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  1. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Vorläufige "Endstation" der EU Info-Richtlinie Heureka (2001) 0.26
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    Content
    Richtlinie 2001/29/EG
    Date
    3.12.2001 12:28:31
  2. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Stationen im Entstehungsprozess einer EU-Richtlinie (2001) 0.26
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    Content
    Richtlinie 2001/29/EG
    Date
    3.12.2001 12:28:13
  3. Goebel, J.W.: Rechtliche Fragen bei der Abstract-Erstellung (1994) 0.12
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    Abstract
    In der Dokumentationspraxis gibt es noch Unsicherheiten über die rechtliche Situation der Abstract-Erstellung. Zum einen betrifft dies die Frage, in welchem Maße Abstracts von Dritten für eigene Zwecke übernommen werden dürfen, d.h. inwieweit von Originalarbeiten eigene Abstracts erstellt werden müssen. Zum anderen braucht der Abstract-Autor selbst einen rechtlichen Schutz seiner persönlichen intellektuellen und ökonomischen Leistung, die sich im Abstract widerspiegelt. Solche Fragen werden in diesem beitrag erörtert, wobei das Hauptinteresse den Regelungen zum Urheberrecht gilt. Auf Grund ihrer Bedeutung werden das Wettbewerbs- und Vertragsgesetz ebenso behandelt wie die geplante EU-Richtlinie für den Schutz von Datenbanken
    Source
    Mitteilungen der Gesellschaft für Bibliothekswesen und Dokumentation des Landbaues. 1994, H.50, S.28-31
  4. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.11
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  5. Lehmann, H.: Letzte Chance! Jetzt kopieren! : Das bringt die neue Rechtslage (2002) 0.07
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    Content
    "Am 22.6.2001 trat, von vielen kaum wahrgenommen, die für die digitale Welt einschneidende EU-Richtlinie 2001/29/EG über die "Urheberrechte in der Informationsgesellschaft" in Kraft. Diese Richtlinie muss von allen EU-Staaten bis zum 22.12.2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Ist das geschehen, steht die Privatkopie wahrscheinlich vor dem Aus. Denn diese Richtlinie verlangt im Artikel 6, dass die Mitgliedsstaaten einen ange messenen Rechtsschutz schaffen, der ein Umgehen von wirksamen technischen Maßnahmen verhindert und unter Strafe stellt. Unter wirksamen technischen Maßnahmen ist, einfach ausgedrückt, der Kopierschutz auf digitalen Datenträgern zu verstehen, der dann weder umgangen noch beseitigt werden darf. Was ist aber mit der bisher für den privaten Gebrauch zugelassenen Privatkopie von Software oder MusikCDs? Zwar gibt es kopiergeschützte Datenträger bereits längere Zeit, doch findige Tüftler und Programmierer heizten durch Kopierprogramme wie beispielsweise "CIoneCD" oder den simplen Filzstift-Trick das Wettrüsten an der digitalen Verschlüsselungsfront immer wieder an; sehr zum verständlichen Leidwesen der Urheberrechteverwalter und der Urheberrechteeigentümer. Jeder neue Kopierschutz erwies sich nach einiger Zeit als Makulatur. Eine Privatkopie ließ - sich erstellen. Alte Rechtslage Bisher war es durchaus legal, von rechtmäßig erworbenen Musik-CDs oder von nicht durch Lizenzbestimmungen geschützer Software eine für den Privatgebrauch bestimmte Kopie anzufertigen. Grundlage für diese Regelung war bis heute § 53 I UrhG. Diese Regelung wurde damit begründet, dass der Urheber in den betreffenden Bereichen kaum Kontrollmöglichkeiten von Privatkopien besitzt und man den privaten Bereich von einer Überwachung freihalten wollte. Die Kopie war ja nicht ganz umsonst, wie oft behauptet wird. In §§ 54 ff UrhG wird die so genannte Urheberabgabe bestimmt, die beispielsweise von der Verwertungsgesellschaften wie die GEMA von Herstellern und Importeuren auf Geräte und Medien erhoben wird. Diese musste dann letztendlich der Käufer und Benutzer beim Erwerb von diesen Produkten bezahlen. Sie brauchten also bei Kopien nach dem oben genannten Paragraphen kein schlechtes Gewissen haben. In der bisherigen Rechtssprechung war man der Auffassung, dass jeder zu einer Kopie berechtigt ist, der rechtmäßig in den Besitz eines Werkstücks gelangt ist. Auch die