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  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Weltbibliothek Internet? (1997) 0.03
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    Content
    Enthält die Beiträge: LYNCH, C.: Strategien der Informationssuche; STIX, G.: Das Auffinden von Bildern; OUDET, B.: Globales Medium Englisch - welche Chancen haben andere Sprachen?; LESK, M.: Die digitale Bücherwelt; STEFIK, M.: Systeme zum Schutz des Urheberrechts
    Date
    31.12.1996 19:29:41
  2. Schulzki-Haddouti, C.: Online mehr Sicherheit : Multimediagesetz verabschiedet (1997) 0.03
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    Abstract
    Das Multimediagesetz (Informations- und Kommunikations-Dienste-Gesetz) bietet einen neuen Rechtsrahmen für Online-Dienste und andere Telediensteanbieter. Für Anwender bringt es vor allem mehr Schutz vor Abzockern und Betrügern
    Date
    1. 8.1997 14:03:29
  3. Haupt, S.: Über den Wert des Eigentums 'Urheberrecht' : Kulturelle Vielfalt und ungestillter Schöpferdrang brauchen einen besonderen Schutz (2001) 0.03
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    Date
    6. 8.2001 11:20:29
  4. Klauser, H.: Freiheit oder totale Kontrolle : das Internet und die Grundrechte (2012) 0.02
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    Abstract
    Zum 7. Mal wird Anfang November 2012 das Internet Governance Forum (IGF) stattfinden, das die Steuerung und Entwicklung des Internets auf globaler Ebene thematisiert. In diesem Jahr wird der "Weltgipfel des Internet" in Baku, Aserbaidschan, stattfinden und Vertreter aus Politik, Privatwirtschaft, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammenführen. Auch der internationale Bibliotheksverband IFLA wird wie in den Vorjahren wieder dabei sein, um die bedeutende Rolle von Bibliotheken in der modernen Informationsgesellschaft in die Diskussionen einzubringen. Resultierend aus den beiden Weltgipfeln zur Informationsgesellschaft (WSIS) 2003 in Genf und 2005 in Tunis, die erstmals Themen wie Information und Kommunikation und die globale Informationsgesellschaft diskutierten, entstand das Internet Governance Forum, das 2006 formell vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ohne eigene Entscheidungsbefugnis einberufen wurde und dessen Aufgabe es ist, eine Vielzahl von Themen des Internets wie Urheberrechtsfragen, Überwindung der digitalen Spaltung, Schutz der Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung im Netz zu diskutieren. Das Thema für die Konferenz in Baku lautet "Internet Governance for Sustainable Human, Economic and Social Development". Verschiedene Länder und Regionen der Welt, so auch Europa und u.a. USA, Dänemark, Italien, Russland, Ukraine, Finnland, Schweden, Spanien und auch Deutschland haben regionale und nationale IGF-Initiativen gegründet, um die Diskussionen der Jahrestreffen auf nationaler oder regionaler Ebene vorzubereiten. Am 7. Mai 2012 kamen in Berlin rund 80 deutsche Vertreter aus Politik, der Zivilgesellschaft, aus Verbänden und der Wirtschaft zum 4. deutschen Internet Governance Forum in Berlin zusammen, um zu dem Thema "Das Verhältnis von Internet und den Grund- und Menschenrechten" die Stichpunkte aus deutscher Sicht für die Teilnahme in Baku zusammenzutragen.
