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  1. Kuhlen, R.: Politik gegen die Wissenschaft geht nicht : Ergebnisse einer Befragung zu Stand und Perspektiven des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft (2011) 0.89
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    Abstract
    Wie schätzen die in Bildung und Wissenschaft Tätigen die bestehenden Urheberrechtsregelungen ein, und was erwarten sie von den politischen Instanzen für die auch jetzt wieder anstehenden Reformen des Urheberrechts? Dazu haben sich viele Institutionen mit vielen Papieren geäußert, aber kaum ist das empirisch breiter fundiert. Um es genauer zu wissen, hat das Aktionsbündnis die Initiative ergriffen und im Sommer mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften eine Online-Fragebogenaktion auf den Weg gebracht.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 62(2011) H.8, S.359-374
  2. Weltbibliothek Internet? (1997) 0.05
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    Abstract
    Innerhalb weniger Jahre hat sich das Internet vom Computernetzwerk der Wissenschaftler und Ingenieure zum weltumspannenden Kommunikationssystem für jedermann entwickelt. Doch verschiedene, generelle Hemmnisse - von Kapazitätsproblemen der Datenleitungen abgesehen - beeinträchtigen den Nutzen, so die schiere Menge unorganisierter Information, der Mangel an verläßlichen Regeln für die Abwicklung von Geschäften und die Dominanz des Englischen
    Content
    Enthält die Beiträge: LYNCH, C.: Strategien der Informationssuche; STIX, G.: Das Auffinden von Bildern; OUDET, B.: Globales Medium Englisch - welche Chancen haben andere Sprachen?; LESK, M.: Die digitale Bücherwelt; STEFIK, M.: Systeme zum Schutz des Urheberrechts
  3. Müller, H.: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitale Information (2010) 0.04
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  4. Gross, V.: Aspekte geistigen Eigentums in der Wissensgesellschaft (2010) 0.04
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    Abstract
    Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien hat sich eine so genannte digitale Ökonomie konstituiert. Die damit einhergehende 'Entmaterialisierung' der Ökonomie und die Entstehung eines digitalen Warenuniversums erfährt allerdings verschiedene Interpretationen. Von den einen als Bedrohung traditioneller Geschäftsmodelle begriffen, ist es den anderen Anknüpfungspunkt in erster Linie technikinduzierter Emanzipationsvorstellungen. Das geistige Eigentum wird in diesem Zusammenhang zu einem Konfliktfeld zwischen restriktiver Sicherung exklusiver Eigentumsrechte und Verteidigung der 'Wissens-Allmende'. Beide Positionen werden summarisch vorgestellt und als zwei Seiten eines dem geistigen Eigentum grundsätzlich inhärenten Widerspruchs identifiziert. Die 'Wissensgesellschaft' bezeichnet hierbei den politökonomischen Rahmen dieser Auseinandersetzung um Verwertungsmöglichkeit des Wissens und seiner Verfügbarkeit als entscheidendem Produktionsfaktor.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 61(2010) H.4, S.237-244
  5. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.04
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.4, S.229-231
  6. Upmeier, A.: Rechtliche Klippen sicher umfahren : die Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke (2012) 0.04
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    Footnote
    Vgl.: http://www.deutsche-digitale-bibliothek.de
    Object
    Deutsche Digitale Bibliothek
    Series
    Lesesaal: Deutsche Digitale Bibliothek
  7. Helfrich, M.: ¬Das digitale Archiv (1998) 0.03
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  8. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.03
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    Abstract
    Längst hat die Informationsgesellschaft auch in die Bibliotheken von Fachhochschulen und Universitäten Einzug gehalten. Wissenschaftler und Studierende nutzen neben herkömmlichen Werken auf Papier zunehmend die Vorzüge elektronischer Medien. Ganze Studiengänge sind online organisiert. Lehr- und Lernmaterialien werden digital aufbereitet, multimedial kombiniert und im World Wide Web und Intranets bereitgestellt und abgerufen. Digitale Nutzungen reichen von der lokalen Bereitstellung elektronischer Medien an Bibliotheksarbeitsplätzen bis hin zur länderübergreifenden Verknüpfung von Abrufmöglichkeiten von Bibliotheken. Über Hochschulnetze und das Internet erfolgen Zugriffe auf Volltextdatenbanken. Archive auf Papier werden ergänzt und teilweise ersetzt durch andere Möglichkeiten der Speicherung wie etwa auf CDROMs. Manchmal treten E-Books und elektronische Zeitschriften an die Stelle herkömmlicher Publikationen, häufig existieren beide Formen nebeneinander. Bibliotheken sehen sich seit Jahren mit der Herausforderung konfrontiert, sich den Möglichkeiten der Informationsgesellschaft anzupassen und deren Nutzung zu fördern. Neben einer Vielzahl technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und didaktischer Fragen bringt dieser Strukturwandel unweigerlich eine Reihe rechtlicher Probleme mit sich. Einerseits fragt sich, wie sich die neuen technischen Nutzungsmöglichkeiten in den vorhandenen Rechtsrahmen einfügen, andererseits hat die Informationsgesellschaft Änderungen des Rechtsrahmens mit erheblicher Bedeutung auch für Bibliotheken mit sich gebracht. Beide Problemkreise haben ihren Ausgangspunkt in neuen technischen Möglichkeiten.
