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  1. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.07
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    Date
    22. 2.2018 12:06:44
    22. 2.2018 12:13:53
    Series
    Sicherheit und Gesellschaft. Freiburger Studien des Centre for Security and Society; Bd.1
    Source
    Resilienz in der offenen Gesellschaft. Symposium des Centre for Security and Society. Hrsg.: Hans-Helmuth Gander u.a
  2. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.03
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    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Rez. in: BvD-NEWS Sonderausgabe 2016 unter: https://www.stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/PDF/BvD-Sondernews-2016_Buchvorstellung.pdf (Rudi Kramer): "In der Reihe DatenDebatten erschien im April der Band 1 zur Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, herausgegeben durch die Stiftung Datenschutz. Auf über 170 Seiten werden durch verschiedene Autoren unterschiedliche Aspekte beleuchtet und dargestellt. Die Zusammenstellung der Autoren umfasst bekannte Namen, die man entweder aus dem Umfeld der Stiftung Datenschutz wahrgenommen hat, oder weil man sie aus der politischen Diskussion zum Thema kennt, sie als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde in Erinnerung blieben, sie wissenschaftlich das Thema erschließen oder sie sich journalistisch auch auf diesem Gebiet spezialisiert haben. Bei der Fülle des Spektrums der Autoren und deren Themen sei eines vorweggenommen: Sie sind nicht alle einer Meinung und man wird gelegentlich mit Gedanken konfrontiert, denen man sich stellen sollte, weil sie nicht dem allgemeinen Datenschutz-Mainstream-Verständnis (oder gar den eigenen Erwartungen) entsprechen. Die Beiträge wiederholen nicht die Geschichte des Datenschutzes, sondern wollen einen Beitrag liefern für einen Diskurs zwischen rechtlichen Grundlagen, gelebter Realität und Möglichkeiten, wie mit beidem in der Zukunft umgegangen werden kann. Auch wenn die DS-GVO nicht einmal in den Erwägungsgründen den Begriff der informationellen Selbstbestimmung heranzieht, sondern bei ihrer Berechtigungs- und Wertebasis in Erwägungsgrund 1 auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, sollte die Diskussion über das, was wir von einer informationellen Selbstbestimmung erwarten, nicht beendet werden.
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    Im Rahmen einer Rezension kann nicht jeder Beitrag verkürzt dargestellt werden. Es werden daher die Beiträge nur in der Zusammenstellung angesprochen. So bieten die Beiträge von Julia Schramm (»Im Zeitalter von Post-Privacy«), Christine Schulzki-Haddouti (»Wie sieht eine angemessene Datenschutzkontrolle aus?«), Michael Seemann (»Informationelle und andere Selbstbestimmungen«), Indra Spiecker, gen. Döhmann (»Datenschutzrecht im Internet in der Kollision«), Julia Stinner (»Informationelle Selbstbestimmung und Grenzen rechtlicher Regulierung«), Sabine Trepte (»Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung«) Anregungen zu einem Diskurs, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung ausblieb. Der Band ist empfehlenswert für alle diejenigen, die daran interessiert sind, wie sich das bestehende Verständnis von informationeller Selbstbestimmung in den nächsten Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - verändern wird und welche Faktoren dabei in der Diskussion berücksichtigt werden sollten."
  3. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.03
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    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
    Die Öffentlich-Rechtlichen und der VPRT dürften aber kaum angestrebt haben, Regeln für die Online-Berichterstattung von Programmzeitschriften zu definieren. Vielmehr zielten die Empfehlungen auf nicht-journalistische Program Guides: Man wollte der Entwicklung Rechnung tragen, dass es im Zuge der Digitalisierung Kabelnetzbetreibern oder Geräteherstellern möglich ist, Kunden eigene Programmübersichten zur Verfügung zu stellen. Vordergründig geht es bei dem Streit um urheberrechtliche Fragen. Jenseits davon ist die Causa interessant, weil sie wieder die Diskussion anstößt, inwieweit Medienanbieter, die sich offline nicht ins Gehege kommen, im Internet miteinander konkurrieren - etwa um Werbegelder. Wenn Sender den Online-Ablegern der TV-Zeitschriften Fotos und sonstiges Material künftig nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellen wollen, weil letztere ihre Attraktivität bei Werbekunden erhöhen können, dann muss man das nicht grundsätzlich abwegig finden. Die Frage ist allerdings, ob die Gefahr, sich selbst zu schaden, nicht ungleich größer ist, wenn man diese Informationen nicht mehr liefert. Die Forderungen der VG Media betreffen explizit nur die Online-Verwertung, sie gelten nicht für die Printmütter der Programmblätter. Es gehe darum, "Spielregeln für die Zukunft zu definieren", schließlich werde "auf mittel- bis langfristige Sicht die digitale Nutzung von Pressematerialien deutlich wichtiger als die Print-Nutzung", sagt Geschäftsführer Hans-Henning Arnold dem Branchendienst dwdl.de. Die VG Media hält ihr Anliegen deshalb für legitim, weil auch Radiosender für die Nutzung von Urheberrechten zahlen müssen - obwohl sie zweifellos für einen Tonträger werben, wenn sie einen Song spielen.
