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  • × author_ss:"Roth, G."
  1. Roth, G.; Eurich, C.: ¬Der Begriff der Information in der Neurobiologie (2004) 0.01
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    Abstract
    Der Begriff der Information dient in den Neurowissenschaften zum einen zur Charakterisierung der Bedeutung von Reizen, die von Menschen oder Tieren mit Hilfe ihres Gehirns verarbeitet, in ihrer Verhaltensrelevanz eingestuft und in sinnvolles Verhalten umgesetzt werden. Zum anderen werden formale, mathematische Methoden der Informationstheorie und der statistischen Schätztheorie eingesetzt, um quantitative Aussagen über die Signalverarbeitung im Nervensystem zu treffen. Insbesondere wird die Frage untersucht, ob und mittels welcher neurobiologischer - insbesondere elektrophysiologischer-Größen Nervenzellen sensorische Reize oder motorische Handlungen codieren.
    Date
    5. 4.2013 10:22:54
  2. Roth, G.; Gerhardt, V.; Flaßpöhler, S.: Wie flexibel ist mein Ich? : Dialog (2012) 0.01
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    Abstract
    In diesem Dialog mit Volker Gerhardt aus dem Jahr 2012 vertritt Roth die Auffassung, dass wir innerlich weit weniger frei sind, als wir glauben. Ein Gespräch über die Möglichkeit, sein Leben dennoch selbst zu gestalten. Ein Kantianer und ein Hirnforscher: Ob das gut gehen kann? Es folgt ein angeregtes, fast zweistündiges Philosophieren über die Kraft des Unbewussten, frühkindliche Prägungen und die Wurzeln der menschlichen Freiheit. Nicht die Theorie, sondern die Praxis des Lebens bestimmt die Diskussion, so kommt schnell auch Persönliches zur Sprache. Insbesondere was den Umgang mit charakterlichen Schwächen betrifft, herrscht große Einigkeit zwischen dem Geistes- und dem Naturwissenschaftler.
    Date
    7. 5.2023 11:14:22
  3. Roth, G.; Dicke, U.; Wiggers, W.: Wie das Gehirn eine Fliege erkennt (1999) 0.01
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    Date
    31.12.1996 19:29:41
    22. 7.2000 19:04:41
  4. Roth, G.; Merkel, G.: Haltet den Richter! : Schuld und Strafe (2010) 0.01
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    Content
    "Man weiß nicht, worüber man sich bei der Lektüre des Artikels von Winfried Hassemer mehr wundern soll: über die Unbefangenheit des offensiven Tons oder über die Problematik der Argumente. Ersteres erstaunt angesichts der verantwortungsvollen Ämter, die Hassemer als Strafrechtslehrer und Verfassungsrichter lange Jahre innehatte. Letzteres gilt zunächst für den Vorwurf des "Kategorienfehlers". Hierbei handelt es sich klassischerweise um die logisch unzulässige oder sinnlose Anwendung von Begriffen aus einer Kategorie auf eine andere, (z.B. wenn man sagt, der Ball "fürchte" den Aufprall auf die Wand). Dass bei den Aussagen von Neurowissenschaftlern, Psychologen und Philosophen (von Hassemer merkwürdigerweise "Humanbiologen" genannt) über die Existenz oder Nichtexistenz von Willensfreiheit und Schuldfähigkeit ein solcher Kategorienfehler vorliegt, ist mehr als fraglich, denn diese Wissenschaftler befassen sich typischerweise, wenn auch aus unterschiedlichen Richtungen, nun einmal auch mit Fragen, die die Legitimation des strafrechtlichen Schuldprinzips betreffen. Hierzu gehört vor allem die Frage, ob es irgendeine empirische Evidenz dafür gibt, dass Menschen unter identischen physisch-psychischen Bedingungen einen anderen handlungswirksamen Willen hätten bilden können. Dass ein solcher "Alternativismus" dem geltenden Strafrecht zugrunde liegt, folgt aus Paragraph 20 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Schuldunfähigkeit wegen geistiger Störungen regelt. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat aufgrund einer geistigen Störung nicht fähig war, sich rechtmäßig zu verhalten. Diejenigen Täter, die keine entsprechende Störung aufweisen, also schuldfähig sind, hätten sich demnach rechtmäßig verhalten und ihre Tat vermeiden können.
