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  1. Widmann, V.: ¬Die Sache mit der Menschenwürde und dem Wert des Lebens (2020) 0.03
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    Abstract
    Die Diskussion um Menschenwürde und Lebensschutz prosperiert in der Corona-Krise. Die Feuilletons renommierter Zeitschriften sind der Austragungsort, Koryphäen aus Juristerei, Philosophie und Politik die Protagonisten der Debatte.
    Field
    Philosophie
  2. Verch, U.: ¬Das Bildzitat - Fotos und Abbildungen richtig zitieren (2022) 0.02
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    Abstract
    In welchem Referat oder auf welcher Website werden keine Fotos gezeigt? Im Studium nutzen Studierende regelmäßig fremdes Bildmaterial, um ihre Vorträge oder die eigenen Ausführungen in der Abschlussarbeit zu illustrieren, denn bekanntlich sagt ein Bild mehr als tausend Worte. Doch wie sind die Voraussetzungen, um Abbildungen richtig zu zitieren, und wann besteht die Gefahr, dass Plagiatsvorwürfe erhoben werden? Der Beitrag bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zitierfreiheit im Allgemeinen und die genauen Voraussetzungen, die beim Zitieren von Abbildungen im Speziellen zu beachten sind. Auch die gesetzlichen Neuregelungen im Urheberrecht zur Zitierung von Reproduktionen sowie zur Nutzung von Karikaturen und Parodien werden neben einem aktuellen Hamburger Fallbeispiel erläutert.
  3. Müller, H.: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitale Information (2010) 0.01
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    Abstract
    In der Gesetzgebungsdebatte zur Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wurde bereits im Jahre 2006 ein Dritter Korb speziell für die Belange von Bildung und Wissenschaft in Aussicht gestellt. Der Bundesrat hatte ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht bzw. ein dezidiertes WissenschaftsUrheberrecht gefordert. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hält es für dringend erforderlich, in der laufenden Legislaturperiode die Arbeit an diesen für die Wissenschaft immens wichtigen ergänzenden Regelungen zu einem Abschluss zu bringen. Sie unterbreitet deshalb dem Gesetzgeber konkrete Vorschläge für u.a. ein Zweitveröffentlichungsrecht, für verwaiste Werke und für eine allgemeine Wissenschaftsschranke.
  4. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.01
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    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Rez. in: BvD-NEWS Sonderausgabe 2016 unter: https://www.stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/PDF/BvD-Sondernews-2016_Buchvorstellung.pdf (Rudi Kramer): "In der Reihe DatenDebatten erschien im April der Band 1 zur Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, herausgegeben durch die Stiftung Datenschutz. Auf über 170 Seiten werden durch verschiedene Autoren unterschiedliche Aspekte beleuchtet und dargestellt. Die Zusammenstellung der Autoren umfasst bekannte Namen, die man entweder aus dem Umfeld der Stiftung Datenschutz wahrgenommen hat, oder weil man sie aus der politischen Diskussion zum Thema kennt, sie als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde in Erinnerung blieben, sie wissenschaftlich das Thema erschließen oder sie sich journalistisch auch auf diesem Gebiet spezialisiert haben. Bei der Fülle des Spektrums der Autoren und deren Themen sei eines vorweggenommen: Sie sind nicht alle einer Meinung und man wird gelegentlich mit Gedanken konfrontiert, denen man sich stellen sollte, weil sie nicht dem allgemeinen Datenschutz-Mainstream-Verständnis (oder gar den eigenen Erwartungen) entsprechen. Die Beiträge wiederholen nicht die Geschichte des Datenschutzes, sondern wollen einen Beitrag liefern für einen Diskurs zwischen rechtlichen Grundlagen, gelebter Realität und Möglichkeiten, wie mit beidem in der Zukunft umgegangen werden kann. Auch wenn die DS-GVO nicht einmal in den Erwägungsgründen den Begriff der informationellen Selbstbestimmung heranzieht, sondern bei ihrer Berechtigungs- und Wertebasis in Erwägungsgrund 1 auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, sollte die Diskussion über das, was wir von einer informationellen Selbstbestimmung erwarten, nicht beendet werden.
