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  1. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.01
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    Abstract
    Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
  2. Deutscher Bibliotheksverband; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE (2007) 0.01
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    Abstract
    Die Bundesregierung - insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung - möchte sicherstellen, dass in deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen moderne Technologien umfassend genutzt werden können, um bestmögliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dazu hat sie im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter anderem die Schaffung zweier Urheberrechtsschranken (§§ 52b und 53a UrhG-E) vorgesehen. Diese sollen es Bibliotheken ermöglichen, Kopien in Anwendung des § 53 UrhG direkt dem Besteller grundsätzlich in jeglicher Lieferform zuzusenden (§ 53a) sowie Bibliotheken, Museen und Archiven erlauben, in ihren Einrichtungen elektronische Leseterminals vorzuhalten, an denen Nutzer auf digitale Kopien ihrer Bestände, z.B. von Büchern und anderen Printbeständen, zugreifen können (§ 52b). Börsenverein und Bibliotheksverband sind sich darüber einig, dass wissenschaftliche Bibliotheken eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe bei der Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art wahrnehmen. Zugleich wissen sie um den hohen Aufwand, der insbesondere mit der Herstellung hochwertiger Zeitschriften und wissenschaftlicher Lehrbücher verbunden ist. Für die Finanzierung wissenschaftlicher Zeitschriften ist derzeit kein effizientes Geschäftsmodell als Ersatz für die Subskription in Sicht. Die Bibliotheken berücksichtigen diese Situation, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen in angemessener Weise anwenden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat beide Interessenverbände aufgefordert, Vorschläge für die Ausgestaltung der o.g. gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Die Verbände kommen dieser Aufforderung mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme nach.
    Content
    Dazu auch: Beger, G.: Erläuterung zur Gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein zu §§ 52b und 53a - Historie, Vor- und Nachteile (S.261-264). - Vgl. auch: Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung: Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht. In: BuB. 59(2007) H.3, S.155-156.
  3. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.01
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    Content
    "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
    Date
    3. 5.1997 8:44:22
  4. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.01
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    Content
    "Sucht ein Surfer unter den Stichworten "Computerzubehör Hannover" in Suchmaschinen nach Treffern, bietet sich alles andere als ein einheitliches Bild: Die verschiedenen Suchmaschinen wie Fireball, Google und andere bieten völlig unterschiedliche Rankings. Ein Grund sind sicher die unterschiedlichen Ranking-Methoden. Eigenartig wird es allerdings dann, wenn die Top-Platzierung ein Angebot belegt, das eigentlich relativ unbedeutend ist. Erscheint etwa bei der Eingabe der Suchbegriffe "Computerzubehör Hannover" ein Computer-Versand, der keine Filialgeschäfte unterhält - auch nicht in Hannover - liegt die Vermutung nahe: Beim Ranking wurde vom Anbieter getrickst. Zunehmend gehen auchmaschinen-Anbieter dazu über, ihren für den Nutzer kostenlosen Service durch Werbung zu finanzieren. Das ist durchaus legitim. Alles andere als legitim ist es jedoch, den Nutzer nicht darüber zu informieren, dass sich das auf Platz eins gelandete Unternehmen in die Liste eingekauft hat - und nicht deshalb den ersten Platz belegt, weil es der Anfrage des Nutzers am ehesten entspricht. Der Verkauf von Ranking-Plätzen ist nichts anderes als Werbung. Und Werbung muss - das ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) - als solche kenntlich gemacht werden. Betreiber von Suchmaschinen, die Ranking-Plätze verkaufen, verzichten durchweg auf einen entsprechenden Hinweis. Dieser müsste so deutlich angebracht sein, dass er für jeden Nutzer erkennbar ist. Ein versteckter Zusatz - beispielsweise nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht hierfür nicht aus. Entweder müsste der Listenplatz Nummer 1 ausdrücklich mit dem Wort "Werbung" überschrieben werden. Oder Platz eins wird optisch hervorgehoben und vor das Suchergebnis gesetzt. Ergibt sich aus der optischen Gestaltung zweifelsfrei, dass der Platz erkauft ist, kann der Hinweis "Werbung" entfallen. Versteckte Werbung ist jedoch nicht das einzige Suchmaschinen-Ärgernis. Das ewige Gedächtnis von Suchmaschinen ist ein weiteres Problem. Für den Nutzer ist es zwar hilfreich, über Suchmaschinen bereits aus dem Netz entfernte Inhalte ausfindig zu machen. So bietet etwa Google (www.google.de) eine Archivfunktion an. Wer bereits gelöschte Inhalte sucht, wird häufig noch "Im Archiv" fündig. So sind aber auch längst veraltete oder sonst im Internet nicht mehr gewünschte Informationen nach wie vor abrufbar. Der Archiv-Service ist deshalb rechtlich keineswegs unproblematisch: Die im Archiv des Suchmaschinenbetreibers gelagerten In formationen sind auf einem Server der Suchmaschine abgespeichert. Auf der UrsprungsWebsite befinden sich die Informationen nicht mehr. Der Suchmaschinen-Anbieter verschafft damit nicht nur einen Zugang zu fremden Informationen. Er wird auch als Host-Provider tätig, indem er DrittInformationen auf eigenen Servern abspeichert. Das ist zum Beispiel dann problematisch, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt - längere Texte, Fotoaufnahmen oder Karikaturen. Selbst wenn das Material urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann die dauerhafte Archivierung eine Rechtsverletzung des Website-Betreibers darstellen.
