Search (148 results, page 1 of 8)

  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Lügger, J.: Mathematisches Publizieren und die elektronische Welt (1994) 0.06
    0.057704914 = product of:
      0.14426228 = sum of:
        0.03492104 = weight(_text_:der in 5681) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03492104 = score(doc=5681,freq=2.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.34551817 = fieldWeight in 5681, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.109375 = fieldNorm(doc=5681)
        0.10934124 = product of:
          0.21868248 = sum of:
            0.21868248 = weight(_text_:mathematik in 5681) [ClassicSimilarity], result of:
              0.21868248 = score(doc=5681,freq=2.0), product of:
                0.25291798 = queryWeight, product of:
                  5.5898643 = idf(docFreq=448, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.864638 = fieldWeight in 5681, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  5.5898643 = idf(docFreq=448, maxDocs=44218)
                  0.109375 = fieldNorm(doc=5681)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Field
    Mathematik
    Source
    Mitteilungen der Deutschen Mathematiker-Vereinigung. 1994, H.2, S.4-6
  2. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.05
    0.053882398 = product of:
      0.08980399 = sum of:
        0.033876907 = weight(_text_:geschichte in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
          0.033876907 = score(doc=4165,freq=2.0), product of:
            0.2150443 = queryWeight, product of:
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.15753455 = fieldWeight in 4165, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
        0.04673181 = weight(_text_:der in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
          0.04673181 = score(doc=4165,freq=78.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.46237716 = fieldWeight in 4165, product of:
              8.83176 = tf(freq=78.0), with freq of:
                78.0 = termFreq=78.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
        0.009195275 = product of:
          0.01839055 = sum of:
            0.01839055 = weight(_text_:22 in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
              0.01839055 = score(doc=4165,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.116070345 = fieldWeight in 4165, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
          0.5 = coord(1/2)
      0.6 = coord(3/5)
    