    VDZ-Justiziar Dirk Platte kritisiert, die VG Media nutze das Urheberrecht als Vehikel, um den Verlagen "in die Formulierungen reinzureden". Derartige "Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit" seien nicht hinnehmbar. Die Forderung nach Werbefreiheit empfindet der Zeitschriftenverband gar als realitätsfremd, da sich Online-Ableger ohne Reklame gar nicht finanzieren lassen. Der Verband will deshalb grundsätzlich geklärt wissen, ob die von den Presseabteilungen der Sender erbrachten Leistungen eine "schöpferische Höhe" erreichen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen. Das Urteil des Landgerichts Köln wird nun für April oder Mai erwartet. Der VDZ sieht seine Position durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus 2004 gestärkt, das Presseunternehmen das Recht einräumt, urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei für ihre Zwecke zu nutzen, wenn es "der Berichterstattung über Tagesereignisse" diene. Das OLG fand, die Ankündigung eines Fernsehprogramms sei ein "Tagesereignis" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Argumentation der VG Media wird dagegen teilweise gestützt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007. Anlass des Rechtsstreits war ein 20-Sekunden Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, den Stefan Raab in seiner Show "TV Total" verwendet hatte. Der BGH sprach der Verwertungs-gesellschaft des HR die geforderten Lizenzgebühren in Höhe von 1278 Euro zu - mit der Begründung, dass Raab den Ausschnitt kaum kommentiert, also nicht ausreichend journalistisch bearbeitet habe. Dies, findet VDZ-Mann Platte, gelte für die Berichterstattung der Programmzeitschriften aber gerade nicht."
  4. Müller, I.: Lizenzen für elektronische Medien (1999) 0.02
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    Abstract
    Im österreichischen Urheberrecht sind die Verwertungsrechte der Urheber taxativ aufgezählt gemeinsame Basis der Rechte verbunden mit den Einschränkungen, die als die sogenannte, gesetzlichen Lizenzen bekannt sind. Die Entwicklung der neuen Medien brachte eine Veränderung in das bisherige Urheberrechtsgefüge insofeme, als sich die gewohnte Balance zwischen Urhebern und der Offentlichkeit zugunsten der Rechtsinhaber verlagert hat. Damit hat eine neu Rechtsform, die der Lizenz an Bedeutung gewonnen. Bei der Aushandlung von Lizenzverträgen stehen die Bibliotheks- Informations- und Dokumentationseinrichtungen BDI zurückgedrängt in eine schwächere Position gegenüber dem Lizenzgeber, der zumeist als Monopolist auftritt, vor de Schwierigkeit, derartige Verträge zu einem für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß zu bringen. Beim Abschluß eines Lizenzvertrages, mit dem die Befugnis, fremde Schutzrechte zu nutzen, übertragen wird, sind verschiedene Aspekte besonders zu beachten: U.a. die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers- und nehmers, Störungen, Abtretung, Lizenzgebühr, Geheimhaltungsklauseln und bei internationalen Verträgen insbesondere die Wahl des Rechtssystems und de Gerichtsstands sowie die Vereinbarung von Schiedstellen. Bei der Charakterisierung des Lizenzvertrages als synallagmatischen Vertrag gilt es, in Zukunft eine der Öffentlichkeit auf Zugang zu Information wahrzunehmen
  5. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.02
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    Kompatibilität, Medien und Ethik in der Wissensorganisation - Compatibility, Media and Ethics in Knowledge Organization: Proceedings der 10. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Wien, 3.-5. Juli 2006 - Proceedings of the 10th Conference of the German Section of the International Society of Knowledge Organization Vienna, 3-5 July 2006. Ed.: H.P. Ohly, S. Netscher u. K. Mitgutsch
