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  1. Ortner, E.: Anthropozentrik und Sprachbasierung in der (Wirtschafts-) Informatik (2004) 0.05
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    Series
    Schriften zur Informationswissenschaft; Bd.41
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    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  2. Beger, G.: Zweiter Korb zur Änderung des Urheberrechts : Der Referentenentwurf des BMJ und seine Auswirkungen auf die Informationswissenschaft und Informationspraxis (2004) 0.04
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    Abstract
    Am 27. September 2004 veröffentlichte das BMJ seinen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaftl Die enthaltenen Neuregelungen basieren zum größten Teil auf Forderungen, die im Rahmen der ersten Gesetzesnovelle (September 2003)3 nicht berücksichtigt werden konnten. Sie wurden in einem Fragenkatalog des BMJ zusammengefasst und in elf Arbeitsgruppen mit den unterschiedlichen Interessenvertretern beraten. Das BMJ formulierte daraus Neuregelungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die durch ihren Rechtscharakter in der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten Grenzen in der Ausgestaltung aufgibt. Fast alle Neuregelungen haben eine große Relevanz für die Branche der Informationswissenschaft und Informationspraxis. Hatte der zugrundeliegende WIPO-Urheberrechtsvertrag aus dem Jahre 1996 noch das vorrangige Ziel die Nutzung urheberrechtlichen Schaffens mittels digitaler Technologien in den Blickpunkt des Schutzes zu bringen, so wurden durch die Umsetzung in die Richtlinie und in der Folge in den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf auch Änderungen bei der analogen Nutzung - quasi durch die Hintertüreingeführt. Zusammenfassend kann man über den Referentenentwurf sagen, es ist zu begrüßen, dass das BMJ wesentlichen und notwendigen Regelungsbedarf erkannt hat, und durch Neuregelungen ausgestalten will, aber dabei weder für die Wissenschaft, die Bildung, den Bürger noch die Wirtschaft zu befriedigenden Lösungen gekommen ist. So besteht dringender Diskussionsbedarf in der parlamentarischen Behandlung, die voraussichtlich mit Beginn des Jahrs 2005 erfolgen wird. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Die neuen Regelungen kommen aber nicht einmal allen am Markt agierenden zugute, sondern insbesondere den international agierenden Verlagsmonopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken des Allgemeininteresses. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse9 wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann vom BMJ mit einschränkenden Formulierungen versehen, so dass sie ihre zeitgemäße Wirkung verloren. Angesichts der Globalisierung des Markts für Produkte und Dienstleistungen, so auch der Nutzungen, muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Dass aber das deutsche Urheberrecht dabei den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig behindern muss, ist nicht hinzunehmen, zumal nicht einmal der WIPO-Urheberrechtsvertrag dies erforderlich macht. Für die Informationswissenschaft und Informationspraxis sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen zahlreiche digitale Nutzungen zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber. Erschwerend tritt hinzu, dass die bandwurmartigen Normen und Schranken für den juristischen Laien völlig unverständlich sind. Eine hohe Rechtsunsicherheit, unzählige Vertragsverhandlungen, aufwändige Rechteverwaltung, Preisspiralen und lückenhafte Angebote werden künftig die Folge in der Informationsversorgung in Wissenschafts- und Wirtschaftsunternehmen sein.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 55(2004) H.8, S.483-486
  3. Beger, G.: Hält § 52a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand? (2004) 0.03
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    Series
    Schriften zur Informationswissenschaft; Bd.41
    Source
    Wissen in Aktion: Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Hrsg. R. Hammwöhner, u.a
  4. Philapitsch, F.: Kopieren und Digitalisieren im Bibliotheksbereich : ein urheberrechtlicher Überblick (2009) 0.02
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    Abstract
    Dem aufmerksamen Mitglied der Informationsgesellschaft ist nicht entgangen, dass beinahe jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Wissen urheberrechtlich "aufgeladen" ist. Im Tross der Digitalisierung und Vernetzung ist die Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen auch in die Arbeitswelt der Bibliothekarinnen eingezogen. Nutzungen die bisher gang und gäbe waren haftet nun der Nimbus des möglicherweise Illegalen an. In diesem Beitrag sollen mit der Vervielfältigung und der Digitalisierung die häufigsten urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vor dem Hintergrund des Urheberrechts dargestellt und bewertet werden; es wird skizziert, welche Freiheiten das Urheberrecht den Bibliotheken bietet und wo diese Freiheiten ihre Grenzen haben. In Bibliotheken wird nicht nur gesammelt, katalogisiert, entliehen und gelesen - die häufigste Tätigkeit in einer Bibliothek ist die Vervielfältigung. Die Arten dieser Nutzungshandlung sind ... vielfältig. Ob ein ganzes Buch digitalisiert wird, ob eine Inkunabel abfotografiert und das so erzeugte Abbild den Benutzern statt des wertvollen Originals zur Verfügung gestellt wird, ob ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Nachschlagwerk kopiert, kopieren lässt, oder sich diese Kopie nicht nur anfertigen sondern auch postalisch zusenden lässt - alle diese Tätigkeiten stellen urheberrechtlich relevante Handlungen dar.