  5. Goebel, J.W.: Rechtliche Fragen bei der Abstract-Erstellung (1994) 0.02
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    Abstract
    In der Dokumentationspraxis gibt es noch Unsicherheiten über die rechtliche Situation der Abstract-Erstellung. Zum einen betrifft dies die Frage, in welchem Maße Abstracts von Dritten für eigene Zwecke übernommen werden dürfen, d.h. inwieweit von Originalarbeiten eigene Abstracts erstellt werden müssen. Zum anderen braucht der Abstract-Autor selbst einen rechtlichen Schutz seiner persönlichen intellektuellen und ökonomischen Leistung, die sich im Abstract widerspiegelt. Solche Fragen werden in diesem beitrag erörtert, wobei das Hauptinteresse den Regelungen zum Urheberrecht gilt. Auf Grund ihrer Bedeutung werden das Wettbewerbs- und Vertragsgesetz ebenso behandelt wie die geplante EU-Richtlinie für den Schutz von Datenbanken
  6. Zahrt, M.: ¬Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien : Unter besonderer Berücksichtigung der Priveligierungstatbestände §§ 49,53 UrhG (1999) 0.02
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    Abstract
    Kern der Arbeit ist die Frage, inwieweit elektronische Printmedien urheberrechtlichen Schutz genießen und wo die Grenzen der Priveligierungstatbestände der §§ 49,53 UrhG verlaufen. Die Probleme sind aktuell, weil große Verlagshäuser ihre Produkte zunehmend offensiv of CD-ROMs oder im Internet anbieten. Die u.a. daraus resultierenden Herausforderungen an das tradierte urheberrechtliche System sind beachtlich. Auftretende Konflikte zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Informationszugriff sucht die Arbeit durch ein Balancemodell zu lösen, das aus Art.5 GG abgeleitet wird. Anmerkungen zum flankierenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und zum internationalen Rechtsrahmen ergänzen die Ausführungen
  7. Büssow, J.; Tauss, J.; Scheithauer, I.; Bayer, M.: ¬Ein Kampf gegen den Rechtsextrimismus - oder gegen das Internet? : Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und der Medienexperte Jörg Tauss (beide SPD) streiten über Sperren und Filter für das Web (2002) 0.02
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    Content
    "Herr Büssow, Sie haben nordrhein-westfälische Internetfirmen, die Surfern den Onlinezugang ermöglichen, angewiesen, bestimmte Webseiten zu sperren. Warum? - Büssow: Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag sind wir verpflichtet, bei Angeboten einzugreifen, die das Strafgesetzbuch verbietet - Volksverhetzung etwa oder Diskriminierung von Minderheiten. Provider, die die Technik zum Anbieten von Seiten bereithalten, haben zwar eine stärkere Verantwortung als Firmen, die ihren Kunden den Weg ins Netz ermöglichen. Aber viele nationalsozialistischen Seiten liegen in den USA Dort sind sie erlaubt, weil sie unter das US-Recht auf freie Meinungsäußerung fallen. Bei uns sind sie strafbewehrt. In diesen Fällen bitten wir die Zugangsprovider, die Seiten zu sperren. - Das Bitten klingt so freundlich. - Büssow: Ja, erst einmal ist es auch freundlich. Viele Provider folgten uns zunächst. Dann kam der Eco-Verband und sagte, Zugangsanbieter hätten nur die Funktion von Briefträgern - und die seien nicht für den Inhalt von geschlossenen Briefen verantwortlich, sondern hätten nur den Transport vorzunehmen. Aber es handelt sich hier nicht um geschlossene Briefe. Manche halten uns vor, wir dürften im globalen Netz eine globale Kommunikation nicht verhindern. Das würde bedeuten, dass wir im Internet einen anderen Rechtszustand haben als offline. Wir müssten dann ins Strafgesetzbuch schreiben: Diese Bestimmung, Volksverhetzung etwa, gilt nicht im Internet. Das hat der Deutsche Bundestag bislang aber nicht getan. - Soll das Strafgesetzbuch nur offline gelten? - Tauss: Überhaupt nicht. Im Ziel bin ich mit Jürgen Büssow völlig einig: Selbstverständlich sind Kriminelle und Kriminalität zu bekämpfen, da, wo sie auftreten. Aber Jürgen Büssow bekämpft nicht den Rechtsradikalismus, sondern schlichtweg das Internet - und ich habe den Eindruck, aus einer