  6. Büssow, J.; Tauss, J.; Scheithauer, I.; Bayer, M.: ¬Ein Kampf gegen den Rechtsextrimismus - oder gegen das Internet? : Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und der Medienexperte Jörg Tauss (beide SPD) streiten über Sperren und Filter für das Web (2002) 0.02
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    Content
    "Herr Büssow, Sie haben nordrhein-westfälische Internetfirmen, die Surfern den Onlinezugang ermöglichen, angewiesen, bestimmte Webseiten zu sperren. Warum? - Büssow: Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag sind wir verpflichtet, bei Angeboten einzugreifen, die das Strafgesetzbuch verbietet - Volksverhetzung etwa oder Diskriminierung von Minderheiten. Provider, die die Technik zum Anbieten von Seiten bereithalten, haben zwar eine stärkere Verantwortung als Firmen, die ihren Kunden den Weg ins Netz ermöglichen. Aber viele nationalsozialistischen Seiten liegen in den USA Dort sind sie erlaubt, weil sie unter das US-Recht auf freie Meinungsäußerung fallen. Bei uns sind sie strafbewehrt. In diesen Fällen bitten wir die Zugangsprovider, die Seiten zu sperren. - Das Bitten klingt so freundlich. - Büssow: Ja, erst einmal ist es auch freundlich. Viele Provider folgten uns zunächst. Dann kam der Eco-Verband und sagte, Zugangsanbieter hätten nur die Funktion von Briefträgern - und die seien nicht für den Inhalt von geschlossenen Briefen verantwortlich, sondern hätten nur den Transport vorzunehmen. Aber es handelt sich hier nicht um geschlossene Briefe. Manche halten uns vor, wir dürften im globalen Netz eine globale Kommunikation nicht verhindern. Das würde bedeuten, dass wir im Internet einen anderen Rechtszustand haben als offline. Wir müssten dann ins Strafgesetzbuch schreiben: Diese Bestimmung, Volksverhetzung etwa, gilt nicht im Internet. Das hat der Deutsche Bundestag bislang aber nicht getan. - Soll das Strafgesetzbuch nur offline gelten? - Tauss: Überhaupt nicht. Im Ziel bin ich mit Jürgen Büssow völlig einig: Selbstverständlich sind Kriminelle und Kriminalität zu bekämpfen, da, wo sie auftreten. Aber Jürgen Büssow bekämpft nicht den Rechtsradikalismus, sondern schlichtweg das Internet - und ich habe den Eindruck, aus einer großen Unkenntnis heraus. Was er technisch den Providern abverlangt, ist nicht machbar. Vor allem aber besteht für Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider keine Rechtsgrundlage, weil sie dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht unterliegen, wie mehrere Gutachten bestätigen. - Herr Büssow, verlangen Sie Unmögliches? Zumindest die von Ihnen mit initiierten Tests lassen die Filter ja schlecht aussehen. - Büssow: Als Ordnungsbehörde müssen wir kein bestimmtes Verfahren vorschlagen, wie etwas technisch möglich ist. Trotzdem haben wir uns in Gesprächen mit den Providern darauf eingelassen, ein System von drei Softwarefirmen zu prüfen. Die Universität Dortmund hat sich einverstanden erklärt, die Filter auf ihre Effektivität hin zu untersuchen: ob sie zu umständlich oder teuer sind. Bisher kam nicht heraus, dass es nicht machbar wäre. - Aber die Filter funktionieren auch noch nicht. Umgehen lassen sie sich ja ohnehin. - Büssow: Der Leiter des Rechenzentrums, ein Physiker, sagt: Wir können den Zugang zu bestimmten Seiten erheblich erschweren. Surfer müssen an Windowsrechnern zwölf Schritte unternehmen, um die Sperre zu umgehen. Das ist für durchschnittliche Nutzer viel Aufwand. Vier Provider in Deutschland decken 80 Prozent der User ab: T-Online, AOL, Freenet und Compuserve. Wenn nur die vier eine Selbstverpflichtung abgeben und diese Inhalte nicht mehr zugänglich machen, wäre das ein großer Fortschritt. Denn die Leute, die verbotene Seiten verbreiten wollen, kämen nicht mehr an die Mehrheit der Bevolkerung ran. -