    Source
    Mitteilungen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 62(2009) H.3, S.25-36
  5. Haager, M.: ¬Die normative Kraft des Digitalisats : Google scannt massenweise Bücher und kümmert sich hinterher ums Urheberrecht (2009) 0.02
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    Abstract
    Google schafft im Internet die größte Bibliothek der Welt - und kollidiert dabei immer ungenierter mit dem Urheberrecht. Wie die jüngste Einigung in Sachen Buch-Digitalisierung mit dem US-amerikanischen Verlegerverband zu beurteilen ist und welche Auswirkungen sie auf Deutschland haben könnte, beurteilt im Folgenden Rechtsanwalt Michael Haager.
    Date
    22. 7.2009 13:25:52
  6. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.01
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    Abstract
    Informationsprozesse in allen gesellschaftlichen Bereichen schaffen bisweilen ebenso wie die Produktion und der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen eine Reihe von Konflikten, die aus der unterschiedlichen Interessenlage der daran Beteiligten oder davon Betroffenen natürlicherweise herrühren. Je mehr sich diese Interessengegensätze im Zuge des Ausbaus des Informationsmarktes und dessen verstärkter Kommerzialisierung zuspitzen und je mehr wir uns tatsächlich von einem hochindustrialisierten Gemeinwesen zu einer Informationsgesellschaft entwikkeln, um so mehr ist die Schaffung und Anwendung eines rechtlichen Regelwerkes zu deren Befriedung erforderlich. Gleiches gilt für die Bereitstellung gesellschaftlich akzeptierter rechtlicher Rahmenbedingungen, die als Strukturvorgabe für diese Informationsgesellschaft unerlässlich sind. Von Seiten der Rechtswissenschaften - aber auch des Gesetzgebers - ist dabei allerdings nach wie vor im Hinblick auf die Bereitstellung eines spezifischen Instrumentariums in manchen Bereichen ein regulatives Defizit zu verzeichnen. Sicherlich lassen sich durch einzelne Gesetzesnovellierungen punktuelle Probleme beseitigen und bei entsprechender Neukonkretisierung herkömmlicher Rechtsnormen und Rechtsinstitute diese dann auch auf Probleme des Informationswesens anwenden. Eine durchgängige praxisorientierte Vermittlung zwischen der normativen und der tatsächlichen Ebene wurde in diesem Bereich aber bisher kaum in Ansätzen erreicht. Erst recht kann bisher auch nur unter Vorbehalt von einem Recht der Informationswirtschaft oder gar, insgesamt auf die Informationsgesellschaft bezogen, von einem in sich geschlossenen dogmatisch stimmigen "Informationsrecht" gesprochen werden. Auch die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, die allenthalben zu Themen wie "Multimedia-Recht", "IT-Recht", "eCommerce-Recht" etc. zu verzeichnen sind, können daran nichts ändern. Es lassen sich jedoch einige Rechtsmaterien identifizieren und spezielle Rechtsfragen verorten, denen in einem "Informationsmarkt" eine hervorragende Bedeutung zukommt und die als Grundstock für ein pragmatisch verstandenes "Informationsrecht" fungieren können. Aus Gründen der Bedeutung dieser Rechtsmaterien und der Übersichtlichkeit der folgenden Ausführungen wollen wir uns dabei hier auf drei Schwerpunkte beschränken: das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Vertragsrecht. Um die Spannweite des Gesamtbereichs einschlägiger Rechtsaspekte aufzuzeigen, seien aber zuvor kurz noch einige Problemfelder erwähnt, denen in der Praxis der Informationswirtschaft ebenfalls eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