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    Im Rahmen einer Rezension kann nicht jeder Beitrag verkürzt dargestellt werden. Es werden daher die Beiträge nur in der Zusammenstellung angesprochen. So bieten die Beiträge von Julia Schramm (»Im Zeitalter von Post-Privacy«), Christine Schulzki-Haddouti (»Wie sieht eine angemessene Datenschutzkontrolle aus?«), Michael Seemann (»Informationelle und andere Selbstbestimmungen«), Indra Spiecker, gen. Döhmann (»Datenschutzrecht im Internet in der Kollision«), Julia Stinner (»Informationelle Selbstbestimmung und Grenzen rechtlicher Regulierung«), Sabine Trepte (»Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung«) Anregungen zu einem Diskurs, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung ausblieb. Der Band ist empfehlenswert für alle diejenigen, die daran interessiert sind, wie sich das bestehende Verständnis von informationeller Selbstbestimmung in den nächsten Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - verändern wird und welche Faktoren dabei in der Diskussion berücksichtigt werden sollten."
  5. Wanckel, E.: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft : Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (1998) 0.01
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    Abstract
    Digitale Medien gefährden die Selbstbestimmung des Menschen sowohl unter datenschutz- als auch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft. Hierbei werden die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts anhand der Rechtssprechung zu Fallgruppen zusammengefaßt und den neuen Gefährdungspotentialen gegenübergestellt. Die anschließende Erörterung des gegenwärtigen Rechtsrahmens schließt die neuen Multimedia-Gesetze (MDStV und TDG) mit ein. Am Ende der Untersuchung stehen Thesen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der multimedialen Welt. Ein Entscheidungsregister erhöht den praktischen Nutzwert der Arbeit
  6. Heidrich, J.: Illegale E-Mail-Filterung : Eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post ist strafbar (2005) 0.01
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    Abstract
    Nicht nur wer fremde E-Mail heimlich ausspäht, verletzt das Fernmeldegeheimnis, sondern auch derjenige, der etwa als Serverbetreiber elektronische Botschaften unwillkommener Absender für Dritte gezielt unterdrückt, ohne dass die Empfänger davon wissen und damit einverstanden sind. Das kann auch Maßnahmen zur Spam-Filterung betreffen.
    Content
    Vertrauenssache Strafbar macht sich danach unter anderem derjenige, der als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine diesem Betrieb zur Übermittlung anvertraute Sendung vorsätzlich unterdrückt. Ein "Unterdrücken" ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Nachricht den Empfänger nicht oder nur unvollständig erreicht. Die Entscheidung der Karlsruher Richter bedeutet gleichzeitig eine Schlappe für die zunächst zuständige Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Beide Behörden hatten zuvor übereinstimmend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verweigert. Ein solches Verfahren musste der betroffene Ex-Mitarbeiter nun erst durch ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 der Strafprozessordnung (StPO) gegen die Behörden vor dem OLG durchsetzen. Im Januar 2004 hatte die Staatsanwaltschaft es abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB einzuleiten. Sie vertrat die Ansicht, es stehe den beschuldigten UniVerantwortlichen frei, die Zusendung unerwünschter E-Mails zu blockieren. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zurück. Nach Auffassung der Behörde sei das Unterdrücken derartiger Sendungen allenfalls bei Unternehmen strafbar, nicht dagegen bei einer Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob den Bediensteten und sonstigen Nutzern auch die private sowie wirtschaftliche Nutzung der E-MailAccounts der Universität erlaubt sei. Unis als Gratis-Provider Dieser Ansicht erteilten die Richter des OLG in ihrer rechtskräftigen Entscheidung eine Absage. Der Begriff des Unternehmens im Sinne von § 206 StGB sei weit auszulegen, denn der Gesetzeszweck sehe vor, das "subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen zu schützen". Da es im Rahmen der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankomme, betreffe die Vorschrift auch Hochschulen, die ihre Telekommunikationsanlage unterschiedlichen Nutzergruppen wie Mitarbeitern, Vereinen und außenstehenden Dritten zur Verfügung stellen, wie es auch die Uni Karlsruhe tut. Bei dem Beschluss handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit des Ausfilterns von E-Mail. Die Richter folgen dabei inhaltlich der Meinung in der neueren juristischen Literatur. Die Entscheidung beschränkt sich in ihrer Tragweite nicht nur auf das gezielte Aussortieren von Botschaften einzelner Personen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Den Tatbestand des § 206 StGB erfüllt auch regelmäßig das vorsätzliche Filtern und Löschen von sonstigen Nachrichten, beispielsweise zum Spam-Schutz, sofern es ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen geschieht [2]. Allerdings ist im Fall der Viren-Filterung von einem vermuteten Einverständnis der Betroffenen auszugehen, sodass eine Strafbarkeit insoweit entfällt. Ob ein solches Einverständnis generell auch für E-Mail-Werbung angenommen werden kann, ist umstritten. Da die Beurteilung einer Mail als "Spam" eine stark subjektive Komponente hat und es für den Filternden kaum ersichtlich ist, welche Sendung von welchem Empfänger gewünscht ist oder eben nicht, lässt sich eine generelle Zustimmung aller Empfänger zumindest bei (auch) privater E-Mail wohl eher nicht vermuten. Daher obliegt es den Arbeitgebern, Providern und Behörden, vorab die Betroffenen von der Filterung zu informieren und deren Einverständnis einzuholen. Das kann etwa in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen geschehen.
  7. Himmelsbach, G.: Suchmaschinen : Rechtliche Grauzone (2002) 0.01
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    Content
    "Sucht ein Surfer unter den Stichworten "Computerzubehör Hannover" in Suchmaschinen nach Treffern, bietet sich alles andere als ein einheitliches Bild: Die verschiedenen Suchmaschinen wie Fireball, Google und andere bieten völlig unterschiedliche Rankings. Ein Grund sind sicher die unterschiedlichen Ranking-Methoden. Eigenartig wird es allerdings dann, wenn die Top-Platzierung ein Angebot belegt, das eigentlich relativ unbedeutend ist. Erscheint etwa bei der Eingabe der Suchbegriffe "Computerzubehör Hannover" ein Computer-Versand, der keine Filialgeschäfte unterhält - auch nicht in Hannover - liegt die Vermutung nahe: Beim Ranking wurde vom Anbieter getrickst. Zunehmend gehen auchmaschinen-Anbieter dazu über, ihren für den Nutzer kostenlosen Service durch Werbung zu finanzieren. Das ist durchaus legitim. Alles andere als legitim ist es jedoch, den Nutzer nicht darüber zu informieren, dass sich das auf Platz eins gelandete Unternehmen in die Liste eingekauft hat - und nicht deshalb den ersten Platz belegt, weil es der Anfrage des Nutzers am ehesten entspricht. Der Verkauf von Ranking-Plätzen ist nichts anderes als Werbung. Und Werbung muss - das ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) - als solche kenntlich gemacht werden. Betreiber von Suchmaschinen, die Ranking-Plätze verkaufen, verzichten durchweg auf einen entsprechenden Hinweis. Dieser müsste so deutlich angebracht sein, dass er für jeden Nutzer erkennbar ist. Ein versteckter Zusatz - beispielsweise nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht hierfür nicht aus. Entweder müsste der Listenplatz Nummer 1 ausdrücklich mit dem Wort "Werbung" überschrieben werden. Oder Platz eins wird optisch hervorgehoben und vor das Suchergebnis gesetzt. Ergibt sich aus der optischen Gestaltung zweifelsfrei, dass der Platz erkauft ist, kann der Hinweis "Werbung" entfallen. Versteckte Werbung ist jedoch nicht das einzige Suchmaschinen-Ärgernis. Das ewige Gedächtnis von Suchmaschinen ist ein weiteres