großen Unkenntnis heraus. Was er technisch den Providern abverlangt, ist nicht machbar. Vor allem aber besteht für Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider keine Rechtsgrundlage, weil sie dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht unterliegen, wie mehrere Gutachten bestätigen. - Herr Büssow, verlangen Sie Unmögliches? Zumindest die von Ihnen mit initiierten Tests lassen die Filter ja schlecht aussehen. - Büssow: Als Ordnungsbehörde müssen wir kein bestimmtes Verfahren vorschlagen, wie etwas technisch möglich ist. Trotzdem haben wir uns in Gesprächen mit den Providern darauf eingelassen, ein System von drei Softwarefirmen zu prüfen. Die Universität Dortmund hat sich einverstanden erklärt, die Filter auf ihre Effektivität hin zu untersuchen: ob sie zu umständlich oder teuer sind. Bisher kam nicht heraus, dass es nicht machbar wäre. - Aber die Filter funktionieren auch noch nicht. Umgehen lassen sie sich ja ohnehin. - Büssow: Der Leiter des Rechenzentrums, ein Physiker, sagt: Wir können den Zugang zu bestimmten Seiten erheblich erschweren. Surfer müssen an Windowsrechnern zwölf Schritte unternehmen, um die Sperre zu umgehen. Das ist für durchschnittliche Nutzer viel Aufwand. Vier Provider in Deutschland decken 80 Prozent der User ab: T-Online, AOL, Freenet und Compuserve. Wenn nur die vier eine Selbstverpflichtung abgeben und diese Inhalte nicht mehr zugänglich machen, wäre das ein großer Fortschritt. Denn die Leute, die verbotene Seiten verbreiten wollen, kämen nicht mehr an die Mehrheit der Bevolkerung ran. -
    Tauss: Die kommen schon jetzt nicht an die große Mehrheit der Bevölkerung ran, weil die große Mehrheit der Bevölkerung sich für diesen Mist nicht interessiert. Ich muss doch Nazi-Angebote bewusst suchen. Und, wenn ich sie suche, werde ich auch tech sche Tricks anwenden. Die Umgehung Ihrer DNS-Sperre ist automatisierbar, dann bekomme ich den Zugang ganz einfach. Im Übrigen sind Filter schon deshalb nicht sinnvoll, weil sie dazu führen, dass die bekämpften Angebote aufviele andere Server kopiert werden. Jürgen Büssows gute Absicht wird so konterkariert. Selbst wenn wir die Chance hätten, die eine oder andere Naziseite auszusortieren: Ich hätte große Bedenken, ob man eine solche Technik einsetzen soll. Andere Teile der Welt warten nur darauf. Denn mit der gleichen Software lässt sich gegen Demokratie und Freiheit vorgehen. Wenn auch andere Länder anfangen, ihre nationale Rechtsordnung auf das Netz zu übertragen, kann man sich vorstellen, was geschieht: Irak würde pro-westliche Einflüsse bekämpfen, oder Milosevic hätte in Jugoslawien das Internet, das wesentlich zur Demokratisierung des Landes beigetragen hat, unterbunden. Ich hoffe, dass die Technik, die Herr Büssow sich wünscht, nie funktioniert, selbst wenn sie manchmal hilfreich wäre. Überhaupt: Wer sagt wem, welche Seiten gesperrt werden? - Büssow: Unsere Verfügungen sind transparent und verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Deshalb stimmen Ihre Beispiele nicht mit Irak oder China; dort gibt es nämlich keine Verwaltungsgerichte. - Herr Büssow, Sie haben eine Entwicklung initiiert, an deren Ende eine Filterlösung steht. Raten Sie dann den Providern: Benutzt die Technik, und damit ist die Internetwelt wieder in Ordnung? - Büssow: Die Provider können auch andere Sperrtechniken verwenden. Für uns ist entscheidend, dass illegale Inhalte, selbst wenn sie aus dem Ausland kommen, gestoppt werden können. Der Nachweis der Sperrmöglichkeit ist auch wichtig für die gerichtliche Auseinandersetzung, die wir anstreben. Der eigentliche Punkt ist für mich: Gibt es eine Verantwortlichkeit der Zugangsprovider, wenn sie illegale Inhalte zugänglich machen, oder nicht? Die FirstAmendment-Regeln der US-Verfassung schützen Nazi-Seiten in den USA, aber nicht bei uns. Wenn wir sagen, wir wollen diesen Schutz auch, müssten wir dem USRecht folgen - und unsere Verfassung in Sachen Meinungsfreiheit ändern. - Gibt es die Verantwortung der Zugangsprovider, von der Jürgen Büssow spricht? - Tauss: Die Provider wirken schon