Search (124 results, page 1 of 7)

  • × theme_ss:"Rechtsfragen"
  1. Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998) 0.02
    0.015112577 = product of:
      0.08311917 = sum of:
        0.023624666 = weight(_text_:den in 1066) [ClassicSimilarity], result of:
          0.023624666 = score(doc=1066,freq=4.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.35827476 = fieldWeight in 1066, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=1066)
        0.059494503 = weight(_text_:schlagwortkatalog in 1066) [ClassicSimilarity], result of:
          0.059494503 = score(doc=1066,freq=2.0), product of:
            0.12444073 = queryWeight, product of:
              5.4090285 = idf(docFreq=537, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.47809508 = fieldWeight in 1066, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              5.4090285 = idf(docFreq=537, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=1066)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.
    Theme
    Regeln für den Schlagwortkatalog (RSWK)
  2. Wanckel, E.: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft : Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (1998) 0.01
    0.010903715 = product of:
      0.05997043 = sum of:
        0.029234033 = weight(_text_:den in 1661) [ClassicSimilarity], result of:
          0.029234033 = score(doc=1661,freq=8.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.4433424 = fieldWeight in 1661, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1661)
        0.030736398 = weight(_text_:frankfurt in 1661) [ClassicSimilarity], result of:
          0.030736398 = score(doc=1661,freq=2.0), product of:
            0.09561953 = queryWeight, product of:
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.32144478 = fieldWeight in 1661, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1661)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Digitale Medien gefährden die Selbstbestimmung des Menschen sowohl unter datenschutz- als auch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft. Hierbei werden die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts anhand der Rechtssprechung zu Fallgruppen zusammengefaßt und den neuen Gefährdungspotentialen gegenübergestellt. Die anschließende Erörterung des gegenwärtigen Rechtsrahmens schließt die neuen Multimedia-Gesetze (MDStV und TDG) mit ein. Am Ende der Untersuchung stehen Thesen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in der multimedialen Welt. Ein Entscheidungsregister erhöht den praktischen Nutzwert der Arbeit
    Imprint
    Frankfurt a.M. : Lang
  3. Mairgünther, M.: ¬Die Regulierung von Inhalten in den Diensten des Internet : Eine juristische Besprechung rechtlicher und technischer Möglichkeiten und Grenzen (2003) 0.01
    0.009883799 = product of:
      0.05436089 = sum of:
        0.028015409 = weight(_text_:den in 3376) [ClassicSimilarity], result of:
          0.028015409 = score(doc=3376,freq=10.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.4248616 = fieldWeight in 3376, product of:
              3.1622777 = tf(freq=10.0), with freq of:
                10.0 = termFreq=10.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=3376)
        0.026345482 = weight(_text_:frankfurt in 3376) [ClassicSimilarity], result of:
          0.026345482 = score(doc=3376,freq=2.0), product of:
            0.09561953 = queryWeight, product of:
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.27552408 = fieldWeight in 3376, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=3376)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Das Internet bietet als modernes Kommunikations- und Informationsmedium Chancen und Möglichkeiten, die weit über das Potential traditioneller Medien hinausgehen. Zugleich erwachsen hieraus aber auch Probleme für moderne Gesellschaften. Computersabotage, Urheberrechts- und Datenschutzverletzungen sind nur Teilbereiche der neuartigen Herausforderung. Einen besonderen Platz nimmt auch der Kampf gegen rechtswidrige und sonst schädigende Inhalte in den Diensten des Internet ein. Die vorliegende Arbeit soll den gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet wiedergeben, sowie technische und juristische Möglichkeiten für ein gezieltes Vorgehen gegen problematische Inhalte in den Diensten des Internet aufzeigen. Außerdem werden internationale Ansätze für den Umgang mit derartigen Inhalten dargestellt und diskutiert. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
    Imprint
    Frankfurt a.M. : Lang
  4. Ritz, D.: Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten : Strafbarkeit von Online-Diensten in ihrer Funktion als Inhalteanbieter, Online-Service-Provider und Internet-Access-Provider für die Verbreitung von Pornographie im elektronischen Datennetz (ein Rechtsvergleich) (1998) 0.01
    0.0087356595 = product of:
      0.048046127 = sum of:
        0.021700643 = weight(_text_:den in 713) [ClassicSimilarity], result of:
          0.021700643 = score(doc=713,freq=6.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.32909638 = fieldWeight in 713, product of:
              2.4494898 = tf(freq=6.0), with freq of:
                6.0 = termFreq=6.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=713)
        0.026345482 = weight(_text_:frankfurt in 713) [ClassicSimilarity], result of:
          0.026345482 = score(doc=713,freq=2.0), product of:
            0.09561953 = queryWeight, product of:
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.27552408 = fieldWeight in 713, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=713)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Das Internet ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Faktor der Informationsindustrie geworden. Es verbindet Millionen von Menschen und Firmen auf der ganzen Welt. Gleichzeitig wird das Internet für die Verbreitung von pornographischen Inhalten mißbraucht. Online-Dienste spielen für das Wachstum des Internets eine entscheidende Rolle. Sie bieten ihren Mitgliedern neben eigenen Inhalten auch den freien Zugang zum Internet. Über 50% der Internet-Nutzer weltweit sind Mitglieder eines Online-dienstes. Mißbraucht der Nutzer einen Online-Dienst, um pädophile Inhalte zu veröffentlichen, oder lädt er pornographische Abbildungen vom Internet herunter, so stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit der Online-Dienste als Verbreitungsmedium oder Zugangsvermittler zum Datennetz. Da Inhalte in verschiedenen Ländern eingespeist und abgerufen werden können, gilt den internationalen Lösungen besondere Aufmerksamkeit
    Imprint
    Frankfurt a.M. : Lang
  5. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
    0.00797112 = product of:
      0.043841157 = sum of:
        0.014617017 = weight(_text_:den in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
          0.014617017 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.2216712 = fieldWeight in 1099, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
        0.02922414 = product of:
          0.04383621 = sum of:
            0.022017134 = weight(_text_:29 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.022017134 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.27205724 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
            0.021819076 = weight(_text_:22 in 1099) [ClassicSimilarity], result of:
              0.021819076 = score(doc=1099,freq=2.0), product of:
                0.08056349 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.2708308 = fieldWeight in 1099, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=1099)
          0.6666667 = coord(2/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  6. Zahrt, M.: ¬Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien : Unter besonderer Berücksichtigung der Priveligierungstatbestände §§ 49,53 UrhG (1999) 0.01
    0.0070680645 = product of:
      0.038874354 = sum of:
        0.012528872 = weight(_text_:den in 2826) [ClassicSimilarity], result of:
          0.012528872 = score(doc=2826,freq=2.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.19000389 = fieldWeight in 2826, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=2826)
        0.026345482 = weight(_text_:frankfurt in 2826) [ClassicSimilarity], result of:
          0.026345482 = score(doc=2826,freq=2.0), product of:
            0.09561953 = queryWeight, product of:
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.27552408 = fieldWeight in 2826, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=2826)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Kern der Arbeit ist die Frage, inwieweit elektronische Printmedien urheberrechtlichen Schutz genießen und wo die Grenzen der Priveligierungstatbestände der §§ 49,53 UrhG verlaufen. Die Probleme sind aktuell, weil große Verlagshäuser ihre Produkte zunehmend offensiv of CD-ROMs oder im Internet anbieten. Die u.a. daraus resultierenden Herausforderungen an das tradierte urheberrechtliche System sind beachtlich. Auftretende Konflikte zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Informationszugriff sucht die Arbeit durch ein Balancemodell zu lösen, das aus Art.5 GG abgeleitet wird. Anmerkungen zum flankierenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und zum internationalen Rechtsrahmen ergänzen die Ausführungen
    Imprint
    Frankfurt a.M. : Lang
  7. Vereinbarung über Vervielfältigung kopiergeschützter Werke (2005) 0.01
    0.006073577 = product of:
      0.03340467 = sum of:
        0.016705163 = weight(_text_:den in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
          0.016705163 = score(doc=3212,freq=8.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.25333852 = fieldWeight in 3212, product of:
              2.828427 = tf(freq=8.0), with freq of:
                8.0 = termFreq=8.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
        0.01669951 = product of:
          0.025049264 = sum of:
            0.01258122 = weight(_text_:29 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
              0.01258122 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.15546128 = fieldWeight in 3212, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
            0.012468044 = weight(_text_:22 in 3212) [ClassicSimilarity], result of:
              0.012468044 = score(doc=3212,freq=2.0), product of:
                0.08056349 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 3212, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=3212)
          0.6666667 = coord(2/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Content
    ""Zur Sammlung und Archivierung von Musikaufnahmen insbesondere für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke darf Die Deutsche Bibliothek künftig auch kopiergeschützte Produkte kopieren", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Gleiches gilt auch für Werke aus Buchverlagen: "Nicht nur Bücher, sondern auch durch Rechtemanagementsysteme geschützte CD-ROMs oder eBooks dürfen von Der Deutschen Bibliothek nun zur Weitergabe an Berechtigte vervielfältigt werden", erklärt Wulf D. von Lucius, Vorsitzender des Urheberrechtsausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Musikwirtschaft und Buchbranche haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliothek getroffen. Hiermit sind die berechtigten Interessen Der Deutschen Bibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert. Der Verbreitung von Kopien wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch Die Deutsche Bibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag als Nationalbibliothek betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden. Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit Der Deutschen Bibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. "Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen.", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek. Nach der geschlossenen Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird Die Deutsche Bibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen. Ansprechpartner. Stephan Jockel, Pressesprecher, Die Deutsche Bibliothek. Tel.: 069 / 15 25 10 05, Claudia Paul, Referentin Presse und Information, Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Tel.: 069 / 1306 293, Dr. Hartmut Spiesecke, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft. Tel.: 030 / 59 00 38 22"
    Date
    19. 2.2005 19:29:26
  8. Hoboken, J. van: Suchmaschinen-Gesetzgebung und die Frage der Ausdrucksfreiheit : Eine europäische Perspektive (2009) 0.01
    0.005873565 = product of:
      0.032304607 = sum of:
        0.006730154 = product of:
          0.020190462 = sum of:
            0.020190462 = weight(_text_:f in 21) [ClassicSimilarity], result of:
              0.020190462 = score(doc=21,freq=2.0), product of:
                0.09169745 = queryWeight, product of:
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.22018565 = fieldWeight in 21, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=21)
          0.33333334 = coord(1/3)
        0.025574453 = weight(_text_:den in 21) [ClassicSimilarity], result of:
          0.025574453 = score(doc=21,freq=12.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.38784382 = fieldWeight in 21, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=21)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Eine typische Darstellung der Herausforderungen der Ausdrucksfreiheit im Zusammenhang mit Suchmaschinen beginnt mit einer Diskussion der Internet-Zensur in China und in anderen Ländern, die keine Tradition der Ausdrucksfreiheit und einer freien Presse haben. Daher ist die Unterdrückung von Suchergebnissen durch globale Suchmaschinenanbieter in China gut dokumentierte und Gegenstand breiter medialer Aufrnerksamkeit. Im europäischen Kontext ist die Debatte über die Implikationen der Ausdrucksfreiheit für gesetzliche Regelungen und Politiken im Zusammenhang mit Suchmaschinen dagegen weit weniger entwickelt. Dies ist bedauerlich, denn es gibt eine Reihe von Problemen, die eine solche Debatte rechtfertigen würden. Bevor ich diese Probleme im Einzelnen behandle, erscheint es nützlich, einige Beispiele voranzustellen. In den vergangenen zwei Jahren hat der argentinische Anwalt Martin Leguizamon Gerichtsbeschlüsse erwirkt, die es über hundert Menschen ermöglichten, Suchergebnisse von Google und Yahoo entfernen zu lassen Einige der Gerichtsbeschlüsse bezogen sich auf Suchergebnisse zu öffentlichen Funktionären. Doch wenn Demokratie und Ausdrucksfreiheit irgendetwas bedeuten sollen, dann ist wohl die Möglichkeit, sich über öffentliche Funktionäre zu informieren, eine Voraussetzung dafür. Google hat deshalb seine ablehnende Haltung gegenüber den argentinischen Gesetzen öffentlich kundgetan und gegen die Gerichtsbescheide Berufung eingelegt. Interessant ist in diesem Fall, dass Google dabei auf den Schutz Bezug nimmt, den es in Europa genießt. Doch leider ist diese Bezugnahme falsch. In den meisten europäischen Ländern erhalten Suchmaschinenanbieter keinen klaren gesetzlichen Schutz gegen Forderungen, aus den Suchergebnissen entfernt zu werden, und sie kämpfen mit ähnlichen Problemen wie in Argentinien.
