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  1. Baumeister, H.; Schwärzel, K.: Wissenswelt Internet : Eine Infrastruktur und ihr Recht (2018) 0.02
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    Abstract
    Die Vernetzung von Informationen, die Wissen entstehen lässt, war der originäre Entstehungskontext des Internets und seiner populärsten Anwendung, des World Wide Webs. Aus dieser Perspektive stellt das Internet sowohl einen riesigen Speicher von Informationen als auch - ermöglicht durch seine Struktur des (Mit-)Teilens und Vernetzens - ein Medium zur Erzeugung, Organisation, Repräsentation und Vermittlung von Wissen dar. Mit seinen Anwendungen bildet es die Infrastruktur, auf die Wissenspraktiken zurückgreifen. Diese Infrastruktur ist von ihrer Entstehung bis zu ihren Zukunftsaussichten Gegenstand des vorliegenden Bandes, welcher im Stile eines Casebooks auch die juristischen Grundlagen und Herausforderungen herausarbeitet. Das Buch wendet sich insbesondere an Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaft sowie Beschäftigte in Informationseinrichtungen.
    Footnote
    Rez. in: Information - Wissenschaft und Praxis. 71(2020) H.1, S.65-66 (M. Ockenfeld).
    Isbn
    978-3-11-033891-1
    Series
    Bibliotheks- und Informationspraxis, Band 56
  2. Büssow, J.; Tauss, J.; Scheithauer, I.; Bayer, M.: ¬Ein Kampf gegen den Rechtsextrimismus - oder gegen das Internet? : Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und der Medienexperte Jörg Tauss (beide SPD) streiten über Sperren und Filter für das Web (2002) 0.01
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    Content
    "Herr Büssow, Sie haben nordrhein-westfälische Internetfirmen, die Surfern den Onlinezugang ermöglichen, angewiesen, bestimmte Webseiten zu sperren. Warum? - Büssow: Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag sind wir verpflichtet, bei Angeboten einzugreifen, die das Strafgesetzbuch verbietet - Volksverhetzung etwa oder Diskriminierung von Minderheiten. Provider, die die Technik zum Anbieten von Seiten bereithalten, haben zwar eine stärkere Verantwortung als Firmen, die ihren Kunden den Weg ins Netz ermöglichen. Aber viele nationalsozialistischen Seiten liegen in den USA Dort sind sie erlaubt, weil sie unter das US-Recht auf freie Meinungsäußerung fallen. Bei uns sind sie strafbewehrt. In diesen Fällen bitten wir die Zugangsprovider, die Seiten zu sperren. - Das Bitten klingt so freundlich. - Büssow: Ja, erst einmal ist es auch freundlich. Viele Provider folgten uns zunächst. Dann kam der Eco-Verband und sagte, Zugangsanbieter hätten nur die Funktion von Briefträgern - und die seien nicht für den Inhalt von geschlossenen Briefen verantwortlich, sondern hätten nur den Transport vorzunehmen. Aber es handelt sich hier nicht um geschlossene Briefe. Manche halten uns vor, wir dürften im globalen Netz eine globale Kommunikation nicht verhindern. Das würde bedeuten, dass wir im Internet einen anderen Rechtszustand haben als offline. Wir müssten dann ins Strafgesetzbuch schreiben: Diese Bestimmung, Volksverhetzung etwa, gilt nicht im Internet. Das hat der Deutsche Bundestag bislang aber nicht getan. - Soll das Strafgesetzbuch nur offline gelten? - Tauss: Überhaupt nicht. Im Ziel bin ich mit Jürgen Büssow völlig einig: Selbstverständlich sind Kriminelle und Kriminalität zu bekämpfen, da, wo sie auftreten. Aber Jürgen Büssow bekämpft nicht den Rechtsradikalismus, sondern schlichtweg das Internet - und ich habe den Eindruck, aus einer großen Unkenntnis heraus. Was er technisch den Providern abverlangt, ist nicht machbar. Vor allem aber besteht für Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider keine Rechtsgrundlage, weil sie dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht unterliegen, wie mehrere Gutachten bestätigen. - Herr Büssow, verlangen Sie Unmögliches? Zumindest die von Ihnen mit initiierten Tests lassen die Filter ja schlecht aussehen. - Büssow: Als Ordnungsbehörde müssen wir kein bestimmtes Verfahren vorschlagen, wie etwas technisch möglich ist. Trotzdem haben wir uns in Gesprächen mit den Providern darauf eingelassen, ein System von drei Softwarefirmen zu prüfen. Die Universität Dortmund hat sich einverstanden erklärt, die Filter auf ihre Effektivität hin zu untersuchen: ob sie zu umständlich oder teuer sind. Bisher kam nicht heraus, dass es nicht machbar wäre. - Aber die Filter