    Denn wer Inhalte aus dem Netz nimmt, gibt damit zu erkennen, dass er diese Inhalte eben nicht mehr über das Netz verbreitet haben möchte. Die Aufnahme von Inhalten auf die eigene Website bedeutet keinesfalls, dass diese Inhalte von jedem in andere Internet-Angebote integriert werden können. Die Archive von Suchmaschinen nutzen jedoch diese Informationen weiterhin, indem sie sie verfügbar halten. Es kann deshalb jeder, der bereits von ihm entfernte Inhalte in Suchmaschinen-Archiven entdeckt, diese Daten sperren lassen. Suchmaschinen ermöglichen nicht nur den Zugriff auf bereits gelöschte Inhalte. Aufgelistet werden auch Webseiten, die nach dem Willen der Betreiber gar nicht aufgelistet werden sollen. So sind zahlreiche Seiten von sicheren Servern, die mit SSL arbeiten, über Suchmaschinen verfügbar. Unproblematisch ist das, solange nur Seiten angezeigt werden, auf die jeder Nutzer auch ohne Eingabe eines Kennworts Zugriff hat. Sobald jedoch HTTPS-Seiten angezeigt werden, die nur über ein Kennwort erreichbar sind, schießen die Suchmaschinen über das Ziel, nur erlaubte Seiten anzuzeigen, weit hinaus. Die Suchmaschinen werden so zu einem Sicherheitsrisiko für die Betreiber von Sites. Sie bieten gerade Personen einen Zugriff auf die Seiten, vor denen diese geschützt werden sollen. Damit noch nicht genug: In die Datei robots.txt können die Internet-Programmierer diejenigen Inhalte aufnehmen, die nicht durch eine Suchmaschine gelistet werden sollen. Solche "Disallow-Sei-ten" werden trotzdem oft von Suchmaschinen aufgelistet. Es ist jedoch alleine die Entscheidung des Internet-Anbieters, ob seine Seite in einer bestimmten Suchmaschine gelistet wird. Es wünschen eben nicht alle Internet-Anbieter, dass auf ihre Seiten über Suchmaschinen-Treffer zugegriffen werden kann. Das müssen auch die Betreiber von Suchmaschinen respektieren. Jeder Betreiber einer Website entscheidet alleine, wem und über welche technischen Hilfsmittel er seine Inhalte anderen zugänglich machen möchte. Listet ein Suchmaschinen-Betreiber Seiten, die nicht gelistet werden sollen, muss er diese Seiten aus dem Ranking herausnehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine RoboterSuchmaschine handelt, die automatisch das Netz durchpflügt, oder die Suchergebnisse manuell von einer Redaktion zusammengestellt werden. In beiden Fällen hat es der Betreiber der Suchmaschine in der Hand, die Rechte der Website-Betreiber zu wahren: Auch bei einem Robot kann die Software so programmiert werden, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Zu den Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden müssen, gehören auch Daten, deren Verbreitung in das Persönlichkeitsrecht von Dritten eingreift. Suchmaschinen sind überhaupt ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko: Jeder Eintrag in ein Gästebuch, Beitrag in einem Forum, Anmerkung zu einer Website wird unerbittlich aufgelistet - und ermöglicht es in Sekunden, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen.