    Source
    Deep Search: Politik des Suchens jenseits von Google; Deep Search-Konferenz, Wien, 2008.11.08; eine Veröffentlichung des World-Information Institute. Hrsg.: K. Becker u. F. Stalder
  9. Haupt, S.: Über den Wert des Eigentums 'Urheberrecht' : Kulturelle Vielfalt und ungestillter Schöpferdrang brauchen einen besonderen Schutz (2001) 0.01
    0.0058203903 = product of:
      0.032012146 = sum of:
        0.023624666 = weight(_text_:den in 6375) [ClassicSimilarity], result of:
          0.023624666 = score(doc=6375,freq=4.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.35827476 = fieldWeight in 6375, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=6375)
        0.00838748 = product of:
          0.02516244 = sum of:
            0.02516244 = weight(_text_:29 in 6375) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02516244 = score(doc=6375,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.31092256 = fieldWeight in 6375, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=6375)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Wie zu allen Zeiten wird auch jetzt über die Werte in der Gesellschaft vielschichtig diskutiert. In engem Zusammenhang mit dieser Diskussion über Werte stehen auch Gedanken über das Eigentum. Hierbei ist es erforderlich, ebenfalls über den Wert des Eigentums am Beispiel des Urheberrechts nachzudenken, ihn entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen. Hierzu nachfolgend einige Gedanken und Aspekte
    Date
    6. 8.2001 11:20:29
  10. Dreier, T.: Urheberrecht und digitale Werkverwertung : Die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia (1997) 0.01
    0.0056857257 = product of:
      0.03127149 = sum of:
        0.020881454 = weight(_text_:den in 5469) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020881454 = score(doc=5469,freq=2.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.31667316 = fieldWeight in 5469, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.078125 = fieldNorm(doc=5469)
        0.010390037 = product of:
          0.03117011 = sum of:
            0.03117011 = weight(_text_:22 in 5469) [ClassicSimilarity], result of:
              0.03117011 = score(doc=5469,freq=2.0), product of:
                0.08056349 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.38690117 = fieldWeight in 5469, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.078125 = fieldNorm(doc=5469)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Gutachten zu den Auswirkungen der neuen Technologien auf das Urheberrecht mit Darstellung des gesetzgebungspolitischen Handlungsbedarfs zum Copyright
    Date
    1. 7.1997 21:02:22
  11. Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005) 0.01
    0.0056719393 = product of:
      0.031195667 = sum of:
        0.020218382 = weight(_text_:den in 3208) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020218382 = score(doc=3208,freq=30.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.30661747 = fieldWeight in 3208, product of:
              5.477226 = tf(freq=30.0), with freq of:
                30.0 = termFreq=30.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=3208)
        0.010977285 = weight(_text_:frankfurt in 3208) [ClassicSimilarity], result of:
          0.010977285 = score(doc=3208,freq=2.0), product of:
            0.09561953 = queryWeight, product of:
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.114801705 = fieldWeight in 3208, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              4.1562657 = idf(docFreq=1882, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=3208)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Content
    "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
    "Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
    Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
  12. Beger, G.: Mogelpackung : Der Referentenentwurf zum Zweiten Korb des UrhG (2004) 0.01
    0.005603024 = product of:
      0.03081663 = sum of:
        0.025574453 = weight(_text_:den in 3039) [ClassicSimilarity], result of:
          0.025574453 = score(doc=3039,freq=12.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.38784382 = fieldWeight in 3039, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=3039)
        0.0052421754 = product of:
          0.015726525 = sum of:
            0.015726525 = weight(_text_:29 in 3039) [ClassicSimilarity], result of:
              0.015726525 = score(doc=3039,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.19432661 = fieldWeight in 3039, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=3039)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Dem kontinental-europäischen, so auch dem deutschen, Urheberrecht war bislang eigen, sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsrecht zu sein. Findet der am 29. September vom BMJ veröffentlichte Referentenentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' Eingang in das Urheberrechtsgesetz, so wird ein weiterer gravierender Schritt der Abkehr vom Kulturrecht zugunsten des Wettbewerbs vorgenommen. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Angesichts der Globalisierung des Marktes für Produkte und Dienstleistungen muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Warum aber das deutsche Urheberrecht sich allein dem amerikanischen Copyright anpassen muss, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der WIPO-Urheberrechtsvertrag' dies nicht erforderlich macht. Die neuen Regelungen kommen nicht einmal allen am Markt Beteiligten zugute, sondern insbesondere den international agierenden Monopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken im Allgemeininteresse. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse' wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann mit einschränkenden Formulierungen versehen, die sie letztendlich zu einer Mogelpackung machen. Aus Sicht der Bibliotheksarbeit sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Denn sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen Anwendungen, die den Einsatz von modernen digitalen Technologien und das Angebot elektronischer Medien beinhalten, zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber.