funktionieren auch noch nicht. Umgehen lassen sie sich ja ohnehin. - Büssow: Der Leiter des Rechenzentrums, ein Physiker, sagt: Wir können den Zugang zu bestimmten Seiten erheblich erschweren. Surfer müssen an Windowsrechnern zwölf Schritte unternehmen, um die Sperre zu umgehen. Das ist für durchschnittliche Nutzer viel Aufwand. Vier Provider in Deutschland decken 80 Prozent der User ab: T-Online, AOL, Freenet und Compuserve. Wenn nur die vier eine Selbstverpflichtung abgeben und diese Inhalte nicht mehr zugänglich machen, wäre das ein großer Fortschritt. Denn die Leute, die verbotene Seiten verbreiten wollen, kämen nicht mehr an die Mehrheit der Bevolkerung ran. -
    Tauss: Die kommen schon jetzt nicht an die große Mehrheit der Bevölkerung ran, weil die große Mehrheit der Bevölkerung sich für diesen Mist nicht interessiert. Ich muss doch Nazi-Angebote bewusst suchen. Und, wenn ich sie suche, werde ich auch tech sche Tricks anwenden. Die Umgehung Ihrer DNS-Sperre ist automatisierbar, dann bekomme ich den Zugang ganz einfach. Im Übrigen sind Filter schon deshalb nicht sinnvoll, weil sie dazu führen, dass die bekämpften Angebote aufviele andere Server kopiert werden. Jürgen Büssows gute Absicht wird so konterkariert. Selbst wenn wir die Chance hätten, die eine oder andere Naziseite auszusortieren: Ich hätte große Bedenken, ob man eine solche Technik einsetzen soll. Andere Teile der Welt warten nur darauf. Denn mit der gleichen Software lässt sich gegen Demokratie und Freiheit vorgehen. Wenn auch andere Länder anfangen, ihre nationale Rechtsordnung auf das Netz zu übertragen, kann man sich vorstellen, was geschieht: Irak würde pro-westliche Einflüsse bekämpfen, oder Milosevic hätte in Jugoslawien das Internet, das wesentlich zur Demokratisierung des Landes beigetragen hat, unterbunden. Ich hoffe, dass die Technik, die Herr Büssow sich wünscht, nie funktioniert, selbst wenn sie manchmal hilfreich wäre. Überhaupt: Wer sagt wem, welche Seiten gesperrt werden? - Büssow: Unsere Verfügungen sind transparent und verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Deshalb stimmen Ihre Beispiele nicht mit Irak oder China; dort gibt es nämlich keine Verwaltungsgerichte. - Herr Büssow, Sie haben eine Entwicklung initiiert, an deren Ende eine Filterlösung steht. Raten Sie dann den Providern: Benutzt die Technik, und damit ist die Internetwelt wieder in Ordnung? - Büssow: Die Provider können auch andere Sperrtechniken verwenden. Für uns ist entscheidend, dass illegale Inhalte, selbst wenn sie aus dem Ausland kommen, gestoppt werden können. Der Nachweis der Sperrmöglichkeit ist auch wichtig für die gerichtliche Auseinandersetzung, die wir anstreben. Der eigentliche Punkt ist für mich: Gibt es eine Verantwortlichkeit der Zugangsprovider, wenn sie illegale Inhalte zugänglich machen, oder nicht? Die FirstAmendment-Regeln der US-Verfassung schützen Nazi-Seiten in den USA, aber nicht bei uns. Wenn wir sagen, wir wollen diesen Schutz auch, müssten wir dem USRecht folgen - und unsere Verfassung in Sachen Meinungsfreiheit ändern. - Gibt es die Verantwortung der Zugangsprovider, von der Jürgen Büssow spricht? - Tauss: Die Provider wirken schon jetzt konstruktiv mit. Wenn die Polizei zu ihnen kommt und sagt "Wir müssen eine Straftat verfolgen", dann ist das selbstverständlich möglich. - Büssow: Aber ist nicht die staatliche Gemeinschaft verpflichtet, sich vor die angegriffenen Menschen zu stellen? Das können Ausländer sein, Homosexuelle, Kinder - im Sinne von Jugendschutz und Kinderpornografie -, oder es können jüdische Gemeinden sein oder Angehörige jüdischen Glaubens in Deutschland. Ich akzeptiere nicht die Auffassung aus der Netzszene, es gäbe online ein Recht auf Hassseiten, egal wie ehrabschneidend sie sind. Die Verletzung der Betroffenen müsse man eben in Kauf nehmen; das Weh sei nun mal ein Abbild der Welt. - Tauss: Es ist eine grobe Unterstellung zu sagen, man wolle nichts gegen solche Leute tun. Wir können die Täter ergreifen. Sie machen sich aut Bundesgerichtshof im Ausland nach deutschem Recht strafbar: Wenn sie hierher zurückkommen, können . sie gefasst werden; das ist völlig klar. - Der Bundestag hat ein neues Bundesjugendschutzgesetz verabschiedet, die Länder arbeiten an einem neuen Staatsvertrag zum Medienschutz - und dort geht es um das Prinzip der Selbstregulierung und vielleicht der regulierten Selbstregulierung. Kann das funktionieren?