    Tauss: Die kommen schon jetzt nicht an die große Mehrheit der Bevölkerung ran, weil die große Mehrheit der Bevölkerung sich für diesen Mist nicht interessiert. Ich muss doch Nazi-Angebote bewusst suchen. Und, wenn ich sie suche, werde ich auch tech sche Tricks anwenden. Die Umgehung Ihrer DNS-Sperre ist automatisierbar, dann bekomme ich den Zugang ganz einfach. Im Übrigen sind Filter schon deshalb nicht sinnvoll, weil sie dazu führen, dass die bekämpften Angebote aufviele andere Server kopiert werden. Jürgen Büssows gute Absicht wird so konterkariert. Selbst wenn wir die Chance hätten, die eine oder andere Naziseite auszusortieren: Ich hätte große Bedenken, ob man eine solche Technik einsetzen soll. Andere Teile der Welt warten nur darauf. Denn mit der gleichen Software lässt sich gegen Demokratie und Freiheit vorgehen. Wenn auch andere Länder anfangen, ihre nationale Rechtsordnung auf das Netz zu übertragen, kann man sich vorstellen, was geschieht: Irak würde pro-westliche Einflüsse bekämpfen, oder Milosevic hätte in Jugoslawien das Internet, das wesentlich zur Demokratisierung des Landes beigetragen hat, unterbunden. Ich hoffe, dass die Technik, die Herr Büssow sich wünscht, nie funktioniert, selbst wenn sie manchmal hilfreich wäre. Überhaupt: Wer sagt wem, welche Seiten gesperrt werden? - Büssow: Unsere Verfügungen sind transparent und verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Deshalb stimmen Ihre Beispiele nicht mit Irak oder China; dort gibt es nämlich keine Verwaltungsgerichte. - Herr Büssow, Sie haben eine Entwicklung initiiert, an deren Ende eine Filterlösung steht. Raten Sie dann den Providern: Benutzt die Technik, und damit ist die Internetwelt wieder in Ordnung? - Büssow: Die Provider können auch andere Sperrtechniken verwenden. Für uns ist entscheidend, dass illegale Inhalte, selbst wenn sie aus dem Ausland kommen, gestoppt werden können. Der Nachweis der Sperrmöglichkeit ist auch wichtig für die gerichtliche Auseinandersetzung, die wir anstreben. Der eigentliche Punkt ist für mich: Gibt es eine Verantwortlichkeit der Zugangsprovider, wenn sie illegale Inhalte zugänglich machen, oder nicht? Die FirstAmendment-Regeln der US-Verfassung schützen Nazi-Seiten in den USA, aber nicht bei uns. Wenn wir sagen, wir wollen diesen Schutz auch, müssten wir dem USRecht folgen - und unsere Verfassung in Sachen Meinungsfreiheit ändern. - Gibt es die Verantwortung der Zugangsprovider, von der Jürgen Büssow spricht? - Tauss: Die Provider wirken schon jetzt konstruktiv mit. Wenn die Polizei zu ihnen kommt und sagt "Wir müssen eine Straftat verfolgen", dann ist das selbstverständlich möglich. - Büssow: Aber ist nicht die staatliche Gemeinschaft verpflichtet, sich vor die angegriffenen Menschen zu stellen? Das können Ausländer sein, Homosexuelle, Kinder - im Sinne von Jugendschutz und Kinderpornografie -, oder es können jüdische Gemeinden sein oder Angehörige jüdischen Glaubens in Deutschland. Ich akzeptiere nicht die Auffassung aus der Netzszene, es gäbe online ein Recht auf Hassseiten, egal wie ehrabschneidend sie sind. Die Verletzung der Betroffenen müsse man eben in Kauf nehmen; das Weh sei nun mal ein Abbild der Welt. - Tauss: Es ist eine grobe Unterstellung zu sagen, man wolle nichts gegen solche Leute tun. Wir können die Täter ergreifen. Sie machen sich aut Bundesgerichtshof im Ausland nach deutschem Recht strafbar: Wenn sie hierher zurückkommen, können . sie gefasst werden; das ist völlig klar. - Der Bundestag hat ein neues Bundesjugendschutzgesetz verabschiedet, die Länder arbeiten an einem neuen Staatsvertrag zum Medienschutz - und dort geht es um das Prinzip der Selbstregulierung und vielleicht der regulierten Selbstregulierung. Kann das funktionieren?