  13. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.01
    0.005498752 = product of:
      0.030243134 = sum of:
        0.017718501 = weight(_text_:den in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
          0.017718501 = score(doc=4165,freq=16.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.26870608 = fieldWeight in 4165, product of:
              4.0 = tf(freq=16.0), with freq of:
                16.0 = termFreq=16.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
        0.012524633 = product of:
          0.018786948 = sum of:
            0.009435915 = weight(_text_:29 in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
              0.009435915 = score(doc=4165,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.11659596 = fieldWeight in 4165, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
            0.009351033 = weight(_text_:22 in 4165) [ClassicSimilarity], result of:
              0.009351033 = score(doc=4165,freq=2.0), product of:
                0.08056349 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.116070345 = fieldWeight in 4165, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.0234375 = fieldNorm(doc=4165)
          0.6666667 = coord(2/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Date
    22. 2.2018 12:13:57
    Footnote
    Rez. in: BvD-NEWS Sonderausgabe 2016 unter: https://www.stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/PDF/BvD-Sondernews-2016_Buchvorstellung.pdf (Rudi Kramer): "In der Reihe DatenDebatten erschien im April der Band 1 zur Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, herausgegeben durch die Stiftung Datenschutz. Auf über 170 Seiten werden durch verschiedene Autoren unterschiedliche Aspekte beleuchtet und dargestellt. Die Zusammenstellung der Autoren umfasst bekannte Namen, die man entweder aus dem Umfeld der Stiftung Datenschutz wahrgenommen hat, oder weil man sie aus der politischen Diskussion zum Thema kennt, sie als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde in Erinnerung blieben, sie wissenschaftlich das Thema erschließen oder sie sich journalistisch auch auf diesem Gebiet spezialisiert haben. Bei der Fülle des Spektrums der Autoren und deren Themen sei eines vorweggenommen: Sie sind nicht alle einer Meinung und man wird gelegentlich mit Gedanken konfrontiert, denen man sich stellen sollte, weil sie nicht dem allgemeinen Datenschutz-Mainstream-Verständnis (oder gar den eigenen Erwartungen) entsprechen. Die Beiträge wiederholen nicht die Geschichte des Datenschutzes, sondern wollen einen Beitrag liefern für einen Diskurs zwischen rechtlichen Grundlagen, gelebter Realität und Möglichkeiten, wie mit beidem in der Zukunft umgegangen werden kann. Auch wenn die DS-GVO nicht einmal in den Erwägungsgründen den Begriff der informationellen Selbstbestimmung heranzieht, sondern bei ihrer Berechtigungs- und Wertebasis in Erwägungsgrund 1 auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, sollte die Diskussion über das, was wir von einer informationellen Selbstbestimmung erwarten, nicht beendet werden.
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    Im Rahmen einer Rezension kann nicht jeder Beitrag verkürzt dargestellt werden. Es werden daher die Beiträge nur in der Zusammenstellung angesprochen. So bieten die Beiträge von Julia Schramm (»Im Zeitalter von Post-Privacy«), Christine Schulzki-Haddouti (»Wie sieht eine angemessene Datenschutzkontrolle aus?«), Michael Seemann (»Informationelle und andere Selbstbestimmungen«), Indra Spiecker, gen. Döhmann (»Datenschutzrecht im Internet in der Kollision«), Julia Stinner (»Informationelle Selbstbestimmung und Grenzen rechtlicher Regulierung«), Sabine Trepte (»Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung«) Anregungen zu einem Diskurs, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung ausblieb. Der Band ist empfehlenswert für alle diejenigen, die daran interessiert sind, wie sich das bestehende Verständnis von informationeller Selbstbestimmung in den nächsten Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - verändern wird und welche Faktoren dabei in der Diskussion berücksichtigt werden sollten."
  14. Bredow, F. von; Kampffmeyer, U.: GDPdU - Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen : Ein Entwurf wird Realität (2001) 0.01
    0.0054716 = product of:
      0.0300938 = sum of:
        0.009422216 = product of:
          0.028266646 = sum of:
            0.028266646 = weight(_text_:f in 6941) [ClassicSimilarity], result of:
              0.028266646 = score(doc=6941,freq=2.0), product of:
                0.09169745 = queryWeight, product of:
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.3082599 = fieldWeight in 6941, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=6941)
          0.33333334 = coord(1/3)
        0.020671584 = weight(_text_:den in 6941) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020671584 = score(doc=6941,freq=4.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.31349042 = fieldWeight in 6941, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=6941)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an europäische Vorgaben wie die elektronische Signatur und die sich dramatisch verändernde Situation im Umfeld der digitalen Kommunikation hat auch für die elektronische Archivierung weitreichende Folgen. Die Grundlagen für neue Anforderungen zur Archivierung digitaler Geschäftsunterlagen finden sich bereits in den Änderungen von HGB AO, die im Zuge der Steuerreform im Jahr 2000 verabschiedet wurden. Hierzu wurde quasi als Ausführungsbestimmung die GDPdU geschaffen, in der die Verwendung der elektronischen Signatur verankert und der Zugriff der Finanzbehörden auf Datenbestände in den Unternehmen konkretisiert ist.