    Dieser Paragraph belegt deshalb im Umkehrschluss, dass das Strafrecht für die Schuldfähigkeit die Möglichkeit zum Andershandelnkönnen in der konkreten Tatsituation und damit Willensfreiheit in einem "starken" Sinne voraussetzt. Im Gegensatz zu vielen Strafrechtstheoretikern, die für den Schuldvorwurf weniger verlangen, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt, dass nur ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne eines begründeten ethischen Vorwurfs den Vergeltungszweck der Strafe legitimieren könne: "Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat." Dass der Täter auch einen anderen handlungswirksamen Willen hätte bilden können, dafür hat aber bisher keine Wissenschaft irgendeinen empirischen Beweis, ja auch nur ein plausibles Indiz liefern können. Selbst Immanuel Kant, einer der geistigen Väter der Idee eines freien Willens, hat nachdrücklich betont, dass der Alternativismus bzw. eine "von selbst beginnende Kausalkette" empirisch niemals festzustellen sei. Daraus ergibt sich, dass das geltende Strafrecht auf einem Konzept ohne empirisches Fundament beruht. Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention fordert aber den positiven Nachweis der Schuld, nicht etwa umgekehrt nur der Schuldunfähigkeit, wie es § 20 StGB tut. Daran offenbart sich ein Legitimationsdefizit des Strafrechts. Das ist aber ganz offensichtlich keine Erkenntnis der Neurowissenschaften, sondern Folge einer metaphysischen Freiheitsannahme, die mit dem heutigen Verständnis von Objektivität und Überprüfbarkeit des Strafrechts kaum mehr vereinbar erscheint. Die Neurowissenschaften knüpfen genau dort an, wo die Hirnforschung schon seit langem von den Strafrichtern zu Rate gezogen wird: Bei psychischen Defekten von Tätern, wie sie von den §§ 20 und 21 StGB vorausgesetzt werden. Gerade die Tatsache, dass viele Straftäter zwar über Einsichtsfähigkeit verfügen, ihr Handeln aber aus hirnorganischen oder psychischen Gründen nicht daran ausrichten, hat die psychologische und neurowissenschaftliche Forschung der letzten Jahre intensiv beschäftigt. Die Forschung hier zurückzuweisen, hieße an einen 200 Jahre zurückliegenden Zustand anzuknüpfen, als Strafrichter noch allein und ohne sachverständigen Rat über das Vorliegen eines geistigen Defekts befanden.
    Es ist aus heutiger Sicht bei der Schuldfrage wie auch sonst im Strafrecht aber inakzeptabel, nach Belieben mit der Empirie umzugehen (forensische Psychiater können bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit ein Lied davon singen!) und sich, wenn sie der richterlichen Intuition widerspricht, auf die normative "Entscheidungshoheit" zurückzuziehen. Das, worüber entschieden wird, muss auch wissenschaftlich konsensfähig sein, um gesellschaftliche Akzeptanz zu finden. Was also meint Hassemer, wenn er von einem Kategorienfehler spricht? Er ist der Auffassung, aus den empirischen Erkenntnissen der Hirnforschung würden unzulässigerweise Schlüsse für die normativen Bedingungen des Strafrechts abgeleitet. Natürlich können die Erkenntnisse der Neurowissenschaft nicht die Grenzen strafrechtlicher Zurechnung ziehen; das ist trivial. Aber sie können die sachlichen Gründe dieser Grenzziehung dort untersuchen, wo die Tür für die empirische Forschung schon einmal offen steht. Findet die Forschung also Hirnaktivitäten, die sich geistig-psychischen Erkrankungen im Sinne der §§ 20 und 21 StGB zuordnen lassen, so sind diese Erkenntnisse natürlich mit Blick auf das Willkürverbot (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) und den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu berücksichtigen. Auch die frühe Prägung des Gehirns durch soziale Interaktion besagt aus der Retrospektive etwas über kausale Zusammenhänge. Deren Ausblenden seitens des Strafrechts erscheint höchst unangemessen und ist wegen Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes jedenfalls begründungspflichtig. Das alles folgt unmittelbar aus dem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht, und allenfalls mittelbar aus den Erkenntnissen der Neurowissenschaft. Im Übrigen manifestiert sich der Grundsatz der Menschenwürde auch nicht, wie Hassemer behauptet, im Prinzip der (strafrechtlichen) Zurechnung. Artikel 1 des Grundgesetzes steht seit seinem Inkrafttreten 1949 vielmehr in einem rechtlichen Spannungsverhältnis zum wesentlich älteren Schuldprinzip.