    Spannend ist auch die Frage, inwieweit die Betreiber von Suchmaschinen für die Inhalte haften, die sich hinter Links verbergen. Bis Ende vergangenen Jahres galt noch § 5 Teledienstegesetz (TDG), der eine abgestufte Haftung vorsah: Demnach waren Betreiber von Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte hinter den Links nur dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte kannten und es ihnen möglich war, die Einträge zu entfernen. Im Dezember 2001 hat der Gesetzgeber die Haftungsregelungen im Teledienstegesetz geändert. Die E-CommerceRichtlinie hat zu einer Erweiterung der Regelungen beigetragen. Die Haftung von Teledienst-Anbietern ist nun in §§ 8 bis 11 TDG geregelt: Die Betreiber von Suchmaschinen dürften wohl unter § 9 TDG fallen. Demnach haften die Betreiber von Suchmaschinen grundsätzlich nicht, da sie lediglich fremde Informationen an den Nutzer über einen Link übermitteln. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche Haftung ausgeschlossen ist: Denn § 8 Absatz 2 TDG besagt ausdrücklich: "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt."
  5. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.01
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    Abstract
    Längst hat die Informationsgesellschaft auch in die Bibliotheken von Fachhochschulen und Universitäten Einzug gehalten. Wissenschaftler und Studierende nutzen neben herkömmlichen Werken auf Papier zunehmend die Vorzüge elektronischer Medien. Ganze Studiengänge sind online organisiert. Lehr- und Lernmaterialien werden digital aufbereitet, multimedial kombiniert und im World Wide Web und Intranets bereitgestellt und abgerufen. Digitale Nutzungen reichen von der lokalen Bereitstellung elektronischer Medien an Bibliotheksarbeitsplätzen bis hin zur länderübergreifenden Verknüpfung von Abrufmöglichkeiten von Bibliotheken. Über Hochschulnetze und das Internet erfolgen Zugriffe auf Volltextdatenbanken. Archive auf Papier werden ergänzt und teilweise ersetzt durch andere Möglichkeiten der Speicherung wie etwa auf CDROMs. Manchmal treten E-Books und elektronische Zeitschriften an die Stelle herkömmlicher Publikationen, häufig existieren beide Formen nebeneinander. Bibliotheken sehen sich seit Jahren mit der Herausforderung konfrontiert, sich den Möglichkeiten der Informationsgesellschaft anzupassen und deren Nutzung zu fördern. Neben einer Vielzahl technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und didaktischer Fragen bringt dieser Strukturwandel unweigerlich eine Reihe rechtlicher Probleme mit sich. Einerseits fragt sich, wie sich die neuen technischen Nutzungsmöglichkeiten in den vorhandenen Rechtsrahmen einfügen, andererseits hat die Informationsgesellschaft Änderungen des Rechtsrahmens mit erheblicher Bedeutung auch für Bibliotheken mit sich gebracht. Beide Problemkreise haben ihren Ausgangspunkt in neuen technischen Möglichkeiten.
    Source
    Spezialbibliotheken zwischen Auftrag und Ressourcen: 6.-9. September 2005 in München, 30. Arbeits- und Fortbildungstagung der ASpB e.V. / Sektion 5 im Deutschen Bibliotheksverband. Red.: M. Brauer
  6. Wüpper, T.: Springer beklagt Sparkurs der Bibliotheken : Buchgeschäft des Verlages leidet - Kritik an fehlendem Urheberrecht für Multimedia (1996) 0.01
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    Content
    "Harsche Kritik übt Springer an der Praxis der Bibliotheken, über Kopierzentralen und elektronische Netze Informationen zu vervielfältigen und auszutauschen, wodurch der Kauf von Büchern unnötig wird. Das komme eine 'Enteignung' der Verlage gleich, sagte der Geschäftsführer Dietrich Götze vor der Presse"
  7. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Vorläufige "Endstation" der EU Info-Richtlinie Heureka (2001) 0.01
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    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 54(2001) H.2/3, S.19-24
  8. Baumeister, H.; Schwärzel, K.: Wissenswelt Internet : Eine Infrastruktur und ihr Recht (2018) 0.01
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    Abstract
    Die Vernetzung von Informationen, die Wissen entstehen lässt, war der originäre Entstehungskontext des Internets und seiner populärsten Anwendung, des World Wide Webs. Aus dieser Perspektive stellt das Internet sowohl einen riesigen Speicher von Informationen als auch - ermöglicht durch seine Struktur des (Mit-)Teilens und Vernetzens - ein Medium zur Erzeugung, Organisation, Repräsentation und Vermittlung von Wissen dar. Mit seinen Anwendungen bildet es die Infrastruktur, auf die Wissenspraktiken zurückgreifen. Diese Infrastruktur ist von ihrer Entstehung bis zu ihren Zukunftsaussichten Gegenstand des vorliegenden Bandes, welcher im Stile eines Casebooks auch die juristischen Grundlagen und Herausforderungen herausarbeitet. Das Buch wendet sich insbesondere an Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaft sowie Beschäftigte in Informationseinrichtungen.