  9. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.03
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
    Series
    Themen: Digitale Bibliothek
  10. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.03
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  11. Beger, G.: Zweiter Korb zur Änderung des Urheberrechts : Der Referentenentwurf des BMJ und seine Auswirkungen auf die Informationswissenschaft und Informationspraxis (2004) 0.02
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    Abstract
    Am 27. September 2004 veröffentlichte das BMJ seinen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaftl Die enthaltenen Neuregelungen basieren zum größten Teil auf Forderungen, die im Rahmen der ersten Gesetzesnovelle (September 2003)3 nicht berücksichtigt werden konnten. Sie wurden in einem Fragenkatalog des BMJ zusammengefasst und in elf Arbeitsgruppen mit den unterschiedlichen Interessenvertretern beraten. Das BMJ formulierte daraus Neuregelungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die durch ihren Rechtscharakter in der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten Grenzen in der Ausgestaltung aufgibt. Fast alle Neuregelungen haben eine große Relevanz für die Branche der Informationswissenschaft und Informationspraxis. Hatte der zugrundeliegende WIPO-Urheberrechtsvertrag aus dem Jahre 1996 noch das vorrangige Ziel die Nutzung urheberrechtlichen Schaffens mittels digitaler Technologien in den Blickpunkt des Schutzes zu bringen, so wurden durch die Umsetzung in die Richtlinie und in der Folge in den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf auch Änderungen bei der analogen Nutzung - quasi durch die Hintertüreingeführt. Zusammenfassend kann man über den Referentenentwurf sagen, es ist zu begrüßen, dass das BMJ wesentlichen und notwendigen Regelungsbedarf erkannt hat, und durch Neuregelungen ausgestalten will, aber dabei weder für die Wissenschaft, die Bildung, den Bürger noch die Wirtschaft zu befriedigenden Lösungen gekommen ist. So besteht dringender Diskussionsbedarf in der parlamentarischen Behandlung, die voraussichtlich mit Beginn des Jahrs 2005 erfolgen wird. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Die neuen Regelungen kommen aber nicht einmal allen am Markt agierenden zugute, sondern insbesondere den international agierenden Verlagsmonopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken des Allgemeininteresses. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse9 wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann vom BMJ mit einschränkenden Formulierungen versehen, so dass sie ihre zeitgemäße Wirkung verloren. Angesichts der Globalisierung des Markts für Produkte und Dienstleistungen, so auch der Nutzungen, muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Dass aber das deutsche Urheberrecht dabei den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig behindern muss, ist nicht hinzunehmen, zumal nicht einmal der WIPO-Urheberrechtsvertrag dies erforderlich macht. Für die Informationswissenschaft und Informationspraxis sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen zahlreiche digitale Nutzungen zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber. Erschwerend tritt hinzu, dass die bandwurmartigen Normen und Schranken für den juristischen Laien völlig unverständlich sind. Eine hohe Rechtsunsicherheit, unzählige Vertragsverhandlungen, aufwändige Rechteverwaltung, Preisspiralen und lückenhafte Angebote werden künftig die Folge in der Informationsversorgung in Wissenschafts- und Wirtschaftsunternehmen sein.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 55(2004) H.8, S.483-486
  12. Flechsig, N.P.; Fischer, M.: Speicherung von Printmedien in betriebseigene Datenbankarchive und die Grenze ihrer betrieblichen Nutzung : urheberrechtliche Zulässigkeit digitaler Vervielfältigung von Tageszeitungen zu Archivzwecken (1996) 0.02
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    Content
    Aufnahme von Zeitungen in digitale Datenbanken - Innerbetriebliche Nutzung von Datenbankarchiven - Ausgabe gespeicherter Werke aus Datenbanken - Schutz gegen unkörperliche Werkwiedergabe mittels Abrufdienste - Zielgerichtete archivarische Nutzung - Aufnahme in ein eigenes Archiv und innerbetriebliche Nutzung - Angemessene Beschränkung interner Online-Nutzung - Zeitungen und aktuelle Informationsblätter ( 49 UrhG)
  13. Caspar, J.: Datenschutz und Informationsfreiheit (2023) 0.02
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    Abstract
    Daten sind der Treibstoff der Informationsgesellschaft. Sie sind zentrale Steuerungsressourcen für Wirtschaft und Verwaltung und treiben die Algorithmen an, die die digitale Welt lenken. Darüber hinaus ist der Umgang mit Daten in der öffentlichen Verwaltung entscheidend für die demokratische Willensbildung. Nicht nur in Zeiten von Meinungsmanipulationen und Falschmeldung ist das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen eine Säule des digitalen Rechtsstaats.