    Zum einen haben selbstverständlich auch und gerade psychisch schwer beeinträchtigte, also gänzlich schuldunfähige Menschen eine Menschenwürde, die es zu achten gilt - ganz unabhängig davon, ob ihnen Handlungsfolgen zugerechnet werden oder nicht. Qualitative Unterschiede hinsichtlich der Würde eines schuldhaft und eines schuldlos Handelnden verbietet die Verfassung. Zum anderen ist der Schuldgrundsatz auch mit der Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung von Straftätern nach Verbüßung ihrer Strafe nicht vereinbar. Gänzlich unschlüssig wird deshalb die Argumentation Hassemers, wenn man bedenkt, dass er im Jahre 2004 als Vorsitzender des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Wegfall der Befristung für das in seinen Worten "trostlose" und "unfreundlichere" Maßregelrecht (sogar rückwirkend) bestätigt hat - eben in jener Entscheidung, der nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Nachdruck widersprochen hat. "Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt", heißt es in der Entscheidung des Zweiten Senats. Das widerspricht aber ersichtlich Hassemers Annahme, nur durch das Schuldprinzip werde die Würde eines Menschen geachtet. Zwar spricht viel dafür, Straftäter nicht durchgängig zu exkulpieren und sie damit einer womöglich ungehemmt "vorsorgenden" Staatsgewalt auszuliefern. Freilich hat sich diese Gefahr im Schatten des Strafrechts mit den dramatisch angestiegenen Zahlen des Maßregelvollzugs längst verwirklicht. Unter dem Primat der Willensfreiheit scheint es Menschenwürde nur als Würde erster und zweiter Klasse zu geben.
    Verantwortlichkeit setzt dagegen - im Strafrecht wie überall im Recht - Handlungsfreiheit, d.h. die Abwesenheit äußeren Zwangs, voraus und daneben die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen und sonstigen Handlungen zu verstehen (Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit etc.). Der befremdlichste Irrtum Hassemers liegt deshalb in der Annahme, Verantwortlichkeit und Zurechnung von Ereignissen seien notwendig mit Willensfreiheit und Schuld im strafrechtlichen Sinne verbunden. Immerhin differenziert das Zivilrecht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln, ohne dabei einen ethischen Schuldvorwurf zu erheben. Es ist daher auch schwer verständlich, warum wir uns wie "Maschinen" behandeln müssten, wenn wir auf den moralisch aufgeladenen Schuldvorwurf und den entsprechend herabsetzenden Umgang mit Delinquenten verzichteten. Beiläufig: Wer hat denn überhaupt jemals behauptet, Menschen könnten wegen der neueren Erkenntnisse der Neurowissenschaften nicht verantwortlich gemacht werden? Der Rachegedanke mag tief verwurzelt sein in der Gesellschaft. Dass etwas seit langer Zeit von der Mehrheit der Bevölkerung in bestimmter Weise gesehen und empfunden wird, darf jedoch nicht zur alleinigen Begründung von Normen herangezogen werden. Immerhin wurden Formen der Selbstjustiz wie die Fehde oder die Blutrache durch das staatliche Gewaltmonopol verdrängt, ein zweifelsfreier zivilisatorischer Fortschritt, den jahrhundertelang kaum jemand für möglich gehalten hätte. Die von Hassemer vermisste Alternative zum Strafrecht könnte ein öffentliches Recht sein, das auch weiterhin begangenes Unrecht sanktioniert. Innerhalb eines durch das Tatunrecht und das verfassungsrechtliche Gebot des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzten Vollzugsrahmens wären aber in einem weit größerem Umfang Behandlungsangebote notwendig: Weil sie auf die Auseinandersetzung des Täters mit der Tat abzielen, dadurch Straftaten verhindern helfen und ein milderes Mittel der Sanktion sein können. Es ließe sich dadurch der Vollzug insgesamt begrenzen, und man käme der Resozialisierung als dem "herausragenden Ziel" des Strafvollzugs näher. Dabei ist freilich zuzugeben, dass verhaltensändernde Maßnahmen bisher nur in geringem Maße erprobt sind, weil sich das Strafrecht für die Persönlichkeit der Täter lange Zeit nicht interessiert hat. Nur mit frühzeitigen Hilfsangeboten scheint uns allerdings ein effektiver Schutz von Opfern und Tätern gleichermaßen möglich."