  15. Melichar, F.: ¬Das Urheberrechtsgesetz aus Sicht der VG WORT (2008) 0.01
    0.005468423 = product of:
      0.030076327 = sum of:
        0.006730154 = product of:
          0.020190462 = sum of:
            0.020190462 = weight(_text_:f in 2329) [ClassicSimilarity], result of:
              0.020190462 = score(doc=2329,freq=2.0), product of:
                0.09169745 = queryWeight, product of:
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.22018565 = fieldWeight in 2329, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.0390625 = fieldNorm(doc=2329)
          0.33333334 = coord(1/3)
        0.023346173 = weight(_text_:den in 2329) [ClassicSimilarity], result of:
          0.023346173 = score(doc=2329,freq=10.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.35405132 = fieldWeight in 2329, product of:
              3.1622777 = tf(freq=10.0), with freq of:
                10.0 = termFreq=10.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0390625 = fieldNorm(doc=2329)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Novellierungen des Urheberrechts erfolgen in immer schnelleren Abständen. Ursache hierfür sind nur zum geringen Teil Vorgaben der EU-Kommission. Zwei Gründe vor allem sind für die Geschwindigkeit maßgeblich. Zum einen soll das Urheberrecht nicht immer nur der technischen Entwicklung »hinterherhinken«. Zum anderen aber will der Gesetzgeber das Urheberrecht den Bedürfnissen der Wissens- und Informationsgesellschaft anpassen. Dabei stößt er naturgemäß auf diametral entgegengesetzte Interessenlagen: die der Urheber bzw. der Rechteinhaber einerseits und die der Industrie (die möglichst wenig für private Vervielfältigungen bezahlen möchte) sowie insbes.der Nutzer, die den möglichst freien (und vor allem billigen) Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken wünschen. Der Gesetzgeber ist redlich bemüht, diese Interessensgegensätze durch faire Kompromisse zu regeln. Immer häufiger bedient er sich dabei gesetzlicher Lizenzen, die nur durch Verwertungsgesellschaften verwaltet werden können. Die Praxis wird zeigen, ob sich die drei neuen, mit dem sog. Zweiten Korb 2008 eingeführten gesetzlichen Lizenzen bewähren. Schon jetzt freilich lässt sich abschätzen, dass die Abkehr von den gesetzlichen Vergütungen für private Vervielfältigungen zugunsten zwischen Industrie und Verwertungsgesellschaften frei ausgehandelter Vergütungen die Rechtsposition der Urheber deutlich schwächt. Der Zweite Korb hat also den Praxistest noch lange nicht bestanden, da spricht der Gesetzgeber schon über einen Dritten Korb. Der Beitrag geht den einzelnen Neuerungen nach und kommt zum Ergebnis, dass das Urheberrecht - ob man dies wünscht oder nicht - ein Work-in-Progress bleiben wird.
  16. Philapitsch, F.: Kopieren und Digitalisieren im Bibliotheksbereich : ein urheberrechtlicher Überblick (2009) 0.00
    0.004689943 = product of:
      0.025794687 = sum of:
        0.008076185 = product of:
          0.024228554 = sum of:
            0.024228554 = weight(_text_:f in 3070) [ClassicSimilarity], result of:
              0.024228554 = score(doc=3070,freq=2.0), product of:
                0.09169745 = queryWeight, product of:
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.26422277 = fieldWeight in 3070, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.046875 = fieldNorm(doc=3070)
          0.33333334 = coord(1/3)
        0.017718501 = weight(_text_:den in 3070) [ClassicSimilarity], result of:
          0.017718501 = score(doc=3070,freq=4.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.26870608 = fieldWeight in 3070, product of:
              2.0 = tf(freq=4.0), with freq of:
                4.0 = termFreq=4.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.046875 = fieldNorm(doc=3070)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Dem aufmerksamen Mitglied der Informationsgesellschaft ist nicht entgangen, dass beinahe jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Wissen urheberrechtlich "aufgeladen" ist. Im Tross der Digitalisierung und Vernetzung ist die Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen auch in die Arbeitswelt der Bibliothekarinnen eingezogen. Nutzungen die bisher gang und gäbe waren haftet nun der Nimbus des möglicherweise Illegalen an. In diesem Beitrag sollen mit der Vervielfältigung und der Digitalisierung die häufigsten urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vor dem Hintergrund des Urheberrechts dargestellt und bewertet werden; es wird skizziert, welche Freiheiten das Urheberrecht den Bibliotheken bietet und wo diese Freiheiten ihre Grenzen haben. In Bibliotheken wird nicht nur gesammelt, katalogisiert, entliehen und gelesen - die häufigste Tätigkeit in einer Bibliothek ist die Vervielfältigung. Die Arten dieser Nutzungshandlung sind ... vielfältig. Ob ein ganzes Buch digitalisiert wird, ob eine Inkunabel abfotografiert und das so erzeugte Abbild den Benutzern statt des wertvollen Originals zur Verfügung gestellt wird, ob ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Nachschlagwerk kopiert, kopieren lässt, oder sich diese Kopie nicht nur anfertigen sondern auch postalisch zusenden lässt - alle diese Tätigkeiten stellen urheberrechtlich relevante Handlungen dar.
