Document (#35910)

Author
Wingert, L.
Title
An der Realität vorbei : Was ist Willensfreiheit (7): Weder Oberhoheit noch Separatismus: Über die Hirnforschung und ihre Ansprüche
Source
Frankfurter Rundschau. Nr.182 vom 9.8.2010, S.20-21
Year
2010
Series
Feuilleton
Content
"Vielleicht hätte man alles billiger haben können. Milliardenschwere staatliche Garantieerklärungen und Schuldenübernahmen sollen das Vertrauen erhöhen. Gemeint ist das Vertrauen von Anlegern in den Euro und von Banken untereinander. Eine Alternative dazu wäre vielleicht Oxytozin gewesen. Oxytozin ist ein Neuropeptid. Neuroökonomen glauben, seine Wichtigkeit für das soziale Handeln der Menschen ermittelt zu haben: "Oxytozin erhöht das Vertrauen", lautet das Forschungsergebnis, prominent in Nature publiziert. Es wurde erbracht in Experimenten, bei denen Probanden Spielgeld treuhänderischen Investoren anvertrauen sollten. Je nachdem, ob den Versuchspersonen Oxyzotin in Form eines Nasensprays verabreicht wurde oder nicht, zeigten die Textpersonen höheres Vertrauen oder niedrigeres Vertrauen in ihre spielerischen Geschäftspartner. Die Neuroökonomen plädieren trotz ihres Optimismus noch nicht dafür, diese Art Nasenspray an den Börsen von London oder Frankfurt am Main einzusetzen. Sie konzentrieren sich zunächst auf die Korrektur von gängigen Verhaltensannahmen in den Wirtschaftswissenschaften. Es soll die Vorstellung aufgelöst werden, das typische menschliche Entscheidungsverhalten sei das eines klugen Egoisten, der weitsichtig seinen individuellen Nutzen maximiert. Denn es gebe durchaus eine "altruistische" Kooperationsbereitschaft. Das, so die Neuroökonomen, demonstrierten die variantenreichen Studien zu Kooperationsspielen im Labor. Bei diesen Verhaltensexperimenten werden die Hirnaktivität der beteiligten Testpersonen in Entscheidungssituationen gemessen und die Daten (zum Beispiel Gamma-Strahlen) zu Bildern vom repräsentativen Hirn verarbeitet. Die Neuroökonomie gilt wegen dieser Erkenntnis bereits als nobelpreisverdächtig. Das zeigt eine Tendenz zur Oberhoheit der Neurowissenschaften an. Denn die neuroökonomischen Ergebnisse sind ja beileibe nicht neu. Es gibt länderübergreifende politikwissenschaftliche Untersuchungen zur Unterstützungsbereitschaft sozialstaatlicher Risikoteilung. Es gibt wirtschaftssoziologische Studien über den nachhaltigen Gebrauch von Gemeineigentum wie zum Beispiel von Bewässerungssystemen. Sie ergänzen die Alltagserfahrung, dass es durchaus dauerhaft bedingte Kooperationen gibt, die rational sind aus der Perspektive aller zusammen, nicht aber eines jeden einzelnen für sich.
Offensichtlich ist es im vorherrschenden Wissenschaftsklima ein Leichtes, ganzen sozialwissenschaftlichen Disziplinen den Rang echter Wissenschaft abzusprechen. Wie anders sollte man sich erklären, dass deren Ergebnisse in den Neurowissenschaften weitgehend übergegangen werden? Ausgeklügelte Befragungen über einen langen Zeitraum hinweg, Feldstudien, Hypothesentests durch historische Vergleiche oder durch philosophische Begriffsanalysen zählen anscheinend nicht so sehr als erkenntnisstiftende Zugänge zur Realität wie die Verfahren der Neurobiologie und einer angeschlossenen Verhaltensforschung. Die Einseitigkeit der gebrauchten Erkenntnismittel erstreckt sich auch auf das Repertoire an Begriffen für das Verständnis des menschlichen Handelns in seiner sozialen Dimension. Das zeigt sich in Stellungnahmen von Hirnforschern zur strafrechtlichen Praxis. Das menschliche Handeln in der sozialen Welt wird als ein Fall technischen Handelns aufgefasst. Es ist die Verursachung von solchen Zuständen, die in den Augen anderer erwünscht oder unerwünscht sind. Das Handeln in der sozialen Dimension wird nicht als ein intentionales Verhalten verstanden, das andere je von mir verlangen dürfen oder auch nicht verlangen dürfen; das man anderen schuldet oder vielleicht auch nicht schuldet. Denn der Schuldbegriff wird fallen gelassen - Schuld verstanden als die Missachtung eines Anspruches auf ein bestimmtes Benehmen, dessen Erfüllung andere verlangen dürfen. Damit wird auch der zugehörige Begriff des Verdienstes fallen gelassen - Verdienst nicht im Sinne eines monetären Einkommens, sondern im Sinne eines legitimen Anspruchs auf ein Gut, der kraft zurechenbarer Leistung erworben wird. Gerhard Roth und Grischa Merkel verbauen sich diese Sicht auf den Schuldbegriff, weil sie Schuld an ein Anders-handeln-Können binden. Und weil sie dies fälschlich mit der Fähigkeit gleichsetzen, als ein unbewegter Beweger zu agieren. Das Anders-Können ist aber die Fähigkeit, sich in Abhängigkeit von Gründen so oder so zu verhalten, je nachdem, welcher Grund wofür und wogegen spricht.