    Source
    Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5., völlig neu gefaßte Ausgabe. 2 Bde. Hrsg. von R. Kuhlen, Th. Seeger u. D. Strauch. Begründet von Klaus Laisiepen, Ernst Lutterbeck, Karl-Heinrich Meyer-Uhlenried. Bd.1: Handbuch zur Einführung in die Informationswissenschaft und -praxis
  7. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 54(2003) H.4, S.229-231
  8. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  9. Dörr, M.: ¬Das elektronische Pflichtexemplar auf dem Weg zur gesetzlichen Regelung (2005) 0.01
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    Abstract
    Die zunehmende Verbreitung und Bedeutung elektronischer Publikationen stellt das System der Archivierung und Überlieferungsbildung, das in Deutschland durch die gesetzliche Regelung der Pflichtablieferung auf Bund- und Länderebene gesichert war, vor eine neue Herausforderung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aktivitäten Der Deutschen Bibliothek und der regionalen Pflichtexemplarbibliotheken für die Schaffung einer gesetzlichen Basis, die der veränderten Publikationslandschaft Rechnung trägt, und über den aktuellen Stand der entsprechenden Regelungen in Deutschland. Gleichzeitig werden offene Fragen angesprochen, die über die gesetzliche Regelung hinausgehen und für die Herausbildung einer neuen und tragfähigen Infrastruktur der Überlieferungsbildung notwendig sind.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 52(2005) H.3/4, S.111-119
  10. Hoeren, T.: Bibliotheken am Rande des Nervenzusammenbruchs : das Recht und die wissenschaftliche Information (2006) 0.01
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    Abstract
    Längst hat die Informationsgesellschaft auch in die Bibliotheken von Fachhochschulen und Universitäten Einzug gehalten. Wissenschaftler und Studierende nutzen neben herkömmlichen Werken auf Papier zunehmend die Vorzüge elektronischer Medien. Ganze Studiengänge sind online organisiert. Lehr- und Lernmaterialien werden digital aufbereitet, multimedial kombiniert und im World Wide Web und Intranets bereitgestellt und abgerufen. Digitale Nutzungen reichen von der lokalen Bereitstellung elektronischer Medien an Bibliotheksarbeitsplätzen bis hin zur länderübergreifenden Verknüpfung von Abrufmöglichkeiten von Bibliotheken. Über Hochschulnetze und das Internet erfolgen Zugriffe auf Volltextdatenbanken. Archive auf Papier werden ergänzt und teilweise ersetzt durch andere Möglichkeiten der Speicherung wie etwa auf CDROMs. Manchmal treten E-Books und elektronische Zeitschriften an die Stelle herkömmlicher Publikationen, häufig existieren beide Formen nebeneinander. Bibliotheken sehen sich seit Jahren mit der Herausforderung konfrontiert, sich den Möglichkeiten der Informationsgesellschaft anzupassen und deren Nutzung zu fördern. Neben einer Vielzahl technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und didaktischer Fragen bringt dieser Strukturwandel unweigerlich eine Reihe rechtlicher Probleme mit sich. Einerseits fragt sich, wie sich die neuen technischen Nutzungsmöglichkeiten in den vorhandenen Rechtsrahmen einfügen, andererseits hat die Informationsgesellschaft Änderungen des Rechtsrahmens mit erheblicher Bedeutung auch für Bibliotheken mit sich gebracht. Beide Problemkreise haben ihren Ausgangspunkt in neuen technischen Möglichkeiten.