    - Büssow: Wir wünschen uns Selbstverpflichtungen der Provider. Die muss man definieren. Die AOLs dieser Welt könnten Eltern ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Inhalte ihre Kinder sehen dürfen. Für diese Anbieter sind netzautonome Filter auch Marketing-Instrumente: Wenn es eine effektive Selbstregulierung gäbe, bräuchten Behörden nicht einzugreifen. Tatsächlich wollen aber die Zugangsprovider von Selbstverpflichtungen wenig wissen. Dann kann der Staat sich nicht rausziehen. - Tauss: Gegen Selbstregulierung ist nichts einzuwenden. Wenn Fotolabors hei der Filmentwicklung kriminelle Handlungen sehen, informieren sie die Behörden -.:ohne dass man Erklärungen von allen Labors verlangt hat. Die Provider sind bereit, über Regulierungen zu reden und tun einiges. Sie haben etwa Vereinbarungen mit dem Bundeskriminalamt getroffen. - Alle reden über Medienkompetenz, wenn sie nicht mehr weiter wissen. Sie auch? - Tauss: Ich rede über Medienkompetenz - nicht, weil ich nicht weiter weiß, sondern weil ich es für nötig halte, dass wir hier etwas tun. Ich muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche mit Dingen in Verbindung kommen, die nicht wünschenswert sind. Wir müssen sie in die Lage versetzen, damit fertig zu werden. Und ich halte es für eine Schlüsselkompetenz in der Informationsgesellschaft, zwischen falschen und richtigen Inhalten zu unterscheiden, ihren Ursprung zu bewerten, Realität und Fiktion trennen zu können. Wenn wir Jugendschutz so verstehen, dass wir Dinge verbieten oder sperren, sie in der Realität aber dennoch da sind, besteht die Gefahr, dass wir Probleme ausblenden und Kinder und Jugendliche alleine lassen. Zumal sie ja nicht zum Lehrer kommen können, weil der sich strafbar macht, wenn er etwa ein Gewaltvideo mit seiner Klasse behandelt. Diese Entwicklung im Jugendschutz ist ein Rückgriff auf die Zeiten, als unser katholischer Pfarrer im Dorf gesagt hat, was wir sehen sollen und was nicht - und wir Jungs immer geguckt haben: Aha, was hat er verboten, das müssen wir erst recht anschauen. - Immer mehr Schulen sind mit Computern ausgestattet. Wie sieht es denn mit den personellen Voraussetzungen dafür aus, dass der sinnvolle Umgang mit Computer und Internet gelehrt werden kann? - Tauss: Beim Jahrestreffen des Chaos Computer Clubs haben sich viele Schüler darüber ausgelassen, wie wenig Ahnung ihre Lehrer haben. Auf meine Frage, oh sie auf die Pädagogen verzichten wollen, kam übereinstimmend: nein. Die Jugendlichen hätten sie gerne als Moderatoren heim Umgang mit Computer und Internet. Das halte ich für den richtigen Weg. - Ist die Sicht auf der Regierungsbezirk-Ebene auch so positiv und optimistisch? - Büssow: Wir bilden verstärkt Lehrer fort, damit sie mit Internet und PC arbeiten können. Und die Auseinandersetzung mit kritischen Inhalten läuft im Unterricht in vielen Fächern. Das alles funktioniert. Aber es ersetzt nicht ordnungs- und strafrechtliche Ahndungen."
    Date
    1. 5.1996 9:27:55
    1. 8.2002 10:07:33
    Footnote
    Sie arbeiten am gleichen Thema, sind Politiker derselben Partei - und dennoch geraten der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und Bundestagsabgeordneter Jörg Tauss aneinander, wenn es um fragwürdige Internet-Inhalte geht. Zuletzt stritten sie im Berliner Büro der FR. Die Fragen stellten Ingrid Scheithauer und Michael Bayer.
  3. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
    Imprint
    Heidelberg : Verl. Recht und Wirtschaft
  4. Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998) 0.01
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    Abstract
    Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.