    Footnote
    Erwiderung auf: Hassemer, W.: Haltet den geborenen Dieb! In:FAZ vom 15.06.2010. Vgl. die Erwiderung: Walter, M.: Unzulässige Überinterpretation: Schuld und Strafe. In: Frankfurter Rundschau. Nr.xxx vom 05.07.2010, S.xx. Vgl. auch: Janich, P.: Stillschweigende Hirngespinste: Die FR-Debatte zur Willensfreiheit. In: Frankfurter Rundschau. Nr.158 vom 12.07.2010, S.20-21. Lüderssen, K.: Wer determiniert die Hirnforscher?: Was ist Willensfreiheit (4). [Interview]. In: Frankfurter Rundschau. Nr.164 vom 19.07.2010, S.20-21. Pauen, M.: Das Schuldprinzip antasten, ohne es abzuschaffen: Was ist Willensfreiheit (5) oder: Wer ist verantwortlich für die Abschaffung von Verantwortung?. In: Frankfurter Rundschau. Nr.170 vom 26.07.2010, S.22-23. Vgl.: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/kultur_und_medien/themen/?em_cnt=2788472&em_loc=3643.
  5. Roth, G.: Ach, wäre das mit dem Geist doch so einfach wie mit dem Rest : Jede Menge ungelöster Probleme: John Searle betreibt die große Theorie der Bewußtseinsphilosophie und baut Brücken vom Sessel aus (2001) 0.01
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    "John Searle, Jahrgang 1932 und Professor an der University of California, Berkeley, gehört zu den bekanntesten zeitgenössischen Philosophen. Es ist das traditionelle Recht solcher Personen, an der Schwelle zum höheren Alter Welterklärungen zu entwerfen. Entsprechend will Searle in dem vorliegenden, knapp zweihundert Seiten umfassenden Büchlein ergründen, "wie gewisse wesentliche Teile des Geistes, der Sprache und der gesellschaftlichen Wirklichkeit funktionieren und ein kohärentes Ganzes bilden". Um dies leisten zu können, muß Searle selbstverständlich gegen jede Art von Skeptizismus, Relativismus und Konstruktivismus, wie sie derzeit hoch gehandelt werden, die folgende Grundanschauung vertreten: "Wir leben in einer Welt, und diese Welt ist - innerhalb der Beschränkungen unserer evolutionären Ausstattung - verständlich." Entsprechend glaubt er an eine allgemeingültige Rationalität und an eine bewußtseinsunabhängige Welt, die objektiv erkennbar ist. Alle Einwände seitens der Wahrnehmungspsychologie und Neurobiologie gegen einen strikten Erkenntnisrealismus läßt der Philosoph nicht gelten. Wir werden hören, aus welchem tieferen Grund er dies tut. Zwei Drittel seines Buches widmet Searle dem Problem des Geistes und des Bewußtseins. Dies muß überraschen, denn angesichts der Flut von philosophischen Büchern in den letzten Jahren zu diesem Thema - insbesondere zur Beziehung zwischen Geist beziehungsweise Bewußtsein und Gehirn - kann man kaum glauben, daß hier noch etwas grundsätzlich Neues gesagt werden könnte.
    Da dies nun sehr nach einem - von Searle verabscheuten - Geist-Gehirn-Dualismus aussieht, beeilt sich der Autor festzustellen, hier liege ein "ungelöstes Problem" vor, das insbesondere beim Phänomen der "Willensfreiheit" manifest werde. Eine solche Feststellung bringt uns allerdings beim GeistGehirn-Problem im Vergleich mit den von Searle heftig kritisierten Philosophen-Kollegen keinen Schritt weiter. Erforderlich wäre es, sich als Philosoph mit kritischem Blick auf die Ergebnisse der empirischen Bewußtseinsforschung einzulassen, zum Beispiel in Hinblick auf das in diesem Zusammenhang außerordentlich wichtige Verhältnis von Bewußtseinszuständen zu den vielfältigen Zuständen des Unbewußten. Die Freudsche Theorie des Unbewußten wird von Searle in einem Satz als irrelevant abgetan, die experimentelle Forschung der letzten Jahre zu diesem Thema nicht erwähnt. Die Brücke zur Gesellschaft und zur Sprache schlägt Searle mit dem Gedanken, aus der grundlegenden Intentionalität von Bewußtseinszuständen erwachse das, was er "kollektive Intentionalität" nennt, nämlich der Umstand, daß Menschen wechselseitige Überzeugungen haben. Diese kollektive Intentionalität mündet in "Funktionszuweisungen" an Gegenstände und Sachverhalte der Welt, die dadurch "Statusfunktionen" erhalten. Searle diskutiert dies anhand des Phänomens "Geld": Geld ist ein Symbol für komplexe gesellschaftliche Operationen. Gesellschaft ist die wiederholte kollektive Zuweisung von Statusfunktionen; dadurch wird sie zu einer objektiven, realen, bewußtseinsunabhängigen Institution, auch wenn sie aus der grundlegenden Intentionalität des subjektiven Bewußtseins erwächst (man fühlt sich hierbei stark an Luhmann erinnert). Bei der Erklärung von Sprache geht Searle von der von J. L. Austin entwickelten Theorie der Sprechakte, genauer der "illokutionären Akte", aus.