    Source
    Spezialbibliotheken zwischen Auftrag und Ressourcen: 6.-9. September 2005 in München, 30. Arbeits- und Fortbildungstagung der ASpB e.V. / Sektion 5 im Deutschen Bibliotheksverband. Red.: M. Brauer
  11. Brammer, M.; Rosemann, U.; Sens, I.: Neues Urheberrecht und seine Konsequenzen für die Dokumentlieferdienste der Technischen Informationsbibliothek (TIB) (2008) 0.01
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    Abstract
    Der Beitrag zeigt die operativen Probleme auf, die eine große Bibliothek mit - für ihre Fachgebiete - nationalem Versorgungsauftrag durch die Umstellung des neuen UrhG in Deutschland hat. Durch den Wegfall der gesetzlichen Basis für die elektronische PDF-Lieferung wird der Erwerb entsprechender Lizenzen erforderlich: Neben der aufwändigen Umstrukturierung von IT-Systemen ist die Neugestaltung von Dienstleistungen und deren Preisstrukturen erforderlich, umfangreiche hausinterne Schulungsmaßnahmen für Helpdesk und Kundenberatung sind ebenso notwendig wie Bereitstellung von juristischem Know-how für die Verhandlungen mit den Rechteinhabern.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 55(2008) H.5, S.251-256
  12. Degkwitz, A.: Open Access und die Novellierung des deutschen Urheberrechts (2007) 0.01
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    Abstract
    Wissenstransfer erweist sich für Hochschulen und Universitäten als Schlüsselfaktor und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Informationsversorgung. Die traditionelle (papiergebundene) Publikationspraxis kann die digitale Wissensversorgung erheblich beeinträchtigen, weil sie auf einer Wertschöpfungskette beruht, der Produktionsverfahren für gedruckte Publikationen zugrunde liegen. Dies hat eine Rollenverteilung in der Wertschöpfungskette zur Folge, durch die Autoren ihre Verbreitungs- und Verwertungsrechte (als Bestandteile ihres Urheberrechts) an Verlage abtreten, die den Herstellungs- und Verbreitungsprozess für Monographien und Zeitschriften übernehmen und damit das wirtschaftliche Risiko für den Verkauf dieser Produkte tragen. Mit dieser Rollenverteilung verbinden sich vor allem dann gute Voraussetzungen für Gewinn- und Umsatzmaximierung durch Preissteigerungen, wenn das Produktport-folio einen marktbeherrschenden Monopolcharakter hat. Insbesondere bei Zeitschriften der naturwissenschaftlichen, technologieorientierten und medizinischen Fachgebiete hat sich diese Entwicklung seit langem eingestellt. Die Folge ist ein - aufgrund hoher Abonnementkosten - eingeschränkter Zugang sowie ein fast ausschließlich kommerziell getriebenes Distributions- und Marktverhalten.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 54(2007) H.4/5, S.243-245
  13. Lucius, W.D. von: ¬Der »Zweite Korb« zum UrhG aus Verlegerperspektive (2008) 0.01
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    Abstract
    Im Verhältnis der Bibliotheken zu den Verlagen sind vornehmlich zwei Regelungen des so genannten »Zweiten Korbs« zum UrhG von Bedeutung: die neuen Schrankenregelungen zur on-the-spot consultation (§ 5212) sowie zum Dokumentenversand (§ 53a). Beide Schranken mindern die Auswertungschancen der Verlage nicht unerheblich, sind aber in der nach langem Ringen gefundenen Kompromisslösung einigermaßen ausgewogen in der Berücksichtigung der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern. Entscheidend wird allerdings sein, ob angemessene Vergütungssätze zum Tragen kommen. Die Erfahrungen bei § 52a, für den auch nach fünf Jahren noch kein Cent an die Rechteinhaber geflossen sind und es immer noch an einer flächendeckenden Erhebung der tatsächlichen Nutzungen fehlt, stimmen sehr pessimistisch.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 55(2008) H.5, S.269-271
  14. Beger, G.: Charta zum Verständnis von § 52a UrhG (2003) 0.01
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    Content
    "Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. haben sich auf eine Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52 a UrhG nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle im Oktober 2003 verständigt. Paragraph 52 a UrhG ist eine gesetzliche Lizenz. Sie privilegiert den Unterricht und die wissenschaftliche Forschung, indem es gestattet ist, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, Werkteile und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke geringen Umfangs in Netze einzustellen, die dann einem begrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich gemacht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage bereits elektronisch vorliegt oder ob Gedrucktes erst digitalisiert werden muss. Der Börsenverein hat gegen den Eingang dieses Ausnahmetatbestandes in die Gesetzesnovelle erheblichen Widerstand geleistet. Die Verleger befürchteten, dass Bibliotheken nunmehr sich absprechen würden, zugespitzt nur noch ein Exemplar käuflich zu erwerben, und die Informationsversorgung der Bibliotheksnutzer via Netz in Anwendung des § 52 a UrhG in allen Bibliotheken stattfindet. Schlagzeilen wie "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg", sollten das Bundesjustizministerium und das Parlament im Gesetzgebungsprozess beeinflussen. Hier aber sprach man sich bewusst für das Privileg zugunsten der Bildung und Wissenschaft aus und stützte sich dabei auf die Empfehlung aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 Buchst a die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung zugunsten von Unterricht, Forschung und Wissenschaft ausdrücklich den Mitgliedsstaaten als Ausnahme freistellte, wenn damit kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftliche Zweck verfolgt wird. Um den Befürchtungen der Verlegerseite Rechnung zu tragen, wurde ein Kompromiss gefunden. Der Deutsche Bundestag, initiiert von dem Abgeordneten Tauss, schrieb erstmalig eine Befristung in das Urheberrechtsgesetz: § 52 a UrhG gilt bis zum 31.12.2006. Bis dahin soll festgestellt werden, welche Auswirkungen er tatsächlich hat.