jetzt konstruktiv mit. Wenn die Polizei zu ihnen kommt und sagt "Wir müssen eine Straftat verfolgen", dann ist das selbstverständlich möglich. - Büssow: Aber ist nicht die staatliche Gemeinschaft verpflichtet, sich vor die angegriffenen Menschen zu stellen? Das können Ausländer sein, Homosexuelle, Kinder - im Sinne von Jugendschutz und Kinderpornografie -, oder es können jüdische Gemeinden sein oder Angehörige jüdischen Glaubens in Deutschland. Ich akzeptiere nicht die Auffassung aus der Netzszene, es gäbe online ein Recht auf Hassseiten, egal wie ehrabschneidend sie sind. Die Verletzung der Betroffenen müsse man eben in Kauf nehmen; das Weh sei nun mal ein Abbild der Welt. - Tauss: Es ist eine grobe Unterstellung zu sagen, man wolle nichts gegen solche Leute tun. Wir können die Täter ergreifen. Sie machen sich aut Bundesgerichtshof im Ausland nach deutschem Recht strafbar: Wenn sie hierher zurückkommen, können . sie gefasst werden; das ist völlig klar. - Der Bundestag hat ein neues Bundesjugendschutzgesetz verabschiedet, die Länder arbeiten an einem neuen Staatsvertrag zum Medienschutz - und dort geht es um das Prinzip der Selbstregulierung und vielleicht der regulierten Selbstregulierung. Kann das funktionieren?
  8. Bonin, A. von: ¬Die Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte : Grenzen staatlicher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle (2000) 0.01
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    Abstract
    Herkömmliche Kommunikation unterliegt zahlreichen staatlichen Vorschriften. Straf- und Juggendschutzrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht regeln Kommunikation und bestimmen - manchmal nur mittelbar - ihre Inhalte. Diese Arbeit zeigt, daß solche Regeln im Bezug auf das Internet und andere Formen digitaler Kommunikation an Grenzen stoßen: Sie sind auf die neuen Kommunikationsformen nicht anwendbar oder können in ihnen nicht wirksam durchgesetzt werden. Bei der Regulierung digitaler Medien wird der Staat die Rolle wechseln müssen. Statt wie bisher Inhalte und Umstände von Kommunikation vorzugeben oder zu verbieten, sollte er Eigenverantwortung und Selbstkontrolle fördern. Dazu möchte das Buch Anstöße geben
    RSWK
    Deutschland / Neue Medien / Kommunikation / Inhaltskontrolle / Regulierung / Freiwillige Selbstkontrolle (234561) (324561) (423561) (564231) (654231)
    Subject
    Deutschland / Neue Medien / Kommunikation / Inhaltskontrolle / Regulierung / Freiwillige Selbstkontrolle (234561) (324561) (423561) (564231) (654231)
  9. Flechsig, N.P.; Fischer, M.: Speicherung von Printmedien in betriebseigene Datenbankarchive und die Grenze ihrer betrieblichen Nutzung : urheberrechtliche Zulässigkeit digitaler Vervielfältigung von Tageszeitungen zu Archivzwecken (1996) 0.01
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    Content
    Aufnahme von Zeitungen in digitale Datenbanken - Innerbetriebliche Nutzung von Datenbankarchiven - Ausgabe gespeicherter Werke aus Datenbanken - Schutz gegen unkörperliche Werkwiedergabe mittels Abrufdienste - Zielgerichtete archivarische Nutzung - Aufnahme in ein eigenes Archiv und innerbetriebliche Nutzung - Angemessene Beschränkung interner Online-Nutzung - Zeitungen und aktuelle Informationsblätter ( 49 UrhG)
  10. Hoboken, J. van: Suchmaschinen-Gesetzgebung und die Frage der Ausdrucksfreiheit : Eine europäische Perspektive (2009) 0.01
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    Abstract
