen der Sender erbrachten Leistungen eine "schöpferische Höhe" erreichen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen. Das Urteil des Landgerichts Köln wird nun für April oder Mai erwartet. Der VDZ sieht seine Position durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus 2004 gestärkt, das Presseunternehmen das Recht einräumt, urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei für ihre Zwecke zu nutzen, wenn es "der Berichterstattung über Tagesereignisse" diene. Das OLG fand, die Ankündigung eines Fernsehprogramms sei ein "Tagesereignis" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Argumentation der VG Media wird dagegen teilweise gestützt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007. Anlass des Rechtsstreits war ein 20-Sekunden Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, den Stefan Raab in seiner Show "TV Total" verwendet hatte. Der BGH sprach der Verwertungs-gesellschaft des HR die geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 1278 Euro zu - mit der Begründung, dass Raab den Ausschnitt kaum kommentiert, also nicht ausreichend journalistisch bearbeitet habe. Dies, findet VDZ-Mann Platte, gelte für die Berichterstattung der Programmzeitschriften aber gerade nicht."
  20. Büssow, J.; Tauss, J.; Scheithauer, I.; Bayer, M.: ¬Ein Kampf gegen den Rechtsextrimismus - oder gegen das Internet? : Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und der Medienexperte Jörg Tauss (beide SPD) streiten über Sperren und Filter für das Web (2002) 0.01
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    - Büssow: Wir wünschen uns Selbstverpflichtungen der Provider. Die muss man definieren. Die AOLs dieser Welt könnten Eltern ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Inhalte ihre Kinder sehen dürfen. Für diese Anbieter sind netzautonome Filter auch Marketing-Instrumente: Wenn es eine effektive Selbstregulierung gäbe, bräuchten Behörden nicht einzugreifen. Tatsächlich wollen aber die Zugangsprovider von Selbstverpflichtungen wenig wissen. Dann kann der Staat sich nicht rausziehen. - Tauss: Gegen Selbstregulierung ist nichts einzuwenden. Wenn Fotolabors hei der Filmentwicklung kriminelle Handlungen sehen, informieren sie die Behörden -.:ohne dass man Erklärungen von allen Labors verlangt hat. Die Provider sind bereit, über Regulierungen zu reden und tun einiges. Sie haben etwa Vereinbarungen mit dem Bundeskriminalamt getroffen. - Alle reden über Medienkompetenz, wenn sie nicht mehr weiter wissen. Sie auch? - Tauss: Ich rede über Medienkompetenz - nicht, weil ich nicht weiter weiß, sondern weil ich es für nötig halte, dass wir hier etwas tun. Ich muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche mit Dingen in Verbindung kommen, die nicht wünschenswert sind. Wir müssen sie in die Lage versetzen, damit fertig zu werden. Und ich halte es für eine Schlüsselkompetenz in der Informationsgesellschaft, zwischen falschen und richtigen Inhalten zu unterscheiden, ihren Ursprung zu bewerten, Realität und Fiktion trennen zu können. Wenn wir Jugendschutz so verstehen, dass wir Dinge verbieten oder sperren, sie in der Realität aber dennoch da sind, besteht die Gefahr, dass wir Probleme ausblenden und Kinder und Jugendliche alleine lassen. Zumal sie ja nicht zum Lehrer kommen können, weil der sich strafbar macht, wenn er etwa ein Gewaltvideo mit seiner Klasse behandelt. Diese Entwicklung im Jugendschutz ist ein Rückgriff auf die Zeiten, als unser katholischer Pfarrer im Dorf gesagt hat, was wir sehen sollen und was nicht - und wir Jungs immer geguckt haben: Aha, was hat er verboten, das müssen wir erst recht anschauen. - Immer mehr Schulen sind mit Computern ausgestattet. Wie sieht es denn mit den personellen Voraussetzungen dafür aus, dass der sinnvolle Umgang mit Computer und Internet gelehrt werden kann? - Tauss: Beim Jahrestreffen des Chaos Computer Clubs haben sich viele Schüler darüber ausgelassen, wie wenig Ahnung ihre Lehrer haben. Auf meine Frage, oh sie auf die Pädagogen verzichten wollen, kam übereinstimmend: nein. Die Jugendlichen hätten sie gerne als Moderatoren heim Umgang mit Computer und Internet. Das halte ich für den richtigen Weg. - Ist die Sicht auf der Regierungsbezirk-Ebene auch so positiv und optimistisch? - Büssow: Wir bilden verstärkt Lehrer fort, damit sie mit Internet und PC arbeiten können. Und die Auseinandersetzung mit kritischen Inhalten läuft im Unterricht in vielen Fächern. Das alles funktioniert. Aber es ersetzt nicht ordnungs- und strafrechtliche Ahndungen."