    Diese Sprechakte wie Befehlen, Behaupten, Warnen, Versprechen sind die kleinsten sprachlichen Verständigungseinheiten und unterscheiden sich durch ihre Wirkungen auf die Kommunikationspartner. Die Bedeutung von Wörtern und Sätzen ist zwar durch Konventionen der Sprachgemeinschaft festgelegt, letztlich resultiert sie aber für Searle aus er Intentionalität von" Denken und Bewußtsein. Das Sprechen als Geräuschproduktion schafft die Bedingungen, unter denen die Intentionalität geistiger Akte erfüllt werden kann (es ist - in einer etwas eigenartigen Formulierung - ,;die Erfüllungsbedingung für die Erfüllungsbedingungen" - nämlich intentionaler Zustände). Verstehen heißt deshalb für Searle, die Absichten anderer zu erkennen. Man mag daran zweifeln, daß die hier entwickelte Theorie der Gesellschaft und der Sprache irgend etwas Neues oder zumindest Erhellendes bringt. Sie wird auf nicht einmal sechzig Seiten in großer Ferne von der schier unfaßbaren Fülle vorhandener Theorien über Gesellschaft, Ökonomie und Sprache entwickelt (auch wenn der Autor berichtet, er habe hierzu viele Bücher gelesen). Was in den Kognitionsund Neurowissenschaften zu Sprache, Kommunikation und Verstehen erforscht wurde, ist kaum vereinbar mit den von Searle vertretenen Ansichten. Diese sind zutiefst geprägt von dem Grundgedanken, alles, was wir denken und tun, sei eine Anpassung an reale, objektive Verhältnisse. Die Einsicht, daß jedes Individuum in seiner je eigenen Erlebnis- und Rechtfertigungswelt lebt und daß Verstehen deshalb als eine besonders schwierige soziale Leistung angesehen werden muß, bleibt unberücksichtigt. Am Ende des verständlich und flüssig geschriebenen,(und auch übersetzten) Buches trifft Searle eine bemerkenswerte Feststellung: Es sei ein wichtiges Bestreben der Philosophen, Fragen so zu verbessern, daß aus ihnen Gegenstände der Wissenschaften werden können. Es wäre gut gewesen, wenn Searle sich diese eigene Einsicht zu Herzen genommen hätte."
    Date
    22. 6.2005 9:48:52
  6. Roth, G.: Über den Menschen (2021) 0.01
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    Abstract
    Kaum ein Forschungsgebiet hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten so stürmisch entwickelt wie die Neurowissenschaften. Sie sind aber auch zum Gegenstand heftiger interdisziplinärer Debatten geworden, die sich vor allem um eine Frage drehen: Zwingen uns die neurowissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Revision unseres etablierten Menschenbildes? Entschieden verneint wird das vor allem von Philosophen, die den Neurowissenschaften mitunter sogar die Berechtigung absprechen, Aussagen über die geistig-kulturelle Welt des Menschen zu treffen. Sinnhaftes Verstehen, Geschichtlichkeit, Lebensweltlichkeit, Willensfreiheit sowie Sprache als Grundlage von Soziabilität können, so ihr Argument, prinzipiell nicht mit naturwissenschaftlichem Besteck untersucht werden.