    Gesetzliche Lizenzen, d.h. Ausnahmetatbestände sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne definierte Sonderfälle, wie sie der Unterricht und die wissenschaftliche Forschung darstellen, beschränken. Darüber hinaus darf die Anwendung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber führen, welche zum Beispiel bei einem völlig veränderten Kaufverhalten vorliegen könnte. Die Anwendung von Ausnahmen muss auch immer geboten sein. Geboten sein bedeutet, dass das gewünschte Ergebnis nicht problemlos und zumutbar z.B. durch Kauf oder Leihe des Werkes erreicht werden kann.' Der Begriff zumutbar umfasst zwar nicht explizit den Preis, aber die Lizenzgebühr darf dennoch nicht unverhältnismäßig über den Gesamtkosten der Selbstherstellung liegen. Auch ist es unzumutbar, wenn z.B. eine Lizenz für ein Jahreabonnement abgeschlossen werden muss, um nur einen Beitrag daraus zugänglich zu machen. Es geht also bei der vorliegenden Charta darum, den Bibliotheken einen Verhaltenskodex an die Hand zu geben, der geeignet ist, die Grundsätze und Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme zu erhalten. Daraus ergeben sich die drei zentralen Aussagen in der Charta: 1. Das Erwerbungsverhalten nicht aufgrund des § 52 a UrhG zu verändern. 2. Literatur, die vor Ort vorhanden ist, zu verwenden und 3. soweit die benötigte Literatur vom Rechtsinhaber elektronisch problemlos und zumutbar zur Verfügung gestellt werden kann, einen Lizenzvertrag abzuschließen.
    Des weiteren befinden sich in der Charta Begriffsbestimmungen, da die Begründung zu § 52 a UrhG dazu nur wenige Aussagen macht: 1. Unterricht ist nicht nur der Schulunterricht, sondern auch die Vorlesung, das Seminar, ein Kurs. 2. Zugangsberechtigt im Rahmen des Unterrichts sind alle Teilnehmer an den o.g. Unterrichtsformen, unabhängig vom Ort, an dem sie sich befinden. 3. Zugangsberechtigt im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung kann eine Person sein, aber auch ein Kreis von Personen, der an einem bestimmten Forschungsgebiet gemeinsam arbeitet. 4. Die Beschränkung auf Werkteile darf nicht durch die sukzessive Entnahme von Werkteilen aus dem immer gleichen Werk umgangen werden. 5. Werke geringen Umfangs sind auch vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. 6. Die Bestimmung der Zugänglichmachung an einen bestimmten Kreis von Personen ist durch technische Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese können z.B. durch passwortgeschützte Zugangskontrollen realisiert werden. § 52 a UrhG ist vergütungs- und verwertungsgesellschaftspflichtig. Damit in den Genuss der Tantieme der konkrete Autor und der entsprechende Verlag kommt, sind alle Anwender aufgefordert, die konkreten Daten der genutzten Werke zu registrieren."