    - Büssow: Wir wünschen uns Selbstverpflichtungen der Provider. Die muss man definieren. Die AOLs dieser Welt könnten Eltern ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Inhalte ihre Kinder sehen dürfen. Für diese Anbieter sind netzautonome Filter auch Marketing-Instrumente: Wenn es eine effektive Selbstregulierung gäbe, bräuchten Behörden nicht einzugreifen. Tatsächlich wollen aber die Zugangsprovider von Selbstverpflichtungen wenig wissen. Dann kann der Staat sich nicht rausziehen. - Tauss: Gegen Selbstregulierung ist nichts einzuwenden. Wenn Fotolabors hei der Filmentwicklung kriminelle Handlungen sehen, informieren sie die Behörden -.:ohne dass man Erklärungen von allen Labors verlangt hat. Die Provider sind bereit, über Regulierungen zu reden und tun einiges. Sie haben etwa Vereinbarungen mit dem Bundeskriminalamt getroffen. - Alle reden über Medienkompetenz, wenn sie nicht mehr weiter wissen. Sie auch? - Tauss: Ich rede über Medienkompetenz - nicht, weil ich nicht weiter weiß, sondern weil ich es für nötig halte, dass wir hier etwas tun. Ich muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche mit Dingen in Verbindung kommen, die nicht wünschenswert sind. Wir müssen sie in die Lage versetzen, damit fertig zu werden. Und ich halte es für eine Schlüsselkompetenz in der Informationsgesellschaft, zwischen falschen und richtigen Inhalten zu unterscheiden, ihren Ursprung zu bewerten, Realität und Fiktion trennen zu können. Wenn wir Jugendschutz so verstehen, dass wir Dinge verbieten oder sperren, sie in der Realität aber dennoch da sind, besteht die Gefahr, dass wir Probleme ausblenden und Kinder und Jugendliche alleine lassen. Zumal sie ja nicht zum Lehrer kommen können, weil der sich strafbar macht, wenn er etwa ein Gewaltvideo mit seiner Klasse behandelt. Diese Entwicklung im Jugendschutz ist ein Rückgriff auf die Zeiten, als unser katholischer Pfarrer im Dorf gesagt hat, was wir sehen sollen und was nicht - und wir Jungs immer geguckt haben: Aha, was hat er verboten, das müssen wir erst recht anschauen. - Immer mehr Schulen sind mit Computern ausgestattet. Wie sieht es denn mit den personellen Voraussetzungen dafür aus, dass der sinnvolle Umgang mit Computer und Internet gelehrt werden kann? - Tauss: Beim Jahrestreffen des Chaos Computer Clubs haben sich viele Schüler darüber ausgelassen, wie wenig Ahnung ihre Lehrer haben. Auf meine Frage, oh sie auf die Pädagogen verzichten wollen, kam übereinstimmend: nein. Die Jugendlichen hätten sie gerne als Moderatoren heim Umgang mit Computer und Internet. Das halte ich für den richtigen Weg. - Ist die Sicht auf der Regierungsbezirk-Ebene auch so positiv und optimistisch? - Büssow: Wir bilden verstärkt Lehrer fort, damit sie mit Internet und PC arbeiten können. Und die Auseinandersetzung mit kritischen Inhalten läuft im Unterricht in vielen Fächern. Das alles funktioniert. Aber es ersetzt nicht ordnungs- und strafrechtliche Ahndungen."