    Eine typische Darstellung der Herausforderungen der Ausdrucksfreiheit im Zusammenhang mit Suchmaschinen beginnt mit einer Diskussion der Internet-Zensur in China und in anderen Ländern, die keine Tradition der Ausdrucksfreiheit und einer freien Presse haben. Daher ist die Unterdrückung von Suchergebnissen durch globale Suchmaschinenanbieter in China gut dokumentierte und Gegenstand breiter medialer Aufrnerksamkeit. Im europäischen Kontext ist die Debatte über die Implikationen der Ausdrucksfreiheit für gesetzliche Regelungen und Politiken im Zusammenhang mit Suchmaschinen dagegen weit weniger entwickelt. Dies ist bedauerlich, denn es gibt eine Reihe von Problemen, die eine solche Debatte rechtfertigen würden. Bevor ich diese Probleme im Einzelnen behandle, erscheint es nützlich, einige Beispiele voranzustellen. In den vergangenen zwei Jahren hat der argentinische Anwalt Martin Leguizamon Gerichtsbeschlüsse erwirkt, die es über hundert Menschen ermöglichten, Suchergebnisse von Google und Yahoo entfernen zu lassen Einige der Gerichtsbeschlüsse bezogen sich auf Suchergebnisse zu öffentlichen Funktionären. Doch wenn Demokratie und Ausdrucksfreiheit irgendetwas bedeuten sollen, dann ist wohl die Möglichkeit, sich über öffentliche Funktionäre zu informieren, eine Voraussetzung dafür. Google hat deshalb seine ablehnende Haltung gegenüber den argentinischen Gesetzen öffentlich kundgetan und gegen die Gerichtsbescheide Berufung eingelegt. Interessant ist in diesem Fall, dass Google dabei auf den Schutz Bezug nimmt, den es in Europa genießt. Doch leider ist diese Bezugnahme falsch. In den meisten europäischen Ländern erhalten Suchmaschinenanbieter keinen klaren gesetzlichen Schutz gegen Forderungen, aus den Suchergebnissen entfernt zu werden, und sie kämpfen mit ähnlichen Problemen wie in Argentinien.
  11. Arbeitsgruppe der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts (Bearb.): Bibliotheken in der Informationsgesellschaft : Urheberrechtschutz kontra Informationsfreiheit? Denkschrift der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände (1997) 0.01
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    Abstract
    Autoren, Verleger, Buchhändler, die Verwertungsgesellschaften und die Bibliothekare haben in den letzten Jahrzehnten den Schutz des geistigen Eigentums und das Recht der Öffentlichkeit auf ungehinderten Zugang zu Wissen und Information als gemeinsame Aufgabe erkannt und verteidigt. Die elektronischen Medien, Online- und Offline-Datentransfer, die neuen Kombinationen des Publizierens, Distributierens und Rezipierens von Wissen und Information stellen sie nun vor die Aufgabe, eine neue Balance der speziellen Interessen jedes Partners zu finden. Die BDB legt in dieser Denkschrift die Aufgaben- und Interessenlage des deutschen Bibliothekswesen vor. Erarbeitet wurde sie von Experten aus der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts
  12. Wanckel, E.: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft : Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (1998) 0.01
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    Abstract
    Digitale Medien gefährden die Selbstbestimmung des Menschen sowohl unter datenschutz- als auch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft. Hierbei werden die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts anhand der Rechtssprechung zu Fallgruppen zusammengefaßt und den neuen Gefährdungspotentialen gegenübergestellt. Die anschließende Erörterung des gegenwärtigen Rechtsrahmens schließt die neuen Multimedia-Gesetze (MDStV und TDG) mit ein. Am Ende der Untersuchung stehen Thesen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der multimedialen Welt. Ein Entscheidungsregister erhöht den praktischen Nutzwert der Arbeit
  13. Brettschneider, P.: Urheberrecht (2023) 0.01
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    Abstract
    In einer digitalen Wissensgesellschaft kommt dem Urheberrecht eine herausragende Bedeutung zu. Es ist - wie auch das Datenschutzrecht (s. Kapitel F 4 Informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit) - Kernbestandteil eines Kommunikationsrechts, das die Weitergabe und Nutzung von Informationen regelt. Daher mag es paradox klingen, dass das Urheberrecht Informationen - wie auch Ideen oder (wissenschaftliche) Theorien - überhaupt nicht schützt.1 Vielmehr greift sein Schutz erst, wenn sich Information z. B. in Form eines gedruckten oder digitalen Textes oder auch einer Rede manifestiert. Dieser richtet sich dann aber nicht auf den Informationsgehalt an sich, sondern seine Verkörperung in Form eines originellen und individuellen Werkes (s. Abschnitt 2 und 3).
