Search (81 results, page 1 of 5)

  • × year_i:[2000 TO 2010}
  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.06
    0.06218751 = product of:
      0.12437502 = sum of:
        0.040738918 = weight(_text_:techniken in 202) [ClassicSimilarity], result of:
          0.040738918 = score(doc=202,freq=2.0), product of:
            0.2400592 = queryWeight, product of:
              6.1439276 = idf(docFreq=257, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.16970363 = fieldWeight in 202, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              6.1439276 = idf(docFreq=257, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=202)
        0.03394631 = weight(_text_:und in 202) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03394631 = score(doc=202,freq=82.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.39199328 = fieldWeight in 202, product of:
              9.055386 = tf(freq=82.0), with freq of:
                82.0 = termFreq=82.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=202)
        0.036918316 = weight(_text_:der in 202) [ClassicSimilarity], result of:
          0.036918316 = score(doc=202,freq=94.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.42299166 = fieldWeight in 202, product of:
              9.69536 = tf(freq=94.0), with freq of:
                94.0 = termFreq=94.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=202)
        0.012771477 = product of:
          0.025542954 = sum of:
            0.025542954 = weight(_text_:forschung in 202) [ClassicSimilarity], result of:
              0.025542954 = score(doc=202,freq=2.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.13437608 = fieldWeight in 202, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=202)
          0.5 = coord(1/2)
      0.5 = coord(4/8)
    
    Abstract
    Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen schaltet sich aus Los Angeles in die Debatte um das Urheberrecht ein. Kuhlen lehrt dort derzeit als Gastprofessor an der School of Information Studies der University of California. Er meldet sich zu Wort, nach eigenen Worten »durchaus kritisch (aber nicht als Schelte gemeint) gegenüber der gemeinsamen Stellungnahme', auf die sich der Börsenverein und der Deutsche Bibliotheksverband geeinigt haben und die dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Mitte Januar zugestellt wurde«. Kuhlen weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Text zwar Argumente des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« verwendet, aber er nicht offiziell abgestimmt, sondern von ihm persönlich zu vertreten ist.
    Content
    "Die »Göttinger Erklärung« des Aktionsbündnisses haben viele Bibliothekar/innen unterschrieben. Aber gewiss anerkennen auch alle anderen Unterzeichner die Bemühung der Bibliotheken, für Bildung und Wissenschaft akzeptable Nutzungsbedingungen bei der Bereitstellung auch elektronischer Dokumente durch Verhandlung zu erreichen. Wir alle sehen die schwierige Lage, in die die Bibliotheken (und damit Bildung und Wissenschaft) durch den aktuellen Regierungsentwurf zum Urheberrecht gebracht worden sind, vor allem durch den Normvorschlag in Paragraf 53a, durch welchen den Bibliotheken faktisch der elektronische Kopienversand (auch in grafischer Form) untersagt wird, wenn Verlage ein entsprechendes Marktangebot bereitstellen. Niemand kann wollen, dass die Bibliotheken sozusagen ins Steinzeitalter der Informationsversorgung zurückversetzt werden. Das zu verhindern, wird das wesentliche Ziel der Bibliothekarsvertreter des DBV gewesen sein. Die oben genannte Vereinbarung weist jedoch in die falsche Richtung und ist auch weder von der Zielsetzung noch in den Details verträglich zum Beispiel mit jüngsten Stellungnahmen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) oder der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), um nur diese Organisationen zu nennen, geschweige denn mit den Zielen des Aktionsbündnisses. Der grundlegende Fehler ist der, dass sich der DBV offenbar mit der in Paragraf 53a-RegE getroffenen Unterscheidung zwischen analogem und digitalem Versand von Dokumenten abgefunden hat, sodass es jetzt nur um Schadensbegrenzung ging - anstatt offensiv das Ziel einer voll-elektronischen Informationsversorgung für Bildung und Wissenschaft anzustreben. Die Schadensbegrenzung wird zugegebenermaßen ansatzweise erreicht, allerdings nur durch ein kompliziertes System von gesetzlichen und Zwangslizenzen, bei denen die Bedingungen der Vergütung noch gänzlich im Unklaren sind. Wie weit das Ganze überhaupt trägt, ist zweifelhaft, da der Börsenverein kaum für die den Markt beherrschenden internationalen (Zeitschriften-) Verlage sprechen kann.
    Die meisten Leser dieser Zeilen werden die gemeinsame Stellungnahme gelesen haben. Dennoch zu einigen »Details«. Für Bildung und Wissenschaft ist die sogenannte On-the-spot-Regelung (Einsicht elektronischer Dokumente nur an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek) nicht praktikabel - wo ist die Diskussion um virtuelle Bibliotheken geblieben? Weiter kaum einzusehen, da selbst über den Regierungsentwurf hinausgehend: die Bindung der gleichzeitigen Anzeige von Materialien an die Anzahl der in der Bibliothek real vorhandenen Exemplare, oder die Aufgabe der Autonomie über die Preisgestaltung bei der bibliothekarischen Dokumentlieferung. Gar nicht akzeptabel: die Zustimmung zur Einführung von DRM-Techniken beim Versand von grafischen Dateien - wozu sich leider auch schon subito bereit erklärt hatte; das Führen und Weitergeben von Statistiken und manches andere. Dass es schwierig ist, alle diese Restriktionen im Gesetz zu beseitigen, mag sein, aber warum machen Bibliothekarsvertreter bei Vereinbarungen mit, die nur auf vertragliche Regelungen außerhalb des Urheberrechts abzielen? Bezüglich Paragraf 53a ist die Unterscheidung zwischen Dokumentlieferung an nicht kommerzielle Nutzer und Dokumentlieferung im innerbibliothekarischen Leihverkehr systematisch nicht einleuchtend. Und dass die Dokumentlieferung von originären elektronischen Verlagswerken im innerbibliothekarischen Leihverkehr beim Endnutzer nur in Papierform enden darf, ist schon satireverdächtig. Was ist damit gewonnen, dass Bibliotheken sich digital austauschen dürfen, nur um dann die Dokumente für die Nutzer auszudrucken? Das ist keine nützliche Zwangslizenz, sondern ein Zwangsinstrument gegenüber den Nutzern.