  15. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.01
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    Abstract
    In ihrem Kampf gegen Raubkopien und Internet-Tasuchbörsen sieht sich die Musik- und Filmindustrie nahezu am Ziel. In der Anhörung zur Urheberrechtsnovelle im Bundestag zeigten sich verhärtete Fronten zwischen Befürwortern und Gegnern der neuen Urherrechtsbestimmungen
    Content
    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.
  16. Martens, R.: Digital abgekupfert : Programmheft-Anbieter und Privatsender streiten um Urheberrechte im Online-Bereich (2009) 0.01
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    Content
    "Dass es Programmzeitschriften gibt wie TV Digital oder TV Spielfilm und seit vielen Jahren auch Ableger im Internet, müsste im Sinne aller Fernsehsender sein, denn die Zeitschriften bieten ihnen ja quasi eine Bühne. Seit einigen Monaten aber beschäftigt sich das Landgericht Köln mit einem Streit, der das Verhältnis zwischen den Medienpartnern langfristig schädigen könnte. Kläger ist der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Er vertritt die im Progammmagazingeschäft aktiven Verlage (vor allem Bauer, Springer, Milchstraße). Kontrahent ist die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Urheberrechte von 36 privaten TV-Sendern wahrnimmt. Die Gesellschaft gehört zu je 50 Prozent der RTL-Gruppe und ProSiebenSat1. Anlass des Streits ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung von Texten, Bildern und Trailern regeln soll, die die Sender digital bereitstellen. Dem VDZ stößt zweierlei auf: Die TV-Anbieter fordern von den Zeitschriften Geld dafür, dass sie die Basisinformationen im Internet verwenden. 0,002 Cent pro Seitenabruf sollen fällig werden. Außerdem verlangen sie, dass die Programme bei den Online-Ablegern diskriminierungsfrei dargestellt werden. Was bedeutet das? Die Verfasser des Vertrags beziehen sich auf Empfehlungen, die ARD, ZDF und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) 2006 in einer gemeinsamen Erklärung für Electronic Program Guides (EPGs) fixiert haben. Dort heißt es, EPGs sollten ohne redaktionelle Hervorhebungen wie Tipp des Tages und "grundsätzlich werbefrei ausgestaltet werden".
    Die Öffentlich-Rechtlichen und der VPRT dürften aber kaum angestrebt haben, Regeln für die Online-Berichterstattung von Programmzeitschriften zu definieren. Vielmehr zielten die Empfehlungen auf nicht-journalistische Program Guides: Man wollte der Entwicklung Rechnung tragen, dass es im Zuge der Digitalisierung Kabelnetzbetreibern oder Geräteherstellern möglich ist, Kunden eigene Programmübersichten zur Verfügung zu stellen. Vordergründig geht es bei dem Streit um urheberrechtliche Fragen. Jenseits davon ist die Causa interessant, weil sie wieder die Diskussion anstößt, inwieweit Medienanbieter, die sich offline nicht ins Gehege kommen, im Internet miteinander konkurrieren - etwa um Werbegelder. Wenn Sender den Online-Ablegern der TV-Zeitschriften Fotos und sonstiges Material künftig nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellen wollen, weil letztere ihre Attraktivität bei Werbekunden erhöhen können, dann muss man das nicht grundsätzlich abwegig finden. Die Frage ist allerdings, ob die Gefahr, sich selbst zu schaden, nicht ungleich größer ist, wenn man diese Informationen nicht mehr liefert. Die Forderungen der VG Media betreffen explizit nur die Online-Verwertung, sie gelten nicht für die Printmütter der Programmblätter. Es gehe darum, "Spielregeln für die Zukunft zu definieren", schließlich werde "auf mittel- bis langfristige Sicht die digitale Nutzung von Pressematerialien deutlich wichtiger als die Print-Nutzung", sagt Geschäftsführer Hans-Henning Arnold dem Branchendienst dwdl.de. Die VG Media hält ihr Anliegen deshalb für legitim, weil auch Radiosender für die Nutzung von Urheberrechten zahlen müssen - obwohl sie zweifellos für einen Tonträger werben, wenn sie einen Song spielen.