  14. Kavcic-Colic, A.: Archiving the Web : some legal aspects (2003) 0.01
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    Abstract
    Technological developments have changed the concepts of publication, reproduction and distribution. However, legislation, and in particular the Legal Deposit Law has not adjusted to these changes - it is very restrictive in the sense of protecting the rights of authors of electronic publications. National libraries and national archival institutions, being aware of their important role in preserving the written and spoken cultural heritage, try to find different legal ways to live up to these responsibilities. This paper presents some legal aspects of archiving Web pages, examines the harvesting of Web pages, provision of public access to pages, and their long-term preservation.
    Date
    10.12.2005 11:22:13
  15. Beger, G.: Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen : Elektronische Kopien, öffentliche Zugänglichmachung und Kopienversand (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein eine flächendeckende öffentliche Kampagne unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern. Die Bibliotheks- und informationswissenschaftlichen Verbände konterten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und sachlichen Stellungnahmen. Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31.12.2006 auf (http://www.bmj.bund.de/ ger/service/pressemitteilungen/10000695/?sid=01454f3a3ac436d08a81e71Ob498409b). Der folgende Beitrag soll allen Bibliothekaren einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen exklusiven Rechten der Urheber und der Rechteinhaber: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
  16. Beger, G.: Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle : Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (2003) 0.01
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    Abstract
    Am 11. April 2003 beschloss der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Diesem ging nicht nur im Bundestag eine heiße Debatte voraus. So startete der Börsenverein einen öffentlichen Diskussionsprozess unter dem Motto "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg" mit dem Ziel, den neuen § 52 a UrhG und das Recht auf digitale Kopie nach § 53 UrhG zu verhindern (www.52a.de). Die Bibliotheksund informationswissenschaftlichen Verbände entgegneten mit eigenen Pressekonferenzen, Presseerklärungen und Stellungnahmen (wwwbibliotheksverband. de). Das Parlament beschloss den Gesetzesentwurf mit einigen Kompromissen im § 52 a UrhG und legte sich die Pflicht zur Evaluation zum 31. Dezember 2006 auf. Der folgende Beitrag soll allen DGI-Mitgliedern einen schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen bieten und sie vertraut machen mit den beiden neuen Rechten der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten: dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und dem Schutz technischer Maßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen im Allgemeininteresse. Zum besseren Verständnis wird auch auf bereits geltendes Recht verwiesen, soweit es elektronische Produkte und Verfahren betrifft. Die Gesetzesnovelle nimmt ausdrücklich Bezug auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen wurde erstmals zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Gebrauch unterschieden. Für Unternehmen, Firmen und Selbstständige gilt es danach, Einschränkungen zu beachten. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand, d.h. es wurden keine Veränderungen vorgenommen.