    Source
    nfd Information - Wissenschaft und Praxis. 49(1998) H.4, S.230-231
  5. Lischka, K.: US-Richter misstrauen Internet-Filtern : Jugendschutz contra freie Meinungsäußerung: In Amerika entscheidet wieder mal die Justiz über staatliche Vorgaben (2002) 0.01
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    Content
    "Was haben die finnische Botschaft in Rumänien, eine dänische Organisation gegen die Todesstrafe in den USA und die schottische Zeitung 'Aberdeen Independent" gemeinsam? Ihre Internet-Seiten gefährden jugendliche Nutzer mit pornografishen Inhalten. So sieht es zumindest das Filterprogramm "N2H2 Internet Filtering 2.0". Diese und 6.774 weitere zu Unrecht blockierte Seiten präsentiert die "American Civil Liberties Union (ACLU)" als Beweis in einem Prozess um den sog. Children's Internet Protection Act (CIPA). Verhandelt wird dabei eine Frage von internationaler Bedeutung: Ab wann gefährdet Jugendschutz im Internet die freie Meinungsäußerung? In Deutschland rückt die Filter-Problematik ins öffentliche Bewusstsein, seit die Düsseldorfer Bezirksregierung von Zugangs-Providern eine Blockade bestimmter Internet-Seiten fordert (siehe Netzwerk-Seite vom 12. März) - und dagegen Protest laut wird, wie am Wochenende mit einer Demonstration in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt. ln den Vereinigten Staaten befassen sich Bürgerrechtsgruppen und Gerichte bereits seit Mitte der neunziger Jahre mit Online-Filtern. Zwei Gesetze, die Minderjährige vor Pornografie im Netz schützen sollten, haben US-Gerichte bereits für verfassungswidrig erklärt beziehungsweise wegen Verfassungsbedenken vorerst gestoppt: 1996 den "Connmunications Decency Act" und 1998 den "Child Online Protection Ast". ln beiden Fällen war das wesentliche Argument gegen Zwangsfilterung die lneffektivität der Programme. Da auch Internetseiten über Empfängnisverhütung, Aids, die Diskriminierung Homosexueller oder gar die Cartoonfigur Snoopy gesperrt wurden, sahen die Gerichte die vom ersten Verfassungszusatz garantierte Meinungsfreiheit gefährdet. Es scheint wahrscheinlich, dass deshalb auch der jetzt verhandelte "Children's Internet Protestion Act" keinen Bestand haben wird. Das lassen die Äußerungen der Richter während der Verhandlung erwarten. Ihr Urteil werden sie Anfang Mai verkünden. Anders als die beiden früheren Gesetze gehört der CIPA nicht zum Strafrecht. Das Gesetz sieht vor, dass vom Jahr 2003 an Bibliotheken nur dann mit Bundesgeld unterstützt werden, wenn sie minderjährige Surfer von jugendgefährdenden Seiten fern halten. Ob das allerdings möglich ist, zweifelt Harvey Bartle, einer der drei Richter, an: "Ich denke, jedermann würde mir zustimmen, dass wir wahrscheinlich nicht hier sitzen würden, wenn es eine Technologie gäbe, die einfach Obszönitäten, Kinderpornografie und jugendgefährdende Inhalte ausschließen könnte." Solche Filter existieren nicht. Arbeiten die Programme mit von Menschen erstellten Listen, blockieren sie nicht einmal annähernd genügend Seiten. Allerdings kann man gute Entscheidungen erwarten. Denn Menschen verstehen anders als Computer, dass Aufklärungsangebote über Empfängnisverhütung durchaus für Minderjährige zugänglich sein sollten. Freilich sind schon solche Einsätzungen in den Vereinigten Staaten umstritten, wo es unterschiedliche Ansichten etwa über die Zulässigkeit von vorehelichem Sex gibt: Gerade deshalb ist das Schwelgen der meisten Hersteller von Filtersoftware übenden Inhalt ihrer Listen, deren Zustandekommen und die zu Grunde liegenden Wertvorstellungen beängstigend. Richter Bartle fragte einen als Zeugen geladenen Bibliothekar, der Filterprogramme einsetzt: "Sie delegieren die Verantwortung an ein außenstehendes Unternehmen? Wie kontrollieren sie, was der Hersteller der Filtersoftware tut?" Andere Filter arbeiten mit automatischer Texterkennnng. Die genaue Arbeitsweise halten die Produzenten geheim, allerdings dürfte die Suche nach Reizworten dabei eine bedeutende Rollenspielen. Damit ist wohl zu erklären, dass das Programm Cyberpatrol die Internet-Seite zum Buch "Peepshow: Media and Politics in an Age of Scandal" vier angesehener Publizisten blockiert hat. Der Sprachwissenschaftler Geoffrey Nunberg sagte vor Gerietet, eine präzise Analyse des Sinnzusammenhangs liege "weit jenseits der Möglichkeiten heutiger Technologie".