    Gerhard Roth zeigt in seinem neuen Buch, dass diese Auffassung den neurowissenschaftlichen Einsichten über die Beziehung zwischen Gehirn und Geist, Anlage und Umwelt sowie über die Bedingungen von Entscheiden und Handeln nicht gerecht wird. In Anknüpfung an seinen Bestseller Aus Sicht des Gehirns entwirft er auf zugängliche und elegante Weise ein Bild des Menschen als geistig-soziales, auf Erfassung des Sinnes seiner selbst und seiner Lebenswelt ausgerichtetes Wesen. Der Mensch in seiner Komplexität, so sein Fazit, ist weder allein von den Neurowissenschaften noch allein von den Geistes- und Sozialwissenschaften erfassbar - und fügt sich dennoch ein in die Einheit der Natur.
    Footnote
    Vgl. auch: https://www.deutschlandfunkkultur.de/gerhard-roth-ueber-den-menschen-wir-sind-viele-ich-zustaende.950.de.html?dram:article_id=500892: "In seinem Alterswerk "Über den Menschen" zieht Gerhard Roth Bilanz. Eine These: Sein wahres Ich erkennen zu wollen, ist aussichtslos. Belege allerdings bleibt der Hirnforscher und Philosoph schuldig." (Volkart Wildermuth)
  7. Roth, G.; Vollmer, G.: "Es geht ans Eingemachte" : Neue Erkenntnisse der Hirnforschung verändern unser Bild vom Menschen (2000) 0.01
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    Abstract
    Zwei renommierte amerikanische Computerwissenschaftler stießen unlängst eine Diskussion an über mögliche Auswirkungen der Weiterentwicklung von Robotik, Gen- und Nanotechnik. In seinem Buch"Homo s@piens" (Rezension Seite 112) behauptet Ray Kurzweil, dass die Roboter des späten 21. Jahrhunderts über eine so ausgeteilte künstliche Intelligenz verfügen werden, dass sie von den ihrerseits durch Neuro-Implantate technisch "weiterentwickeiten" Menschen praktisch nicht mehr zu unterscheiden sind. Noch einen Schritt weiter geht Bill Joy, der Technologie-Berater des amerikanischen Präsidenten. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, die Menschheit könnte schon in wenigen Generationen durch eine sich selbst reproduzierende Roboter-Spezies verdrängt werden, fordert er ein Moratorium, bestimmte Forschungen schon heute einzustellen. Spektrum der Wissenschaft hakte nach und befragte den Neurobiologen und Hirnforscher Gerhard Roth und den Wissenschaftsphilosophen Gerhard Vollmer, ob die artikulierten Ängste begründet sind oder nicht
  8. Pauen, M.; Roth, G.: Freiheit, Schuld und Verantwortung : Grundzüge einer naturalistischen Theorie der Willensfreiheit (2008) 0.01
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    Abstract
    Keine wissenschaftliche Debatte ist in den letzten Jahren mit soviel Vehemenz in der Öffentlichkeit ausgetragen worden, wie der Streit um die Willensfreiheit. Der traditionelle Begriff von "Willensfreiheit", der auch dem deutschen Strafrecht und seinem Schuldbegriff zugrundeliegt, setzt voraus, daß Menschen jenseits aller psychologischen und neurobiologischen Determinanten entscheiden und handeln können. Eine solche Konzeption von Willensfreiheit ist weder begrifflich-philosophisch noch empirisch akzeptabel. In diesem Buch entwickeln Gerhard Roth und Michael Pauen gemeinsam ein neues Konzept der Willensfreiheit. Grundlage ist ein "aufgeklärter Naturalismus", der vorwissenschaftliche Phänomene, philosophische Begriffe und wissenschaftliche Methoden gleichermaßen ernst nimmt. Hieraus ergibt sich ein Verständnis von Freiheit, das die Fähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln auf der Basis eigener Wünsche und Überzeugungen in den Mittelpunkt stellt. Roth und Pauen entgehen damit den Schwierigkeiten vieler traditioneller Konzeptionen, erfassen das Alltagsverständnis von Willensfreiheit und werden zugleich auch den Erkenntnissen der Neurobiologie gerecht. Ihr Konzept, so argumentieren die Autoren, macht zudem ein wesentlich differenzierteres Verständnis von Schuld und Verantwortung möglich, aus dem sich weitreichende Konsequenzen für das Strafrecht und den Strafvollzug ergeben. "Freie Handlungen dürfen weder unter Zwang noch unter vollständiger Determination vollzogen werden. Wir bezeichnen diese Forderung als Autonomieprinzip, aber Handlungen, die wir frei nennen, dürfen auch nicht zufällig sein."