  17. Weber, K.; Drüeke, R.; Schulz, A.: Mobiler Wissenszugang : Digital Rights Management vs. Privacy (2006) 0.01
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    Abstract
    Zurzeit findet auf dem Musik- und Filmmarkt eine Auseinandersetzung statt, die mit harten Bandagen ausgefochten wird: Auf der einen Seite finden sich die großen Musik- und Filmverlegerinnen, auf der anderen Nutzerinnen von illegalen Tauschbörsen im Internet. Es geht dabei um viel Geld, da die Nutzerinnen von Tauschbörsen die heruntergeladenen Musikstücke und Filme nicht bezahlen, sondern untereinander tauschen; den Rechteinhaberinnen entgehen daher erhebliche Umsätze und Gewinne. Um dies zu verhindern, stehen im Wesentlichen zwei Wege offen: Zum einen kann der Rechtsweg beschritten werden, in dem die Nutzerinnen illegaler Tauschbörsen straf- und zivilrechtlich verfolgt werden - tatsächlich geschieht dies bereits massiv. Zum anderen aber kann versucht werden, die illegale Vervielfältigung von Musik oder Filmen durch so genannte Digital Rights Management-Systeme (DRMS) zu unterbinden. Einfache DRM Systeme unterbinden nur die Kopie eines Musikstücks oder Films; komplexere Systeme sollen erlauben, bspw. die Nutzungsweise, den Nutzungsort bzw. das Gerät der Nutzung oder auch die Nutzungsdauer entsprechend den Vorgaben der Rechteinhaberinnen zu gestalten. Solche Kontrollmöglichkeiten können durchaus damit einhergehen, dass in die Privatsphäre der Benutzerinnen eingegriffen wird, indem Nutzungs- und Benutzerdaten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Dies gilt dabei nicht nur für Musik und Filme, sondern für alle medialen Inhalte, die digital distribuiert und somit mit DRM Systemen geschützt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Legitimität des Einsatzes entsprechender Systeme nicht nur für den Unterhaltungssektor - hier eben vor allem für Musik und Filme -, sondern ebenso für den wissenschaftlichen Bereich, bspw. beim Zugriff auf Artikel in Fachzeitschriften. Die Frage "Sollte Wissen durch DRM-Systeme geschützt werden?" lässt sich nun nicht a priori beantworten. Entscheidend für eine Antwort ist, welche Hierarchie man für zu schützende Rechte einführt.
    Source
    Wissensorganisation und Verantwortung: Gesellschaftliche, ökonomische und technische Aspekte. Proceedings der 9. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation Duisburg, 5.-7. November 2004. Hrsg. von H.P. Ohly u.a
  18. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  19. Zurück zur Papierkopie : Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze (2007) 0.00
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    Abstract
    Das Oberlandesgericht München hat Anfang Mai im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenversanddienst subito sein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Nach Auffassung der Münchener Richter verstößt der Service gegen das geltende Urheberrecht und darf in dieser Form nicht weitergeführt werden. Der Musterprozess hat, laut Mitteilung der Technischen Informationsbibliothek Hannover (TIB), auch Einfluss auf die Angebote anderer Dokumentlieferdienste wie Tiborder, der im Bereich von Technik und Naturwissenschaften eine führende Stellung einnimmt.
    Content
    "Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern. Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der TIB und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland: »Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen.« Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stünden, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen könnten, sei unwahrscheinlich. Rosemann weiter: »Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein.«
    Bereits im Juni 2004 hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Vereinigung internationaler Fachverlage, Stichting STM, Klage gegen das elektronische Verschicken von kopierten beziehungsweise gescannten Artikeln durch subito erhoben. Besonders Fachverlage sehen den von subito angebotenen Dienst kritisch, bieten sie doch mittlerweile selbst Einzelartikel online zum kostenpflichtigen Download an. In seiner Klageerwiderung argumentierte der Dokumentenlieferdienst damit, dass der angebotene Service im Rahmen der Urheberrechtsgesetze liege und es keine Konkurrenzsituation zwischen subito und den Verlagen gebe. Ob subito gegen das jetzt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München in die Revision geht, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Zum Hintergrund: Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der TIB in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Das Oberlandesgericht München und auch der gegenwärtige Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts würden die vergleichbare elektronische Form des Kopienversands für das elektronische Zeitalter zunichte machen."
  20. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.00
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    Abstract
    Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."