    Bei der Entscheidung des Gerichts dürfte es kaum bedeutend sein, wie hoch der Anteil zu Unrecht blockierter Seiten ist. Als der Anwalt des Justizministeriums vor Gericht argumentierte, der liege bei nur sechs Prozent, entgegnete der vorsit-zende Richter Edward Becker: "Und wie hoch ist der absolute Anteil geschützter freier Meinungsäußerung in diesen sechs Prozent? Wir reden hier über vielleicht Zehntausende von Seiten." Auf die Entscheidung des Gerichts - es ist im Gesetz als erste Instanz für juristische Auseinandersetzungen vorgesehen - wird in jedem Fall eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof folgen. Die haben sowohl die ACLU als auch das Justizministerium angekündigt. Ob das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, ist weniger sicher wie bei den zwei Vorgängern, da es den Einsatz von Filterprogrammen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich zur Voraussetzung für finanzielle Unterstützung macht. Auf das Geld sind allerdings viele der 40 000 US-Bibliotheken angewiesen. Die Entscheidung, ob der CIPA mit der US-Verfassung zu vereinbaren ist, wird jedoch die zentrale Frage nicht beantworten: Wie kann Jugendschutz im Internet garantiert werden, ohne in Zensur umzuschlagen? Zahlreiche Lösungsvorschläge hat schon vor zwei Jahren die vom USKongress berufene COPA-Rommission gemacht. In ihrem Bericht sind Filterprogramme lediglich ein - keineswegs zentrales - Instrument. Die Information der Eltern sollte an erster, Stelle stehen, da keine Technologie perfekt ist. Wenn Eltern sich nicht mit den Interessen und Internet-Sitzungen ihrer Rinder beschäftigen, nützen Filterprogramme wenig. Die Kommission schlug auch zahlreiche technische Lösungen vor: Ein Selbstklassifizierungssystem für Anbieter von Internet-Inhalten beispielsweise, die Einfüh-rung neuer Top-Level-Domains wie .xxx und .kids, die Verbreitung von Verfahren zur Altersprüfung, die Schaffung von Kommissionen, die Inhalte empfehlen und damit so genannte Greenspaces für Kinder schaffen. Seit Jahren stehen diese Ideen im Raum. Statt sie zu diskutieren, wähnt . man sich - nicht nur in den Vereinigten Staaten - in der falschen Sicherheit der Filterprogramme."
  6. Duhm, U.: Strafsache Internet : 20 Cyber-Prozesse (1998) 0.01
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    Abstract
    Trotz seiner anarchischen Struktur ist das Netz kein rechtsfreier Raum. Was online erlaubt und verboten ist, entscheiden Richter, für die der Cyberspace Neuland ist. Fast jede Verhandlung ist eine Premiere
    Date
    1. 8.1997 14:03:29
  7. cis: Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren (2008) 0.00
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    Abstract
    Diese Regel wird noch für viel Ärger sorgen: Eine neue Verordnung der Bundesregierung verpflichtet Betreiber von Webseiten, Kopien ihres Angebotes bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Ob auch Blogger kopieren und einreichen müssen, ist noch unklar.
    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Ablieferung als PDF oder Zip-Archiv Geschehen soll die Ablieferung am liebsten in PDF-Form, über ein Webformular. Bei Bedarf, nämlich "wenn Ihre Netzpublikation aus mehreren Dateien besteht, z. B. einer oder mehreren HTML-Seiten mit Bildern", darf man sie auch auch als Zip-Archiv abgeben. Wie es sich mit privaten Webseiten genau verhält, ist derzeit nicht ganz klar. "Lediglich privaten Zwecken dienende Websites" sind beispielsweise freigestellt - aber was genau ist im Netz lediglich privat? Ein Blog? Auch, wenn darin das Weltgeschehen oder die deutsche Politik kommentiert wird? Auch dann, wenn neben den Blog-Einträgen Google-Anzeigen erscheinen? Da es sich um eine Pflichtabgabe handelt, ist sie, zumindest theoretisch, auch strafbewehrt. Nach einer Abmahnung kann es heise.de zufolge bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, wenn man seine Netz-Inhalte nicht bei der DNB abliefert. Eine Erklärseite der DNB schränkt allerdings ein: "Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise." Im Klartext: Man weiß bei der DNB selbst noch nicht so genau, wie das alles funktionieren und organisiert werden soll. So lange das nicht abschließend geklärt ist, wird die Bibliothek "keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen". Außerdem werde man "abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt." Zudem hat die Bibliothek das Recht, von der Übernahme von Inhalten abzusehen, unter anderem dann, wenn "technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Bleibt abzuwarten, wie weit die Nationalbibliothek diese Ausnahmen ausdehnen wird - sonst kommt ein Speicherplatzbedarf auf die Einrichtung zu, der den Steuerzahler beträchtliche Summen kosten dürfte."