    Angesichts der möglicherweise gravierenden Reichweite von solchen Vereinbarungen hat das Aktionsbündnis die politischen Vertreter gebeten, dass Bildung und Wissenschaft direkt in solche Verhandlungen und Vereinbarungen einbezogen werden. Die elektronische Dokumentversorgung ist für Bildung und Wissenschaft zu wichtig, als dass sich die Politik alleine auf eine Einigung zwischen Börsenverein und DBV stützen könnte. Das Aktionsbündnis sowie Vertreter aus dem Kreis der Allianz der Wissenschaftsorganisationen oder der BLK sowie der Kultusministerkonferenz (KMK) gehören mit an den Verhandlungstisch. Mit dem Gewicht dieser Partner sollte das derzeit Mögliche ausgehandelt werden können. Auf keinen Fall sollte diese Vereinbarung über eine dann daraus abzuleitende vertragliche Vereinbarung als Ersatz für eine umfassendere, verbindlichere und für Bildung und Wissenschaft akzeptable und ausbalancierte Schrankenregelung herhalten. Für den kritischen Paragraf 53a bedeutet das, dass das Aktionsbündnis die von vielen Bibliothekaren vorgetragene und von verschiedenen Bundestagsabgeordneten unterstützte Forderung nach Erhalt des elektronischen Dokumentversands in grafischer Form (vergleiche unter anderem die Initiative der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin) gegenwärtig als Minimalanforderung mitträgt, obgleich diese Beschränkung auf grafische Formate für Bildung und Wissenschaft eigentlich kaum erträglich ist. Dieses Recht auf Versand grafischer Dateien soll auch dann uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn die Verlage flächendeckend mit eigenen elektronischen Angeboten auf dem Markt präsent sind. Wozu dann komplizierte Zwangslizenzregelungen unter ungewissen »angemessenen« Bedingungen?
    Es kann nicht Aufgabe der Politik sein, kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol für den elektronischen Dokumentenversand zu sichern, zumal deshalb nicht, weil diese die Wissensobjekte, die sie in Zeitschriften veröffentlichen, in der Regel kostenlos von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Institutionen und Personen erhalten. Die Rechtfertigung für Verlage, mit solchen Produkten auf den Märkten zu handeln und damit Gewinn zu machen, beziehungsweise die Rechtfertigung für gesetzlich zugestandene Privilegien sollte sich allein aus der Fähigkeit der Anbieter ableiten, aus dem kostenlos gelieferten Wissen Produkte mit attraktiven Mehrwerteigenschaften zu machen und diese Produkte den zurückkaufenden öffentlichen Einrichtungen zu nicht restriktiven, vor allem auch für Studierende nicht prohibitiven Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der letzte Halbsatz in Paragraf 53a mit der Monopolzuweisung an Verlage darf nicht erhalten bleiben - darin ist sich das Aktionsbündnis mit dem DBV einig. Für ihn gibt es keine Begründung, erst recht nicht durch eine Berufung auf den Dreistufentest. Tucholsky, leicht abgewandelt, hatte wohl recht: Das Gegenteil von gut ist nicht schlecht, sondern gut gemeint. Sollte nicht der DBV seine Energie entsprechend seiner Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access auf ganz andere Aktivitäten richten? Bibliotheken haben alles dafür zu tun, dass freien, in elektronischen Umgebungen möglichen Formen für Produktion, Bereitstellung und Nutzung von Wissen auf breiter Front Geltung verschafft wird. Ist das so, hätte es durchaus einmal nützlich sein können, Verhandlungen an die Wand zu fahren, die dafür nicht zielführend sind. Und ebenfalls könnte es durchaus zu einem erfolgreichen Scheitern kommen, wenn die Politik ein schlechtes Gesetz macht. Die Praxis wird das dann schnell als obsolet erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen die Interessen von Bildung und Wissenschaft, und damit gegen die Interessen der Öffentlichkeit, kann auf Dauer niemand Politik machen. Ich möchte entsprechend an das Selbstbewusstsein der Bibliothekare und die Stärke der Bibliotheken appellieren. Es müssen und können andere und bessere Formen der Zusammenarbeit und der Koexistenz von Bibliotheken und kommerziellen Informationsanbietern gefunden werden."
    Footnote
    Vgl. auch: Deutscher Bibliotheksverband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE. In: Bibliotheksdienst. 41(2007) H.3, S.257-261.
  2. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.05
    0.050089907 = product of:
      0.13357309 = sum of:
        0.03497398 = weight(_text_:und in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03497398 = score(doc=3212,freq=34.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.40386027 = fieldWeight in 3212, product of:
              5.8309517 = tf(freq=34.0), with freq of:
                34.0 = termFreq=34.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
        0.036555205 = weight(_text_:der in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
          0.036555205 = score(doc=3212,freq=36.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4188313 = fieldWeight in 3212, product of:
              6.0 = tf(freq=36.0), with freq of:
                36.0 = termFreq=36.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
        0.062043913 = sum of:
          0.040868726 = weight(_text_:forschung in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
            0.040868726 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
              0.19008557 = queryWeight, product of:
                4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                0.039072596 = queryNorm
              0.21500172 = fieldWeight in 3212, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
          0.021175189 = weight(_text_:22 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
            0.021175189 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
              0.13682558 = queryWeight, product of:
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.039072596 = queryNorm
              0.15476047 = fieldWeight in 3212, product of:
                1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                  2.0 = termFreq=2.0
                3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  3. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.04
    0.038568087 = product of:
      0.10284823 = sum of:
        0.038229827 = weight(_text_:und in 170) [ClassicSimilarity], result of:
          0.038229827 = score(doc=170,freq=26.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.441457 = fieldWeight in 170, product of:
              5.0990195 = tf(freq=26.0), with freq of:
                26.0 = termFreq=26.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=170)
        0.028495219 = weight(_text_:der in 170) [ClassicSimilarity], result of:
          0.028495219 = score(doc=170,freq=14.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.326484 = fieldWeight in 170, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=170)
        0.03612319 = product of:
          0.07224638 = sum of:
            0.07224638 = weight(_text_:forschung in 170) [ClassicSimilarity], result of:
              0.07224638 = score(doc=170,freq=4.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.38007292 = fieldWeight in 170, product of:
                  2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                    4.0 = termFreq=4.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=170)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.
    Content
    Dazu auch: Beger, G.: Erläuterung zur Gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein zu §§ 52b und 53a - Historie, Vor- und Nachteile (S.261-264). - Vgl. auch: Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung: Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht. In: BuB. 59(2007) H.3, S.155-156.