  17. Weltbibliothek Internet? (1997) 0.00
    0.004562299 = product of:
      0.025092643 = sum of:
        0.016705163 = weight(_text_:den in 1659) [ClassicSimilarity], result of:
          0.016705163 = score(doc=1659,freq=2.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.25333852 = fieldWeight in 1659, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0625 = fieldNorm(doc=1659)
        0.00838748 = product of:
          0.02516244 = sum of:
            0.02516244 = weight(_text_:29 in 1659) [ClassicSimilarity], result of:
              0.02516244 = score(doc=1659,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.31092256 = fieldWeight in 1659, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.0625 = fieldNorm(doc=1659)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Innerhalb weniger Jahre hat sich das Internet vom Computernetzwerk der Wissenschaftler und Ingenieure zum weltumspannenden Kommunikationssystem für jedermann entwickelt. Doch verschiedene, generelle Hemmnisse - von Kapazitätsproblemen der Datenleitungen abgesehen - beeinträchtigen den Nutzen, so die schiere Menge unorganisierter Information, der Mangel an verläßlichen Regeln für die Abwicklung von Geschäften und die Dominanz des Englischen
    Date
    31.12.1996 19:29:41
  18. Lehmann, H.: Letzte Chance! Jetzt kopieren! : Das bringt die neue Rechtslage (2002) 0.00
    0.0045034937 = product of:
      0.024769215 = sum of:
        0.022148127 = weight(_text_:den in 1159) [ClassicSimilarity], result of:
          0.022148127 = score(doc=1159,freq=36.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.3358826 = fieldWeight in 1159, product of:
              6.0 = tf(freq=36.0), with freq of:
                36.0 = termFreq=36.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.01953125 = fieldNorm(doc=1159)
        0.0026210877 = product of:
          0.007863263 = sum of:
            0.007863263 = weight(_text_:29 in 1159) [ClassicSimilarity], result of:
              0.007863263 = score(doc=1159,freq=2.0), product of:
                0.08092832 = queryWeight, product of:
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.097163305 = fieldWeight in 1159, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5176873 = idf(docFreq=3565, maxDocs=44218)
                  0.01953125 = fieldNorm(doc=1159)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Ende Dezember ist es soweit. Die EU dreht den Kopierschutzknackern den Hahn zu. Deutschland muss den Richtlinien einer EU-Vorgabe folgen, die es unter Strafe stellen, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Kopieren Sie also, so lange es noch geht.
    Content
    "Am 22.6.2001 trat, von vielen kaum wahrgenommen, die für die digitale Welt einschneidende EU-Richtlinie 2001/29/EG über die "Urheberrechte in der Informationsgesellschaft" in Kraft. Diese Richtlinie muss von allen EU-Staaten bis zum 22.12.2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Ist das geschehen, steht die Privatkopie wahrscheinlich vor dem Aus. Denn diese Richtlinie verlangt im Artikel 6, dass die Mitgliedsstaaten einen ange messenen Rechtsschutz schaffen, der ein Umgehen von wirksamen technischen Maßnahmen verhindert und unter Strafe stellt. Unter wirksamen technischen Maßnahmen ist, einfach ausgedrückt, der Kopierschutz auf digitalen Datenträgern zu verstehen, der dann weder umgangen noch beseitigt werden darf. Was ist aber mit der bisher für den privaten Gebrauch zugelassenen Privatkopie von Software oder MusikCDs? Zwar gibt es kopiergeschützte Datenträger bereits längere Zeit, doch findige Tüftler und Programmierer heizten durch Kopierprogramme wie beispielsweise "CIoneCD" oder den simplen Filzstift-Trick das Wettrüsten an der digitalen Verschlüsselungsfront immer wieder an; sehr zum verständlichen Leidwesen der Urheberrechteverwalter und der Urheberrechteeigentümer. Jeder neue Kopierschutz erwies sich nach einiger Zeit als Makulatur. Eine Privatkopie ließ - sich erstellen. Alte Rechtslage Bisher war es durchaus legal, von rechtmäßig erworbenen Musik-CDs oder von nicht durch Lizenzbestimmungen geschützer Software eine für den Privatgebrauch bestimmte Kopie anzufertigen. Grundlage für diese Regelung war bis heute § 53 I UrhG. Diese Regelung wurde damit begründet, dass der Urheber in den betreffenden Bereichen kaum Kontrollmöglichkeiten von Privatkopien besitzt und man den privaten Bereich von einer Überwachung freihalten wollte. Die Kopie war ja nicht ganz umsonst, wie oft behauptet wird. In §§ 54 ff UrhG wird die so genannte Urheberabgabe bestimmt, die beispielsweise von der Verwertungsgesellschaften wie die GEMA von Herstellern