  17. Sperber, K. (Red.); Riegger, D. (Red.): Wider den Obrigkeitsstaat : Der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz möchte den Bürgern mehr Transparenz in Bundesbehörden und Ministerialbürokratie garantieren (2004) 0.01
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    Content
    "Unter "Informationsfreiheit" versteht man das Prinzip, dass die Unterlagen und Daten öffentlicher Stellen im Regelfall für jeden Bürger zugänglich sind. Deutschland ist neben Luxemburg das letzte Land in der Europäischen Union, das diese Offenheit nicht praktiziert, sondern am obrigkeitsstaatlichen Prinzip des so genannten "Amtsgeheimnisses" festhält: Bei uns gilt bisher der Grundsatz, dass Informationen der Verwaltung nur im Ausnahmefall an interessierte Bürger weitergegeben werden, z. B. wenn die Antragsteller Akteneinsicht in eigener Sache begehren. Ein Informationsfreiheitsgesetz würde dagegen einen Informationsanspruch für jeden schaffen - unabhängig von der direkten Betroffenheit und sogar ohne dass ein solcher Antrag begründet werden müsste. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) würde die Beweislast umkehren: Nicht mehr die Antragsteller müssten ihren Informationsanspruch begründen, sondern die Ämter oder Behörden müssten darlegen, warum sie im Ausnahmefall etwas nicht herausgeben können, weil z. B. der Datenschutz dem entgegensteht oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. - Keine zusätzliche Bürokratie - Bisher wurden Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass die meisten Bürger die Transparenzverpflichtung nutzen, um ganz nahe liegende Dinge aus ihrem Wohnumfeld oder Interessengebiet zu erfragen: So kann man per Akteneinsicht oder durch eine schriftliche Auskunft (Aktenkopien) z. B. in Erfahrung bringen, was die Brandschutzbegehung im Kindergarten um die Ecke ergeben hat, wie die jüngste Verkehrszählung ausgefallen ist, oder was bei der Lebensmittelkontrolle gefunden wurde. Die befürchtete "Antragsflut" und zusätzliche Bürokratie, die die Gegner der Informationsfreiheit gerne ins Feld führen, ist nirgendwo eingetreten. Im Gegenteil: Das Mehr an Demokratie, das mit einer bürgernahen offenen Verwaltung einhergeht, "wurde mit dem IFG "günstig eingekauft", so der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Fritz Behrens, über die Praxiserfahrungen auf Länderebene.
    - Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs - - Öffentlichkeit von Informationen wird von der Ausnahme zur Regel: Bisher gilt in Deutschland das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Danach haben Behördeninformationen internen Charakter, sofern sie nicht auf Grund. besonderer Regelungen zugänglich sind. Durch das Informationsfreiheitsgesetz wird die Öffentlichkeit von Informationen bei staatlichen Stellen zur Regel und die Verweigerung des Zugangs zu Informationen die begründungsbedürftige Ausnahme. Diese Öffentlichkeit macht die Verwaltung transparenter und beugt Korruption vor. - Weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen: Zu diesem Zweck wird ein weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen konstituiert., Jeder Person und Organisation steht dieser Anspruch als subjektives Recht zu. Der Nachweis eines Interesses oder sonst eine Begründung des Anspruches ist nicht erforderlich. - Weit gefasster Anwendungsbereich des Gesetzes: Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewährleisten, trifft alle öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich solcher Privater, auf die der Bund Einfluss nehmen kann. Ausgenommen sind nur der Bundestag als Gesetzgeber sowie die Gerichte und sonstige Stellen, die in richterlicher Unabhängigkeit handeln. - Eng gefasste Ausnahmeklauseln: Der erforderliche Schutz gewisser öffentlicher Interessen und privater Rechte wird gewährleistet. Regelungstechnisch wird der - international verankerte - Ansatz der "eng begrenzten, genau bestimmten" Ausnahmen zu Grunde gelegt. Das höchste Schutzniveau gilt für personenbezogene Informationen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden einschließlich der Rechte geistigen Eigentum streng geschützt. Die Ermittlungstätigkeiten von Polizei und Ordnungskräften sowie ein Kernbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses behalten einen angemessenen Schutz. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt vor allem einen Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat. Entsprechend sind die Ausnahmeklauseln zum Schutz öffentlicher Interessen besonders eng gefasst.
  18. Yu, H.: Web accessibility and the law : recommendations for implementation (2002) 0.01
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    Abstract
    The proliferation of information in electronic format does not guarantee its accessibility. The fact that many Web sites are not accessible to large segments of the disabled community has created a "digital divide". The accessibility barriers are systemic. In recent years, there has been a growing body of significant laws and standards concerning Web accessibility that impact people with disabilities. Ways of breaking down these barriers to a fuller accessibility implementation do exist, including education to raise awareness of Web accessibility, nationwide policy and guidelines for accessibility, and Web-based applications and tools to facilitate Web accessibility, to name a few.
    Content
    Part of a Special Issue: Accessibility of web-based information resources for people with disabilities: part 2. Vgl. auch unter: http://www.emeraldinsight.com/10.1108/07378830210452613.