  4. Steinhauer, E.W.: Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern (2004) 0.04
    0.038393505 = product of:
      0.10238268 = sum of:
        0.029688528 = weight(_text_:und in 2435) [ClassicSimilarity], result of:
          0.029688528 = score(doc=2435,freq=8.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.34282678 = fieldWeight in 2435, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=2435)
        0.03693402 = weight(_text_:der in 2435) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03693402 = score(doc=2435,freq=12.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4231716 = fieldWeight in 2435, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=2435)
        0.035760134 = product of:
          0.07152027 = sum of:
            0.07152027 = weight(_text_:forschung in 2435) [ClassicSimilarity], result of:
              0.07152027 = score(doc=2435,freq=2.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.376253 = fieldWeight in 2435, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=2435)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    1. Problemstellung Universitätsbibliotheken sind öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken. Sie stehen nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung zwar allen interessierten Bürgern offen, sind aber in besonderer Weise Forschung und Lehre ihrer Hochschule verpflichtet. Das äußert sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Bibliothek und Wissenschaftlern bei der Erwerbung von Büchern oder bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen. Wird der Wissenschaftler aber als säumiger Leser auffällig oder hat er gar einen Schadensfall am Bibliotheksgut verursacht, kann diese Situation für beide Seiten mitunter sehr unangenehm werden. Nicht immer ist klar, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Im vorliegenden Beitrag soll es um das Problem der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Büchern und anderem Bibliotheksgut durch Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschule gehen.
  5. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.04
    0.035331123 = product of:
      0.09421633 = sum of:
        0.020992959 = weight(_text_:und in 2167) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020992959 = score(doc=2167,freq=16.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.24241515 = fieldWeight in 2167, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=2167)
        0.039507374 = weight(_text_:organisation in 2167) [ClassicSimilarity], result of:
          0.039507374 = score(doc=2167,freq=2.0), product of:
            0.19979687 = queryWeight, product of:
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.1977377 = fieldWeight in 2167, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=2167)
        0.033715997 = weight(_text_:der in 2167) [ClassicSimilarity], result of:
          0.033715997 = score(doc=2167,freq=40.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.38630107 = fieldWeight in 2167, product of:
              6.3245554 = tf(freq=40.0), with freq of:
                40.0 = termFreq=40.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=2167)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Content
    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
    Die Folge: Für Kritiker wie Heldal-Lund wird es schwieriger, im Internet Aufmerksamkeit zu gewinnen. Der Norweger wendet sich nicht an ein US-amerikanisches' Gericht wegen der Sperrung, da er sich die Anwaltskosten nicht leisten kann. Die Scientology-Anwältin Helena Kobrin kommentiert ihr Vorgehen so: "Wir missbrauchen das Gesetz nicht, wir gehen sehr streng nach den Vorgaben des Urheberrechts vor." Da hat sie Recht. Über die Güte der entsprechenden Gesetze sagt das freilich nichts aus."
  6. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.03
    0.034450278 = product of:
      0.0918674 = sum of:
        0.034812886 = weight(_text_:und in 1344) [ClassicSimilarity], result of:
          0.034812886 = score(doc=1344,freq=44.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.40200004 = fieldWeight in 1344, product of:
              6.6332498 = tf(freq=44.0), with freq of:
                44.0 = termFreq=44.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=1344)
        0.03917445 = weight(_text_:der in 1344) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03917445 = score(doc=1344,freq=54.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.44884127 = fieldWeight in 1344, product of:
              7.3484693 = tf(freq=54.0), with freq of:
                54.0 = termFreq=54.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=1344)
        0.017880067 = product of:
          0.035760134 = sum of:
            0.035760134 = weight(_text_:forschung in 1344) [ClassicSimilarity], result of:
              0.035760134 = score(doc=1344,freq=2.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.1881265 = fieldWeight in 1344, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=1344)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    In ihrem Kampf gegen Raubkopien und Internet-Tasuchbörsen sieht sich die Musik- und Filmindustrie nahezu am Ziel. In der Anhörung zur Urheberrechtsnovelle im Bundestag zeigten sich verhärtete Fronten zwischen Befürwortern und Gegnern der neuen Urherrechtsbestimmungen
    Content
    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.
  7. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.03
    0.03384318 = product of:
      0.09024847 = sum of:
        0.027547522 = weight(_text_:und in 2172) [ClassicSimilarity], result of:
          0.027547522 = score(doc=2172,freq=54.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.3181036 = fieldWeight in 2172, product of:
              7.3484693 = tf(freq=54.0), with freq of:
                54.0 = termFreq=54.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=2172)
        0.028219555 = weight(_text_:organisation in 2172) [ClassicSimilarity], result of:
          0.028219555 = score(doc=2172,freq=2.0), product of:
            0.19979687 = queryWeight, product of:
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.14124122 = fieldWeight in 2172, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=2172)
        0.0344814 = weight(_text_:der in 2172) [ClassicSimilarity], result of:
          0.0344814 = score(doc=2172,freq=82.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.39507067 = fieldWeight in 2172, product of:
              9.055386 = tf(freq=82.0), with freq of:
                82.0 = termFreq=82.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=2172)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    In der Regel gilt noch fast überall der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an Bürger weitergegeben werden. Die rot-grüne Regierung hatte in ihren Koalitionsverträgen versprochen, das zu ändern. Bislang hat sie nichts erreicht. Nun gibt es einen Vorschlag-von Bürger- und Berufsverbänden.