  9. Roth, G.: ¬Die Entstehung von Bedeutung im Gehirn (1992) 0.00
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    Date
    22. 7.2000 18:45:33
  10. Roth, G.: ¬Das konstruktive Gehirn : neurobiologische Grundlagen von Wahrnehmung und Erkenntnis (1992) 0.00
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    Date
    22. 7.2000 18:19:18
  11. Roth, G.; Schwegler, H.: Kognitive Referenz und Selbstreferentialität des Gehirns : ein Beitrag zur Klärung des Verhältnisses zwischen Erkenntnistheorie und Hirnforschung (1992) 0.00
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    Date
    20.12.2018 12:39:29
  12. Roth, G.: ¬Das Gehirn und seine Wirklichkeit : kognitive Neurobiologie und ihre philosophischen Konsequenzen (1994) 0.00
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    Abstract
    In diesem Buch werden die neuesten kenntnisse über die biologischen, evolutionsbiologischen und neurobiologischen Grundlagen von Wahrnehmung und Erkenntnisleistungen, von Bewußtsein und Geist dargestellt. Es wird diskutiert, wie und innerhalb welcher Grenzen mit den heutigen neurophysiologischen und bildgebenden Verfahren Bewußtsein und Geist 'sichtbar' gemacht werden können. Auf diesen Grundlagen aufbauend, wird im Sinne des Konstruktivismus ein philosophisch-erkenntnistheoretisches Konzept des menschlichen Erlenntnisvermögens entwickelt, das zugleich einen nichtreduktionistischen Physikalismus vertritt. Dieser nimmt im Gegensatz zu einem Dualismus die Einheitlichkeit der Natur auch für die Gehirn-Geist-Beziehung an, ohne zugleich Geist auf die Aktivität von Nervenzellen reduzieren zu wollen. Insbesondere wird auf die Frage nach der Herkunft und Natur unserer Erlebniswelt - der 'Wirklichkeit' - eingegangen sowie auf die Frage nach ihrer Beziehung zu einer bewußtseinsunabhängigen 'Realität'. Die Beantwortung dieser Frage hat weitreichende Konsequenzen für den erkenntnistheoretischen Status (natur)wissenschaftlicher Aussagen. Ein Anspruch auf 'Wahrheit' im Sinne objektiv gültiger Aussagen muß verneint werden - im Wissenschaftsalltag wird ein solcher Anspruch auch gar nicht erhoben.
  13. Roth, G.; Strüber, N.: Wie das Gehirn die Seele macht (2014) 0.00
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    Abstract
    Die vergleichsweise junge Neurobiologie verstehen der "Altmeister" Gerhard Roth und seine junge Kollegin Nicole Strüber als ergänzende Wissenschaft zu Psychologie und Psychotherapie. Sie bekennen sich uneingeschränkt zur naturwissenschaftlichen Sichtweise: "Alles, was wir erleben, hat seinen Ort im Gehirn". Ihr Anspruch, dass es außerhalb der naturalistischen Betrachtungsweise keine anderen Erklärungsmodelle geben kann, wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Gerhard Roth weist selber auf eine Erklärungslücke hin: Es ist völlig unklar, wie Bewusstsein entsteht, auch wenn die biologischen Vorgänge im Gehirn bekannt sind. Dennoch ist er sich sicher, dass "aus neurobiologischer Sicht die Suche nach dem Sitz der Seele erfolgreich beendet wurde.",Auf den ersten 200 Seiten werden detailliert die Anatomie und Physiologie des Nervensystems erklärt. Psychologische Begriffe werden auf ihre neurobiologische Grundlage hin untersucht. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Persönlichkeit haben ihre typischen Lokalisationen im Gehirn. Einige Grundannahmen der Psychotherapien werden bestätigt, etwa die große Bedeutung der vorgeburtlichen und frühkindlichen Erfahrungen, die Bindungserfahrungen und die genetischen Dispositionen. Manche Therapiekonstrukte werden widerlegt, wie Freuds Traumtheorie oder die kognitive Umstrukturierung. Möglicherweise kann die Neurobiologie in Zukunft noch viel mehr zur Diagnostik und Therapie beitragen, meint Roth. Für Laien gibt es kaum ein vergleichbar umfangreiches Sachbuch, das dermaßen gut verständlich, klar und nüchtern die moderne Hirnforschung beschreibt.

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Types

Classifications