rechtmäßig erworbene CD eines Freundes konnten Sie für den privaten Gebrauch kopieren. Selbst Dritte konnten unentgeltlich Kopien anfertigen, wenn Sie selbst nicht hardwaretechnisch dazu in der Lage waren. Über die Anzahl von Kopien einer Musik-CD für den privaten Gebrauch gab es keine generellen Festlegungen. Maßgeblich ist das Erfordernis für den persönlichen Gebrauch. Bei der privaten Nutzung sind sicher mehr als zwei oder drei Kopien von Musik-CDs schwer zu rechtfertigen. Übrigens: Kopien von bereits kopierten CDs sind immer strafbar und nicht erlaubt. Daneben mussten bei bestimmter Software die Lizenzbestimmungen beachtet werden. Außerdem gilt das Verbot aus § 53 VI UrhG: "Die Verfielfälti- - gungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden." - Geplante Maßnahmen - Was wird sich in Zukunft ändern? Die neue EURichtlinie verbietet es, Kopierschutzmaßnahmen und ähnliche Mechanismen zu umgehen. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Zugriff auf ein geschütztes Werk legal oder illegal ist. Geschützt ist danach die technische Maßnahme, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist, ein geschütztes Werk vor nicht von den Urhebern genehmigten Handlungen zu bewahren. Was ist jedoch eine wirksame technische Maßnahme? Wo liegt die Messlatte zwischen Schutzsystemen, die mit relativ einfachen Mitteln zu umgehen sind und Maßnahmen, die nur mit erheblichen Aufwand zu knacken sind? Zur Zeit wird in den Ausschüssen noch über klare Rechtsvorschriften diskutiert. Zum Thema finden Sie in diesem Artikel ein Statement der Elaborate Bytes AG und einen Kasten mit interessanten Rechtsaspekten unseres Anwalts Christian Czirnich. - Knacken bis nichts mehr geht -
    In den Artikeln der folgenden Seiten bieten wir Ihnen noch einmal alles, was das Kopiererherz begehrt. Im Workshop ab Seite 40 erklären wir, wie Sie Programm- und Musik-CDs mit dem Programm CIoneCD ohne Probleme kopieren. Damit Sie gleich Ioslegen können, haben wir das Programm CIoneCD auf unserer CD1 unter "Kopiertools" für Sie bereitgestellt. Mit dieser DemoVersion können Sie 21 Tage arbeiten. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie zum optimalen Kopierergebnis gelangen. Beim Kopieren wird in einschlägigen Kopier- oder Brennprogrammen oft mit Abkürzungen oder Fachbegriffen gearbeitet. Da ist oft von Macrovision, Rippen oder Disc-at-Once die Rede. Im "Einmaleins der Knack-Profis" im Kasten rechts finden Sie wichtige Begriffe und Abkürzungen zum Kopieren erklärt. Was für die CD gilt ist ebenso kein Problem bei einer DVD. In unserem DVD-Workshop ab Seite 44 zeigen wir Ihnen, wie Sie eine gekaufte DVD auf die Festplatte kopieren. Ist der Film erst einmal auf der Festplatte, ist es möglich, den Kopierschutz zu umgehen sowie Ländercods auszuschalten. Danach sind es wenige Schritte, um den Film auf eine oder mehrere CD-Rohlinge brennen. Wir verraten Ihnen im Workshop außerdem wichtige Internet-Adressen, von denen Sie sich die Tools zum Workshop herunterladen können. Die Links finden Sie im Text in blauer Farbe gedruckt. Wenn Sie den Workshop nachvollziehen wollen, ist es ratsam, sich zuvor die benötigten Tools aus dem Netz zu holen. Bleibt noch ein Problem: Oft befinden sich vertrauliche oder persönliche Daten auf dem PC oder es ist notwendig bestimmte Tabellen oder Excel-Zellen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. MS Office bietet dafür die Möglichkeit, solche relevanten Daten mit Passwörtern zu schützen. Oft bleiben Dateien lange Zeit ungenutzt. Was können Sie tun, wenn Sie ein persönliches Passwort einer Excel-, Word- oder ZIP-Datei vergessen oder verlegt haben? Die PCgo hilft bei der Wiederherstellung der persönlichen Passwörter ab Seite 46. Beachten Sie aber unbedingt, dass es nur erlaubt ist, eigene Dateipasswörter wieder herzustellen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie Passwörter von fremden Dateien aktivieren. Also, kopieren Sie, solange die alte Rechtslage noch gilt. Die Umsetzung der EU-Richtlinie wird zur Zeit in diversen Ausschüssen vorbereitet und ist in Deutschland noch nicht rechtskräftig. Aber spätestens zur Jahreswende kann schon ein anderer Wind wehen. Wir halten Sie in jeder Hinsicht auf dem Laufenden.