und Importeuren auf Geräte und Medien erhoben wird. Diese musste dann letztendlich der Käufer und Benutzer beim Erwerb von diesen Produkten bezahlen. Sie brauchten also bei Kopien nach dem oben genannten Paragraphen kein schlechtes Gewissen haben. In der bisherigen Rechtssprechung war man der Auffassung, dass jeder zu einer Kopie berechtigt ist, der rechtmäßig in den Besitz eines Werkstücks gelangt ist. Auch die rechtmäßig erworbene CD eines Freundes konnten Sie für den privaten Gebrauch kopieren. Selbst Dritte konnten unentgeltlich Kopien anfertigen, wenn Sie selbst nicht hardwaretechnisch dazu in der Lage waren. Über die Anzahl von Kopien einer Musik-CD für den privaten Gebrauch gab es keine generellen Festlegungen. Maßgeblich ist das Erfordernis für den persönlichen Gebrauch. Bei der privaten Nutzung sind sicher mehr als zwei oder drei Kopien von Musik-CDs schwer zu rechtfertigen. Übrigens: Kopien von bereits kopierten CDs sind immer strafbar und nicht erlaubt. Daneben mussten bei bestimmter Software die Lizenzbestimmungen beachtet werden. Außerdem gilt das Verbot aus § 53 VI UrhG: "Die Verfielfälti- - gungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden." - Geplante Maßnahmen - Was wird sich in Zukunft ändern? Die neue EURichtlinie verbietet es, Kopierschutzmaßnahmen und ähnliche Mechanismen zu umgehen. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Zugriff auf ein geschütztes Werk legal oder illegal ist. Geschützt ist danach die technische Maßnahme, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist, ein geschütztes Werk vor nicht von den Urhebern genehmigten Handlungen zu bewahren. Was ist jedoch eine wirksame technische Maßnahme? Wo liegt die Messlatte zwischen Schutzsystemen, die mit relativ einfachen Mitteln zu umgehen sind und Maßnahmen, die nur mit erheblichen Aufwand zu knacken sind? Zur Zeit wird in den Ausschüssen noch über klare Rechtsvorschriften diskutiert. Zum Thema finden Sie in diesem Artikel ein Statement der Elaborate Bytes AG und einen Kasten mit interessanten Rechtsaspekten unseres Anwalts Christian Czirnich. - Knacken bis nichts mehr geht -
    In den Artikeln der folgenden Seiten bieten wir Ihnen noch einmal alles, was das Kopiererherz begehrt. Im Workshop ab Seite 40 erklären wir, wie Sie Programm- und Musik-CDs mit dem Programm CIoneCD ohne Probleme kopieren. Damit Sie gleich Ioslegen können, haben wir das Programm CIoneCD auf unserer CD1 unter "Kopiertools" für Sie bereitgestellt. Mit dieser DemoVersion können Sie 21 Tage arbeiten. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie zum optimalen Kopierergebnis gelangen. Beim Kopieren wird in einschlägigen Kopier- oder Brennprogrammen oft mit Abkürzungen oder Fachbegriffen gearbeitet. Da ist oft von Macrovision, Rippen oder Disc-at-Once die Rede. Im "Einmaleins der Knack-Profis" im Kasten rechts finden Sie wichtige Begriffe und Abkürzungen zum Kopieren erklärt. Was für die CD gilt ist ebenso kein Problem bei einer DVD. In unserem DVD-Workshop ab Seite 44 zeigen wir Ihnen, wie Sie eine gekaufte DVD auf die Festplatte kopieren. Ist der Film erst einmal auf der Festplatte, ist es möglich, den Kopierschutz zu umgehen sowie Ländercods auszuschalten. Danach sind es wenige Schritte, um den Film auf eine oder mehrere CD-Rohlinge brennen. Wir verraten Ihnen im Workshop außerdem wichtige Internet-Adressen, von denen Sie sich die Tools zum Workshop herunterladen können. Die Links finden Sie im Text in blauer Farbe gedruckt. Wenn Sie den Workshop nachvollziehen wollen, ist es ratsam, sich zuvor die benötigten Tools aus dem Netz zu holen. Bleibt noch ein Problem: Oft befinden sich vertrauliche oder persönliche Daten auf dem PC oder es ist notwendig bestimmte Tabellen oder Excel-Zellen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. MS Office bietet dafür die Möglichkeit, solche relevanten Daten mit Passwörtern zu schützen. Oft bleiben Dateien lange Zeit ungenutzt. Was können Sie tun, wenn Sie ein persönliches Passwort einer Excel-, Word- oder ZIP-Datei vergessen oder verlegt haben? Die PCgo hilft bei der Wiederherstellung der persönlichen Passwörter ab Seite 46. Beachten Sie aber unbedingt, dass es nur erlaubt ist, eigene Dateipasswörter wieder herzustellen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie Passwörter von fremden Dateien aktivieren. Also, kopieren Sie, solange die alte Rechtslage noch gilt. Die Umsetzung der EU-Richtlinie wird zur Zeit in diversen Ausschüssen vorbereitet und ist in Deutschland noch nicht rechtskräftig. Aber spätestens zur Jahreswende kann schon ein anderer Wind wehen. Wir halten Sie in jeder Hinsicht auf dem Laufenden.