    Content
    "Unter "Informationsfreiheit" versteht man das Prinzip, dass die Unterlagen und Daten öffentlicher Stellen im Regelfall für jeden Bürger zugänglich sind. Deutschland ist neben Luxemburg das letzte Land in der Europäischen Union, das diese Offenheit nicht praktiziert, sondern am obrigkeitsstaatlichen Prinzip des so genannten "Amtsgeheimnisses" festhält: Bei uns gilt bisher der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an interessierte Bürger weitergegeben werden, z. B. wenn die Antragsteller Akteneinsicht in eigener Sache begehren. Ein Informationsfreiheitsgesetz würde dagegen einen Informationsanspruch für jeden schaffen - unabhängig von der direkten Betroffenheit und sogar ohne dass ein solcher Antrag begründet werden müsste. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) würde die Beweislast umkehren: Nicht mehr die Antragsteller müssten ihren Informationsanspruch begründen, sondern die Ämter oder Behörden müssten darlegen, warum sie im Ausnahmefall etwas nicht herausgeben können, weil z. B. der Datenschutz dem entgegensteht oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. - Keine zusätzliche Bürokratie - Bisher wurden Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass die meisten Bürger die Transparenzverpflichtung nutzen, um ganz nahe liegende Dinge aus ihrem Wohnumfeld oder Interessengebiet zu erfragen: So kann man per Akteneinsicht oder durch eine schriftliche Auskunft (Aktenkopien) z. B. in Erfahrung bringen, was die Brandschutzbegehung im Kindergarten um die Ecke ergeben hat, wie die jüngste Verkehrszählung ausgefallen ist, oder was bei der Lebensmittelkontrolle gefunden wurde. Die befürchtete "Antragsflut" und zusätzliche Bürokratie, die die Gegner der Informationsfreiheit gerne ins Feld führen, ist nirgendwo eingetreten. Im Gegenteil: Das Mehr an Demokratie, das mit einer bürgernahen offenen Verwaltung einhergeht, "wurde mit dem IFG "günstig eingekauft", so der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Fritz Behrens, über die Praxiserfahrungen auf Länderebene.
    Auf Bundesebene kommt der Versuch, ein IFG einzuführen, trotzdem bisher nicht voran: Obwohl dieses Reformprojekt in den Koalitionsverträgen von 1998 und 2002 enthalten ist, scheiterte schon die Vorlage eines abgestimmten Gesetzentwurfes an Widerständen aus der Ministerialbürokratie und der Wirtschaft. Um die Debatte über Informationsfreiheit zu beleben, hat sich ein Bündnis von fünf Organisationen zusammengefunden, das einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Diskussion stellt: Die Journalistenorganisationen Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di und netzwerk recherche sowie die Nichtregierungsorganisation Transparency International und die Bürgerrechtsgruppe Humanistische Union präsentieren hiermit einen eigenen Vorschlag für ein modernes, bürgerfreundliches und weit reichendes Informationsfreiheitsgesetz. Wir sehen in einem solchen Gesetz einen wichtigen Schritt zur Stärkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger. Außerdem bauen wir auf einen Kulturwandel in Politik und Verwaltung, der durch dieses Gesetz angestoßen werden kann - hin zu mehr Transparenz und Bürgernähe. Für Journalisten würde das IFG die Recherchemöglichkeiten verbessern, vor allem indem Originaldokumente eingesehen werden können. Ferner trägt die Informationsfreiheit zur Korruptionsprävention bei, wie sich in den Staaten gezeigt hat, die auf eine lange Tradition der Behördentransparenz zurückblicken können. Wir halten es für überfällig, dass die deutsche Verwaltung endlich ihr obrigkeitsstaatliches Erbe hinter sich lässt und mehr Offenheit gegenüber den Bürgerf wagt. Es geht dabei nicht mal um einen "mutigen Reformschritt; sondern letztlich nur darum, den Anschluss an längst erreichte Standards anderer westlicher Demokratien wiederzuerlangen.
    - Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs - - Öffentlichkeit von Informationen wird von der Ausnahme zur Regel: Bisher gilt in Deutschland das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Danach haben Behördeninformationen internen Charakter, sofern sie nicht auf Grund. besonderer Regelungen zugänglich sind. Durch das Informationsfreiheitsgesetz wird die Öffentlichkeit von Informationen bei staatlichen Stellen zur Regel und die Verweigerung des Zugangs zu Informationen die begründungsbedürftige Ausnahme. Diese Öffentlichkeit macht die Verwaltung transparenter und beugt Korruption vor. - Weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen: Zu diesem Zweck wird ein weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen konstituiert., Jeder Person und Organisation steht dieser Anspruch als subjektives Recht zu. Der Nachweis eines Interesses oder sonst eine Begründung des Anspruches ist nicht erforderlich. - Weit gefasster Anwendungsbereich des Gesetzes: Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewährleisten, trifft alle öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich solcher Privater, auf die der Bund Einfluss nehmen kann. Ausgenommen sind nur der Bundestag als Gesetzgeber sowie die Gerichte und sonstige Stellen, die in richterlicher Unabhängigkeit handeln. - Eng gefasste Ausnahmeklauseln: Der erforderliche Schutz gewisser öffentlicher Interessen und privater Rechte wird gewährleistet. Regelungstechnisch wird der - international verankerte - Ansatz der "eng begrenzten, genau bestimmten" Ausnahmen zu Grunde gelegt. Das höchste Schutzniveau gilt für personenbezogene Informationen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden einschließlich der Rechte geistigen Eigentum streng geschützt. Die Ermittlungstätigkeiten von Polizei und Ordnungskräften sowie ein Kernbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses behalten einen angemessenen Schutz. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt vor allem einen Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat. Entsprechend sind die Ausnahmeklauseln zum Schutz öffentlicher Interessen besonders eng gefasst.
    - Einfache, aber strenge Verfahrensregelungen: Ohne strenge Verfahrensregelungen kann ein Informationszugangsrecht nicht wirksam werden. Der Gesetzentwurf trifft solche Regelungen in knapper und auch für die Allgemeinheit verständlichen Form. Es gelten enge Fristen für den Informationszugang. Antragsteller haben die Wahl hinsichtlich der Form des Informationszugangs (Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Überlassung von Kopien). Bei teilweiser Unzugänglichkeit von Informationen müssen Restinformationen zugänglich bleiben. - Keine Kostenbarriere: Die Kosten für den Informationszugang werden bewusst niedrig angesetzt. Erstattet werden muss höchstens der Materialaufwand, nicht der Arbeitsaufwand öffentlicher Stellen. - Wegbereitung für die Informationsgesellschaft: Der Gesetzentwurf trägt der steigenden Nutzung elektronischer Medien, insbesondere des Internets, Rechnung. Als Anreiz, die Verwaltung auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass individuelle Auskunftspflichten staatlicher Stellen entfallen, wenn diese auf einschlägige Veröffentlichungen im Internet verweisen können. Der Gesetzentwurf beschreibt außerdem einen Kernbestand an Informationen, die im Internet veröffentlicht werden müssen. - Mindeststandard definiert - - Anpassung der Vorschriften über den Rechtsschutz: Das gerichtliche Verfahren im Streit um den Zugang zu Informationen weist viele Eigenheiten auf, die eine Anpassung des geltenden Rechtsschutzsystems erforderlich machen. Der Gesetzentwurf verfolgt eine "mittlere" Linie: Ergänzend zum gerichtlichen Rechtsschutz erhält der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rechte und Pflichten eines Informationsfreiheitsbeauftragten. Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass dies nicht nur die Gerichte entlastet, sondern in hohem Maße dazu beiträgt, den beuroffenen: Bürgern rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Verwaltungsgerichtsordniing wird angepasst, damit Prozesse ums Informationszugangsrechte zügig und kostengünstig durchgeführt werden können. Insbesondere.wird der Rechtsweg schon dann eröffnet, wenn die öffentliche Stelle auf einen Antrag nicht rechtzeitig reagiert. - Verhältnis zu, anderen Informationszugangsrechten: Das Gesetz definiert einen Mindeststandard der Zugänglichkeit von Informationen. Andere Gesetze können einen weitergehenden Informationszugang erlauben, einschränken dürfen sie ihn nicht.