  6. Beger, G.: Noch ein Jahr bis zum 5. Urheberrechtsänderungsgesetz : Sachstand zur Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und der im Entwurf vorliegenden Richtlinie des europäischen Parlaments zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in das deutsche Urheberrechtsgesetz (2000) 0.07
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  7. Beger, G.: Zweiter Korb zur Änderung des Urheberrechts : Der Referentenentwurf des BMJ und seine Auswirkungen auf die Informationswissenschaft und Informationspraxis (2004) 0.04
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    Abstract
    Am 27. September 2004 veröffentlichte das BMJ seinen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaftl Die enthaltenen Neuregelungen basieren zum größten Teil auf Forderungen, die im Rahmen der ersten Gesetzesnovelle (September 2003)3 nicht berücksichtigt werden konnten. Sie wurden in einem Fragenkatalog des BMJ zusammengefasst und in elf Arbeitsgruppen mit den unterschiedlichen Interessenvertretern beraten. Das BMJ formulierte daraus Neuregelungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die durch ihren Rechtscharakter in der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten Grenzen in der Ausgestaltung aufgibt. Fast alle Neuregelungen haben eine große Relevanz für die Branche der Informationswissenschaft und Informationspraxis. Hatte der zugrundeliegende WIPO-Urheberrechtsvertrag aus dem Jahre 1996 noch das vorrangige Ziel die Nutzung urheberrechtlichen Schaffens mittels digitaler Technologien in den Blickpunkt des Schutzes zu bringen, so wurden durch die Umsetzung in die Richtlinie und in der Folge in den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf auch Änderungen bei der analogen Nutzung - quasi durch die Hintertüreingeführt. Zusammenfassend kann man über den Referentenentwurf sagen, es ist zu begrüßen, dass das BMJ wesentlichen und notwendigen Regelungsbedarf erkannt hat, und durch Neuregelungen ausgestalten will, aber dabei weder für die Wissenschaft, die Bildung, den Bürger noch die Wirtschaft zu befriedigenden Lösungen gekommen ist. So besteht dringender Diskussionsbedarf in der parlamentarischen Behandlung, die voraussichtlich mit Beginn des Jahrs 2005 erfolgen wird. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Die neuen Regelungen kommen aber nicht einmal allen am Markt agierenden zugute, sondern insbesondere den international agierenden Verlagsmonopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken des Allgemeininteresses. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse9 wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann vom BMJ mit einschränkenden Formulierungen versehen, so dass sie ihre zeitgemäße Wirkung verloren. Angesichts der Globalisierung des Markts für Produkte und Dienstleistungen, so auch der Nutzungen, muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Dass aber das deutsche Urheberrecht dabei den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig behindern muss, ist nicht hinzunehmen, zumal nicht einmal der WIPO-Urheberrechtsvertrag dies erforderlich macht. Für die Informationswissenschaft und Informationspraxis sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen zahlreiche digitale Nutzungen zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber. Erschwerend tritt hinzu, dass die bandwurmartigen Normen und Schranken für den juristischen Laien völlig unverständlich sind. Eine hohe Rechtsunsicherheit, unzählige Vertragsverhandlungen, aufwändige Rechteverwaltung, Preisspiralen und lückenhafte Angebote werden künftig die Folge in der Informationsversorgung in Wissenschafts- und Wirtschaftsunternehmen sein.
