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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Ciesielska, M.; Jemielniak, D.: Fairness in digital sharing legal professional attitudes toward digital piracy and digital commons (2022) 0.00
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    Journal of the Association for Information Science and Technology. 73(2022) no.7, S.899-912
  2. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.00
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    Date
    22. 2.2018 12:13:57
  3. Knapp, U.: An Promi-Fotos darf nicht manipuliert werden (2005) 0.00
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    Content
    Prominente können unterschwellige Manipulationen ihrer Fotos verbieten lassen. Das gilt dann, wenn das Bild den Anschein der Realitätstreue erweckt, aber technisch manipuliert wurde. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht Ex-Telekom-Vorstandschefs Ron Sommer recht. In einer satirischen Abbildung war sein Kopf um fünf Prozent vergrößert worden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der Streit begann, als die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Verlagsgruppe Handelsblatt) im Jahr 2000 eine Fotomontage mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Sommer veröffentlichte. Auf dem Bild sitzt er auf einem bröckelnden magentafarbenen T und schaut unbeschwert drein. Bei der Montage wurde Sommers Kopfvergrößert. In dieser Veränderung sah der Ex-Manager eine "unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge". Durch den technischen Eingriff wirke sein Gesicht "länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf dem Originalfoto", bemängelte Sommer. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Unterlassungsklage ab. Die Bundesrichter meinten, es sei auf die Gesamtkarikatur abzustellen. Mit der satirischen Abbildung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass Sommer unbeschwert auf der Telekom throne, während die Firma Probleme habe. Eine gesonderte Betrachtung der Manipulationen lehnte der BGH damals ab, weil Teile einer Satire insgesamt zu bewerten seien. Die Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des früheren Telekom-Chefs. Sommer ließ den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie war vor allem deshalb erfolgreich, weil die Manipulation des Fotos nicht offensichtlich war, sondern der Betrachter gerade "keinen Anhaltspunkt" für die technische Veränderung hatte. "Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht", heißt es in der Entscheidung. Diese Annahme treffe bei einer unterschwelligen Bildmanipulation aber nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erwecke, ein authentisches Bild zu sein. Da das Abbild dadurch eine unrichtige Information erhalte, sei es nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Falsche Informationen seien kein schützenswertes Gut. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun prüfen, ob die Veränderungen geringfügig sind. In diesem Fall würde keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei einer Manipulation der Gesichtszüge des Prominenten wäre dies jedoch der Fall. (Az.: 1 BvR 240/04)
    Theme
    Information
  4. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.00
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    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.4, S.229-231
  5. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.00
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  6. Gerlach, J.H.; Kuo, F.-Y.B.; Lin, C.S.: Self sanction and regulative sanction against copyright infringement : a comparison between U.S. and China college students (2009) 0.00
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    Source
    Journal of the American Society for Information Science and Technology. 60(2009) no.8, S.1687-1701
  7. Warner, J.: So mechanical or routine : the not original in Feist (2010) 0.00
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    Source
    Journal of the American Society for Information Science and Technology. 61(2010) no.4, S.820-834
  8. Hoboken, J. van: Suchmaschinen-Gesetzgebung und die Frage der Ausdrucksfreiheit : Eine europäische Perspektive (2009) 0.00
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    Source
    Deep Search: Politik des Suchens jenseits von Google; Deep Search-Konferenz, Wien, 2008.11.08; eine Veröffentlichung des World-Information Institute. Hrsg.: K. Becker u. F. Stalder
  9. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.00
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
  10. Warner, J.: Creativity for Feist (2013) 0.00
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    Source
    Journal of the American Society for Information Science and Technology. 64(2013) no.6, S.1173-1192
  11. Herb, U.: Open Access zwischen Revolution und Goldesel : eine Bilanz fünfzehn Jahre nach der Erklärung der Budapest Open Access Initiative (2017) 0.00
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    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 68(2017) H.1, S.1-10
  12. Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004) 0.00
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    Footnote
    Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
    Theme
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  13. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.00
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    Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5., völlig neu gefaßte Ausgabe. 2 Bde. Hrsg. von R. Kuhlen, Th. Seeger u. D. Strauch. Begründet von Klaus Laisiepen, Ernst Lutterbeck, Karl-Heinrich Meyer-Uhlenried. Bd.1: Handbuch zur Einführung in die Informationswissenschaft und -praxis
  14. Beger, G.: Zweiter Korb zur Änderung des Urheberrechts : Der Referentenentwurf des BMJ und seine Auswirkungen auf die Informationswissenschaft und Informationspraxis (2004) 0.00
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    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 55(2004) H.8, S.483-486
  15. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.00
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    Content
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  16. Rossi, M.: Informationsfreiheitsgesetz : Handkommentar (2006) 0.00
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    Footnote
    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
  17. Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006) 0.00
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    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
  18. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.00
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    Abstract
    Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen schaltet sich aus Los Angeles in die Debatte um das Urheberrecht ein. Kuhlen lehrt dort derzeit als Gastprofessor an der School of Information Studies der University of California. Er meldet sich zu Wort, nach eigenen Worten »durchaus kritisch (aber nicht als Schelte gemeint) gegenüber der gemeinsamen Stellungnahme', auf die sich der Börsenverein und der Deutsche Bibliotheksverband geeinigt haben und die dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Mitte Januar zugestellt wurde«. Kuhlen weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Text zwar Argumente des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« verwendet, aber er nicht offiziell abgestimmt, sondern von ihm persönlich zu vertreten ist.

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