Das eingeengte Begriffsrepertoire lässt ein wichtiges Element des Strafrechts im demokratischen Rechtsstaat übersehen. Eine strafrechtliche Praxis ist auch auf die Wiederherstellung einer sozialen Beziehung gemünzt, die massiv beeinträchtigt worden ist. Zu dieser Beziehung gehört, dass die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft gegeneinander gewisse berechtigte Ansprüche und Pflichten haben. Mit einer Straftat wird der Status des Malträtierten gefährdet, ein solches Mitglied zu sein. Das Strafrecht soll die beschädigte soziale Beziehung wiederherstellen, mithin den gefährdeten, missachteten Mitgliedsstatus bekräftigen und befestigen. Das geschieht handfest dadurch, dass dem Malträtierten gewisse Handlungsmöglichkeiten zurückgegeben werden (durch Schadensersatz, Opferschutz usw.). Zur Bekräftigung des Mitgliedsstatus gehört aber auch, dass dem Malträtierten öffentlich Recht gegeben wird. Die Kehrseite davon ist, dass das bestrafte Verhalten des Täters als Unrecht zurückgewiesen wird. Darauf hat der Frankfurter Rechtswissenschaftler Klaus Günther in vielen Studien aufmerksam gemacht. Wenn man auf den Schuldbegriff verzichtet, dann vermag man diese Wiederherstellungs- Funktion des Strafrechts nicht zu erfassen. Entsprechend kann man in der Praxis die Bekräftigung des missachteten Mitgliedsstatuts nicht mehr leisten. Denn Schuld und Unrecht gehören zusammen. Fällt die Schuld weg, dann bedeutet ein "unrechtes Tun" allenfalls ein Tun, das von einem Kollektiv als unerwünscht behandelt und mit Sanktionen belegt wird. Das ist aber unbefriedigend. Denn es gibt auch Unrecht, das im Verhängen von Sanktionen besteht. Und es gibt Unrecht, für das keine Sanktionen vorgesehen sind. Ohne den Schuldbegriff kann man dem Delinquenten nicht mehr als Autor eines unberechtigten Tuns behandeln, sondern nur noch als Urheber eines unerwünschten Verhaltens. Das schließt ein technisches Handeln nicht aus, mit dem der Delinquent in Schach gehalten wird oder gar verändert wird. Man denke an die Stärkung sogenannter Attraktoren der Delinquenten, also an die gezielte Ausbildung neuronaler Aktivitätsmuster mit Speicherstatus, die unter anderem motorfunktionale Mechanismen kausal beeinflussen. Die planvolle Veränderung des Serotoninspiegels bei besonders aggressiven Straftätern ist ein anderes Beispiel für technische Eingriffe. Das alles kann durchaus erwünscht sein. Aber etwas Erwünschtes tun und einem rechtmäßigen Anspruch Nachachtung verschaffen, fallen nicht zusammen. Anders als Neurobiologen wie Roth meinen, würde mit dem Schuldbegriff nicht unnötiger, metaphysischer Ballast abgeworfen werden, der die soziale Praxis mit unverständlichen oder heuchlerischen Reden belastet. Vielmehr würde das Strafrecht im Denken wie im Handeln zu einer offen deklarierten Sozialtechnik umgebaut. Diese Technik könnte die genannte wiederherstellende Funktion des Strafrechts nicht mehr erfüllen.