  8. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.02
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    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.
  9. Lischka, K.: Verlorene Seiten : Das amerikanische Urheberrecht bremst kritische Netzangebote - Beispiel Google (2002) 0.02
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    "Dass eine Kirche mit Hilfe des Urheberrechts die Verbreitung ihrer Lehren verhindert, ist ungewöhnlich. Aber es ist ja auch umstritten, ob die "Church of Scientology" sich zu Recht als solche bezeichnet - oder nicht doch ein "weltweit tätiger Wirtschaftskonzern" ist, wovon beispielsweise das Bayerische Innenministerium überzeugt ist. Solchen Kritikern liefert Scientology jetzt neue Argumente: Die Organisation hat Links zu der Seite xenu.net des norwegischen Scientology-Gegners Andreas Heldal-Lund aus der Suchmaschine Google entfernen lassen - ganz legal, und doch ohne die Entscheidung eines Gerichts. Am B. März forderte die Anwaltskanzlei Moxon & Kobrin aus Los Angeles per Mail die US-Niederlassung von Google auf, 126 Internetseiten aus dem Suchindex zu entfernen. Ein Anhang zählte die einzelnen Seiten und die dort verwendeten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf, Dazu gehören 26 Fotos aus Scientology-Magazinen, viel wichtiger aber sind die 85 aufgeführten Texte. Andreas Heldal-Lund zitiert auf seiner Seite beispielsweise aus angeblich internen Scientology-Dokumenten, die eine "dead agenting" genannte Technik beschreiben, die Kritiker gezielt diskreditieren soll. Die E-Mail an Google bestreitet den Wahrheitsgehalt von Heldal-Lunds Ausführungen nicht. Stattdessen verweisen die Anwälte darauf, dass ihre Klienten - das "Religious Technology Center" und "Bridge Publications" - das Urheberrecht an den Unterlagen besitzen und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten. Auch würden 54 eingetragene Warenzeichen Scientologys - dazu gehören Begriffe wie Scientology, Dianetics und Hubbard - ohne Genehmigung verwendet. Der Suchdienst Google reagierte am 20. März. In einer E-Mail erfuhr Heldal-Lund, dass alle in der Nachricht der Kanzlei angegebenen Seiten aus dem Suchindex entfernt wurden. Mit anderen Worten: Wer am 20. März bei einer der größten und renommiertesten Suchmaschinen nach kritischen Informationen zu Scientology recherchierte, erfuhr nichts von einem der umfangreichsten Angebote. Heldal-Lund machte den Vorgang am 21. März in einem Internet-Diskussionsforum öffentlich. Ein Proteststurm brach los. Vermutlich nach der Kritik entschloss sich Google, zumindest die wichtigste der betroffenen Seiten, www.xenu.net, wieder in den Index aufzunehmen. Andere Seiten "mit detaillierten Informationen bleiben ausgeschlossen. So zeigt sich, wie schwierig es ist, zu unterscheiden zwischen legitimer Verfolgung von Urheberrechtsverstößen und mit Hilfe des Urheberrechts angestrebter Zensur. Heldal-Lund gibt selbst zu, urheberrechtlich geschütztes Material 'zu verwenden. Allerdings sieht er sich im Recht, weil seiner Meinung nach "Scientology mit Hilfe: des Urheberrechts Informationen über die Lehren des Gründers vor der Öffentlichkeit zurückhält". Die Rechtmäßigkeit der Argumentation ist nie vor Gericht überprüft worden. Ein Gericht war überhaupt nicht nötig, um die Seiten aus dem Suchindex von Google zu entfernen. Der Grund dafür: Ein ServiceProvider wie Google haftet laut dem US amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht für Inhalte, die er ohne sein Wissen zur Verfügung stellt. Wenn aber jemand einen Provider darauf hinweist, dass er geschützte Inhalte verfügbar macht, steht das Unternehmen vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder sperrt es die Inhalte. Dann kann es nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht später eine Urheberrechtsverletzung feststellt. Oder der Anbieter wartet ab, bis der Rechte-Inhaber gegen jemanden wie Heldal-Lund vorgeht. Stellt dann jedoch das Gericht eine Verletzung des Urheberrechts fest, ist auch der Service-Provider haftbar, da er zuvor schon um eine Entfernung der problematischen Inhalte ersucht wurde. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienstegesetz sieht ebenso wie die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft ein ähnliches "notice and take down"-Verfahren vor. Die Entscheidung liegt letztlich beim Service-Provider. Es hat sich bereits in anderen Fällen gezeigt, dass die lieber kritische Inhalte sperren als etwaige Haftungs-Risiken einzugehen.