    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Rez. in: BvD-NEWS Sonderausgabe 2016 unter: https://www.stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/PDF/BvD-Sondernews-2016_Buchvorstellung.pdf (Rudi Kramer): "In der Reihe DatenDebatten erschien im April der Band 1 zur Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, herausgegeben durch die Stiftung Datenschutz. Auf über 170 Seiten werden durch verschiedene Autoren unterschiedliche Aspekte beleuchtet und dargestellt. Die Zusammenstellung der Autoren umfasst bekannte Namen, die man entweder aus dem Umfeld der Stiftung Datenschutz wahrgenommen hat, oder weil man sie aus der politischen Diskussion zum Thema kennt, sie als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde in Erinnerung blieben, sie wissenschaftlich das Thema erschließen oder sie sich journalistisch auch auf diesem Gebiet spezialisiert haben. Bei der Fülle des Spektrums der Autoren und deren Themen sei eines vorweggenommen: Sie sind nicht alle einer Meinung und man wird gelegentlich mit Gedanken konfrontiert, denen man sich stellen sollte, weil sie nicht dem allgemeinen Datenschutz-Mainstream-Verständnis (oder gar den eigenen Erwartungen) entsprechen. Die Beiträge wiederholen nicht die Geschichte des Datenschutzes, sondern wollen einen Beitrag liefern für einen Diskurs zwischen rechtlichen Grundlagen, gelebter Realität und Möglichkeiten, wie mit beidem in der Zukunft umgegangen werden kann. Auch wenn die DS-GVO nicht einmal in den Erwägungsgründen den Begriff der informationellen Selbstbestimmung heranzieht, sondern bei ihrer Berechtigungs- und Wertebasis in Erwägungsgrund 1 auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, sollte die Diskussion über das, was wir von einer informationellen Selbstbestimmung erwarten, nicht beendet werden.
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    Im Rahmen einer Rezension kann nicht jeder Beitrag verkürzt dargestellt werden. Es werden daher die Beiträge nur in der Zusammenstellung angesprochen. So bieten die Beiträge von Julia Schramm (»Im Zeitalter von Post-Privacy«), Christine Schulzki-Haddouti (»Wie sieht eine angemessene Datenschutzkontrolle aus?«), Michael Seemann (»Informationelle und andere Selbstbestimmungen«), Indra Spiecker, gen. Döhmann (»Datenschutzrecht im Internet in der Kollision«), Julia Stinner (»Informationelle Selbstbestimmung und Grenzen rechtlicher Regulierung«), Sabine Trepte (»Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung«) Anregungen zu einem Diskurs, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung ausblieb. Der Band ist empfehlenswert für alle diejenigen, die daran interessiert sind, wie sich das bestehende Verständnis von informationeller Selbstbestimmung in den nächsten Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - verändern wird und welche Faktoren dabei in der Diskussion berücksichtigt werden sollten."
  3. Grötschel, M.: Copyright und elektronisches Publizieren : Auf dem Weg zu vernüftigen Regelungen? (2001) 0.04
    0.03881743 = product of:
      0.097043574 = sum of:
        0.034562867 = weight(_text_:der in 16) [ClassicSimilarity], result of:
          0.034562867 = score(doc=16,freq=6.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.34197432 = fieldWeight in 16, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=16)
        0.06248071 = product of:
          0.12496142 = sum of:
            0.12496142 = weight(_text_:mathematik in 16) [ClassicSimilarity], result of:
              0.12496142 = score(doc=16,freq=2.0), product of:
                0.25291798 = queryWeight, product of:
                  5.5898643 = idf(docFreq=448, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.49407884 = fieldWeight in 16, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  5.5898643 = idf(docFreq=448, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=16)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Das Committee on Electronic Information and Communication (CEIC) der International Mathematical Union (IMU) hat die Aufgabe, sich über die langfristige Informationsversorgung in der Mathematik Gedanken zu machen und Lösungsvorschläge hierfür zu erarbeiten. Das Kernthema ist natürlich "Elektronisches Publizieren". Dazu gehören auch Copyright-Regelungen. Mit diesem Artikel beginnt eine kleine Serie von Aufsätzen, in denen ich (in meiner Funktion als eines von elf CEIC-Mitgliedern) die Empfehlungen des CEIC erläutern werde
    Source
    Mitteilungen der Deutschen Mathematiker-Vereinigung. 2001, H.3, S.8-10
  4. Müller, H.: ¬Das »neue« Urheberrecht - eine unendliche Geschichte : Kommerzielle Interessen bedrohen die Informationsfreiheit (2005) 0.03
    0.034804426 = product of:
      0.08701106 = sum of:
        0.056461517 = weight(_text_:geschichte in 3201) [ClassicSimilarity], result of:
          0.056461517 = score(doc=3201,freq=2.0), product of:
            0.2150443 = queryWeight, product of:
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.2625576 = fieldWeight in 3201, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=3201)
        0.030549545 = weight(_text_:der in 3201) [ClassicSimilarity], result of:
          0.030549545 = score(doc=3201,freq=12.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.30226544 = fieldWeight in 3201, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=3201)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Für Bibliotheken stellt das Urheberrecht eines der zentralen, ihre tägliche Arbeit beherrschenden Rechtsgebiete dar, wenn nicht gar das wichtigste überhaupt. Das geltende Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 wurde im Vergleich zu manch anderen Gesetzen auffallend häufig geändert, besonders oft ab Mitte der Achtzigerjahre.' Zusätzlich haben die Gerichte das Urheberrecht durch grundlegende Urteile zu einzelnen Fragen immer wieder präzisiert. Aus Sicht des Bibliotheksjuristen verkörpert das Urheberrecht das in seiner Entwicklung dynamischste Rechtsgebiet. Infolge dieser vielfachen Änderungen kann man fast jedes Jahr von einem »neuen« Urheberrecht sprechen. Momentan bezieht sich die Bezeichnung auf die 2003 erfolgte Novellierung des Gesetzes. Doch im Jahre 2004 haben Verlage in einer breit angelegten Kampagne den Kopienversand der Bibliotheken zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht. Da sich die Kläger hauptsächlich auf das Urheberrecht berufen, kann man in Bezug auf diese Klagen auch von »neuerem« Urheberrecht sprechen. Damit aber nicht genug! Am 27. September 2004 hat das Bundesjustizministerium einen »Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« veröffentlicht, der in der hier verwendeten Diktion sozusagen das »neueste« Urheberrecht enthält. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick und beschreiben in drei Teilen das »neue«, »neuere« und »neueste« Urheberrecht.
  5. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.03
    0.03144901 = product of:
      0.07862252 = sum of:
        0.035275575 = weight(_text_:der in 3975) [ClassicSimilarity], result of:
          0.035275575 = score(doc=3975,freq=4.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.34902605 = fieldWeight in 3975, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.078125 = fieldNorm(doc=3975)
        0.04334694 = product of:
          0.08669388 = sum of:
            0.08669388 = weight(_text_:22 in 3975) [ClassicSimilarity], result of:
              0.08669388 = score(doc=3975,freq=4.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.54716086 = fieldWeight in 3975, product of:
                  2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                    4.0 = termFreq=4.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.078125 = fieldNorm(doc=3975)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Date
    22. 2.2018 12:06:44
    22. 2.2018 12:13:53
    Source
    Resilienz in der offenen Gesellschaft. Symposium des Centre for Security and Society. Hrsg.: Hans-Helmuth Gander u.a
  6. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.03
    0.027457604 = product of:
      0.06864401 = sum of:
        0.028230758 = weight(_text_:geschichte in 4216) [ClassicSimilarity], result of:
          0.028230758 = score(doc=4216,freq=2.0), product of:
            0.2150443 = queryWeight, product of:
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.1312788 = fieldWeight in 4216, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.7528 = idf(docFreq=1036, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=4216)
        0.04041325 = weight(_text_:der in 4216) [ClassicSimilarity], result of:
          0.04041325 = score(doc=4216,freq=84.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.39985958 = fieldWeight in 4216, product of:
              9.165152 = tf(freq=84.0), with freq of:
                84.0 = termFreq=84.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=4216)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