Ein solcher revisionärer Effekt der Neurowissenschaften ist aber noch kein Argument gegen sie. Eine Praxis und die sie tragenden Denkmuster sind keine heiligen Kühe, nur weil die Praxis eingespielt und die Denkmuster eingewöhnt sind. Entsprechend ist die Separierung oder Abschirmung einer Praxis gegenüber den Neurowissenschaften nicht von vornherein gerechtfertigt. Es gehört ja zu den philosophisch eindrucksvolleren Ergebnissen dieser Wissenschaften, dass sie viele Fälle vorführen, in denen wir uns nicht nur über die Beweggründe unseres Tuns täuschen, sondern auch noch über die Art dieses Tuns. Die sogenannten Konfabulationen sind ein Beispiel von vielen. Was man selbst als sein eigenes, gewolltes Benehmen versteht und erlebt, ist in Wahrheit ein marionettenhaftes Verhalten, das zum Teil durch Magnetstimulation des Gehirns erzeugt werden kann. Solche Befunde der Hirnforschung zur organischen Basis und zur leiblichen Dimension des Geistigen entwerten allerdings nicht global, sondern nur lokal, also fallweise unsere Überzeugung, dass Menschen Autoren ihrer Handlungen sind und zum Teil aus Gründen handeln, die die Handlungen erklären und auch rechtfertigen. Denn wir sehen ja beispielsweise zu Recht davon ab, das Misstrauen im Interbankenhandel mit einem neurochemischen Zustand, hier mit dem Mangel an Oxytozin bei den Bankmanagern zu erklären. Wir erklären es unter anderem mit der durchaus gerechtfertigten Meinung der Akteure, keine reellen Informationen über mögliche Kreditausfälle ihrer Geschäftspartner zu bekommen.
Die Triftigkeit solcher Erklärungen und Handlungsgründe stützt die Auffassung, dass mit ihnen etwas Reales erfasst wird, das eben nicht mit etwas rein Biologischem oder Physikalischem zusammenfällt. Real ist, was unverfügbar ist. Das Reale ist nicht identisch mit dem, was in naturwissenschaftlicher Erkenntnis erfasst werden kann. Man sollte im Gebrauch der Erkenntnismittel nicht weniger differenziert sein, als es die zu erfassenden Realitäten sind. Differenzierungen oder Unterscheidungen sind allerdings nicht immer Separierungen. Bruder und Schwester sind ja auch etwas voneinander Unterschiedenes, ohne dass sie von ihrer (Geschwister)Beziehung zueinander separiert werden könnten. Ebenso sind Physisches und Geistiges zu unterscheiden, ohne dass damit eine Separierung einhergehen muss. Man mag Steine und elektrochemische Prozesse im Gehirn auf die Seite des Physischen platzieren und Gedanken und Aussageketten wie den Satz des Pythagoras auf die Seite des Geistigen bringen. Aber schon menschliche Handlungen fügen sich nicht diesem Schema, wenn es eine Separierung anzeigen soll. Denn Handlungen sind keine gedankenlosen Bewegungen von Körpern. Ebenso wenig sind sie Kombipackungen, bestehend aus Gedanken und motorischen Prozessen. Denn ein Handelnder ist nicht ein Denker, der seinen Körper startet und steuert, so wie ein Kapitän sein Schiff startet und steuert. Neurowissenschaftliche Beschreibungen der organischen Seite geistiger Prozesse können den Sinn schärfen für Verkörperungen des Geistigen. Die Hirnforschung kann so beitragen, die Realität des Geistigen genauer zu verstehen. Aber ihr Beitrag ist nicht dazu geeignet, ihnen eine Oberhoheit über das richtige Verständnis zu verschaffen."
Footnote
Bezugnahme auf: Hassemer, W.: Haltet den geborenen Dieb! In: FAZ vom 15.06.2010. Erwiderung auf: Roth, G., G. Merkel: Haltet den Richter!: Schuld und Strafe. In: Frankfurter Rundschau. Nr.xxx vom 26.06.2010, S.xx. Walter, M.: Unzulässige Überinterpretation: Schuld und Strafe. In: Frankfurter Rundschau. Nr.xxx vom 05.07.2010, S.xx. Janich, P.: Stillschweigende Hirngespinste: Die FR-Debatte zur Willensfreiheit. In: Frankfurter Rundschau. Nr.158 vom 12.07.2010, S.20-21. Lüderssen, K.: Wer determiniert die Hirnforscher?: Was ist Willensfreiheit (4) [Interview]. In: Frankfurter Rundschau. Nr.164 vom 19.07.2010, S.20-21. Pauen, M.: Das Schuldprinzip antasten, ohne es abzuschaffen: Was ist Willensfreiheit (5) oder: Wer ist verantwortlich für die Abschaffung von Verantwortung?. In: Frankfurter Rundschau. Nr.170 vom 26.07.2010, S.22-23. Bormann, F.-J.: Verantwortung und Verdrängung: Was ist Willensfreiheit (6): Die theologische Ethik versucht, menschliche Spielräume realistisch zu vermessen. In: Frankfurter Rundschau. Nr.176 vom 2.8.2010, S.20-21. Vgl. auch: Dahl, E., M. Pauen: Schuld und freier Wille. In: Spektrum der Wissenschaft. 2010, H.6, S.72-79. Vgl.: http://www.fr-online.de/kultur/an-der-realitaet-vorbei/-/1472786/4540406/-/index.html.
Field
Kognitionswissenschaft
Rechtswissenschaft

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  5. Drabe, M.; Kossel, A.: Lernen aus dem Netz : Technische Konzeption der Initiative Schulen ans Netz (1998) 0.24
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