Problem. Für den Nutzer ist es zwar hilfreich, über Suchmaschinen bereits aus dem Netz entfernte Inhalte ausfindig zu machen. So bietet etwa Google (www.google.de) eine Archivfunktion an. Wer bereits gelöschte Inhalte sucht, wird häufig noch "Im Archiv" fündig. So sind aber auch längst veraltete oder sonst im Internet nicht mehr gewünschte Informationen nach wie vor abrufbar. Der Archiv-Service ist deshalb rechtlich keineswegs unproblematisch: Die im Archiv des Suchmaschinenbetreibers gelagerten In formationen sind auf einem Server der Suchmaschine abgespeichert. Auf der UrsprungsWebsite befinden sich die Informationen nicht mehr. Der Suchmaschinen-Anbieter verschafft damit nicht nur einen Zugang zu fremden Informationen. Er wird auch als Host-Provider tätig, indem er DrittInformationen auf eigenen Servern abspeichert. Das ist zum Beispiel dann problematisch, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt - längere Texte, Fotoaufnahmen oder Karikaturen. Selbst wenn das Material urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann die dauerhafte Archivierung eine Rechtsverletzung des Website-Betreibers darstellen.
    Spannend ist auch die Frage, inwieweit die Betreiber von Suchmaschinen für die Inhalte haften, die sich hinter Links verbergen. Bis Ende vergangenen Jahres galt noch § 5 Teledienstegesetz (TDG), der eine abgestufte Haftung vorsah: Demnach waren Betreiber von Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte hinter den Links nur dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte kannten und es ihnen möglich war, die Einträge zu entfernen. Im Dezember 2001 hat der Gesetzgeber die Haftungsregelungen im Teledienstegesetz geändert. Die E-CommerceRichtlinie hat zu einer Erweiterung der Regelungen beigetragen. Die Haftung von Teledienst-Anbietern ist nun in §§ 8 bis 11 TDG geregelt: Die Betreiber von Suchmaschinen dürften wohl unter § 9 TDG fallen. Demnach haften die Betreiber von Suchmaschinen grundsätzlich nicht, da sie lediglich fremde Informationen an den Nutzer über einen Link übermitteln. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche Haftung ausgeschlossen ist: Denn § 8 Absatz 2 TDG besagt ausdrücklich: "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt."
  8. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  9. Kuhlen, R.: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel (2010) 0.01
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  10. Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006) 0.01
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    Footnote
    - Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
  11. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.01
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    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  12. Lengauer, E.: Analytische Rechtsethik im Kontext säkularer Begründungsdiskurse zur Würde biologischer Entitäten (2008) 0.01
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    Date
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  13. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.00
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    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
  14. Handbuch Urheberrecht und Internet (2002) 0.00
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    Footnote
    Rez. in: ZfBB 51(2004) H.3, S.189 (K. Peters): "Jahrtausendelang war es Aufgabe der Bibliotheken, Werke in körperlicher Form, d.h. als Tontafeln, Buch, CD-ROM etc., zugänglich zu machen. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Art von Werknutzung um Verbreiten. Das bibliothekarische Verbreitungsrecht ist eine relativ unproblematische Rechtsmaterie. Für den Praktiker reicht es im Allgemeinen zu wissen, dass urheberrechtlich geschützte Materialien, die der Bibliotheksträger im seriösen Handel gekauft hat, frei, also ohne dass eine Lizenz des Rechtsinhabers eingeholt werden müsste, ausgeliehen werden dürfen. Wesentlich schwieriger ist das Recht der Verkörperung von Werken durch Bibliotheken oder mit Hilfe von Bibliotheken, mit anderen Worten: das Recht der Bibliothekskopie. Was die Bibliothekskopie in analoger Form angeht, dürften die wichtigsten Fragen durch das drei Jahrzehnte währende Bemühen der bibliothekarischen Rechtskommissionen beantwortet sein. Auch das infolge der Urheberrechtsnovelle vom 10. September 2003 (insbesondere § 53 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz) aufgetretene Problem der digitalen Bibliothekskopie dürfte mit Hilfe der den Bibliotheksjuristen seit langem bestens vertrauten Prinzipien des Vervielfältigungsrechts kurzfristig eine praktikable Lösung finden. ... Wie es bei einer Darstellung, die das Internet zum Gegenstand hat, nicht anders sein kann, ist das Handbuch, das den Rechtsstand vom Sommer 2002 wiedergibt, mittlerweile bereits in einigen Punkten überholt. Der Bibliothekar muss sich insbesondere über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 (§ 52a UrhG - öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) vorerst an anderer Stelle kundig machen. Eine Überarbeitung des Handbuchs würde dankbare Käufer und Leser finden."
  15. Brinkhus, J.: Regelungen zur Erhaltung des digitalen und digitalisierten Kulturerbes im deutschen Urheberrecht : vom UrhWissG zur Umsetzung der DSM-RL (2021) 0.00
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  16. Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008) 0.00
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    Content
    "Ab heute müsste kopiert und abgespeichert werden - eigentlich. Fast jede Webseite, samt Bildern, Texten und sogar Audiodateien soll die Deutsche Nationalbibliothek archivieren, im Auftrag der Bundesregierung. Das Kopieren und Abspeichern sollen die Bundes-Bibliothekare aber nicht übernehmen. Das sollen die Seitenbetreiber machen. Am Donnerstag wurde die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist sie rechtskräftig. Auf den Seiten der Deutschen Nationalbibliothek ist auch nachzulesen, was da von nun an alles gesammelt werden soll: "Alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden." Mit anderen Worten: Die Nationalbibliothek möchte in regelmäßigen Abständen vollständige Kopien des deutschen Internets bekommen, einschließlich multimedialer Elemente. Ausgenommen sind lediglich "zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen" Der Branchenverband Bitkom hatte schon im vergangenen Jahr gegen das Gesetz protestiert, der Widerstand verpuffte jedoch ohne Konsequenz. Deutsche Firmen werde die tatsächliche Umsetzung der Regelung 115 Millionen Euro jährlich kosten, schätzte der Verband damals. Was an Kosten auf den Steuerzahler zukommt, ist noch vollkommen unklar. Die Regelung ist das Ergebnis eines Gesetzes, das schon aus dem Jahr 2006 stammt: Dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ( DNBG). Jetzt ist das Gesetz samt erklärender Verordnung da - aber wie das alles genau funktionieren soll, wer die riesigen Mengen Speicherplatz zur Verfügung stehen wird, das scheint noch niemand so recht zu wissen.
    Date
    24.10.2008 14:19:22
    Footnote
    Vgl. auch: http://www.heise.de/newsticker/Verordnung-zur-Pflichtablieferung-von-Netzpublikationen-tritt-in-Kraft--/meldung/117817.
  18. Beger, G.: Noch ein Jahr bis zum 5. Urheberrechtsänderungsgesetz : Sachstand zur Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und der im Entwurf vorliegenden Richtlinie des europäischen Parlaments zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in das deutsche Urheberrechtsgesetz (2000) 0.00
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  19. Rösner, H.: IuKD-Gesetz verabschiedet (1997) 0.00
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    Abstract
    Bericht zur Verabschiedung des 'Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes' am 13.6.97 durch den Bundestag
  20. Müller, H.; Beger, G.: Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz : Neues Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (1997) 0.00
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