    Classification
    KNZ (E)
    GHBS
    KNZ (E)
  9. Kuhlen, R.: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel (2010) 0.01
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    Abstract
    Die Defizite der bisherigen, Bildung und Wissenschaft betreffenden Schrankenregelungen im deutschen Urheberrecht sollten nach den Vorstellungen wichtiger Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, der Kulturministerkonferenz, aber auch der international renommierten Wittem-Gruppe, durch eine umfassende Wissenschaftsklausel/-schranke beseitigt werden. Dies liegt im Interesse sowohl von Bildung und Wissenschaft nach einer liberaleren und flexibleren Nutzung von publizierter Information, vor allem für das mit öffentlicher Förderung entstandene Wissen, als auch der auf Innovationen angewiesenen, im internationalen Wettbewerb stehenden Wirtschaft. Die Darstellung konzentriert sich auf den weitgehendsten Vorschlag des Aktionsbündnisses, in der Hoffnung, dass doch noch einer Änderung der in dieser Sach ablehnenden Haltung des Bundesministeriums der Justiz in der Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsanpassung in Deutschland bewirkt werden kann.
  10. Pagel, S.: Digital Rights Management (DRM) und Geolocation : Rechtemanagement in digitalen Medien (2006) 0.01
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    Abstract
    Aufgaben der Wissensorganisation fallen in hohem Maße auch in Medienunternehmen an. Dies wird üblicherweise unter dem Terminus 'Content Management' subsumiert. Neben der internen Abwicklung der redaktionellen Produktionsprozesse ist der Datenaustausch mit externen Marktpartnern von Wichtigkeit, wie Rechteinhabern einerseits und Rezipienten bzw. Konsumenten andererseits. Zunehmend geht es dabei um die Abbildung von Rechten und die Verschlüsselung von Medieninhalten, somit von Aufgaben des Rechtemanagements. Anhand der Vermarktung aktueller Sportgroßereignisse wie Olympia 2004 und der Fußball-WM 2006 werden diese Zusammenhänge unter medienökonomischen Vorzeichen beleuchtet. Die Notwendigkeit von gesellschaftlich akzeptierten Systemen für das Digital Rights Management soll dabei herausgearbeitet werden.
    Series
    Fortschritte in der Wissensorganisation; Bd.9
    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  11. Urheberrecht und digitale Technologie : Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 22. April 1994 (1994) 0.01
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    Classification
    QOL (E)
    GHBS
    QOL (E)
  12. Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998) 0.01
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    Abstract
    Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.
  13. Weisel, L.; Fisch, C.: Wert der Information: Ware oder öffentliches Gut : Hearing zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie der EU in das Urheberrechtsgesetz (2002) 0.01
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  14. Müller, I.: Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft : Stationen im Entstehungsprozess einer EU-Richtlinie (2001) 0.01
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    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 54(2001) H.1, S.93-102
  15. Müller, I.: ¬Das geistige Eigentum als Schleuderware? : Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2003) 0.01
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    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 56(2003) H.1, S.29-34
  16. Beger, G.: Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand? (2004) 0.01
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    Source
    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  17. Knudsen, H.: Zum Urheberrechtsschutz von Inhaltsverzeichnissen bei der Kataloganreicherung (2012) 0.01
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    Abstract
    Die Anreicherung digitaler Kataloge (Catalog Enrichment) mit Abbildungen, Tabellen, Tonbeispielen, Vorworten, Klappentexten und Inhaltsverzeichnissen gehört immer mehr zu den von den Bibliotheken angebotenen und auch von den Nutzern zunehmend erwarteten Dienstleistungen. Die Frage steht deshalb im Raum, ob diese Katalogzusätze stets zulässig sind oder ob sich die Bibliothekare bei deren Zugänglichmachung ohne Zustimmung der Rechteinhaber illegal verhalten. Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit der häufigsten Form der Kataloganreicherung: der Zufügung von Inhaltsverzeichnissen an die Katalogisate. Trotz der relativen Häufigkeit dieser neuen Angebote gibt es, soweit ersichtlich, noch kein Urteil, welches sich mit der Frage der Zulässigkeit von mit Inhaltsverzeichnissen angereicherten Katalogisaten beschäftigt. Die spezifisch bibliothekarische Literatur ist an den entscheidenden Stellen erstaunlich vage ("meist", "kann", "ist im Einzelfall zu prüfen", "in der Regel") und deshalb bei der Beantwortung der Frage für den Laien auch nicht wirklich hilfreich'. Im Folgenden wird der besseren Übersichtlichkeit wegen eine Dreiteilung vorgenommen in gemeinfreie Werke, geschützte deutsche Werke und geschützte Werke aus dem Ausland. Das Ergebnis sei hier aber schon vorweggenommen: unabhängig von Herkunft, Alter, Veröffentlichungsart und Urheberschaft genießen Inhaltsverzeichnisse ausnahmslos keinen Urheberrechtsschutz. Sie können deshalb unbedenklich für die Kataloganreicherung verwendet werden.