  14. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.02
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  15. Wanckel, E.: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft : Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (1998) 0.02
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    Abstract
    Digitale Medien gefährden die Selbstbestimmung des Menschen sowohl unter datenschutz- als auch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft. Hierbei werden die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts anhand der Rechtssprechung zu Fallgruppen zusammengefaßt und den neuen Gefährdungspotentialen gegenübergestellt. Die anschließende Erörterung des gegenwärtigen Rechtsrahmens schließt die neuen Multimedia-Gesetze (MDStV und TDG) mit ein. Am Ende der Untersuchung stehen Thesen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der multimedialen Welt. Ein Entscheidungsregister erhöht den praktischen Nutzwert der Arbeit
  16. Juraschko, B.: Digital Rights Management und Zwangslizenz (2006) 0.02
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    Abstract
    In den letzten Jahrzehnten ließ sich eine zunehmende Verbesserung der Kopiertechnik beobachten. Während analoge Kopien noch Qualitätsunterschiede zum Original aufwiesen, sind digitale Kopien und digitales Original ununterscheidbar geworden. Mitte der 1990er Jahre wurde diese Entwicklung erstmals zu einem ernsten Problem für die Musikindustrie. Zu diesem Zeitpunkt wurden die CDBrenner für Endverbraucher erschwinglich. Ende der 1990er Jahre erfuhren außerdem die so genannten Internet Tauschbörsen immer stärkeren Zulauf, da Internet-Benutzer dort kostenlos Dateien von der Festplatte anderer Benutzer kopieren können. Meist handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Musik, Filme oder Software. Dies führte zu einem immensen Anstieg privater Vervielfältigungen. Gleichzeitig geht der Bedarf an gewerblich hergestellten Kopien stärker zurück. Damit verlagert sich insgesamt der Schwerpunkt des Vervielfältigungsvorgangs aus dem gewerblichen in den dezentralen privaten Sektor.
  17. Degkwitz, A.: Open Access und die Novellierung des deutschen Urheberrechts (2007) 0.02
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    Abstract
    Wissenstransfer erweist sich für Hochschulen und Universitäten als Schlüsselfaktor und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Informationsversorgung. Die traditionelle (papiergebundene) Publikationspraxis kann die digitale Wissensversorgung erheblich beeinträchtigen, weil sie auf einer Wertschöpfungskette beruht, der Produktionsverfahren für gedruckte Publikationen zugrunde liegen. Dies hat eine Rollenverteilung in der Wertschöpfungskette zur Folge, durch die Autoren ihre Verbreitungs- und Verwertungsrechte (als Bestandteile ihres Urheberrechts) an Verlage abtreten, die den Herstellungs- und Verbreitungsprozess für Monographien und Zeitschriften übernehmen und damit das wirtschaftliche Risiko für den Verkauf dieser Produkte tragen. Mit dieser Rollenverteilung verbinden sich vor allem dann gute Voraussetzungen für Gewinn- und Umsatzmaximierung durch Preissteigerungen, wenn das Produktport-folio einen marktbeherrschenden Monopolcharakter hat. Insbesondere bei Zeitschriften der naturwissenschaftlichen, technologieorientierten und medizinischen Fachgebiete hat sich diese Entwicklung seit langem eingestellt. Die Folge ist ein - aufgrund hoher Abonnementkosten - eingeschränkter Zugang sowie ein fast ausschließlich kommerziell getriebenes Distributions- und Marktverhalten.
  18. Urheberrecht und digitale Technologie : Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 22. April 1994 (1994) 0.02
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  19. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.
    Folgt man nun Theiselmanns These, dass die User im Netz keine konkludenten Lizenzen haben und auch keine Erschöpfung eingetreten ist, ist es konsequent, die Nutzung der Netzinhalte allein an den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts zu messen. Davon handelt das vierte Kapitel. Den Betrieb einer Digitalen Bibliothek wird man als fite-sharing einordnen können. Es liegt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 1511 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG vor (S. 52). Da der Urheber dem Einstellen seines Werkes in die Digitale Bibliothek zugestimmt hat, gibt es hier keine Probleme. Der Leser der elektronischen Publikation aber nimmt Vervielfältigungshandlungen im Sinn von § 16 I UrhG vor (S. 53). Ob er das darf, richtet sich mangels Lizenz und Erschöpfung nach den Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG. Da man davon ausgehen kann, dass die Werke in einer Digitalen Bibliothek legal eingestellt worden sind, wird man entgegen derfür Musiktauschbörsen im Internet von Theiselmann geäußerten Ansicht (S. 95f.) eine Anwendbarkeit von § 53 UrhG bejahen können. Eine Kopie ist zulässig. Allerdings zeigt auch diese Diskussion, wie wichtig es ist, klare Lizenzen für eine Digitale Bibliothek zu formulieren. Im fünften Kapitel wird die Vergütungspflicht für Geräte, die den Zugang zu digitalen Dokumenten eröffnen, erörtert und weitgehend bejaht. Auch der Internetzugang als solcher soll vergütungspflichtig sein (S. 113l. Das kann man zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist die Praxis der Verwertungsgesellschaften. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
  20. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.01
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    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.

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