  8. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.03
    0.03373239 = product of:
      0.089953035 = sum of:
        0.026990948 = weight(_text_:und in 2037) [ClassicSimilarity], result of:
          0.026990948 = score(doc=2037,freq=36.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.31167662 = fieldWeight in 2037, product of:
              6.0 = tf(freq=36.0), with freq of:
                36.0 = termFreq=36.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=2037)
        0.032310538 = weight(_text_:der in 2037) [ClassicSimilarity], result of:
          0.032310538 = score(doc=2037,freq=50.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.37019804 = fieldWeight in 2037, product of:
              7.071068 = tf(freq=50.0), with freq of:
                50.0 = termFreq=50.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=2037)
        0.030651545 = product of:
          0.06130309 = sum of:
            0.06130309 = weight(_text_:forschung in 2037) [ClassicSimilarity], result of:
              0.06130309 = score(doc=2037,freq=8.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.32250258 = fieldWeight in 2037, product of:
                  2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                    8.0 = termFreq=8.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=2037)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  9. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.03
    0.03324566 = product of:
      0.0886551 = sum of:
        0.033192787 = weight(_text_:und in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
          0.033192787 = score(doc=1099,freq=10.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.38329202 = fieldWeight in 1099, product of:
              3.1622777 = tf(freq=10.0), with freq of:
                10.0 = termFreq=10.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
        0.03693402 = weight(_text_:der in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
          0.03693402 = score(doc=1099,freq=12.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4231716 = fieldWeight in 1099, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
        0.01852829 = product of:
          0.03705658 = sum of:
            0.03705658 = weight(_text_:22 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03705658 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.13682558 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  10. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.03
    0.032967627 = product of:
      0.08791368 = sum of:
        0.021099795 = weight(_text_:und in 456) [ClassicSimilarity], result of:
          0.021099795 = score(doc=456,freq=22.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.24364883 = fieldWeight in 456, product of:
              4.690416 = tf(freq=22.0), with freq of:
                22.0 = termFreq=22.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=456)
        0.033863463 = weight(_text_:organisation in 456) [ClassicSimilarity], result of:
          0.033863463 = score(doc=456,freq=2.0), product of:
            0.19979687 = queryWeight, product of:
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.16948946 = fieldWeight in 456, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              5.113478 = idf(docFreq=722, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=456)
        0.032950416 = weight(_text_:der in 456) [ClassicSimilarity], result of:
          0.032950416 = score(doc=456,freq=52.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.3775294 = fieldWeight in 456, product of:
              7.2111025 = tf(freq=52.0), with freq of:
                52.0 = termFreq=52.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=456)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  11. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.03
    0.032296624 = product of:
      0.08612433 = sum of:
        0.02813306 = weight(_text_:und in 426) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02813306 = score(doc=426,freq=22.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.3248651 = fieldWeight in 426, product of:
              4.690416 = tf(freq=22.0), with freq of:
                22.0 = termFreq=22.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=426)
        0.0375569 = weight(_text_:der in 426) [ClassicSimilarity], result of:
          0.0375569 = score(doc=426,freq=38.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.43030822 = fieldWeight in 426, product of:
              6.164414 = tf(freq=38.0), with freq of:
                38.0 = termFreq=38.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=426)
        0.020434363 = product of:
          0.040868726 = sum of:
            0.040868726 = weight(_text_:forschung in 426) [ClassicSimilarity], result of:
              0.040868726 = score(doc=426,freq=2.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.21500172 = fieldWeight in 426, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=426)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Das Oberlandesgericht München hat Anfang Mai im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenversanddienst subito sein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Nach Auffassung der Münchener Richter verstößt der Service gegen das geltende Urheberrecht und darf in dieser Form nicht weitergeführt werden. Der Musterprozess hat, laut Mitteilung der Technischen Informationsbibliothek Hannover (TIB), auch Einfluss auf die Angebote anderer Dokumentlieferdienste wie Tiborder, der im Bereich von Technik und Naturwissenschaften eine führende Stellung einnimmt.
    Content
    "Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern. Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der TIB und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland: »Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen.« Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stünden, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen könnten, sei unwahrscheinlich. Rosemann weiter: »Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein.«
    Bereits im Juni 2004 hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Vereinigung internationaler Fachverlage, Stichting STM, Klage gegen das elektronische Verschicken von kopierten beziehungsweise gescannten Artikeln durch subito erhoben. Besonders Fachverlage sehen den von subito angebotenen Dienst kritisch, bieten sie doch mittlerweile selbst Einzelartikel online zum kostenpflichtigen Download an. In seiner Klageerwiderung argumentierte der Dokumentenlieferdienst damit, dass der angebotene Service im Rahmen der Urheberrechtsgesetze liege und es keine Konkurrenzsituation zwischen subito und den Verlagen gebe. Ob subito gegen das jetzt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München in die Revision geht, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Zum Hintergrund: Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der TIB in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Das Oberlandesgericht München und auch der gegenwärtige Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts würden die vergleichbare elektronische Form des Kopienversands für das elektronische Zeitalter zunichte machen."