  19. Bredow, F. von; Kampffmeyer, U.: GDPdU - Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen : Ein Entwurf wird Realität (2001) 0.01
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    Abstract
    Die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an europäische Vorgaben wie die elektronische Signatur und die sich dramatisch verändernde Situation im Umfeld der digitalen Kommunikation hat auch für die elektronische Archivierung weitreichende Folgen. Die Grundlagen für neue Anforderungen zur Archivierung digitaler Geschäftsunterlagen finden sich bereits in den Änderungen von HGB AO, die im Zuge der Steuerreform im Jahr 2000 verabschiedet wurden. Hierzu wurde quasi als Ausführungsbestimmung die GDPdU geschaffen, in der die Verwendung der elektronischen Signatur verankert und der Zugriff der Finanzbehörden auf Datenbestände in den Unternehmen konkretisiert ist.
  20. Theiselmann, R.: Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft : rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung (2004) 0.01
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.293-294 (E.W. Steinhauer): "Bibliotheken sammeln und erschließen elektronische Dokumente. Vor allem Hochschulbibliotheken bieten darüber hinaus auf ihren Servern digitale Publikationen an. Sie agieren als »elektronische Verlage«. In der Praxis ergeben sich dabei viele Rechtsfragen, die entmutigend komplex sind. Nicht nur Bibliothekare, auch Autoren sind unsicher, welchen Schutz die auf dem Server abgelegten Werke im Internet genießen. Hier verspricht die von Rüdiger Theiselmann 2003 eingereichte Kölner Dissertation Orientierung. Vorweg sei gleich gesagt: Theiselmanns Arbeit ist nicht für Bibliothekare und Betreiber Digitaler Bibliotheken geschrieben. Im Vordergrund stehen die ökonomisch bedeutenden Verwertungen im Bereich der Unterhaltungsmedien (Musik und Film).Verallgemeinert man aber diese Ausführungen, so bieten sie auch Bibliothekaren interessante Informationen. Theiselmann hat seine Arbeit in sechs Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel stellt er die Werkarten des digitalen Zeitalters vor und ordnet sie den gesetzlichen Typen geistiger Schöpfung zu. Besonders interessant sind die Ausführungen zur urheberrechtlichen Einordnung von Homepages. Hier können nicht nur einzelne Seiten als Werke geschützt sein, sondern auch die Website als Internetauftritt insgesamt mit ihren Verweisungen. Sie ist bei entsprechender Gestaltungshöhe ein Datenbankwerk nach § 411 UrhG (S.33-35). Konsequenterweise kann damit eine Seitenstruktur als solche urheberrechtlichen Schutz erlangen. Das sollte zur Vorsicht mahnen, den Aufbau von Bibliothekshomepages einfach von anderen Einrichtungen ohne deren Zustimmung zu übernehmen. Im zweiten Kapitel behandelt Theiselmann die Verwertungsrechte digitaler Werke. Er differenziert zwischen einer Offline-Nutzung,alsoder Digitalisierung, und einer Online-Nutzung, nämlich der Verbreitung im Internet. Bei der OfflineNutzung gilt: Digitalisierung ist eine Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG. Das leuchtet ein. Komplizierter ist die Lage bei der Online-Verwertung. Theiselmann erörtert, ob der Urheber, wenn er Inhalte ins Netz stellt, nicht allen Lesern konkludent ein Nutzungsrecht einräumt bzw. auf seine Nutzungsrechte verzichtet. Das wird verneint (S.41-45). Könnte die Nutzung durch den Erschöpfungsgrundsatz nach §17 II UrhG erleichtert sein? Mangels einer Verkörperung lehnt Theiselmann im dritten Kapitel auch dies ab (S.75). Das überzeugt. Zweifelhaft ist jedoch die Ablehnung einer konkludenten Rechteeinräumung. Die meisten Urheber stellen ihre Werke ins Netz, damit sie genutzt werden. Man kann es sogar als widersprüchliches Verhalten werten, wenn ein Urheber bei frei zugänglichen Webseiten keine den technischen Möglichkeiten des Mediums adäquaten Nutzungsrechte einräumt. Das kann hier nicht vertieft werden. Deutlich wird aber, dass eine vernünftig betriebene Digitale Bibliothek die vorgehaltenen Dokumente mit eindeutigen Lizenzen versehen sollte. Das schafft Klarheit.

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