  19. Beger, G.: ¬Der Zweite Korb zur Reform des Urheberrechts (2003) 0.00
    0.00447556 = product of:
      0.024615578 = sum of:
        0.020459563 = weight(_text_:den in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
          0.020459563 = score(doc=2022,freq=12.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.31027505 = fieldWeight in 2022, product of:
              3.4641016 = tf(freq=12.0), with freq of:
                12.0 = termFreq=12.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
        0.004156015 = product of:
          0.012468044 = sum of:
            0.012468044 = weight(_text_:22 in 2022) [ClassicSimilarity], result of:
              0.012468044 = score(doc=2022,freq=2.0), product of:
                0.08056349 = queryWeight, product of:
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.15476047 = fieldWeight in 2022, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.5018296 = idf(docFreq=3622, maxDocs=44218)
                  0.03125 = fieldNorm(doc=2022)
          0.33333334 = coord(1/3)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 13. September 2003 die Urheberrechtsnovelle in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft in Kraft. Seitdem gelten die neuen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und das Recht der Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) sowie die entsprechenden Ausnahmetatbestände, der umstrittene § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Unterrichts und der Wissenschaft) sowie § 95 b UrhG (Durchsetzung der Schranken bei technischer Maßnahme)'. Eine Reihe von Erwartungen blieben offen, wie die Durchsetzung der Privatkopie, der elektronische Pressespiegel, die sog. On the Spot Consultation in Bibliotheken und das Ranking von Vergütungssystemen, von der pauschalen Tantieme, wie die Vergütung für die Privatkopie mittels Geräteabgabe, bis zur Einzellizenzierung mittels DRM. Diese sollen im sog. Zweiten Korb zur Modernisierung des Urheberrechts in der Inforrnationsgesellschaft behandelt werden. Am 16. September lud die Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries, gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht nach München zu einem Symposium ein und ließ insgesamt 20 Interessenvertreter zu Wort kommen.' Die Wortmeldungen werden in Kürze in einem Sonderheft der Fachzeitschrift ZUM nachzulesen sein. Zugleich wurden alle am Urheberrecht interessierten Kreise aufgefordert bis Ende Oktober ihre Erwartungen an den 2. Korb in schriftlichen Stellungnahmen dem BMJ zuzuleiten. Zur Hilfestellung gab es einen Fragenkatalogs mit an die Hand. In diesem waren alle Forderungen aus Stellungnahmen zur ersten Novelle, die nicht berücksichtigt wurden, aufgelistet. Völlig neu aber ist das Herangehen an die Erarbeitung des neuen Referentenentwurfs. Die unterschiedlichen Interessenvertreter werden in Arbeitsgruppen, 11 an der Zahl, bis März den Regelungsbedarf diskutieren und formulieren. Der Start dazu wurde am 16. Oktober im BMJ gegeben. Eine Arbeitsgruppe trägt den Titel "Schranken des Urheberrechts" und darin sind auch die bibliothekarischen Interessenverbände vertreten. Hier wird es darum gehen, die in der offiziellen Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vorgetragenen Erwartungen einzubringen. Nachdem die Bibliotheksverbände und der Börsenverein sich auch außerhalb der Berufsöffentlichkeit um den Eingang des § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz vehement gestritten haben, soll dies beim 2. Korb vermieden werden. Beide Seiten wollen nunmehr im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung ihre gegenseitigen Erwartungen offen miteinander diskutieren. Dazu wird im Dezember ein Treffen mit Vertretern des Börsenvereins und des Deutschen Bibliotheksverbands in Berlin stattfinden. Im Folgenden sei die Stellungnahme der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. zu den Erwartungen an den Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle in der Informationsgesellschaft anhand des Fragenkatalogs des BMJ und des weitergehenden Regelungsbedarf aus Sicht der Bibliotheksarbeit vorgestellt. Da die Stellungnahme für das Referat Urheber- und Verlagsrecht beim BMJ geschrieben wurde, fehlt es an Einführungen in die Themen. Zum besseren Verständnis sind deshalb Erläuterungen (kursiv gesetzt) eingefügt.
    Date
    31.12.2003 18:22:38
  20. Brettschneider, P.: Urheberrecht (2023) 0.00
    0.0043707695 = product of:
      0.024039231 = sum of:
        0.009422216 = product of:
          0.028266646 = sum of:
            0.028266646 = weight(_text_:f in 822) [ClassicSimilarity], result of:
              0.028266646 = score(doc=822,freq=2.0), product of:
                0.09169745 = queryWeight, product of:
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.023006115 = queryNorm
                0.3082599 = fieldWeight in 822, product of:
                  1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                    2.0 = termFreq=2.0
                  3.985786 = idf(docFreq=2232, maxDocs=44218)
                  0.0546875 = fieldNorm(doc=822)
          0.33333334 = coord(1/3)
        0.014617017 = weight(_text_:den in 822) [ClassicSimilarity], result of:
          0.014617017 = score(doc=822,freq=2.0), product of:
            0.06594008 = queryWeight, product of:
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.023006115 = queryNorm
            0.2216712 = fieldWeight in 822, product of:
              1.4142135 = tf(freq=2.0), with freq of:
                2.0 = termFreq=2.0
              2.866198 = idf(docFreq=6840, maxDocs=44218)
              0.0546875 = fieldNorm(doc=822)
      0.18181819 = coord(2/11)
    
    Abstract
    In einer digitalen Wissensgesellschaft kommt dem Urheberrecht eine herausragende Bedeutung zu. Es ist - wie auch das Datenschutzrecht (s. Kapitel F 4 Informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit) - Kernbestandteil eines Kommunikationsrechts, das die Weitergabe und Nutzung von Informationen regelt. Daher mag es paradox klingen, dass das Urheberrecht Informationen - wie auch Ideen oder (wissenschaftliche) Theorien - überhaupt nicht schützt.1 Vielmehr greift sein Schutz erst, wenn sich Information z. B. in Form eines gedruckten oder digitalen Textes oder auch einer Rede manifestiert. Dieser richtet sich dann aber nicht auf den Informationsgehalt an sich, sondern seine Verkörperung in Form eines originellen und individuellen Werkes (s. Abschnitt 2 und 3).

Authors

Years

Languages

  • d 95
  • e 26
  • f 2
  • m 1
  • More… Less…

Types

  • a 102
  • m 16
  • el 9
  • s 3
  • x 1
  • More… Less…

Classifications