  12. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.03
    0.030302754 = product of:
      0.08080734 = sum of:
        0.021206092 = weight(_text_:und in 2357) [ClassicSimilarity], result of:
          0.021206092 = score(doc=2357,freq=8.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.24487628 = fieldWeight in 2357, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=2357)
        0.0340583 = weight(_text_:der in 2357) [ClassicSimilarity], result of:
          0.0340583 = score(doc=2357,freq=20.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.390223 = fieldWeight in 2357, product of:
              4.472136 = tf(freq=20.0), with freq of:
                20.0 = termFreq=20.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=2357)
        0.025542954 = product of:
          0.051085908 = sum of:
            0.051085908 = weight(_text_:forschung in 2357) [ClassicSimilarity], result of:
              0.051085908 = score(doc=2357,freq=2.0), product of:
                0.19008557 = queryWeight, product of:
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.26875216 = fieldWeight in 2357, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  4.8649335 = idf(docFreq=926, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=2357)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
    Imprint
    Heidelberg : Verl. Recht und Wirtschaft
  13. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.03
    0.030015837 = product of:
      0.080042236 = sum of:
        0.02813306 = weight(_text_:und in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
          0.02813306 = score(doc=2022,freq=22.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.3248651 = fieldWeight in 2022, product of:
              4.690416 = tf(freq=22.0), with freq of:
                22.0 = termFreq=22.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
        0.041321576 = weight(_text_:der in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
          0.041321576 = score(doc=2022,freq=46.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.473442 = fieldWeight in 2022, product of:
              6.78233 = tf(freq=46.0), with freq of:
                46.0 = termFreq=46.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
        0.0105875945 = product of:
          0.021175189 = sum of:
            0.021175189 = weight(_text_:22 in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.021175189 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.13682558 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  14. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.03
    0.029780459 = product of:
      0.079414554 = sum of:
        0.020992959 = weight(_text_:und in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020992959 = score(doc=1697,freq=4.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.24241515 = fieldWeight in 1697, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
        0.039893307 = weight(_text_:der in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
          0.039893307 = score(doc=1697,freq=14.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4570776 = fieldWeight in 1697, product of:
              3.7416575 = tf(freq=14.0), with freq of:
                14.0 = termFreq=14.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
        0.01852829 = product of:
          0.03705658 = sum of:
            0.03705658 = weight(_text_:22 in 1697) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03705658 = score(doc=1697,freq=2.0), product of:
                0.13682558 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1697, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1697)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Ziel dieser Arbeit ist es mit der Methodik der analytischen Rechtsethik die Plausibilität säkularer Begründungsdiskurse zum normativen Status biologischer Entitäten transparenter zu machen. Diese Untersuchung versucht daher vorrangig die weitgehend versteckten Wert- und Normprämissen bei bioethischen Diskursen herauszuarbeiten. Fundamental kritisiert wird die scheinbar weltanschaulich neutrale These einer verfügbaren "Würde des menschlichen Lebens" bei Embryonen.
    Date
    17. 3.2008 15:17:22
    Series
    Fortschritte in der Wissensorganisation; Bd.10
    Source
    Kompatibilität, Medien und Ethik in der Wissensorganisation - Compatibility, Media and Ethics in Knowledge Organization: Proceedings der 10. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Wien, 3.-5. Juli 2006 - Proceedings of the 10th Conference of the German Section of the International Society of Knowledge Organization Vienna, 3-5 July 2006. Ed.: H.P. Ohly, S. Netscher u. K. Mitgutsch
  15. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.03
    0.025421813 = product of:
      0.0677915 = sum of:
        0.029384023 = weight(_text_:und in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
          0.029384023 = score(doc=3016,freq=6.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.33931053 = fieldWeight in 3016, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
        0.017232288 = weight(_text_:der in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
          0.017232288 = score(doc=3016,freq=2.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.19743896 = fieldWeight in 3016, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
        0.021175189 = product of:
          0.042350378 = sum of:
            0.042350378 = weight(_text_:22 in 3016) [ClassicSimilarity], result of:
              0.042350378 = score(doc=3016,freq=2.0), product of:
                0.13682558 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.30952093 = fieldWeight in 3016, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=3016)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Google schafft im Internet die größte Bibliothek der Welt - und kollidiert dabei immer ungenierter mit dem Urheberrecht. Wie die jüngste Einigung in Sachen Buch-Digitalisierung mit dem US-amerikanischen Verlegerverband zu beurteilen ist und welche Auswirkungen sie auf Deutschland haben könnte, beurteilt im Folgenden Rechtsanwalt Michael Haager.
    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  16. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.02
    0.024772417 = product of:
      0.066059776 = sum of:
        0.025711019 = weight(_text_:und in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
          0.025711019 = score(doc=4609,freq=24.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.2968967 = fieldWeight in 4609, product of:
              4.8989797 = tf(freq=24.0), with freq of:
                24.0 = termFreq=24.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
        0.031084612 = weight(_text_:der in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
          0.031084612 = score(doc=4609,freq=34.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.35615197 = fieldWeight in 4609, product of:
              5.8309517 = tf(freq=34.0), with freq of:
                34.0 = termFreq=34.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
        0.009264145 = product of:
          0.01852829 = sum of:
            0.01852829 = weight(_text_:22 in 4609) [ClassicSimilarity], result of:
              0.01852829 = score(doc=4609,freq=2.0), product of:
                0.13682558 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.1354154 = fieldWeight in 4609, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.02734375 = fieldNorm(doc=4609)
          0.5 = coord(1/2)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Diese Regel wird noch für viel Ärger sorgen: Eine neue Verordnung der Bundesregierung verpflichtet Betreiber von Webseiten, Kopien ihres Angebotes bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Ob auch Blogger kopieren und einreichen müssen, ist noch unklar.