  7. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.01
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    Abstract
    Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
  8. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.01
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    Content
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  9. Goebel, J.W.: Rechtliche Fragen bei der Abstract-Erstellung (1994) 0.01
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    Mitteilungen der Gesellschaft für Bibliothekswesen und Dokumentation des Landbaues. 1994, H.50, S.28-31
  10. Haupt, S.: Über den Wert des Eigentums 'Urheberrecht' : Kulturelle Vielfalt und ungestillter Schöpferdrang brauchen einen besonderen Schutz (2001) 0.01
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    Abstract
    Wie zu allen Zeiten wird auch jetzt über die Werte in der Gesellschaft vielschichtig diskutiert. In engem Zusammenhang mit dieser Diskussion über Werte stehen auch Gedanken über das Eigentum. Hierbei ist es erforderlich, ebenfalls über den Wert des Eigentums am Beispiel des Urheberrechts nachzudenken, ihn entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen. Hierzu nachfolgend einige Gedanken und Aspekte
  11. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  12. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.01
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    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  13. Juraschko, B.: Digital Rights Management und Zwangslizenz (2006) 0.01
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    Abstract
    In den letzten Jahrzehnten ließ sich eine zunehmende Verbesserung der Kopiertechnik beobachten. Während analoge Kopien noch Qualitätsunterschiede zum Original aufwiesen, sind digitale Kopien und digitales Original ununterscheidbar geworden. Mitte der 1990er Jahre wurde diese Entwicklung erstmals zu einem ernsten Problem für die Musikindustrie. Zu diesem Zeitpunkt wurden die CDBrenner für Endverbraucher erschwinglich. Ende der 1990er Jahre erfuhren außerdem die so genannten Internet Tauschbörsen immer stärkeren Zulauf, da Internet-Benutzer dort kostenlos Dateien von der Festplatte anderer Benutzer kopieren können. Meist handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Musik, Filme oder Software. Dies führte zu einem immensen Anstieg privater Vervielfältigungen. Gleichzeitig geht der Bedarf an gewerblich hergestellten Kopien stärker zurück. Damit verlagert sich insgesamt der Schwerpunkt des Vervielfältigungsvorgangs aus dem gewerblichen in den dezentralen privaten Sektor.
  14. Gross, V.: Aspekte geistigen Eigentums in der Wissensgesellschaft (2010) 0.01
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    Abstract
    Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien hat sich eine so genannte digitale Ökonomie konstituiert. Die damit einhergehende 'Entmaterialisierung' der Ökonomie und die Entstehung eines digitalen Warenuniversums erfährt allerdings verschiedene Interpretationen. Von den einen als Bedrohung traditioneller Geschäftsmodelle begriffen, ist es den anderen Anknüpfungspunkt in erster Linie technikinduzierter Emanzipationsvorstellungen. Das geistige Eigentum wird in diesem Zusammenhang zu einem Konfliktfeld zwischen restriktiver Sicherung exklusiver Eigentumsrechte und Verteidigung der 'Wissens-Allmende'. Beide Positionen werden summarisch vorgestellt und als zwei Seiten eines dem geistigen Eigentum grundsätzlich inhärenten Widerspruchs identifiziert. Die 'Wissensgesellschaft' bezeichnet hierbei den politökonomischen Rahmen dieser Auseinandersetzung um Verwertungsmöglichkeit des Wissens und seiner Verfügbarkeit als entscheidendem Produktionsfaktor.
  15. Pagel, S.: Digital Rights Management (DRM) und Geolocation : Rechtemanagement in digitalen Medien (2006) 0.01
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    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  16. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.01
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    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  17. Degkwitz, A.: Open Access und die Novellierung des deutschen Urheberrechts (2007) 0.01
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    Abstract
    Wissenstransfer erweist sich für Hochschulen und Universitäten als Schlüsselfaktor und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Informationsversorgung. Die traditionelle (papiergebundene) Publikationspraxis kann die digitale Wissensversorgung erheblich beeinträchtigen, weil sie auf einer Wertschöpfungskette beruht, der Produktionsverfahren für gedruckte Publikationen zugrunde liegen. Dies hat eine Rollenverteilung in der Wertschöpfungskette zur Folge, durch die Autoren ihre Verbreitungs- und Verwertungsrechte (als Bestandteile ihres Urheberrechts) an Verlage abtreten, die den Herstellungs- und Verbreitungsprozess für Monographien und Zeitschriften übernehmen und damit das wirtschaftliche Risiko für den Verkauf dieser Produkte tragen. Mit dieser Rollenverteilung verbinden sich vor allem dann gute Voraussetzungen für Gewinn- und Umsatzmaximierung durch Preissteigerungen, wenn das Produktport-folio einen marktbeherrschenden Monopolcharakter hat. Insbesondere bei Zeitschriften der naturwissenschaftlichen, technologieorientierten und medizinischen Fachgebiete hat sich diese Entwicklung seit langem eingestellt. Die Folge ist ein - aufgrund hoher Abonnementkosten - eingeschränkter Zugang sowie ein fast ausschließlich kommerziell getriebenes Distributions- und Marktverhalten.