    Date
    24.10.2008 14:19:22
  8. Klimpel, A.: Abzocker im Netz ignorieren : Geschäft mit Abmahnungen (2002) 0.00
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    Content
    "Seit dem Start des neuen Teledienstegesetzes (TDG) zu Jahresbeginn stehen Handwerker mit Internetseite ebenso im Visier der Abzocker wie Familien, auf deren Homepage neben Kinderfotos ein kleiner Werbebutton prangt. Ursprünglich sollte das Instrument der Abmahnung aufwendige Klagen auf Unterlassung vermeiden helfen: Bei unlauterem Wettbewerb eines Konkurrenten kann dieser abgemahnt werden. Sieht der Mitbewerber sein Unrecht ein, zahlt er eine Gebühr an den Abmahner und verpflichtet sich, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Strafe zu zahlen. "Im Prinzip eine gute Idee, nur sind einige Leute schnell auf die Idee gekommen, dass man damit Geld verdienen kann", sagt Rudolf Koch, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler für Grundbesitz (VDM). In einem Fall habe ein Anwalt mehr als 4300 Abmahnungen an einem Tag abgeschickt. Ein Friseur, der in seinem Webimpressum nicht die zuständige Standesvertretung angibt, verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletterabonnement gegen Angabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. "98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie was davon gehört", schätzt der Juraprofessor Heinrich Wilms von der Universität Konstanz. Auch Hobbykicker und Kegelbrüder bleiben von den modernen Mahngebührjägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass such sie ein Impressum auf die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieterkennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es such hier Ausnahmen gibt: "Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt", erklärt Koch. "Massenabmahnungen hat es früher schon gegeben, aber jetzt bekommen diese Leute Verstöße von einer Suchmaschine auf Knopfdruck ins Haus geliefert", klagt Koch. "Die Idee hinter dem Gesetz ist gut, die Umsetzung aber ist blödsinnig" Zu viele Angaben würden den Homepagebetreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. "Grausig nennt auch Wilms das Gesetz, das teils "abwegig viele Details" verlange. Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: "Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe derselben Branche wegen Impressumfehlern abgemahnt und je 75 Eure Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat, jetzt eine eigene Karriere als Abmahner begonnen", berichtet Koch. Kleinen Unternehmen sei zu empfehlen, auf Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Fehlern im Impressum gar nicht zu reagieren, sondern die-meist ausbleibende- Klage abzuwarten, sagt Juraprofessor Wilms. Bei Abmahnung durch einen Verband sollte ein Anwalt aufgesucht werden."
    Date
    1. 5.1996 9:27:55
    Series
    Im Hintergrund
  9. Bredow, F. von; Kampffmeyer, U.: GDPdU - Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen : Ein Entwurf wird Realität (2001) 0.00
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    Abstract
    Die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an europäische Vorgaben wie die elektronische Signatur und die sich dramatisch verändernde Situation im Umfeld der digitalen Kommunikation hat auch für die elektronische Archivierung weitreichende Folgen. Die Grundlagen für neue Anforderungen zur Archivierung digitaler Geschäftsunterlagen finden sich bereits in den Änderungen von HGB AO, die im Zuge der Steuerreform im Jahr 2000 verabschiedet wurden. Hierzu wurde quasi als Ausführungsbestimmung die GDPdU geschaffen, in der die Verwendung der elektronischen Signatur verankert und der Zugriff der Finanzbehörden auf Datenbestände in den Unternehmen konkretisiert ist.
    Content
    GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
    Source
    nfd Information - Wissenschaft und Praxis. 52(2001) H.8, S.459-462
  10. Mairgünther, M.: ¬Die Regulierung von Inhalten in den Diensten des Internet : Eine juristische Besprechung rechtlicher und technischer Möglichkeiten und Grenzen (2003) 0.00
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    Abstract
    Das Internet bietet als modernes Kommunikations- und Informationsmedium Chancen und Möglichkeiten, die weit über das Potential traditioneller Medien hinausgehen. Zugleich erwachsen hieraus aber auch Probleme für moderne Gesellschaften. Computersabotage, Urheberrechts- und Datenschutzverletzungen sind nur Teilbereiche der neuartigen Herausforderung. Einen besonderen Platz nimmt auch der Kampf gegen rechtswidrige und sonst schädigende Inhalte in den Diensten des Internet ein. Die vorliegende Arbeit soll den gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet wiedergeben, sowie technische und juristische Möglichkeiten für ein gezieltes Vorgehen gegen problematische Inhalte in den Diensten des Internet aufzeigen. Außerdem werden internationale Ansätze für den Umgang mit derartigen Inhalten dargestellt und diskutiert. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
    Content
    Inhalt: Das Internet und problematische Inhalte in dessen Diensten - Inhaltliche Standards für Inhalte im geltenden Recht der Bundesrepublik - Die Durchsetzung inhaltlicher Standards im Internet - Ansätze für eine Inhaltsregulierung im Internet auf internationaler Ebene unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Gemeinschaft.