    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  17. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Vorläufige "Endstation" der EU Info-Richtlinie Heureka (2001) 0.02
    0.021921199 = product of:
      0.087684795 = sum of:
        0.035987932 = weight(_text_:und in 4754) [ClassicSimilarity], result of:
          0.035987932 = score(doc=4754,freq=4.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.41556883 = fieldWeight in 4754, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.09375 = fieldNorm(doc=4754)
        0.051696863 = weight(_text_:der in 4754) [ClassicSimilarity], result of:
          0.051696863 = score(doc=4754,freq=8.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.59231687 = fieldWeight in 4754, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.09375 = fieldNorm(doc=4754)
      0.25 = coord(2/8)
    
    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 54(2001) H.2/3, S.19-24
  18. Dörr, M.: ¬Das elektronische Pflichtexemplar auf dem Weg zur gesetzlichen Regelung (2005) 0.02
    0.021158414 = product of:
      0.084633656 = sum of:
        0.041985918 = weight(_text_:und in 3854) [ClassicSimilarity], result of:
          0.041985918 = score(doc=3854,freq=16.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4848303 = fieldWeight in 3854, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=3854)
        0.042647738 = weight(_text_:der in 3854) [ClassicSimilarity], result of:
          0.042647738 = score(doc=3854,freq=16.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.4886365 = fieldWeight in 3854, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=3854)
      0.25 = coord(2/8)
    
    Abstract
    Die zunehmende Verbreitung und Bedeutung elektronischer Publikationen stellt das System der Archivierung und Überlieferungsbildung, das in Deutschland durch die gesetzliche Regelung der Pflichtablieferung auf Bund- und Länderebene gesichert war, vor eine neue Herausforderung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aktivitäten Der Deutschen Bibliothek und der regionalen Pflichtexemplarbibliotheken für die Schaffung einer gesetzlichen Basis, die der veränderten Publikationslandschaft Rechnung trägt, und über den aktuellen Stand der entsprechenden Regelungen in Deutschland. Gleichzeitig werden offene Fragen angesprochen, die über die gesetzliche Regelung hinausgehen und für die Herausbildung einer neuen und tragfähigen Infrastruktur der Überlieferungsbildung notwendig sind.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 52(2005) H.3/4, S.111-119
  19. Pagel, S.: Digital Rights Management (DRM) und Geolocation : Rechtemanagement in digitalen Medien (2006) 0.02
    0.021010622 = product of:
      0.08404249 = sum of:
        0.036360875 = weight(_text_:und in 5712) [ClassicSimilarity], result of:
          0.036360875 = score(doc=5712,freq=12.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.41987535 = fieldWeight in 5712, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=5712)
        0.04768162 = weight(_text_:der in 5712) [ClassicSimilarity], result of:
          0.04768162 = score(doc=5712,freq=20.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.5463122 = fieldWeight in 5712, product of:
              4.472136 = tf(freq=20.0), with freq of:
                20.0 = termFreq=20.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=5712)
      0.25 = coord(2/8)
    
    Abstract
    Aufgaben der Wissensorganisation fallen in hohem Maße auch in Medienunternehmen an. Dies wird üblicherweise unter dem Terminus 'Content Management' subsumiert. Neben der internen Abwicklung der redaktionellen Produktionsprozesse ist der Datenaustausch mit externen Marktpartnern von Wichtigkeit, wie Rechteinhabern einerseits und Rezipienten bzw. Konsumenten andererseits. Zunehmend geht es dabei um die Abbildung von Rechten und die Verschlüsselung von Medieninhalten, somit von Aufgaben des Rechtemanagements. Anhand der Vermarktung aktueller Sportgroßereignisse wie Olympia 2004 und der Fußball-WM 2006 werden diese Zusammenhänge unter medienökonomischen Vorzeichen beleuchtet. Die Notwendigkeit von gesellschaftlich akzeptierten Systemen für das Digital Rights Management soll dabei herausgearbeitet werden.
    Series
    Fortschritte in der Wissensorganisation; Bd.9
    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  20. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.02
    0.020950444 = product of:
      0.05586785 = sum of:
        0.014491435 = product of:
          0.02898287 = sum of:
            0.02898287 = weight(_text_:methoden in 569) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02898287 = score(doc=569,freq=2.0), product of:
                0.20248102 = queryWeight, product of:
                  5.1821747 = idf(docFreq=674, maxDocs=44218)
                  0.039072596 = queryNorm
                0.1431387 = fieldWeight in 569, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  5.1821747 = idf(docFreq=674, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=569)
          0.5 = coord(1/2)
        0.0149949705 = weight(_text_:und in 569) [ClassicSimilarity], result of:
          0.0149949705 = score(doc=569,freq=16.0), product of:
            0.08659921 = queryWeight, product of:
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.17315367 = fieldWeight in 569, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.216367 = idf(docFreq=13101, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=569)
        0.026381444 = weight(_text_:der in 569) [ClassicSimilarity], result of:
          0.026381444 = score(doc=569,freq=48.0), product of:
            0.08727907 = queryWeight, product of:
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.039072596 = queryNorm
            0.30226544 = fieldWeight in 569, product of:
              6.928203 = tf(freq=48.0), with freq of:
                48.0 = termFreq=48.0
              2.2337668 = idf(docFreq=12875, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=569)
      0.375 = coord(3/8)
    
    Abstract
    Viele Internet-Nutzer übersehen, Dass Suchmaschinen häufig kein objektives Ranking und damit keine objektiven Informationen anbieten. Die Betreiber meinen, dass sie rechtlich unangreifbar sind. PC Professionell klärt über die aktuelle Rechtslage beim Suchen im Web auf
    Content
    "Sucht ein Surfer unter den Stichworten "Computerzubehör Hannover" in Suchmaschinen nach Treffern, bietet sich alles andere als ein einheitliches Bild: Die verschiedenen Suchmaschinen wie Fireball, Google und andere bieten völlig unterschiedliche Rankings. Ein Grund sind sicher die unterschiedlichen Ranking-Methoden. Eigenartig wird es allerdings dann, wenn die Top-Platzierung ein Angebot belegt, das eigentlich relativ unbedeutend ist. Erscheint etwa bei der Eingabe der Suchbegriffe "Computerzubehör Hannover" ein Computer-Versand, der keine Filialgeschäfte unterhält - auch nicht in Hannover - liegt die Vermutung nahe: Beim Ranking wurde vom Anbieter getrickst. Zunehmend gehen auchmaschinen-Anbieter dazu über, ihren für den Nutzer kostenlosen Service durch Werbung zu finanzieren. Das ist durchaus legitim. Alles andere als legitim ist es jedoch, den Nutzer nicht darüber zu informieren, dass sich das auf Platz eins gelandete Unternehmen in die Liste eingekauft hat - und nicht deshalb den ersten Platz belegt, weil es der Anfrage des Nutzers am ehesten entspricht. Der Verkauf von Ranking-Plätzen ist nichts anderes als Werbung. Und Werbung muss - das ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) - als solche kenntlich gemacht werden. Betreiber von Suchmaschinen, die Ranking-Plätze verkaufen, verzichten durchweg auf einen entsprechenden Hinweis. Dieser müsste so deutlich angebracht sein, dass er für jeden Nutzer erkennbar ist. Ein versteckter Zusatz - beispielsweise nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht hierfür nicht aus. Entweder müsste der Listenplatz Nummer 1 ausdrücklich mit dem Wort "Werbung" überschrieben werden. Oder Platz eins wird optisch hervorgehoben und vor das Suchergebnis gesetzt. Ergibt sich aus der optischen Gestaltung zweifelsfrei, dass der Platz erkauft ist, kann der Hinweis "Werbung" entfallen. Versteckte Werbung ist jedoch nicht das einzige Suchmaschinen-Ärgernis. Das ewige Gedächtnis von Suchmaschinen ist ein weiteres Problem. Für den Nutzer ist es zwar hilfreich, über Suchmaschinen bereits aus dem Netz entfernte Inhalte ausfindig zu machen. So bietet etwa Google (www.google.de) eine Archivfunktion an. Wer bereits gelöschte Inhalte sucht, wird häufig noch "Im Archiv" fündig. So sind aber auch längst veraltete oder sonst im Internet nicht mehr gewünschte Informationen nach wie vor abrufbar. Der Archiv-Service ist deshalb rechtlich keineswegs unproblematisch: Die im Archiv des Suchmaschinenbetreibers gelagerten In formationen sind auf einem Server der Suchmaschine abgespeichert. Auf der UrsprungsWebsite befinden sich die Informationen nicht mehr. Der Suchmaschinen-Anbieter verschafft damit nicht nur einen Zugang zu fremden Informationen. Er wird auch als Host-Provider tätig, indem er DrittInformationen auf eigenen Servern abspeichert. Das ist zum Beispiel dann problematisch, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt - längere Texte, Fotoaufnahmen oder Karikaturen. Selbst wenn das Material urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann die dauerhafte Archivierung eine Rechtsverletzung des Website-Betreibers darstellen.