  18. Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017) 0.01
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    Abstract
    Die Autoren des Buches untersuchen die historische und sachliche Bedingtheit des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung, das zum Zweck des Persönlichkeitsschutzes in der modernen Datenverarbeitung zu einer Zeit und für Umstände entwickelt wurde, die inzwischen längst überholt sind. Thematisiert werden seine auch in absehbarer Zukunft erhaltenswerten Kernaussagen sowie die Änderungen, die in seinem Verständnis und seinen Umsetzungen notwendig sind, um die Ziele der informationellen Selbstbestimmung in einer veränderten digitalen Welt zu erreichen.
  19. Kuhlen, R.: Kommunikationsrechte - "impart" oder "r2c"? (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Referenz auf Art. 19 der Universal Declaration of Human Rights wurde vor gut 25 Jahren eine erbitterte Auseinandersetzung um das "right to communicate" (r2c) als zentraler Bestandteil einer "New World Information and Communication Order" (NWIKO) geführt, die sich heute, unter veränderten Rahmenbedingungen, aber mit ähnlicher politischer, ökonomischer und medialerRelevanz und Brisanz, auf dem Weg zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) wiederholt. Erneut geht es zwar auch um Meinungs-/Medien-/Pressefreiheit aber in erster Linie darum, wer in globaler Hinsicht die Organisationsformen bzw. den Umgang mit Wissen und Information dominieren kann. Es werden die wesentlichen Argumente des alten Streits um die NWIKO im Lichte der aktuellen Entwicklung des WSIS reinterpretiert und zwar aus politischer, medienpolitischer und menschenrechtlicher Sicht. Der Wechsel vom Distribu-tions- zum Interaktions- und Kommunikationsparadigma macht neue Formen medialer Öffentlichkeit, kooperativer Partizipation in der Wirtschaft aber auch kollaborativer Erarbeitung von Wissen und Information und dessen Verteilung möglich. Es wird die These aufgestellt, dass die derzeit von (großen Teilen aus) Politik, Wirtschaft und den Medien mit Vehemenz betriebene Abwehr von r2c als Bestandteil der offiziellen WSIS-Verlautbarungen in ersterLinie der Besitzstandswahrung dient. Es könnte so die Chance verpasst werden, über ein zugestandenes r2c den Weg für neue, elektronischen Umgebungen angemessene Produktions-, Verteil- und Nutzungsformen für den Umgang mit Wissen und Information zu öffnen. Informationsgesellschaften können sich erst dann zu inklusiven und nachhaltigen Gesellschaften entwickeln, wenn Kommunikationsrechte tatsächlich auch von allen zur Überwindung der verschiedenen Ausprägungen des Digital divide wahrgenommen werden können.'
  20. Müller, H.: ¬Das »neue« Urheberrecht - eine unendliche Geschichte : Kommerzielle Interessen bedrohen die Informationsfreiheit (2005) 0.01
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    Abstract
    Für Bibliotheken stellt das Urheberrecht eines der zentralen, ihre tägliche Arbeit beherrschenden Rechtsgebiete dar, wenn nicht gar das wichtigste überhaupt. Das geltende Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 wurde im Vergleich zu manch anderen Gesetzen auffallend häufig geändert, besonders oft ab Mitte der Achtzigerjahre.' Zusätzlich haben die Gerichte das Urheberrecht durch grundlegende Urteile zu einzelnen Fragen immer wieder präzisiert. Aus Sicht des Bibliotheksjuristen verkörpert das Urheberrecht das in seiner Entwicklung dynamischste Rechtsgebiet. Infolge dieser vielfachen Änderungen kann man fast jedes Jahr von einem »neuen« Urheberrecht sprechen. Momentan bezieht sich die Bezeichnung auf die 2003 erfolgte Novellierung des Gesetzes. Doch im Jahre 2004 haben Verlage in einer breit angelegten Kampagne den Kopienversand der Bibliotheken zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht. Da sich die Kläger hauptsächlich auf das Urheberrecht berufen, kann man in Bezug auf diese Klagen auch von »neuerem« Urheberrecht sprechen. Damit aber nicht genug! Am 27. September 2004 hat das Bundesjustizministerium einen »Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« veröffentlicht, der in der hier verwendeten Diktion sozusagen das »neueste« Urheberrecht enthält. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick und beschreiben in drei Teilen das »neue«, »neuere« und »neueste« Urheberrecht.

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