  11. Müller, H.: Was bedeutet Internet im rechtlichen Sinne für Öffentliche Bibliotheken (1997) 0.00
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    Source
    Internet in öffentlichen Bibliotheken: Referate und Materialien aus einem Fortbildungsseminar des Deutschen Bibliotheksinstituts; das Fortbildungsseminar der Deutschen Bibliotheksinstitus 'Internet in Öffentlichen Bibliotheken' fand vom 17.-19. Juni 1997 in Germershausen bei Göttingen statt; Seminarleitung und Redaktion: Marion Sommerfeld
  12. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft : Gemeinsames Positionspapier von BDB und DBI (1998) 0.00
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    Abstract
    Da in den nächsten Monaten zahlreiche Institutionen und Gremien der Europäischen Union über den Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beraten werden, hat eine BDB/DBI-Arbeitsgruppe das folgende Statement formuliert und - ergänzt um weitere Unterlagen - im Juli 1998 an deutsche Mitglieder des Europa-Parlaments versandt, um die Position der deutschen Bibliotheken deutlich zu machen. Der Arbeitsgruppe gehören an: Prof. Birgit Dankert (BDB), Prof. Dr. Elmar Mittler (DBV), Elke Dämpfert (Geschäftsstelle BDB/DBV), Gabriele Beger (Rechtskommission des DBI), Regina Elias, Dr. Karin Pauleweit, Helmut Rösner (DBI)
    Content
    Das Positionspapier besteht aus folgenden Teilen: Elektronische Information und Urheberrecht (Statement) - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und die Rolle der Bibliotheken (Quellen) - Formulierungshilfen zum Richtlinienvorschlag KOM(97)628
  13. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.00
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
  14. Melichar, F.: ¬Die Bibliothek als elektronischer Verlag : Fragen im Zusammenhagng mit elektronischen Veröffentlichungen durch die Bibliotheken (1998) 0.00
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    Source
    Weiter auf dem Weg zur virtuellen Bibliothek! Kundenservice zwischen Quantität und Qualität. 3. INETBIB-Tagung vom 4.-6. März 1998 in Köln. 2., erw. Aufl. Hrsg.: B. Jedwabski u. J. Nowak
  15. Information Highway : Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen (1996) 0.00
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    Abstract
    Der Information Highway - quasi das Internet im Endausbau - transportiert beliebige Inhalte ungeachtet aller Ländergrenzen an jeden gewünschten Punkt der Erde. Diese bereitet aus juristischer Sicht enorme Probleme. Denn ab geeignetem Standort lassen sich unautorisiert mit weltweiter Wirkung urheberrechtlich geschützte Werke einspeisen, unkontrolliert bewillingungspflichtige Finanzgeschäfte tätigen, sensible Personendaten generieren oder kriminelle Taten anonym begehen. Macht der Information highway das geltende Recht zur Farce?
    Content
    Enthält u.a. folgende Beiträge: HILTY, R.M.: Der Information Higway: eine Einführung in die Problematik; GRIESE, J. u. P. SIEBER: Internet als erste Ausbaustufe des Information highway; SCHMID, B.: Der Information Highway als Infrastruktur der Informationsgesellschaft; REHBINDER, M.: Soziologisches zum Information Highway; WEBER, R.H.: Wirtschaftsrechliche Ordnung des Information Highway; BÜTTLER, M.R.: Information Highway: Rundfunk- oder Fernmeldedienst?, GOVONI, C. u. C. GASSER: Die internationalen Urheberrechts- und leistungsschutzrechtlichen Abkommen im Lichte des Information Highway; ALDER, D.: Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechte auf dem Information Highway: HILTY, R.M.: Die Rechtbeziehungen rund um den Information Highway; BRINER, R.G.: Die Rechtsstellung des Access Providers; WEBER, R.H.: Zivilrechtliche Haftung auf dem Information Highway; RIKLIN, F.: Information Highway und Strafrecht
  16. Weber, K.; Drüeke, R.; Schulz, A.: Mobiler Wissenszugang : Digital Rights Management vs. Privacy (2006) 0.00
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    Abstract