    Denn wer Inhalte aus dem Netz nimmt, gibt damit zu erkennen, dass er diese Inhalte eben nicht mehr über das Netz verbreitet haben möchte. Die Aufnahme von Inhalten auf die eigene Website bedeutet keinesfalls, dass diese Inhalte von jedem in andere Internet-Angebote integriert werden können. Die Archive von Suchmaschinen nutzen jedoch diese Informationen weiterhin, indem sie sie verfügbar halten. Es kann deshalb jeder, der bereits von ihm entfernte Inhalte in Suchmaschinen-Archiven entdeckt, diese Daten sperren lassen. Suchmaschinen ermöglichen nicht nur den Zugriff auf bereits gelöschte Inhalte. Aufgelistet werden auch Webseiten, die nach dem Willen der Betreiber gar nicht aufgelistet werden sollen. So sind zahlreiche Seiten von sicheren Servern, die mit SSL arbeiten, über Suchmaschinen verfügbar. Unproblematisch ist das, solange nur Seiten angezeigt werden, auf die jeder Nutzer auch ohne Eingabe eines Kennworts Zugriff hat. Sobald jedoch HTTPS-Seiten angezeigt werden, die nur über ein Kennwort erreichbar sind, schießen die Suchmaschinen über das Ziel, nur erlaubte Seiten anzuzeigen, weit hinaus. Die Suchmaschinen werden so zu einem Sicherheitsrisiko für die Betreiber von Sites. Sie bieten gerade Personen einen Zugriff auf die Seiten, vor denen diese geschützt werden sollen. Damit noch nicht genug: In die Datei robots.txt können die Internet-Programmierer diejenigen Inhalte aufnehmen, die nicht durch eine Suchmaschine gelistet werden sollen. Solche "Disallow-Sei-ten" werden trotzdem oft von Suchmaschinen aufgelistet. Es ist jedoch alleine die Entscheidung des Internet-Anbieters, ob seine Seite in einer bestimmten Suchmaschine gelistet wird. Es wünschen eben nicht alle Internet-Anbieter, dass auf ihre Seiten über Suchmaschinen-Treffer zugegriffen werden kann. Das müssen auch die Betreiber von Suchmaschinen respektieren. Jeder Betreiber einer Website entscheidet alleine, wem und über welche technischen Hilfsmittel er seine Inhalte anderen zugänglich machen möchte. Listet ein Suchmaschinen-Betreiber Seiten, die nicht gelistet werden sollen, muss er diese Seiten aus dem Ranking herausnehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine RoboterSuchmaschine handelt, die automatisch das Netz durchpflügt, oder die Suchergebnisse manuell von einer Redaktion zusammengestellt werden. In beiden Fällen hat es der Betreiber der Suchmaschine in der Hand, die Rechte der Website-Betreiber zu wahren: Auch bei einem Robot kann die Software so programmiert werden, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Zu den Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden müssen, gehören auch Daten, deren Verbreitung in das Persönlichkeitsrecht von Dritten eingreift. Suchmaschinen sind überhaupt ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko: Jeder Eintrag in ein Gästebuch, Beitrag in einem Forum, Anmerkung zu einer Website wird unerbittlich aufgelistet - und ermöglicht es in Sekunden, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen.
    Spannend ist auch die Frage, inwieweit die Betreiber von Suchmaschinen für die Inhalte haften, die sich hinter Links verbergen. Bis Ende vergangenen Jahres galt noch § 5 Teledienstegesetz (TDG), der eine abgestufte Haftung vorsah: Demnach waren Betreiber von Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte hinter den Links nur dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte kannten und es ihnen möglich war, die Einträge zu entfernen. Im Dezember 2001 hat der Gesetzgeber die Haftungsregelungen im Teledienstegesetz geändert. Die E-CommerceRichtlinie hat zu einer Erweiterung der Regelungen beigetragen. Die Haftung von Teledienst-Anbietern ist nun in §§ 8 bis 11 TDG geregelt: Die Betreiber von Suchmaschinen dürften wohl unter § 9 TDG fallen. Demnach haften die Betreiber von Suchmaschinen grundsätzlich nicht, da sie lediglich fremde Informationen an den Nutzer über einen Link übermitteln. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche Haftung ausgeschlossen ist: Denn § 8 Absatz 2 TDG besagt ausdrücklich: "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt."

Languages

  • d 74
  • e 7

Types

  • a 69
  • m 11
  • el 2
  • s 1
  • x 1
  • More… Less…