  10. Knapp, U.: Verboten, aber nicht strafbar : Verfassungsgericht erläutert Recht auf private CD-Kopien (2005) 0.02
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    "Vermutlich sind es Millionen Menschen, die täglich Verbotenes tun - die den Kopierschutz einer gekauften CD oder DVD überlisten, um eine Kopie für private Zwecke anzufertigen. Das Problem hat nun das oberste Gericht in Deutschland erreicht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: In einem interessanten Urteil verdeutlicht es die Rechtslage: Die weit verbreitete Praxis ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Anlass für die Kammerentscheidung - die das Gericht übrigens nicht wie sonst als Pressemitteilung veröffentlichte, sondern nur auf Anfrage herausgab - war eine Verfassungsbeschwerde von Herrn P. Er stellte dar, er kaufe durchschnittlich 25 CD und etwa 20 DVD im Jahr. Bis zum Inkrafttreten des geänderten Urheberrechts habe er davon regelmäßig digitale Kopie angefertigt. Zur Sicherheit, sagt er, damit Musik und Filme bei Beschädigungen nichtverloren seien. Nach dem aktuellen Urheberrecht vom September 2003 darf er das zwar weiter; Kopien zum privaten Gebrauch bleiben erlaubt. Aber er darf einen vorhandenen Kopierschutz nicht entfernen - auch nicht zur Herstellung eines Duplikats zum Privatgebrauch. Damit ist das, was eigentlich erlaubt ist, faktisch doch verboten. Denn, so Herr P., 80 Prozent der Datenträger seien mit einem Schutzmechanismus ausgestattet. Dass er folglich von den meisten seiner gekauften CD und DVD keine Privatkopie mehr anfertigen könne, verstoße gegen sein Eigentumsrecht. Das Verbot der Kopierschutzentfernung sei folglich in jenen Fällen verfassungswidrig, in denen es um rein private Kopien gehe: übrigens tat der deutsche Gesetzgeber mehr als die europäische Richtlinie verlangte. Brüssel sah vor, dass die Entfernung des Kopierschutzes zur Herstellung rein privater Abzüge gestattet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber verbot aber auch das.
  11. Verch, U.: Alles was Recht ist : das Buchpreisbindungsgesetz (2022) 0.01
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    Date
    28. 1.2022 11:05:29
  12. Verch, U.: ¬Das Bildzitat - Fotos und Abbildungen richtig zitieren (2022) 0.01
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    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
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    19. 2.2005 19:29:26
  14. Poscher, R.: ¬Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung als Recht auf Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (2012) 0.00
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  15. Müller, H.: ¬Die rechtlichen Aspekte des Internet für Bibliotheken (1997) 0.00
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  16. Ortner, E.: Anthropozentrik und Sprachbasierung in der (Wirtschafts-) Informatik (2004) 0.00
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  17. Beger, G.: Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand? (2004) 0.00
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    27.11.2005 17:28:36
  18. Duhm, U.: Ruinierte ein richter das Netz? : Provider als Porno-Dealer verurteilt (1998) 0.00
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  19. Helfrich, M.: ¬Das digitale Archiv (1998) 0.00
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  20. Müller, I.: ¬Das geistige Eigentum als Schleuderware? : Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2003) 0.00
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    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 56(2003) H.1, S.29-34