  18. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft : Gemeinsames Positionspapier von BDB und DBI (1998) 0.01
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    Abstract
    Da in den nächsten Monaten zahlreiche Institutionen und Gremien der Europäischen Union über den Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beraten werden, hat eine BDB/DBI-Arbeitsgruppe das folgende Statement formuliert und - ergänzt um weitere Unterlagen - im Juli 1998 an deutsche Mitglieder des Europa-Parlaments versandt, um die Position der deutschen Bibliotheken deutlich zu machen. Der Arbeitsgruppe gehören an: Prof. Birgit Dankert (BDB), Prof. Dr. Elmar Mittler (DBV), Elke Dämpfert (Geschäftsstelle BDB/DBV), Gabriele Beger (Rechtskommission des DBI), Regina Elias, Dr. Karin Pauleweit, Helmut Rösner (DBI)
    Content
    Das Positionspapier besteht aus folgenden Teilen: Elektronische Information und Urheberrecht (Statement) - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und die Rolle der Bibliotheken (Quellen) - Formulierungshilfen zum Richtlinienvorschlag KOM(97)628
  19. Dörr, M.: ¬Das elektronische Pflichtexemplar auf dem Weg zur gesetzlichen Regelung (2005) 0.01
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    Abstract
    Die zunehmende Verbreitung und Bedeutung elektronischer Publikationen stellt das System der Archivierung und Überlieferungsbildung, das in Deutschland durch die gesetzliche Regelung der Pflichtablieferung auf Bund- und Länderebene gesichert war, vor eine neue Herausforderung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aktivitäten Der Deutschen Bibliothek und der regionalen Pflichtexemplarbibliotheken für die Schaffung einer gesetzlichen Basis, die der veränderten Publikationslandschaft Rechnung trägt, und über den aktuellen Stand der entsprechenden Regelungen in Deutschland. Gleichzeitig werden offene Fragen angesprochen, die über die gesetzliche Regelung hinausgehen und für die Herausbildung einer neuen und tragfähigen Infrastruktur der Überlieferungsbildung notwendig sind.
  20. Müller, I.: Lizenzen für elektronische Medien (1999) 0.01
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    Abstract
    Im österreichischen Urheberrecht sind die Verwertungsrechte der Urheber taxativ aufgezählt gemeinsame Basis der Rechte verbunden mit den Einschränkungen, die als die sogenannte, gesetzlichen Lizenzen bekannt sind. Die Entwicklung der neuen Medien brachte eine Veränderung in das bisherige Urheberrechtsgefüge insofeme, als sich die gewohnte Balance zwischen Urhebern und der Offentlichkeit zugunsten der Rechtsinhaber verlagert hat. Damit hat eine neu Rechtsform, die der Lizenz an Bedeutung gewonnen. Bei der Aushandlung von Lizenzverträgen stehen die Bibliotheks- Informations- und Dokumentationseinrichtungen BDI zurückgedrängt in eine schwächere Position gegenüber dem Lizenzgeber, der zumeist als Monopolist auftritt, vor de Schwierigkeit, derartige Verträge zu einem für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß zu bringen. Beim Abschluß eines Lizenzvertrages, mit dem die Befugnis, fremde Schutzrechte zu nutzen, übertragen wird, sind verschiedene Aspekte besonders zu beachten: U.a. die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers- und nehmers, Störungen, Abtretung, Lizenzgebühr, Geheimhaltungsklauseln und bei internationalen Verträgen insbesondere die Wahl des Rechtssystems und de Gerichtsstands sowie die Vereinbarung von Schiedstellen. Bei der Charakterisierung des Lizenzvertrages als synallagmatischen Vertrag gilt es, in Zukunft eine der Öffentlichkeit auf Zugang zu Information wahrzunehmen

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