    Zurzeit findet auf dem Musik- und Filmmarkt eine Auseinandersetzung statt, die mit harten Bandagen ausgefochten wird: Auf der einen Seite finden sich die großen Musik- und Filmverlegerinnen, auf der anderen Nutzerinnen von illegalen Tauschbörsen im Internet. Es geht dabei um viel Geld, da die Nutzerinnen von Tauschbörsen die heruntergeladenen Musikstücke und Filme nicht bezahlen, sondern untereinander tauschen; den Rechteinhaberinnen entgehen daher erhebliche Umsätze und Gewinne. Um dies zu verhindern, stehen im Wesentlichen zwei Wege offen: Zum einen kann der Rechtsweg beschritten werden, in dem die Nutzerinnen illegaler Tauschbörsen straf- und zivilrechtlich verfolgt werden - tatsächlich geschieht dies bereits massiv. Zum anderen aber kann versucht werden, die illegale Vervielfältigung von Musik oder Filmen durch so genannte Digital Rights Management-Systeme (DRMS) zu unterbinden. Einfache DRM Systeme unterbinden nur die Kopie eines Musikstücks oder Films; komplexere Systeme sollen erlauben, bspw. die Nutzungsweise, den Nutzungsort bzw. das Gerät der Nutzung oder auch die Nutzungsdauer entsprechend den Vorgaben der Rechteinhaberinnen zu gestalten. Solche Kontrollmöglichkeiten können durchaus damit einhergehen, dass in die Privatsphäre der Benutzerinnen eingegriffen wird, indem Nutzungs- und Benutzerdaten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Dies gilt dabei nicht nur für Musik und Filme, sondern für alle medialen Inhalte, die digital distribuiert und somit mit DRM Systemen geschützt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Legitimität des Einsatzes entsprechender Systeme nicht nur für den Unterhaltungssektor - hier eben vor allem für Musik und Filme -, sondern ebenso für den wissenschaftlichen Bereich, bspw. beim Zugriff auf Artikel in Fachzeitschriften. Die Frage "Sollte Wissen durch DRM-Systeme geschützt werden?" lässt sich nun nicht a priori beantworten. Entscheidend für eine Antwort ist, welche Hierarchie man für zu schützende Rechte einführt.
    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  17. Duhm, U.: Ruinierte ein richter das Netz? : Provider als Porno-Dealer verurteilt (1998) 0.00
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    Date
    1. 8.1997 14:03:29
  18. Weltbibliothek Internet? (1997) 0.00
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    Abstract
    Innerhalb weniger Jahre hat sich das Internet vom Computernetzwerk der Wissenschaftler und Ingenieure zum weltumspannenden Kommunikationssystem für jedermann entwickelt. Doch verschiedene, generelle Hemmnisse - von Kapazitätsproblemen der Datenleitungen abgesehen - beeinträchtigen den Nutzen, so die schiere Menge unorganisierter Information, der Mangel an verläßlichen Regeln für die Abwicklung von Geschäften und die Dominanz des Englischen
    Date
    31.12.1996 19:29:41
  19. Ritz, D.: Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten : Strafbarkeit von Online-Diensten in ihrer Funktion als Inhalteanbieter, Online-Service-Provider und Internet-Access-Provider für die Verbreitung von Pornographie im elektronischen Datennetz (ein Rechtsvergleich) (1998) 0.00
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    Abstract
    Das Internet ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Faktor der Informationsindustrie geworden. Es verbindet Millionen von Menschen und Firmen auf der ganzen Welt. Gleichzeitig wird das Internet für die Verbreitung von pornographischen Inhalten mißbraucht. Online-Dienste spielen für das Wachstum des Internets eine entscheidende Rolle. Sie bieten ihren Mitgliedern neben eigenen Inhalten auch den freien Zugang zum Internet. Über 50% der Internet-Nutzer weltweit sind Mitglieder eines Online-dienstes. Mißbraucht der Nutzer einen Online-Dienst, um pädophile Inhalte zu veröffentlichen, oder lädt er pornographische Abbildungen vom Internet herunter, so stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit der Online-Dienste als Verbreitungsmedium oder Zugangsvermittler zum Datennetz. Da Inhalte in verschiedenen Ländern eingespeist und abgerufen werden können, gilt den internationalen Lösungen besondere Aufmerksamkeit
  20. Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017) 0.00
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    Abstract
    Die Autoren des Buches untersuchen die historische und sachliche Bedingtheit des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung, das zum Zweck des Persönlichkeitsschutzes in der modernen Datenverarbeitung zu einer Zeit und für Umstände entwickelt wurde, die inzwischen längst überholt sind. Thematisiert werden seine auch in absehbarer Zukunft erhaltenswerten Kernaussagen sowie die Änderungen, die in seinem Verständnis und seinen Umsetzungen notwendig sind, um die Ziele der informationellen Selbstbestimmung in einer veränderten digitalen Welt zu erreichen.

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