    Für Bibliothekare verdienen drei Aspekte der vorliegenden Arbeit besondere Aufmerksamkeit, nämlich die Frage, ob Informationsfreiheit auch Informationsgebührenfreiheit bedeutet, dann das Problem des Jugendmedienschutzes und schließlich der Umfang von Leistungs- und Bereitstellungspflichten des Staates im Bereich der Informationsfreiheit. Die Frage nach Benutzungsgebühren im Bibliotheksbereich ist heikel. Sind doch Bibliotheken Kultureinrichtungen mit großer Reichweite, die als öffentliche Bibliotheken insbesondere Kinder und Jugendliche ansprechen wollen und als wissenschaftliche Einrichtungen der politisch gewünschten beruflichen Weiterbildung und der grundrechtlich geschützten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dienen. Benutzungsgebühren sind vor diesem Hintergrund problematisch. Sind sie auch verfassungsrechtlich unzulässig? Köppen diskutiert diese Frage am Beispiel der Rundfunkgebühren (S.152-154). Im Ergebnis stellt er fest, dass Gebühren erst dann eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit darstellen, wenn ihre Höhe geeignet ist, Informationssuchende von Informationsquellen fernzuhalten. Überträgt man diese Erwägungen auf die Bibliothek, so gilt: Benutzungsgebühren sind in einem moderaten Umfang zulässig. Da Köppen auf Bibliotheken in diesem Zusammenhang nicht eingeht, bleiben interessante Fragen unerörtert, die sich aus einem Vergleich von Rundfunk-und Bibliotheksgebühren ergeben: So wird der Benutzer vieler Bibliotheken mit kumulierten Gebühren konfrontiert, während der Rundfunkteilnehmer nur eine Gebühr zu entrichten hat. Von daher müsste eine angemessene Bibliotheksgebühr unterhalb der Rundfunkgebühr liegen. Ergiebig sind die Ausführungen zum Jugendmedienschutz (S.170-187). In konzentrierter Form bietet Köppen eine Einführung in die gesetzlichen Vorschriften. Leiderfehlen bei den Ausführungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Hinweise auf weiterführende Literatur. Obwohl das Vorwort der Arbeit von April 2004 datiert, ist dieser Teil der Dissertation offenbar vor dem 1. April 2003 geschrieben und nicht aktualisiert worden, vgl. Fn. 698.
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
  7. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.03
    0.027060736 = product of:
      0.06765184 = sum of:
        0.046196193 = weight(_text_:der in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
          0.046196193 = score(doc=1697,freq=14.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.4570776 = fieldWeight in 1697, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
        0.021455642 = product of:
          0.042911284 = sum of:
            0.042911284 = weight(_text_:22 in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
              0.042911284 = score(doc=1697,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1697, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Ziel dieser Arbeit ist es mit der Methodik der analytischen Rechtsethik die Plausibilität säkularer Begründungsdiskurse zum normativen Status biologischer Entitäten transparenter zu machen. Diese Untersuchung versucht daher vorrangig die weitgehend versteckten Wert- und Normprämissen bei bioethischen Diskursen herauszuarbeiten. Fundamental kritisiert wird die scheinbar weltanschaulich neutrale These einer verfügbaren "Würde des menschlichen Lebens" bei Embryonen.
    Date
    17. 3.2008 15:17:22
    Series
    Fortschritte in der Wissensorganisation; Bd.10
    Source
    Kompatibilität, Medien und Ethik in der Wissensorganisation - Compatibility, Media and Ethics in Knowledge Organization: Proceedings der 10. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Wien, 3.-5. Juli 2006 - Proceedings of the 10th Conference of the German Section of the International Society of Knowledge Organization Vienna, 3-5 July 2006. Ed.: H.P. Ohly, S. Netscher u. K. Mitgutsch
  8. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.03
    0.025690002 = product of:
      0.064225 = sum of:
        0.04276936 = weight(_text_:der in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
          0.04276936 = score(doc=1099,freq=12.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.4231716 = fieldWeight in 1099, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
        0.021455642 = product of:
          0.042911284 = sum of:
            0.042911284 = weight(_text_:22 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.042911284 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  9. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.02
    0.024044195 = product of:
      0.060110487 = sum of:
        0.04785012 = weight(_text_:der in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
          0.04785012 = score(doc=2022,freq=46.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.473442 = fieldWeight in 2022, product of:
              6.78233 = tf(freq=46.0), with freq of:
                46.0 = termFreq=46.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
        0.012260367 = product of:
          0.024520734 = sum of:
            0.024520734 = weight(_text_:22 in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.024520734 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  10. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.02
    0.022237808 = product of:
      0.05559452 = sum of:
        0.0249436 = weight(_text_:der in 5469) [ClassicSimilarity], result of:
          0.0249436 = score(doc=5469,freq=2.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.2467987 = fieldWeight in 5469, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.078125 = fieldNorm(doc=5469)
        0.030650917 = product of:
          0.061301835 = sum of:
            0.061301835 = weight(_text_:22 in 5469) [ClassicSimilarity], result of:
              0.061301835 = score(doc=5469,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.38690117 = fieldWeight in 5469, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.078125 = fieldNorm(doc=5469)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Gutachten zu den Auswirkungen der neuen Technologien auf das Urheberrecht mit Darstellung des gesetzgebungspolitischen Handlungsbedarfs zum Copyright
    Date
    1. 7.1997 21:02:22
  11. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.02
    0.021836424 = product of:
      0.05459106 = sum of:
        0.042330693 = weight(_text_:der in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
          0.042330693 = score(doc=3212,freq=36.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.4188313 = fieldWeight in 3212, product of:
              6.0 = tf(freq=36.0), with freq of:
                36.0 = termFreq=36.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
        0.012260367 = product of:
          0.024520734 = sum of:
            0.024520734 = weight(_text_:22 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
              0.024520734 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 3212, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  12. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.02
    0.018689442 = product of:
      0.046723604 = sum of:
        0.03599578 = weight(_text_:der in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03599578 = score(doc=4609,freq=34.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.35615197 = fieldWeight in 4609, product of:
              5.8309517 = tf(freq=34.0), with freq of:
                34.0 = termFreq=34.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
        0.010727821 = product of:
          0.021455642 = sum of:
            0.021455642 = weight(_text_:22 in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
              0.021455642 = score(doc=4609,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.1354154 = fieldWeight in 4609, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Diese Regel wird noch für viel Ärger sorgen: Eine neue Verordnung der Bundesregierung verpflichtet Betreiber von Webseiten, Kopien ihres Angebotes bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Ob auch Blogger kopieren und einreichen müssen, ist noch unklar.
    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  13. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.02
    0.017790247 = product of:
      0.044475615 = sum of:
        0.019954879 = weight(_text_:der in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
          0.019954879 = score(doc=3016,freq=2.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.19743896 = fieldWeight in 3016, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
        0.024520734 = product of:
          0.04904147 = sum of:
            0.04904147 = weight(_text_:22 in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
              0.04904147 = score(doc=3016,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.30952093 = fieldWeight in 3016, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Abstract
    Google schafft im Internet die größte Bibliothek der Welt - und kollidiert dabei immer ungenierter mit dem Urheberrecht. Wie die jüngste Einigung in Sachen Buch-Digitalisierung mit dem US-amerikanischen Verlegerverband zu beurteilen ist und welche Auswirkungen sie auf Deutschland haben könnte, beurteilt im Folgenden Rechtsanwalt Michael Haager.
    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  14. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.01
    0.0147709 = product of:
      0.03692725 = sum of:
        0.02160179 = weight(_text_:der in 1136) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02160179 = score(doc=1136,freq=6.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.21373394 = fieldWeight in 1136, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=1136)
        0.015325459 = product of:
          0.030650917 = sum of:
            0.030650917 = weight(_text_:22 in 1136) [ClassicSimilarity], result of:
              0.030650917 = score(doc=1136,freq=2.0), product of:
                0.15844314 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.045245815 = queryNorm
                0.19345059 = fieldWeight in 1136, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=1136)
          0.5 = coord(1/2)
      0.4 = coord(2/5)
    
    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  15. Wüpper, T.: Springer beklagt Sparkurs der Bibliotheken : Buchgeschäft des Verlages leidet - Kritik an fehlendem Urheberrecht für Multimedia (1996) 0.01
    0.013198912 = product of:
      0.06599456 = sum of:
        0.06599456 = weight(_text_:der in 4378) [ClassicSimilarity], result of:
          0.06599456 = score(doc=4378,freq=14.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.652968 = fieldWeight in 4378, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.078125 = fieldNorm(doc=4378)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Content
    "Harsche Kritik übt Springer an der Praxis der Bibliotheken, über Kopierzentralen und elektronische Netze Informationen zu vervielfältigen und auszutauschen, wodurch der Kauf von Büchern unnötig wird. Das komme eine 'Enteignung' der Verlage gleich, sagte der Geschäftsführer Dietrich Götze vor der Presse"
  16. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Vorläufige "Endstation" der EU Info-Richtlinie Heureka (2001) 0.01
    0.0119729275 = product of:
      0.059864637 = sum of:
        0.059864637 = weight(_text_:der in 4754) [ClassicSimilarity], result of:
          0.059864637 = score(doc=4754,freq=8.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.59231687 = fieldWeight in 4754, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.09375 = fieldNorm(doc=4754)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 54(2001) H.2/3, S.19-24
  17. Ortner, E.: Anthropozentrik und Sprachbasierung in der (Wirtschafts-) Informatik (2004) 0.01
    0.0119729275 = product of:
      0.059864637 = sum of:
        0.059864637 = weight(_text_:der in 4663) [ClassicSimilarity], result of:
          0.059864637 = score(doc=4663,freq=8.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.59231687 = fieldWeight in 4663, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.09375 = fieldNorm(doc=4663)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Source
    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  18. Kuhlen, R.: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel (2010) 0.01
    0.011581998 = product of:
      0.05790999 = sum of:
        0.05790999 = weight(_text_:der in 4056) [ClassicSimilarity], result of:
          0.05790999 = score(doc=4056,freq=22.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.57297707 = fieldWeight in 4056, product of:
              4.690416 = tf(freq=22.0), with freq of:
                22.0 = termFreq=22.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=4056)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Abstract
    Die Defizite der bisherigen, Bildung und Wissenschaft betreffenden Schrankenregelungen im deutschen Urheberrecht sollten nach den Vorstellungen wichtiger Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, der Kulturministerkonferenz, aber auch der international renommierten Wittem-Gruppe, durch eine umfassende Wissenschaftsklausel/-schranke beseitigt werden. Dies liegt im Interesse sowohl von Bildung und Wissenschaft nach einer liberaleren und flexibleren Nutzung von publizierter Information, vor allem für das mit öffentlicher Förderung entstandene Wissen, als auch der auf Innovationen angewiesenen, im internationalen Wettbewerb stehenden Wirtschaft. Die Darstellung konzentriert sich auf den weitgehendsten Vorschlag des Aktionsbündnisses, in der Hoffnung, dass doch noch einer Änderung der in dieser Sach ablehnenden Haltung des Bundesministeriums der Justiz in der Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsanpassung in Deutschland bewirkt werden kann.
  19. Pagel, S.: Digital Rights Management (DRM) und Geolocation : Rechtemanagement in digitalen Medien (2006) 0.01
    0.011043003 = product of:
      0.055215012 = sum of:
        0.055215012 = weight(_text_:der in 5712) [ClassicSimilarity], result of:
          0.055215012 = score(doc=5712,freq=20.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.5463122 = fieldWeight in 5712, product of:
              4.472136 = tf(freq=20.0), with freq of:
                20.0 = termFreq=20.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=5712)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Abstract
    Aufgaben der Wissensorganisation fallen in hohem Maße auch in Medienunternehmen an. Dies wird üblicherweise unter dem Terminus 'Content Management' subsumiert. Neben der internen Abwicklung der redaktionellen Produktionsprozesse ist der Datenaustausch mit externen Marktpartnern von Wichtigkeit, wie Rechteinhabern einerseits und Rezipienten bzw. Konsumenten andererseits. Zunehmend geht es dabei um die Abbildung von Rechten und die Verschlüsselung von Medieninhalten, somit von Aufgaben des Rechtemanagements. Anhand der Vermarktung aktueller Sportgroßereignisse wie Olympia 2004 und der Fußball-WM 2006 werden diese Zusammenhänge unter medienökonomischen Vorzeichen beleuchtet. Die Notwendigkeit von gesellschaftlich akzeptierten Systemen für das Digital Rights Management soll dabei herausgearbeitet werden.
    Series
    Fortschritte in der Wissensorganisation; Bd.9
    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  20. Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998) 0.01
    0.0105591295 = product of:
      0.05279565 = sum of:
        0.05279565 = weight(_text_:der in 1066) [ClassicSimilarity], result of:
          0.05279565 = score(doc=1066,freq=14.0), product of:
            0.1010686 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.045245815 = queryNorm
            0.5223744 = fieldWeight in 1066, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=1066)
      0.2 = coord(1/5)
    
    Abstract
    Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.

Authors

Years

Languages

  • d 128
  • e 18
  • m 1
  • More… Less…

Types

  • a 120
  • m 20
  • el 14
  • s 4
  • x 1
  • More… Less…

Classifications